Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210139-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiber Dr. iur. D. Hasler
Beschluss vom 13. September 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 1. April 2021, D-2/2021/10010875
Erwägungen: I. Die Beschwerdeführerin erstattete am 28. Februar 2021 Anzeige gegen den Be- schwerdegegner 1 wegen Nötigung bzw. versuchter Nötigung, Filmen ohne ihre Zustimmung, Verleumdung und übler Nachrede (Urk. 11/2). Am 1. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nicht- anhandnahmeverfügung (Urk. 11/5 = Urk. 3/1 = Urk. 5). Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht die vorliegende Be- schwerde. Sie beantragt deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsan- waltschaft, die Untersuchung an die Hand zu nehmen und B._____ als Beschul- digten zu befragen (Urk. 2, vgl. Urk. 11/6). Die mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 einverlangte Prozesskaution von Fr. 1'800.– erfolgte fristgerecht (Urk. 6, Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stellungnahmen einzuholen. Aufgrund der grossen Arbeitsbelastung der Kammer ergeht der vorliegende Be- schluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. Soweit die Beschwerdeführerin mittlerweile ihre Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner 1 erweiterte (vgl. Urk. 3/3), bildet der Sachverhalt der erweiterten Anzeige nicht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen. II. 1. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert
wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt. Zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Tatbestände kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever- fügung verwiesen werden (Urk. 3/1 S. 2 f.). Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorwürfe näher einzugehen: 2. Strafbefehl vom 27. Mai 2020 Die Beschwerdeführerin machte in der Strafanzeige vom 28. Februar 2021 zu- nächst geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihr Recht auf Datenschutz verletzt, indem er "der ganzen Welt fälschlicherweise erzählt" habe, dass die Staatsan- waltschaft die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 27. Mai 2020 wegen Be- schimpfung und Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von Fr. 3'000.– plus Verfahrens- kosten verurteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch fristgerecht Einspra-
che gegen den Strafbefehl erhoben, sie stehe daher nicht unter einer zweijährigen Bewährungsfrist (Urk. 11/2 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz (DSG) vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses auf hängige Strafverfahren nicht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Entspre- chend entfällt eine entsprechende Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 offen- kundig. Die Beschwerdeführerin war sodann nicht Adressatin der von ihr behaupteten eh- renrührigen Äusserung, sondern das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreis ... und ... sowie die KESB der Stadt Zürich (vgl. Urk. 11/3/3; Urk. 11/3/4). Daher liegt offensichtlich keine Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB vor, sondern allenfalls eine üble Nachrede i.S.v. 173 StGB. Gemäss dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt. Allerdings ist die Tat gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn der Be- schuldigte beweisen kann, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Staatsanwaltschaft verwies in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Strafbefehl vom 27. Mai 2020 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu je Fr. 300.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.– bestraft wurde, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (vgl. Urk. 11/4, Urk. 3/1 S. 2). Weil der Beschwerdegegner 1 mithin ohne Weiteres beweisen kann, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht bzw. dass die Be- schwerdeführerin wie von ihm behauptet von der Staatsanwaltschaft bestraft wur- de, entfällt seine Strafbarkeit. Zumindest durfte er aufgrund des ihm ebenfalls zu- gestellten Strafbefehls davon ausgehen (vgl. Urk. 3/2). Dass die Beschwerdefüh- rerin gegen den Strafbefehl einen Rechtsbehelf ergriffen hat, führt zu keiner Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, der Beschwerdegeg- ner 1 habe von einer "Verurteilung" gesprochen, womit offensichtlich ein rechts- kräftiges Urteil gemeint sei, ansonsten man sage, dass das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 3), ist zu widersprechen. Einerseits war der Beschwerdegegner 1 nicht gehalten, die Rechtskraft des Strafbefehls abzuwar- ten, bis er über dessen Inhalt sprechen durfte. Andererseits macht die Beschwer- deführerin selbst nicht geltend, sie hätte den Beschwerdegegner 1 über ihre Ein- sprache in Kenntnis gesetzt. Vielmehr erging der Strafbefehl mit genau jenem In- halt, welchen der Beschwerdegegner 1 anderen Personen mitteilte. Er hatte mit- hin die Wahrheit gesagt. Es ist ohne Weiteres zulässig, als betroffener Geschä- digter weitere Personen oder Behörden über ein erstinstanzliches Urteil oder ei- nen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft zu informieren, bevor dieses in Rechts- kraft erwachsen ist. Es ist allgemein und erst recht den rechtskundigen Adressa- ten der behaupteten ehrenrührigen Äusserungen bekannt, dass Urteile angefoch- ten werden können. Damit entfällt offensichtlich auch eine Strafbarkeit des Be- schwerdegegners 1 wegen Verleumdung, welche die Beschwerdeführerin ihm vorwirft. Denn hierfür wäre erforderlich, dass die Äusserung nicht nur ehrenrührig ist, sondern auch wider besseres Wissen erfolgte (Art. 174 Abs. 1 StGB). 3. "Angriff" Mit der Strafanzeige machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe der KESB telefonisch gesagt, dass sie C._____ am 6. Oktober 2020 angegriffen habe. C._____ habe aber gegen sie eine Strafanzei- ge wegen Ehrverletzung eingereicht (Urk. 11/2 S. 2). C._____ fühlte sich offenkundig am 6. Oktober 2020 durch die Beschwerdeführe- rin in seiner Ehre angegriffen, weshalb er Strafanzeige gegen sie einreichte. Ob diese Anzeige zu Recht erfolgte, ist nicht an dieser Stelle zu erörtern. Massge- blich ist, dass C._____ von einem unrechtmässigen Angriff auf sich ausging, zwar nicht in körperlicher, jedoch in ehrverletzender Art und Weise. Sollte der Be- schwerdegegner 1 daher gegenüber der KESB von einem "Angriff" gesprochen haben, so ist mit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass er als juristi- scher Laie keine präzise Abgrenzung machen musste bzw. konnte. Wenn er von
einem Angriff sprach, meinte er offensichtlich die Auseinandersetzung zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin, bei welcher C._____ sich in der Ehre an- gegriffen fühlte und deswegen Strafanzeige erstattete (vgl. Urk. 3/1 S. 3 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf auf einer Aktennotiz des Behördenmit- glieds der KESB basiert (Urk. 11/3/4), welche ebenfalls keine Juristin ist und sich ihrerseits nicht juristisch präzise ausdrückte. Ein Anfangsverdacht für eine strafba- re Handlung entfällt auch hier. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Ausführungen zu Ehrverlet- zungen von D._____ macht (Urk. 2 S. 4), bilden dessen Handlungen nicht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4. Überwachungskameras Mit der Strafanzeige machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, sie habe im Haus Überwachungskameras entdeckt, die ohne rechtskräftigen Beschluss mon- tiert worden seien. Eine Kamera sei in der Tiefgarage montiert worden und es be- stehe ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 diese montiert habe und sie ohne ihre Zustimmung filme. Sie betrete daher die Tiefgarage nicht mehr und sei offensichtlich in ihrer Handlungsfreiheit bzw. Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt (Urk. 11/2 S. 2). Aus zahlreichen anderen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer ist bekannt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren we- gen Sachbeschädigung und weiteren Delikten geführt wird. In der Anzeige vom 24. August 2020 wurde ihr vorgeworfen, in den Nächten vom 30. auf den 31. Juli 2020 und vom 7. auf den 8. August 2020 eine unbekannte Flüssigkeit in den Gar- ten des Anzeigeerstatters E._____ geschüttet zu haben, wodurch die Pflanzen verdorrt und eingegangen seien. Dies habe zu einem erheblichen finanziellen Schaden (Gärtnerarbeiten) geführt (vgl. weiteres Beschwerdeverfahren UH200386: Urk. 8/D1/1, UP210017). Nachdem die Beschwerdeführerin einer Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge leistete, wurde sie am 18. November 2020 an ihrem Wohnort verhaftet und
es wurde eine Hausdurchsuchung ihrer über dem Erdgeschoss befindlichen Wohnung durchgeführt. Dabei wurden mehrere Geräte zum Verspritzen von Pes- tiziden und ein Kanister mit Chemikalien sichergestellt, sowie weitere Gegenstän- de, die auf einen Diebstahl oder eine Sachentziehung hinweisen, namentlich Fahrradschlösser und lose Schutzbleche eines mutmasslich gestohlenen Fahr- rads, zwei Topfdeckel und Bodenfliesen von Nachbarn (UH200386). Mit Blick auf den objektiven Tatbestand der Nötigung könnte die Montage einer Überwachungskamera in der Tiefgarage von vornherein nur unter die Variante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit fallen, da deren Montage weder Gewalt noch eine Androhung darstellt (vgl. Art. 181 StGB). Diese Tatbestandsva- riante ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist ausserdem erst dann unrechtmäs- sig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum ange- strebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinwei- sen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit (Eventual- )Vorsatz handelt, d. h. mit Wissen und Willen bezogen auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten (Trechsel/Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 181 StGB). Es ist bereits zweifelhaft, ob die in der Tiefgarage montierte Kamera überhaupt eine mit der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hat. Sodann legt die Be- schwerdeführerin weder in ihrer Strafanzeige noch in ihrer Beschwerde dar, wes- halb der Beschwerdegegner 1 derjenige sein soll, der die Kameras angebracht
hat. Im Schreiben von Rechtsanwalt Z._____ wird lediglich die Urheberschaft von C._____ verneint (Urk. 3/7). Jedenfalls handelt es sich bei den neu installierten Überwachungskameras offenbar um eine Reaktion der Nachbarn oder eines Nachbarn auf die ihnen oder ihm abhanden gekommenen Gegenstände, die sie im Haus aufbewahrten und in der Folge mutmasslich bei der Beschwerdeführerin aufgefunden wurden. Die Kameras wurden also zum erlaubten Zweck installiert, (weitere) Straftaten zu verhindern, d. h. Personen zur Unterlassung von Diebstäh- len oder ähnlichen Eigentumsdelikten zu bewegen. Einerseits fehlt es damit am Vorsatz, die Beschwerdeführerin dazu zu nötigen, sich von der Tiefgarage fernzu- halten, weil dies zur Unterlassung von Eigentumsdelikten nicht nötig wäre. Ande- rerseits liegt das Verüben von Eigentumsdelikten in niemandes Handlungsfreiheit, so dass durch den eigentlichen Zweck der Kameras auch keine Handlungsfreiheit eingeschränkt wird, auch nicht jene der Beschwerdeführerin. Im Übrigen handelt es sich bei der Tiefgarage um einen Bereich der Liegenschaft, der von den Wohnparteien gleichermassen genutzt wird und an dem diese je kein ausschliessliches Hausrecht besitzen. Entsprechend geniesst im Innenverhältnis zwischen den Hausbewohnern an den genannten Orten niemand denselben Schutz seiner Privatsphäre, wie dies in der eigenen Wohnung oder eben im na- hen Eingangsbereich eines Einfamilienhauses der Fall wäre, an dem einer Partei das alleinige Hausrecht zusteht. Folglich fehlt es auch an einem objektiven Tatbe- standselement einer Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte (Art. 179 quater Abs. 1 StGB), welche die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige mit dem "Filmen ohne Zustimmung" (Urk. 11/2 S. 1 f.) gemeint ha- ben dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3). Daher ist auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht weiter einzugehen, ob die Beschwerdeführerin die Kameras wieder abmontieren darf. Weiter ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, ob sich Rechtsanwalt Z._____ wegen versuchter Nötigung strafbar machte, weil er der Beschwerdeführerin gesagt ha- be, er werde Strafanzeige erstatten, wenn sie die Kameras abmontiere (vgl. Urk. 2 S. 7).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2021/10010875 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2021/10010875, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 13. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. D. Hasler