Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210106-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiber lic. iur. S. Betschmann
Beschluss vom 8. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 30. März 2021, F-7/2020/10040105
Erwägungen: I. 1. Am 10. April 2020 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 17/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm am 30. März 2021 eine Strafuntersu- chung nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 17/8). 2. Mit Eingabe vom 10. April 2021 erhob der Beschwerdeführer innert Frist Be- schwerde (Urk. 2). Da die Beschwerde nicht begründet war, wurde dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 15. April 2021 eine Nachfrist zur Verbesse- rung der Beschwerde angesetzt und ihm die Leistung einer Prozesskaution aufer- legt (Urk. 5). Der Beschwerdeführer reichte am 23. April 2021 innert Frist (vgl. Urk. 6) eine verbesserte Beschwerdeschrift ein (Urk. 8). Mit Eingabe vom 15. Mai 2021 ersuchte er sodann um Bewilligung der Ratenzahlung der Prozesskaution (Urk. 11). Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 wurde seine Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entgegengenommen und dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Prozesskaution abgenommen (Urk. 13). II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 Erw. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 Erw. 2.1). 2. Der Beschwerdeführer macht in der Strafanzeige und seiner polizeilichen Be- fragung vom 6. Mai 2020 im Wesentlichen zusammengefasst geltend, der Be- schwerdegegner habe am 24. bzw. am 29. November 2016 sowie am 14. Novem- ber 2018 ohne sein Wissen in seinem Namen Versicherungsanträge bei den Ver- sicherungen «C.», «D.» und «E.» eingereicht, wobei er zu die- sem Zweck seine Unterschrift (diejenige des Beschwerdeführers) gefälscht habe (vgl. Urk. 17/2 und Urk. 17/3). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: In Bezug auf den Vertrag mit «E.» habe F._____ am 24. September 2020 gegenüber der Stadtpolizei Winterthur als Auskunftsperson erklärt, als Versicherungsvermitt- ler für die G._____ GmbH gearbeitet und den Versicherungsvertrag des Be- schwerdeführers mit der E1._____ AG vermittelt zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Angaben von F._____ mit E-Mail vom 16. Oktober 2020 bestätigt (Urk. 4 S. 1 f.). Polizeiliche Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass nach Vertragsabschluss mit «C.» und «D.» ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der H._____ AG, für welche der Beschwerdegegner als Vermittler gearbeitet habe, stattgefunden habe und dieses aufgezeichnet worden sei. Dieser Aufnahme sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bestätigt habe, dass ein Bera- tungsgespräch stattgefunden habe und die Verträge mit der «C.» sowie der «D.» auf seinen Wunsch hin abgeschlossen worden seien. Gemäss Aus- kunft der C._____ Versicherungen sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2017 nur bei der «C.» und bei keiner anderen Versicherung grundversi- chert. Der D. Versicherung zufolge, sei der Beschwerdeführer dort vom
muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird (L ANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/- Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Art. 309 N. 25). Mit anderen Worten stellt eine blosse Spekula- tion, es könnte allenfalls eine strafbare Handlung vorliegen, keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 StPO dar. 5.2. Wie dargelegt, macht der Beschwerdeführer im Wesentlich geltend, die Ver- träge mit den Krankenkassen seien ohne seine Zustimmung durch eine Drittper- son, nämlich durch den Beschwerdegegner, unterzeichnet worden. 5.3. In Bezug auf die Versicherungsanträge bei den Versicherungen «C.» und «D.» hat die Staatsanwaltschaft die Aufzeichnung eines Telefonge- sprächs zwischen der H._____ AG, für welche der Beschwerdegegner als Ver- mittler gearbeitet hatte, und dem Beschwerdeführer zu den Akten erhoben. Dieser Aufnahme ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bestätigt, dass ein Bera- tungsgespräch durch den Beschwerdegegner stattgefunden hatte und die Verträ- ge betreffend die Versicherungen mit der «C.» sowie der «D.» auf seinen Wunsch hin durch den Beschwerdegegner abgeschlossen worden waren (Urk. 17/4/13). Wie der Beschwerdeführer in der Untersuchung schliesslich zu Recht anerkannt hat (vgl. Urk. 17/4/15), handelt es sich im Fall betreffend den Vertrag mit «E.» beim involvierten Vermittler nicht um den Beschwerdegeg- ner sondern um F.. Damit war der Beschwerdegegner nur in den auf Wunsch des Beschwerdeführers abgeschlossenen Vertrag mit der C._____ und der D._____ involviert. Es bestehen keinerlei weitere Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit anderen Abschlüssen von Versicherungsverträgen des Beschwerdeführers strafbar gemacht haben könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerde (Urk. 8) geltend macht, den Vertrag erst drei Jahre später erhalten habe, dieser an eine Dame gerichtet, nicht von ihm unterzeichnet und in Italienisch verfasst sein soll und er nie eine Karte bekommen habe. Bei diesen «verdächtigen Punk- ten» handelt es sich allenfalls um Versäumnisse der Versicherung, welche aber in Bezug auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners keine Relevanz ha- ben. Letztlich zahlte der Beschwerdeführer die Prämienrechungen und es geht
aus dem aufgezeichneten Gespräch hervor, dass sich der Beschwerdeführer kaum für die Verträge und die Versicherungen interessierte und alles dem Be- schwerdegegner überliess. Es bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners. 6. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, da eine allfällige Zivilklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu be- trachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11) Rücksicht genommen werden. 2. In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG sowie Art. 425 StPO ist die Gerichtsgebühr auf CHF 600.– festzusetzen. Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner somit keine Aufwendungen bzw. Kosten erwachsen sind, ent- fällt die Zusprechung einer Entschädigung an ihn. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
− den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 8. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann