Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200430-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann
Beschluss vom 26. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 2. Dezember 2020, A-10/2020/10022956
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 liess A._____ (Beschwerdeführerin) «Straf- anzeige, Strafantrag und Strafklage» gegen B._____ (Beschwerdegegner) stellen wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater StGB, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b DSG und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Luftfahrt im Sinne von Art. 91 Abs. 1 LFG in Verbin- dung mit Art. 17 Abs. 1 VLK (Urk. 13/7/1). 1.2. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 3/2 = Urk. 13/9). Ge- gen die der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 zugegangene Nichtan- handnahmeverfügung (vgl. Urk. 13/12) liess diese mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 rechtzeitig Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2): « 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Dezember 2020 (A-10/2020/10022956) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen [den Beschwerde- gegner] sowie allfällige weitere Tatverdächtige zu eröffnen. 2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine ange- messene Entschädigung (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) für ih- re Aufwendungen zuzusprechen.» 1.3. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Sicherheitsleistung von einstweilen CHF 2000.– leistete diese rechtzeitig (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft und der Be- schwerdegegner verzichteten je auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 12 und Urk. 21). 1.4. Zufolge hoher Geschäftslast der Kammer und in Nachachtung des Beschleu- nigungsgebots ergeht dieser Beschluss teilweise in anderer Besetzung als ange- kündigt.
2.4. Artikel 91 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt schützt einzig öffentliche Interessen; seine Verletzung kann mithin private Interessen lediglich mittelbar beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin erscheint daher in Bezug auf die von ihr beanzeigte und in ihrer Beschwerde vorgebrachte Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über die Luftfahrt nicht unmittelbar verletzt oder geschä- digt, weshalb sie diesbezüglich nicht als Privatklägerin gilt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt gemäss Strafanzeige fol- gender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner habe mehrmals eine Drohne über die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der C.-strasse ... in D. fliegen lassen, die Drohne dort angehalten und während längerer Zeit im Schwebeflug gehalten, während die Nachbargrundstücke zügig überflogen worden seien. Namentlich am 18. April 2020 zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr habe ein solcher Drohneneinsatz stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe die Drohne an jenem Datum bis zu ihrem Start- und Landeplatz auf dem Grundstück an der E.-strasse ... in D. zurückverfolgen und dort den Beschwerde- gegner als Piloten identifizieren können. Es stehe ausser Frage, dass die Drohne des Beschwerdegegners mit einem Aufnahmegerät bestückt sei und dass dieses während der Einsätze über dem Grundstück der Beschwerdeführerin auch zum Einsatz gekommen sein müsse. Da das Grundstück der Beschwerdeführerin we- der vom öffentlichen Bereich noch vom Wohnort des Beschwerdegegners aus einsehbar sei, stellten die Einsätze mit der kamerabestückten Drohne massive Eingriffe in die geschützte Privatsphäre dar. In Anbetracht des gegenüber dem Beschwerdegegner ausgesprochenen Hausverbots müsste es diesem bewusst gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakt zu ihm wünsche. Die Beobachtungs- resp. Überwachungsflüge erschienen deshalb als besonders dreist und klarerweise vorsätzlich. Weiter habe der Beschwerdegegner mit seinen Drohneneinsätzen die Regeln des rücksichtsvollen Fliegens verletzt und Men- schen sowie Tiere gefährdet. Das Grundstück der Beschwerdeführerin diene als Revier von verschiedenen seltenen Vogelarten und biete zahlreiche Brutstätten, welche es vor störenden Einflüssen zu schützen gelte (vgl. Urk. 3/2 Erw. 2).
Zeugenaussagen werden von der Beschwerdeführerin weder offeriert noch sind entsprechende Hinweise aus den Akten ersichtlich. Der Hinweis der Beschwerde- führerin, wonach keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass weitere Perso- nen wie Familienangehörige oder Nachbarn (als unabhängige Zeugen) Angaben zur Höhe der Drohnenflüge des Beschwerdegegners machen könnten (Urk. 2 Rz. 4.1), vermag nicht zu überzeugen, zumal auch die Beschwerdeführerin dies- bezüglich keine konkreten Personen zu nennen vermag. Insbesondere steht vor- liegend einzig der eine Drohnenflug vom 18. April 2020 zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr zur Beurteilung. Es erscheint lebensfremd, dass sich Nachbarn – so- fern sie den fraglichen Drohnenflug überhaupt beobachtet hätten, wofür es keine Anhaltspunkte gibt – über ein Jahr später noch daran zu erinnern vermöchten, ob, wo genau und wie hoch die hier interessierende Drohne geflogen war. Schliess- lich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Foto (Urk. 13/7/12 Anhang 2) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Foto zeigt eine kleine Drohne vor blauem Himmel. Es lassen sich dem Foto keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wo und wann dieses aufgenommen wurde oder wie hoch die darauf abgebildete Drohne (ungefähr) geflogen ist. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten User Ma- nual ist für die vom Beschwerdegegner verwendete Drohne «DJI mavic mini» kei- ne maximale technische Flughöhe angegeben (vgl. Urk. 3/3). Die von der Be- schwerdeführerin mehrfach angeführte maximale Flughöhe von 30 Metern wird im User Manual lediglich in Bezug auf gewisse automatisierte Flug- und Sicherheits- funktionen erwähnt, welche indes den manuellen Betrieb nicht einschränken (a. a. O. S. 37 maximale Flughöhe 5 Meter, wenn kein GPS-Signal vorhanden und nur das «Downward Vision System» verfügbar ist; S. 15 «Downward Vision System» funktioniert nur zwischen 0.5 und 30 Metern). Aus dem User Manual lassen sich damit keine Hinweise dafür entnehmen, dass die verwendete Drohne nicht in einer Höhe von 30 bis 80 Metern geflogen sein könnte, wie dies der Be- schwerdegegner geltend macht. Stehen der Aussage der bestreitenden beschul- digten Person nur die Aussage einer an der Verurteilung unmittelbar interessier- ten Geschädigten gegenüber und finden deren Anschuldigungen nicht eine objek- tive Bestätigung, so kann – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte (Urk. 3/- 2 Erw. 12) – von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht von einer Flughö-
he der Drohne gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners von 30 bis 80 Me- tern ausgegangen. 5.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b DSG werden private Personen auf Antrag mit Busse bestraft, die es vorsätzlich unterlassen, die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 zu informieren, oder ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 zu lie- fern. Nach Art. 14 Abs. 1 und 2 DSG ist der Inhaber der Datensammlung ver- pflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützens- werten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese Informa- tionspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Der be- troffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a. der Inhaber der Datensammlung; b. der Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist. Das Datenschutzgesetz findet, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, lediglich Anwendung, wenn bestimmbare Personen auf den fraglichen gespeicherten Aufnahmen vorhanden sind, mithin überhaupt eine Datensammlung vorliegt. Bei einem Flug mit der in Frage stehenden Drohne in einer Höhe von mindestens 30 Metern ist aber nicht zu erwarten, dass auf da- bei allenfalls aufgezeichneten Videos oder Fotos Personen auf dem Boden er- kenn- bzw. bestimmbar wären. Entsprechende Bilder oder Videos wurden von der Polizei anlässlich der Auswertung der Drohne auch nicht sichergestellt. Die Be- schwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass entsprechende Aufnah- men bestünden. Die während des Fluges an den Drohnenpilot übermittelten und nicht abgespeicherten Live-Bilder können sodann – unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin darauf erkenn- bzw. bestimmbar gewesen war – von vornhe- rein nicht als Datensammlung im Sinne des Datenschutzgesetzes qualifiziert wer- den. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, es könne nicht mit anklagegenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass auf den fraglichen Aufnahmen die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei, wes- halb das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen einer Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz nicht an die Hand zu nehmen sei (Urk. 3/2 Erw. 13). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.3. Gemäss Art. 179 quater StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zu- gängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilli- gung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Die in Art. 179 quater StGB benutzte Wendung "nicht jedermann ohne Weiteres zu- gängliche Tatsache aus dem Privatbereich" erfasst die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen, deren Wahrnehmung nur einem begrenzten Personenkreis möglich ist. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Zur ge- schützten Privatsphäre gehören demnach grundsätzlich dagegen alle Vorgänge in geschlossenen, gegen den Einblick Aussenstehender abgeschirmten Räumen und Örtlichkeiten, wie Vorgänge in einem Haus, in einer Wohnung oder in einem abgeschlossenen, privaten Garten. In Literatur und Rechtsprechung unbestritten ist, dass Vorgänge in einem solchen nach Art. 186 StGB geschützten Raum nicht mit technischen Hilfsmitteln beobachtet oder aufgenommen werden dürfen. Mit Blick auf den häuslichen Bereich wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten, dass nicht jede beliebige Aufnahme aus dem geschützten Privatbereich strafbar sein soll, sondern nur die Abbildung eines Objekts erfasst sein kann, das einen engen Bezug zur Privatsphäre hat. Genannt werden das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinn, die faktisch also nicht jeder- mann ohne Weiteres zugänglich sind; es geht um das Festhalten privater Le- bensvorgänge. Müssen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken über- wunden werden, um damit in die Privatsphäre im engeren Sinn fallende Tatsa- chen aufzunehmen, sind die Tatsachen nicht mehr "ohne weiteres" jedermann zugänglich. Als rechtlich-moralisches Hindernis gilt eine Grenze, die nach den hierzulande allgemein anerkannten Sitten und Gebräuchen ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 Erw. 6.1 m. w. H.). Wie vorstehend ausgeführt, ist bei einem Flug mit der in Frage stehenden Drohne in einer Höhe von mindestens 30 Metern nicht zu erwarten, dass auf den Live- Bildern oder allenfalls aufgezeichneten Videos oder Fotos Personen auf dem Bo- den erkenn- bzw. bestimmbar gewesen waren. Die Beschwerdeführerin bringt
ausserdem nicht vor, welche Tatsachen aus ihrem Geheimbereich oder welche nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus ihrem Privatbereich durch den Beschwerdegegner beobachtet oder aufgenommen worden sein sollen. Entsprechendes ist denn auch nicht erkennbar. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 179 quater StGB nicht gegeben, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren gegen den Beschwerdegegner wegen einer Widerhandlung gegen Art. 179 quater StGB zu Recht nicht an die Hand genommen hatte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1500.– festzusetzen. Der Beschwerdegegner hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Ihm ist deshalb kei- ne Entschädigung auszurichten. Die Kosten sind vorab aus der von der Be- schwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2000.– zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen. 3. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung wird dieser nach Abzug des ihr gemäss Ziff. 2 auferlegten Betrages zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger anderer Verrechnungsansprüche des Staates.
Zürich, 26. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann