Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200360-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 16. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 26. Oktober 2020, C-4/2020/10032363
Erwägungen: I. 1. Am 24. September 2020 reichte A., wohnhaft in B. (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren), bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, im Folgenden nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige ein gegen "C1._____ C._____ [Psychiatriezentrum]", Tagesarzt vom 23. September 2020 Dr. D._____ und eventualiter weitere unbekannte Beteiligte wegen Amtsmissbrauchs, Nöti- gung, Unterlassung ärztlicher Behandlung, Körperverletzung, Tätlichkeit, eventua- liter Amtsgeheimnisverletzung und Verleumdung. Damit machte er geltend, er ha- be am 23. September 2020 eine Behandlung im Psychiatriezentrum E._____ ge- wünscht. Von diesem sei er an das Psychiatriezentrum C._____ (nachfolgend nur noch bezeichnet als C.) verwiesen worden. In einem Telefongespräch mit Dr. D. vom C._____ habe dieser ihn an einen Arzt in B._____ verwiesen und eine Behandlung des Beschwerdeführers im C._____ verweigert. Dr. D._____ habe seine Amtsmacht als Notfallarzt eingesetzt, den Beschwerdeführer entgegen dessen Willen zu nötigen, einen bestimmten Arzt aufzusuchen. Die Ausrede, er könne oder müsse oder dürfe nur Zürcher behandeln, sei reine Dis- kriminierung und Willkür und Rechtsmissbrauch. Es sei Nötigung, einen F._____ [Person aus B.], der in G. ein medizinisches Leiden habe, nach B._____ zu schicken. Es sei das Recht jedes Patienten zu entscheiden, wo er sich behandeln lassen wolle. Am folgenden Tag, dem 24. September 2020, habe der Beschwerdeführer die Sache mit Dr. D._____ besprechen wollen und diesen telefonisch zu erreichen versucht. Er sei aber gar nicht mit Dr. D._____ verbun- den worden. Die Frau am Telefon habe ihn wieder genötigt, nach B._____ zu ge- hen. Seine Hausärztin in B., Onkologin, könne bestätigen, dass eine medi- zinische Notwendigkeit bestanden hätte, ihn im C. zu behandeln (Urk. 20 [Akten der Staatsanwaltschaft C-4/2020/10032363] /1 mit Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. H._____ vom Kantonsspital B._____). 2. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 20/2 = Urk. 3/3 = Urk. 5).
nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicher- heit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozess- voraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz ver- fügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifels- fall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BuGer, Urteil 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung, der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 24. September 2019 (recte: 2020) könne kein strafbares Verhalten des Tagesarztes oder weiterer Mit- arbeiter des C._____ der C1._____ AG oder dieser als solcher entnommen wer- den. Offensichtlich sei es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem C._____ im Zusammenhang mit der Erteilung eines zivilrechtlichen Auf- trags seitens des Beschwerdeführers zur medizinischen Behandlung gekommen, welchen das C._____ nicht habe annehmen wollen. Einen Patienten abzuweisen und ihm Alternativen aufzuzeigen erfülle den Straftatbestand der Nötigung bzw. des Amtsmissbrauchs klar nicht. Ebenfalls sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwie- fern sich jemand der Körperverletzung und/oder Tätlichkeiten gegenüber dem Be- schwerdeführer hätte strafbar gemacht haben sollen. Gleiches gelte hinsichtlich der eventualiter angezeigten Straftatbestände der Amtsgeheimnisverletzung und der Verleumdung. Zusammenfassend handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem C._____, welche auf dem Zivilweg auszu- fechten wäre. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 5). 4. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, zur Diskussion stehe, ob eine Verweigerung einer ärztlichen Behandlung
durch ein öffentliches Spital mit Leistungsauftrag mit Straftatbeständen wie Nötigung, Körperverletzung, Amtsmissbrauch etc. in Zusammenhang gebracht werden könne (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 1). Als er sich an die "I." (als solche bezeichnet der Beschwerdeführer die "C1. C.", den Tagesarzt vom 23./24. September 2020 Dr. D. und die Klinikleitung [Urk. 2 S. 1]) gewandt habe, habe bei ihm eine medizinisch nicht unerhebliche Beeinträchtigung u.a. des psychischen Wohlbefindens bestan- den. Die I._____ habe eine Behandlungspflicht und damit eine Garantenstellung gehabt, diese aber absichtlich ihm gegenüber nicht eingehalten und damit "Tät- lichkeit/Körperverletzung" im Sinne von Art. 126 und Art. 123 Abs. 1 und 2 StGB begangen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3). Dr. D._____ habe ihn "durch andere ... Beschränkung der Handlungsfrei- heit" im Sinne von Art. 181 StGB genötigt, etwas - nämlich die Körperverletzung - zu dulden, indem er eine Behandlung im C.B. verweigert und den Be- schwerdeführer stattdessen an einen Arzt nach B. verwiesen habe (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4). Dadurch habe er auch Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begangen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 5). Dr. D.____ als deutscher Staatsangehöriger habe auch Rassendiskriminie- rung im Sinne von Art. 261 bis Abs. 5 StGB begangen, indem er ihm als F._____ die ärztliche Leistung verweigert habe (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 6). Den auch diesbezüglich nicht klaren Ausführungen des Beschwerdeführers muss wohl entnommen werden, dass er dem "Spitalpsychiater" des Kantonsspi- tals B._____ Amtsgeheimnisverletzung vorwirft, indem dieser dem C._____ Aus- kunft über eine Krankheit des Beschwerdeführers gegeben haben müsse (Urk. 2 S. 6 Ziff. 7).
Schliesslich müsse jemand gegenüber der "I." ein Schreckensbild vom Beschwerdeführer gemalt haben, sodass ihn diese boykottiert habe. Dies sei Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 8). 5. Der Beschwerdeführer leitet seine Vorwürfe daraus ab, dass er entgegen seinen am 23. und 24. September 2020 telefonisch geäusserten Wünschen vom C. nicht behandelt worden sei. Zu Recht erwog die Staatsanwaltschaft, dass es sich dabei um eine zivil- rechtliche (allenfalls verwaltungsrechtliche) Streitigkeit zwischen dem Beschwer- deführer und dem C._____ handelt und keine Straftat ersichtlich ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, fällt die vom Beschwerdeführer behaupte- te Weigerung des C., ihn ärztlich zu betreuen (und die stattdessen vorge- nommene Verweisung an einen Arzt in B.), unter den vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Umständen unter keinen Straftatbestand. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen: 5.1. Im Wesentlichen begründete der Beschwerdeführer bereits seine Straf- anzeige vom 24. September 2020 damit, dass ihm vom C._____ eine ambulante Behandlung verweigert worden sei (Urk. 20/1). Die Staatsanwaltschaft erfasste in Erw. 2 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung den wesentlichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt richtig. Soweit dieser Sach- verhaltselemente als willkürlich festgestellt rügt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 1), bezieht er sich auf für die Prüfung, ob ein Straftatbestand in Betracht fiel, unwesentliche De- tails. Hauptsächlich befasst sich der Beschwerdeführer aber auch bei seiner Rüge des willkürlich festgestellten Sachverhalts mit rechtlichen Fragen und Wertungen. Die Willkürrüge geht fehl. 5.2. Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB oder eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB setzt voraus, dass der Täter gegen einen Menschen in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Der Beschwerdeführer wirft dem C._____ oder dessen Mitarbeitern nicht vor, irgendwie gegen ihn tätig geworden zu sein.
Vielmehr wirft er vor, nicht tätig geworden zu sein, nämlich ihn nicht behandelt zu haben. Ein Verbrechen oder Vergehen kann zwar auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 StGB). Darauf zielt der Beschwerdefüh- rer ab, wenn er eine Garantenstellung geltend macht (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3). Pflicht- widrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich ge- schützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Dies setzt voraus, dass es für den Täter objektiv möglich gewesen sein muss, den Erfolg abzuwenden. Gefordert ist eine hypothetische Prüfung: Lässt sich die Handlung, zu welcher der Garant ver- pflichtet war, nicht hinzudenken, ohne dass der eingetretene Erfolg wegfiele, so wird der Erfolg dem Unterlassen zugeschrieben (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 11 N 17 f. mit Hinweisen auf die Lehre und die Rechtspre- chung [m.w.H.]). Die Körperverletzung muss also eine Folge der Unterlassung sein. Ist die Körperverletzung demgegenüber bereits vorhanden, bevor der Täter hätte tätig werden können und müssen, und verschlechtert sich der Zustand des Betroffenen durch die Untätigkeit nicht, liegt weder ein Tätigkeitsdelikt im Sinne von Art. 123 oder Art. 126 StGB vor noch ein Unterlassungsdelikt im Sinne von Art. 11 StGB. So verhält es sich vorliegend nach der Sachdarstellung des Beschwerdefüh- rers. Seine Beeinträchtigung war bereits vorhanden, als er das C._____ anrief. Er ersuchte um eine Behandlung der bereits entstandenen Beeinträchtigung. Dass sich sein Zustand durch die nicht erfolgte Behandlung seitens des C._____ ver- schlechtert hätte, macht er nicht geltend, und ergibt sich auch nicht aus den Ak- ten. Unter diesen Umständen fällt das Verweigern einer solchen Behandlung aber nicht unter die Straftatbestände von Art. 123 StGB oder Art. 126 StGB, selbst wenn das C._____ eine Pflicht zur Behandlung hätte. Die Unterlassung der Be- handlung einer bereits vorhandenen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung fiele nur dann unter einen Straftatbestand des Strafgesetzbuches, wenn die Vo-
raussetzungen von Art. 127 oder Art. 128 StGB vorlägen. Dass solche gegeben waren, behauptete der Beschwerdeführer aber nicht. Vorliegend sind die Straftatbestände der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB durch den vom Beschwer- deführer geltend gemachten Sachverhalt eindeutig nicht erfüllt. 5.3. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Erforderlich zur Erfüllung des Straftatbestandes ist mithin, dass der Täter zumindest in irgendeiner Weise ein Nötigungsmittel einsetzt und das Opfer dadurch irgendwie in dessen Handlungsfähigkeit beschränkt. Mit der Weigerung, eine Behandlung aufzunehmen, wird weder ein Nötigungsmittel eingesetzt noch die Handlungsfähigkeit des Behandlungswilligen beschränkt, ebensowenig mit dem Ersuchen, sich an einen andern Arzt zu wenden. Vorliegend ist auch der Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt eindeutig nicht erfüllt. 5.4. Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 312 N 1). Der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass nicht der Missbrauch des Amtes, sondern derjenige der Amtsgewalt tatbestandsmässig ist. Letztere umfasst gemäss der einschränkenden Auslegung der Lehre und Rechtsprechung lediglich Machtbe- fugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden. Machtbefugnisse zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrecht- mässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In objektiver Hin- sicht liegt ein Amtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfrei- heiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen
gegeben sind. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Anordnung oder Androhung von Zwangsmassnahmen (BSK StGB-Heimgartner, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 6 - 8 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch Trechsel/ Vest, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 312 N 1 und N 3 m.w.H.: Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht). Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes des Amtsmiss- brauchs ist somit irgendeine Ausübung von Zwang. In der Weigerung, einen Be- handlungswilligen zu behandeln, liegt keine Ausübung von Zwang, ebensowenig im Ersuchen, sich an einen andern Arzt zu wenden. Vorliegend ist auch der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB durch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt schon mangels Ausübung von Zwang eindeutig nicht erfüllt. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die Angestellten des C._____ überhaupt Beamte im Sinne von Art. 312 StGB bzw. Art. 110 Abs. 3 StGB sind. 5.5. Mit seiner Strafanzeige vom 24. September 2020 hatte der Beschwer- deführer noch keine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 bis StGB (neuer Titel: Diskriminierung und Aufruf zu Hass) geltend gemacht (Urk. 20/1). Dieser Vorwurf war nicht Gegenstand der Strafanzeige, deshalb auch nicht der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und kann deshalb auch nicht Gegen- stand der dagegen gerichteten Beschwerde sein. Auf den erstmals in der Be- schwerde erhobenen diesbezüglichen Vorwurf (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 6) ist deshalb nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer kann aber auf Folgendes hingewiesen werden: Gemeinsame Voraussetzung der in Art. 261 bis StGB umschriebenen Tat- handlungen ist eine Verletzung der Menschenwürde. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehö- rigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen ab- gesprochen wird (BSK StGB-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 261 bis N 9 f. m.w.H.). Die Aufzählung der von Art. 261 bis StGB erfassten Gruppen (Rasse,
Ethnie, Religion; neu auch sexuelle Orientierung) ist abschliessend. De lege lata werden beispielsweise politische, geographische und nationale Gruppen nicht ge- schützt (BSK StGB-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 261 bis N 21). Der Beschwerdeführer machte als Erfüllung dieses Straftatbestandes gel- tend, er sei vom C._____ nicht behandelt worden, weil er F._____ sei. Einerseits ist aber nicht ersichtlich, dass ihm die Gleichberechtigung als menschliches We- sen abgesprochen worden wäre, weil er F._____ ist. Andererseits sind die F._____ als solche keine von Art. 261 bis StGB geschützte Gruppe. 5.6. Bezüglich der Vorwürfe der Amtsgeheimnisverletzung und der Verleum- dung spekulierte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige darüber, dass Dr. D._____ vom C.______ mit den Ärzten im Kanton B.______ verbotenerweise Kontakt aufgenommen und diese ihr Berufsgeheimnis verletzt und ihn, den Be- schwerdeführer, derart verleumdet haben müssten, dass sich das ganze C._____ ihm gegenüber verbarrikadiert habe (Urk. 20/1 S. 2; vgl. Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 7 und 8). a) Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Straf- untersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermu- tungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Bundesgericht, Urteile 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Cornelia Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwach- sene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; vgl. auch Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4 m.w.H.). b) Der Beschwerdeführer schilderte keine konkreten tatsächlichen Hinweise auf Amtsgeheimnisverletzung und Verleumdung. Seine "eventualiter" erhobenen
diesbezüglichen Vorwürfe beruhen nicht auf einer Tatsachengrundlage, sondern ausschliesslich auf einer blossen Vermutung, weshalb er vom C._____ nicht be- handelt worden sei. Diese Vermutung ohne jeden konkreten Anhaltspunkt dafür genügt nicht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. 6. Zusammenfassend ist die angefochtene staatsanwaltschaftliche Nicht- anhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist auch auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers "in der Strafanzeige selbst" (Urk. 2 S. 1 f.) nicht weiter einzugehen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution (Urk. 13) zu beziehen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von diesem geleiste- ten Prozesskaution bezogen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad C-4/2020/10032363 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad C-4/2020/10032363, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20) (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 16. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr