Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210076-O/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf
Beschluss vom 27. August 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2021, B-1/2021/10002600
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegnerin 2) die gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen Sa- chentziehung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls geführte Unter- suchung ein (Urk. 3). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Anzeigeerstatter A._____ (Beschwerdefüh- rer) mit Schreiben vom 21. März 2021 (Poststempel von Montag, 22. März 2021) bei der hiesigen Strafkammer Beschwerde, wobei er ausschliesslich die Einstel- lung der Strafuntersuchung betreffend Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahl anfocht (Urk. 2, insbes. S. 2 unten). 3. Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 29. März 2021 (Urk. 5) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründung einzig betreffend Hausfriedensbruch den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es wurde ihm daher eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung sei- ner Beschwerdeschrift betreffend geringfügigen Diebstahl angesetzt, unter der Androhung, dass auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten würde, falls die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen nach wie vor nicht genüge. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, in- nert 30 Tagen zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Pro- zesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung der Kaution innert Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. 4. Die entsprechende Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 zugestellt (Urk. 6). Er leistete die Prozesskaution rechtzeitig (Urk. 7). Indessen reichte er innert der angesetzten fünftägigen Frist (und auch danach) keine ver- besserte Beschwerdebegründung im genannten Sinne ein. 5. Unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer die vorge- nannte fünftägige Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift betreffend ge- ringfügigen Diebstahl unter der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwer- de bei Säumnis angesetzt worden ist, er jedoch innert der Frist keine verbesserte
Beschwerdeschrift eingereicht hat, wurde den beiden Beschwerdegegnerinnen mit Präsidialverfügung vom 19. April 2021 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt (Urk. 8). Während sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht vernehmen liess, beantragte die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). 6. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Replik angesetzt (Urk. 14). Er nahm die entsprechende Sendung am 25. Mai 2021 in Empfang (Urk. 9), liess sich in der Folge aber nicht verneh- men. 7. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten innert der angesetzten Frist die Beschwerdeschrift nicht verbessert hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwer- de betreffend geringfügigen Diebstahl nicht einzutreten. 8. Somit ist die Beschwerde einzig in Bezug auf den beanzeigten Hausfriedens- bruch zu prüfen. 8.1 Insofern machte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zusammenge- fasst geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe nach dem per Ende November 2020 erfolgten Auszug aus der Wohnung an der C.-strasse ... in D. [Ortschaft] diese Liegenschaft zusammen mit drei Kindern am 9. Dezember 2020, ca. 17.20 Uhr betreten, um im Keller zwei Fahrräder und ein Skateboard, welche Gegenstände angeblich ihr gehörten, abzuholen, obwohl sie damals keine Be- rechtigung zum Betreten der Liegenschaft gehabt habe, da er ihr mit Einschreibe- brief vom 3. Dezember 2020 ein Hausverbot erteilt habe (Urk. 12/4 passim). 8.2 Die Beschwerdegegnerin 2 erwog hierzu in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, es sei unbestritten und durch Videoaufnahmen belegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Liegenschaft betreten habe, obwohl der Beschwerde- führer ihr hierfür ein Hausverbot erteilt habe. Allerdings sei die Beschwerdegegne- rin 1 davon ausgegangen, sie dürfe zum Zwecke des Abholens ihrer Fahrräder die Liegenschaft nochmals betreten, zumal sie vom Beschwerdeführer aufgefor- dert worden sei, ihre Fahrräder abzuholen. Dass der Beschwerdeführer die Fahr-
räder in den Keller verfrachtet habe, habe es letztlich mit sich gebracht, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Keller auch habe betreten müssen. Auch habe die "Putzfrau" bzw. die Schwester des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei ein- geräumt, die Beschwerdegegnerin 1 am 9. Dezember 2020 aufgefordert zu ha- ben, die Fahrräder im Keller der Liegenschaft abzuholen. Bei dieser Sachlage dürfe der Beschwerdegegnerin 1 wahrlich zugebilligt werden, sich darüber geirrt zu haben, was von ihr verlangt worden sei bzw. inwiefern sie sich nicht auf die Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers hätte verlassen und ihre Fahr- räder sogleich hätte abholen dürfen. Zwar hätte sie sich hierüber beim Beschwer- deführer nochmals erkundigen bzw. rückversichern können, doch könne nicht da- von gesprochen werden, sie habe wissentlich und willentlich zu Lasten des Be- schwerdeführers einen Hausfriedensbruch begehen wollen bzw. einen solchen begangen. Sie habe getan, wozu sie sowohl vom Beschwerdeführer wie auch von dessen Schwester aufgefordert worden sei. Ihr hieraus ein strafbares Verhalten vorzuwerfen, überzeuge nicht und wirke gesucht. Falls überhaupt, wäre nur von einem fahrlässigen Handeln der Beschwerdegegnerin 1 auszugehen. Der Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs könne jedoch nur vorsätzlich begangen werden, weshalb das gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Verfahren auch insofern einzustellen sei. Doch selbst wenn von einem Hausfriedensbruch auszugehen wäre, wären Schuld und Tatfolgen sicherlich geringfügig, weshalb ohnehin ein zur Verfahrenseinstellung führender Anwendungsfall von Art. 52 StGB vorliegen wür- de (Urk. 3, insb. S. 2 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde an seinem Standpunkt fest, die Beschwerdegegnerin 1 habe durch das Betreten des Kellers zufolge Abholens der Fahrräder (vorsätzlich) einen Hausfriedensbruch begangen (Urk. 2 S. 2 f.). Aller- dings setzt er sich mit den vorgenannten Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung nur teilweise auseinander. Zu der die Verfügung selbstständig tragenden Eventualbegründung, dass bei Annahme eines (vorsätzlichen) Hausfriedens- bruchs ein zur Verfahrenseinstellung führender Anwendungsfall von Art. 52 StGB gegeben wäre, äussert er sich zumindest nicht hinreichend.
Der Beschwerdeführer räumte in der Beschwerde ausdrücklich ein, er habe die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 aufgefordert, die drei Fahrräder – nach vorgängiger Absprache mit dem Vermieter bzw. mit ihm – abzuholen. Es habe sich um drei auf dem Aussenparkplatz der Liegenschaft be- findliche Fahrräder gehandelt. Eines sei dort stehen geblieben, zwei seien (offen- bar durch ihn) in den Velokeller verbracht worden. Das Abholen der Fahrräder durch die Beschwerdegegnerin 1 sei mit der Bedingung verbunden gewesen, dass sie dies in seiner Gegenwart mache (so zumindest sinngemäss Urk. 2 S. 1 und S. 2). Hierzu ist allerdings zu erwähnen, dass im Schreiben vom 3. Dezember 2020 nur die Rede davon ist, die Beschwerdegegnerin 1 müsse den Termin be- treffend Abholung der Fahrräder mit dem Beschwerdeführer absprechen, nicht je- doch, sie dürfe die Liegenschaft nur in Gegenwart des Beschwerdeführers betre- ten (vgl. Urk. 12/6/9 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Fahrräder zusammen mit ihren drei Kindern am späteren Nachmittag des 9. Dezember 2020 abgeholt (vgl. Urk. 12/2 S. 3). Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers bezog sich das (bedingte) Hausver- bot ausschliesslich auf die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 12/4 S. 3 oben). Somit durften deren Kinder den Velokeller der Liegenschaft zwecks Abholung der Fahr- räder betreten. Auch die Beschwerdegegnerin 1 selber, die vom Beschwerdefüh- rer ausdrücklich zur Abholung der Fahrräder aufgefordert worden war, durfte die Liegenschaft zu diesem Zweck grundsätzlich betreten, allerdings nach Auffassung des Beschwerdeführers nur nach Vorabsprache bzw. in seiner Gegenwart. Die Schwester des Beschwerdeführers, welche regelmässig die genannte Lie- genschaft putzt und dort am 9. Dezember 2020 einen Sohn der Beschwerdegeg- nerin 1 antraf, welcher ein Fahrrad abholen wollte, sagte gegenüber der Polizei aus, sie habe dem Sohn der Beschwerdegegnerin 1 gesagt, diese solle kommen, um die Fahrräder abzuholen; die Beschwerdegegnerin 1 habe dies sicherlich durch den Lautsprecher des Telefons ihres Sohnes gehört. Zwar führte die Schwester des Beschwerdeführers auch aus, sie habe gesagt, die Beschwerde- gegnerin 1 solle am Abend kommen, wenn ihr Bruder da sei. Allerdings gab sie auch zu Protokoll, sie habe dem (mit seiner Mutter telefonierenden) Sohn der Be-
schwerdegegnerin 1 bzw. dieser mehrfach gesagt, "sie solle doch auch hierher- kommen", "sie solle einfach kommen" (Urk. 12/5 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 führte hierzu gegenüber der Polizei aus, als ihr Sohn damals sein Fahrrad habe abholen wollen, habe ihm die "Putzfrau" gesagt, sie – die Beschwerdegegnerin 1 – solle am Abend zusammen mit dem Sohn die Fahr- räder abholen kommen; dies habe sie gehört, weil sie damals mit ihrem Sohn te- lefoniert habe (Urk. 12/3 S. 4). Die "Putzfrau" habe mehrfach gesagt, sie solle kommen, um die Fahrräder zu holen. Sie – die Beschwerdegegnerin 1 – habe gewusst, dass die "Putzfrau" eine Vertraute des Beschwerdeführers bzw. mit die- sem "familiär" sei, weshalb sie gedacht habe, sie dürfe "rein", um die Fahrräder abzuholen, dies sei in Ordnung; mithin habe sie gedacht, die "Putzfrau" habe die Berechtigung gehabt, ihr den Zugang zur Liegenschaft zwecks Abholung der Fahrräder zu gestatten. Es kann der Beschwerdegegnerin 1 nicht widerlegt wer- den, dass sie die Aufforderung der Schwester des Beschwerdeführers derart ver- standen und deren Berechtigung für das Einverständnis für ihr Betreten der Lie- genschaft angenommen hat. Hierzu sei auch erwähnt, dass die Schwester des Beschwerdeführers ausgesagt hatte, wenn die Beschwerdegegnerin 1 damals (gemeint während des Gesprächs mit deren Sohn) auch dort gewesen wäre, hätte sie diese hineingelassen und dies ihrem Bruder (nachträglich) gesagt (Urk. 12/5 S. 2 unten). Damit kann der Beschwerdegegnerin 1 jedenfalls ein vorsätzlich be- gangener Hausfriedensbruch nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin 2 zuzustimmen, dass unter der Annahme ei- nes vorsätzlich begangenen Hausfriedensbruchs Schuld und Tatfolgen als derart geringfügig zu qualifizieren wären, dass ein zur Verfahrenseinstellung führender Anwendungsfall von Art. 52 StGB gegeben wäre. Ein allfälliges fahrlässiges Han- deln der Beschwerdegegnerin 1 wäre – wie in der angefochtenen Verfügung zu- treffend ausgeführt – nicht strafrechtlich relevant. 9. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unberechtigt er- weist, soweit auf sie einzutreten ist.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird von der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution bezogen; im Restbetrag wird ihm die Kaution – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde; − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde; − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung;
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung; − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, elektronisch. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 27. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. T. Graf