Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210019-O/U/AHA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Ch. Negri
Verfügung und Beschluss vom 13. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. Januar 2021, A-5/2020/10031880
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte eine Strafuntersuchung u. a. gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1) betreffend üble Nachrede zum Nachteil von A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführerin; vgl. Urk. 19). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend üble Nachrede ein (Urk. 5). 2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist mit Eingabe vom 15. Januar 2021 per E-Mail sowie per Briefpost Beschwerde. Jedoch war weder die brieflich eingereichte Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet noch ent- hielt die per E-Mail eingereichte Eingabe eine gültige elektronische Signatur (vgl. Urk. 2 und 6). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine allfällige Übersetzung der in polnischer Sprache abgefassten Passagen/Beilagen nachzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– angesetzt (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 15. Februar 2021 vernehmen und reichte die bereits zuvor gesandte Beschwerdeschrift nunmehr eigenhändig unterzeichnet ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegnerin 1. Gleichzeitig stellte sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 10 und 11). In der Folge reichte sie weitere Eingaben – per Briefpost sowie per E-Mail – ein (Urk. 14-17, 23-30). 3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen der Staatsan- waltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 1 verzichtet werden.
Die Beschwerdegegnerin 1, welche für die "H._____ AG" bis dato tätig sei, habe diesen Post auf Facebook gesehen und darauf geantwortet (Urk. 5 S. 7). Die Staatsanwaltschaft erwägt im Weiteren, das inkriminierte Verhalten der Be- schwerdegegnerin 1 erfülle weder den objektiven noch den subjektiven Tatbe- stand einer Strafnorm (Urk. 5 S. 7). Die Beschwerdegegnerin 1 soll die Be- schwerdeführerin im Internet in einem Kommentar gegenüber Dritten ohne jegli- chen sachlichen Zusammenhang als "heuchlerische Person", die "keine Kritik ver- trägt" bezeichnet haben. Bei dieser Aussage handle es sich um ein nicht unter Strafe gestelltes, reines Werturteil, da sie sich auf keinerlei dem Beweis zugängli- che Tatsachen stütze. Ferner werde mit der Offenlegung der wahren Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mehrere Facebook-Profile habe, in Verbindung mit der Unterstellung, dass sie wider besseres Wissen beim Firmenranking gelogen habe, nicht auf die Beschwerdeführerin als ehrbaren Menschen, sondern auf die Beschwerdeführerin als Geschäftsfrau und Rekrutiererin Bezug genommen. Da- mit sei – wenn überhaupt – ihre strafrechtlich nicht geschützte berufliche Ehre in Frage gestellt worden. Entsprechend fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber Dritten. Deshalb sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiterungen einzu- stellen (Urk. 5 S. 8). 2. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst vor, C._____ habe I._____ im Juni 2020 Informationen über sie gesandt, wie z. B. dass sie mehrere Facebook-Konten benutze, emotionale Probleme habe und man ihr (der Beschwerdeführerin) nicht vertrauen könne. Diese Informationen habe C._____ auch an die Beschwerdegegnerin 1 weitergeleitet (Urk. 11 S. 1). Sowohl I._____ als auch die Beschwerdegegnerin 1 hätten sie und J._____ öffentlich ver- leumdet. Alle Angriffe würden es auf einen "gemeinsamen Nenner" bringen: ihre vier Facebook-Konten sowie ein Konto von J._____ (Urk. 11 S. 2). Auf Wunsch von C._____ spioniere die Beschwerdegegnerin 1 weiter gegen sie und verleum- de sie weiter (Urk. 11 S. 3).
III. 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilu ng zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnah- me durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung (PK StGB-Trechsel/Lieber, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 173 N 11). Soweit ein Beschuldigter zum Beweis zugelassen wird, ist er nicht strafbar, wenn er be- weist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für
wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Zum subjektiven Tatbestand von Art. 174 StGB gehört die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung. Eventualdolus reicht nicht aus. Die Beweis- last liegt bei der Anklage (PK StGB-Trechsel/Lieber, a. a. O., Art. 174 N 3). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Forma- linjurie oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur ge- genüber dem Verletzten selbst. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d. h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (BSK StGB- Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 177 N 1 ff.). 2.2. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich- sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist ins- besondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, na- mentlich die berufliche Geltung. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, betroffen. Massgebend bei der Beurtei- lung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen oder des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Um- ständen beilegen muss. Wenn es sich um einen Text handelt, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdi- gen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BSK StGB-Riklin, a. a. O., Vor Art. 173 N 16 ff. m. w. H.).
verletzt worden (Urk. 19/4 S. 2). Ihr Ruf sei geschädigt worden, indem gesagt worden sei, dass sie als Rekrutiererin nicht vertrauenswürdig sei (Urk. 19/4 S. 3). 4. Vorweg ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich um die Frage geht, ob das Strafverfahren gegen die Beschwerde- gegnerin 1 betreffend die von der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2020 angezeig- ten mutmasslichen Ehrverletzungen weiterzuführen ist. Strafverfahren gegen all- fällige weitere Personen bzw. weitere Sachverhalte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen der Beschwer- deführerin nicht einzugehen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es ehrverletzend sein soll, wenn über eine Per- son gesagt wird, dass sie mehrere Facebook-Profile hat. Die Aussage ist nicht geeignet, die Geltung von jemandem als ehrbaren Menschen zu berühren. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben tatsächlich über meh- rere Facebook-Profile , wenn sie auch vorbrachte, dass "sie" bei einem der vier Konten – lautend auf J._____ – falsch liegen würden (vgl. Urk. 11 S. 1 f., 19/4 S. 2). Die Bezeichnung als Betrügerin ist in diesem Zusammenhang nicht als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu verstehen, sondern vielmehr in einem umgangssprachlichen Sinn, zumal es ja per se nicht verboten ist, mehrere Face- book-Profile zu haben. Auch der Ausdruck, jemand habe emotionale Probleme, ist – wie auch die Äusserung, jemand sei heuchlerisch oder vertrage keine Kritik – nicht geeignet, den Ruf von jemandem als ehrbaren Menschen herabzusetzen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Bezeichnungen offenbar als stossend empfindet, sind sie doch gesellschaftlich gesehen nicht derart negativ besetzt bzw. erreichen sie nicht eine Intensität, dass sie einen Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit einer Person darzustellen bzw. den Ruf als ehrbaren Menschen herabzusetzen vermöchten. Ferner bezieht sich die Äusserung, sie sei nicht ver- trauenswürdig im Gesamtkontext auf ihre gesellschaftliche bzw. berufliche Gel- tung und vermag ebenfalls keine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB darzustellen. Im Übrigen geht aus den der Strafanzeige beigelegten Unterlagen nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin als Betrü- gerin bzw. nicht vertrauenswürdig dargestellt hätte (vgl. Urk. 19/6, 19/7).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (gegen Rückschein) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmung en des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 13. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri