Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210084-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann
Verfügung und Beschluss vom 31. Mai 2021
in Sachen
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 2. März 2021, A-9/2020/10031441
Erwägungen: 1. 1.1. Am 15. September 2020 erstatteten A._____ und B._____ (Beschwerdefüh- rer) bei der «Staatsanwaltschaft Zürich» schriftlich Strafanzeige gegen C._____ (Beschwerdegegner) wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung, Betrug und «sexisti- sche‑, sexuelle Beleidigung, Diskriminierung/Persönlichkeitsverletzung» (Urk. 3/4 = Urk. 9/1). Der Beschwerdegegner, Geschäftsinhaber der von den Beschwerde- führern offenbar für einen Wohnungsumzug beauftragten Firma D._____ Trans- porte, soll am 15. Juni 2020 um ca. 11:30 Uhr ohne Einverständnis der Be- schwerdeführer deren Wohnung betreten und die Beschwerdeführerin mit den Worten «sich nicht mit einer Frau abgeben zu wollen» beleidigt zu haben. Der Beschwerdegegner und dessen Mitarbeiter hätten zudem etwa die doppelte Zeit für den Umzug benötigt, als abgemacht gewesen sei, und sie hätten ihren Auftrag dennoch nicht ganz zu Ende geführt. Zahlreiche Gegenstände seien dabei be- schädigt worden (Urk. 9/1 S. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 2. März 2021 nahm die dafür zuständige Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 3/3 = Urk. 6 = Urk. 9/2). Zur Begründung führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, was folgt: Beim Hausfriedensbruch handle es sich um ein Antragsdelikt. Die Antragsfrist sei vorliegend am 16. September 2020 abgelaufen und die Strafanzeige sei erst am 18. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, weshalb es bezüg- lich des Hausfriedensbruchs an einer prozessualen Voraussetzung für die Verfol- gung und Bestrafung des Beschwerdegegners fehle (Urk. 6 Erw. 2). Die Aussage des Beschwerdegegners, er gäbe sich sicherlich nicht mit einer Frau ab, sei zwar eine unpassende Bemerkung. Der Beschwerdeführerin werde dadurch aber kein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen; sie werde auch nicht als charakterlich nicht einwandfreier Mensch bzw. als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt. Die Äusserung sei deshalb nicht geeig- net, die Ehre der Beschwerdeführerin zu verletzen (Urk. 6 Erw. 3–4).
Betreffend den beanzeigten Betrug bzw. die Nötigung sei schliesslich anzumer- ken, dass das Strafrecht als ultima ratio konzipiert sei und nicht jedes zivilrechtlich fragwürdige Verhalten auch strafrechtlich untersucht oder gar bestraft werden sol- le. Zivilrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen. Beim zur Anzeige gebrachten Sachverhalt handle es sich klarerweise um eine zi- vilrechtliche Angelegenheit, welche primär auf dem Weg einer zivilrechtlichen Klage beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht einer Klärung zuzuführen wä- re, zumal vertragliche Gewährleistungsansprüche nicht durch die Strafverfol- gungsbehörden sicherzustellen bzw. durchzusetzen seien (Urk. 6 Erw. 5). 1.3. Gegen die den Beschwerdeführern je am 16. März 2021 zugegangene Nicht- anhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 9/5–6) erhoben diese gemeinsam mit Eingabe vom 25. März 2021 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 3): « a) Die prozessualen Voraussetzungen sind allesamt gegeben und vom OG-Kt.ZH zu würdigen. b) Die Strafanzeige und Strafantrag sind allesamt anhand zunehmen. c) Wir halten an all die von uns angezeigten Straftatbeständen fest. d) Es ist aus verschiedenen Gründen nicht unser Verschulden, dass die STAW hier eine NAHNV ausstellt, demnach dieses Verfahren auch auf jeden Fall ohne Kos- tenfolgen für uns ausfallen sollte, wir bitten das Obergericht um die unentgeltli- che Verfahrensführung und zu Lasten der STAW. e) Wir beantragen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. f) Bei dieser Gelegenheit beantragen wir um gesamte Aktenein- sicht/Aktenherausgabe in diesem Fall. g) Wir möchten das Obergericht Zürich bitten, uns über sämtliche Korresponden- zen sowie direkten Absprachen mit Dritten jeweils schriftlich in Kenntnis zu set- zen. h) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der STAW. » 1.4. Da sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet erweist, ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde am 25. März 2021 um 23:59 Uhr via der anerkannten Zustellplattform IncaMail dem Obergericht übermittelt (vgl. Urk. 5);
die elektronischen Signaturen der beiden Beschwerdeführer entsprechen den ge- setzlichen Anforderungen von Art. 110 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 4). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung , wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.) . Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersu- chung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewis- sen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1). 4. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde sinngemäss vor, wenn es tatsächlich so wäre, dass sie die Strafantragsfrist um zwei Tage verpasst hätten, so müsste trotzdem noch ihre «Position als Laien» berücksichtigt werden. Im Üb- rigen hätten sie der Polizei bereits am Tag des Vorfalls mitgeteilt, dass sie Anzei-
ge erstatten wollten. Allerdings hätten sie ihre Strafanzeige sehr wohl rechtzeitig eingereicht, was die Abgabequittung von IncaMail beweise. Weiter sei auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft unter Punkt 3 nicht korrekt: Die Ehrverlet- zung sei hier unzweideutig; sie sei klar und deutlich und lasse keinen Zweifel üb- rig, wie dies die Staatsanwaltschaft versuche «umzuwenden». Schliesslich wür- den die unter Punkt 4 und 5 der angefochtenen Verfügung genannten Straftatbe- stände «kleingeredet» bzw. es werde versucht, diese gänzlich «wegzureden», obwohl diese ebenso unmissverständlich gegeben seien (Urk. 2). 5. 5.1. Beim von den Beschwerdeführern beanzeigten Hausfriedensbruch und den Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 173–177 StGB; Art. 186 StGB). Gemäss Art. 31 StGB beginnt die Antragsfrist «mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.» Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet (Art. 110 Ziff. 6 StGB). Im Urteil 6B_80/2018 vom 25. April 2018 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob ein Strafantrag vom 17. August 2017 rechtzeitig gestellt wurde, wenn der mutmassli- che Täter dem Antragssteller am 16. Mai 2017 bekannt geworden war. In diesem Grundsatzentscheid erachtete das Bundesgericht den Antrag als verspätet. Die Frist habe am 17. Mai 2017 zu laufen begonnen und am 16. August 2017 geen- det. Im vorliegend zu beurteilenden Fall sollen sich die beanzeigten Delikte am 15. Juni 2020 ereignet haben (vgl. Erw. 1.1). Die Strafantragsfrist für die Antrags- delikte begann demnach am 16. Juni 2020 zu laufen und endete am 15. Septem- ber 2020. Die Beschwerdeführer bringen zu Recht vor, sie hätten ihren Strafantrag an die Staatsanwaltschaft vorab über die anerkannte Zustellplattform IncaMail einge- reicht. Zwar befindet sich die entsprechende Eingabe nicht in den Untersu- chungsakten und es kann deshalb nicht geprüft werden, ob die Eingabe den ge- setzlichen Anforderungen genügende elektronische Signaturen der Beschwerde- führer aufgewiesen hatte. Dies spielt vorliegend aber keine Rolle, da die elektro- nische Eingabe am 16. September 2020 um 00:00 Uhr der anerkannten Zustell-
plattform IncaMail übergeben wurde (vgl. Urk. 3/6 «Abgabezeitpunkt»), womit sie verspätet war. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei den Beschwerdeführern um juristische Laien handelt, handelt es sich bei der Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB doch um eine nicht erstreckbare, gesetzliche (Verwirkungs-)Frist und stand es demnach nicht im Belieben der Staatsanwaltschaft, über die verspätete Antragstellung hinwegzusehen. Eine Erklärung vom Tag des Ereignisses gegen- über der Polizei, wie sie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vorbringen, findet sich in den Akten sodann nicht. Damit fehlt es in Bezug auf den Hausfriedensbruch und etwaige Ehrverletzungs- delikte mangels rechtzeitig erfolgtem Strafantrag an einer Prozessvoraussetzung, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand nahm. Im Übrigen ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Bemerkung des Beschwerdegegners, er gäbe sich sicherlich nicht mit einer Frau ab, zwar unpas- send gewesen sein mag, aber die Beschwerdeführerin klarerweise nicht in ihrer strafrechtlich geschützten Ehre tangiert hatte. Insofern ist die Nichtanhandnahme auch aus diesem Grund zu Recht verfügt worden. 5.2. Inwiefern das von den Beschwerdeführern dargelegte Verhalten des Be- schwerdegegners schliesslich den Tatbestand der Nötigung oder des Betrugs er- füllten könnte, erhellt sodann nicht. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung ausführlich und zu Recht erwog, handelt es sich beim zur Anzeige gebrachten Sachverhalt klarerweise um eine zivilrechtliche Angelegenheit, welche auf dem Weg des Zivilprozesses zu klären wäre. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeschrift über ihre appellatorisch wirkende Kritik hinaus, die Staatsanwaltschaft versuche die beanstandeten Straftatbestände kleinzureden, nichts vor, was die Nichtanhandnahmeverfügung unzulässig erscheinen lassen würde. Insbesondere zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, in welchem kon- kreten Verhalten des Beschwerdegegners eine Nötigung oder ein Betrug zu se- hen und inwieweit Anhaltspunkt gegeben sein sollen, welche auf die Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzung schliessen liessen. Die Staatsanwaltschaft hat auch eine Untersuchung hinsichtlich der beanzeigten Tatbestände der Nöti- gung und des Betrugs zu Recht nicht an Hand genommen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung für den gan- zen Betrag auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Zürich, 31. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann