Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200326-O/U/GRO>LEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Beschluss vom 3. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2020, B-5/2020/10030504
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. September 2020 an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und eventuell weitere Personen wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 3/1). Zusammengefasst erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, nach Durch- führung einer Schlichtungsverhandlung in Mietsachen, in welcher er als Mieter Beklagter gewesen sei, sei eine nicht erfolgte Forderungsabtretung der Eigentü- merin und Vermieterin C._____ Wohnbau AG an die Verwaltung D., Immo- bilien – AG als Klägerin vorgebracht worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in diesem Zusammenhang eine unwahre Abtretungserklärung der C. Wohn- bau AG an die D., Immobilien – AG vom 15. November 2018 (Urk. 13/11) erstellt, die beim Mietgericht eingereicht worden sei, um dieses über die fehlende Aktivlegitimation der Verwaltung der D., Immobilien – AG zu täuschen (Urk. 3/1). 2. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung wegen Urkundenfälschung etc. gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 5). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2020 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1): "1. Es seien Ziffer 1 und 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Okto- ber 2020 aufzuheben, und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Zü- ric h-Limmat zur Eröffnung eines Strafverfahrens zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 4. Der Beschwerdeführer leistete innert Frist die ihm aufgegebene Prozesskau- tion (Urk. 9).
entschieden worden und dabei in Kenntnis der Vorwürfe des Beschwerdeführers festgehalten worden, es deute nichts darauf hin, dass die vermeintlich gefälschte Abtretungserklärung nicht mit dem tatsächlichen Willen der C._____ Wohnbau AG beziehungsweise deren Verwaltung D., Immobilien – AG übereinstim- me. Das Obergericht habe – wie auch schon die Vorinstanz – in Kenntnis der im Raum stehenden Vorwürfe die Abtretung der Forderung als rechtmässig beurteilt. Was somit im Zivilrecht rechtmässig sei, erweise sich auch als strafrechtlich nicht relevant, womit kein Anfangsverdacht bestehe (Urk. 3/2 S. 1 f.). 3. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss die Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Staatsanwaltschaft sich nicht mit seinen Ausführungen und Beweismitteln, wonach es nicht möglich sei, dass am 15. November 2018 eine Abtretung erfolgt sei, auseinandergesetzt habe und ver- wies diesbezüglich auf seine Ausführungen in der Strafanzeige (Urk. 2 S. 2 f.). Ferner machte er zusammengefasst geltend, soweit die Staatsanwaltschaft auf den Entscheid des Obergerichts vom 5. Dezember 2019 verweise, handle es sich um einen für die Strafbehörde nicht verbindlichen Zivilentscheid. Ob am 15. November 2018 tatsächlich eine Abtretung erfolgt sei und damit die Abtre- tungsurkunde inhaltlich richtig oder falsch sei, sei eine strafrechtlich relevante Sachverhaltsfrage. Das Obergericht führe im Urteil vom 5. Dezember 2019 selbst an, es drängten sich Zweifel an der Behauptung auf , dass die Abtretungsverein- barung mit C. Wohnbau AG bereits vor Einleitung des Schlichtungsverfah- rens erfolgt sei. Damit bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Abtretungserklä- rung vom 15. November 2018 inhaltlich unwahr sei (Urk. 2 S. 3). 4.1. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Darunter fällt auch ein Verhalten, durch welches ein Richter im Prozess durch arglistige Täuschung zu einem materiell unrichtigen Urteil veranlasst wird, wodurch eine Prozesspartei oder ein Dritter geschädigt wird (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/-
Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 19). Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.2. Vorliegend wurde mit Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 5. Dezember 2019 die mietrechtliche Streitigkeit über Forderun- gen aus dem beendeten Mietverhältnis des Beschwerdeführers mit der C._____ Wohnbau AG materiell entschieden (Urk. 13/4). Soweit den Akten entnommen werden kann, erwuchs das Urteil in Rechtskraft; dies wurde vom Beschwerdefüh- rer zumindest nicht bestritten (Urk. 2 S. 6 RZ 32). Dabei wurde vom Obergericht – wie auch bereits vom Mietgericht (vgl. Urk. 13/12 S. 10 und S. 16) – in Kenntnis der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Abtretungserklärung zurück- datiert worden beziehungsweise die Abtretung nur simuliert sei, erwogen, dass die Aktivlegitimation der Klägerin unabhängig davon, ob die Abtretung bereits vor der Schlichtungsverhandlung oder erst hernach erfolgt sei, zu bejahen sei, da "dies [gemeint: eine allfällige Rückdatierung] weder etwas an ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit noch an der prozessualen Zulässigkeit einer solchen Heilung der ur- sprünglich fehlenden Aktivlegitimation ändern" wür de. Das Obergericht erwog zu- dem, es sei in der dortigen (und auch hier fraglichen) Konstellation in jedem Fall davon auszugehen, dass die materielle Forderungsübertragung gerade dem wirk- lichen Willen der Vermieterin und der Klägerin entspreche (Urk. 13/4 S. 15 E. 3.2.12). Damit entschied das Obergericht die mietrechtliche Streitigkeit unab- hängig von der beanstandeten Abtretungserklärung vom 15. November 2018 res- pektive unter Berücksichtigung, dass allenfalls eine Vordatierung der Abtretungs- erklärung erfolgt sein könnte. Das Mietgericht stützte sich in seinen Erwägungen zwar darauf, dass die Zession vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens erfolgt
sei, wies jedoch auch darauf hin, dass bei einer Veräusserung des Streitgegen- stands während des Prozesses ohnehin ein Parteiwechsel nach Art. 83 Abs. 4 ZPO zulässig sei (Urk. 13/3 S. 12 E. 3.5).
Damit mangelt es an einem tatbestandsmässigen relevanten Irrtum der Ge- richte im Sinne von Art. 146 StGB, da diese in Kenntnis über die vom Beschwer- deführer angezweifelte Abtretung entschieden haben und somit nicht zu einem materiell unrichtigen Urteil veranlasst wurden. Mithin wurden die Gerichte nicht getäuscht, wie der Beschwerdeführer dafürhält. Es ist zudem nicht erkennbar, dass der zivilrechtliche Entscheid, selbst wenn von der Darstellung des Be- schwerdeführers einer rückdatierten Abtretungserklärung auszugehen wäre, an- ders ausgefallen wäre; dass der Beschwerdeführer die Erwägungen im Urteil vom 5. Dezember 2019 als nicht überzeugend beziehungsweise als falsch ansieht (Urk. 3/1 S. 13 f.), ist vorliegend nicht von Relevanz. Aus dem gleichen Grund ist nicht erkennbar, inwiefern eine Absicht für eine Vermögensschädigung beziehungsweise für einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB vorliegen soll, nachdem die Aktivlegitimation der Kläge- rin, unabhängig davon, ob die Abtretung bereits vor der Schlichtungsverhandlung oder erst hernach erfolgte, sowie der materielle Bestand der Forderung durch das Obergericht bejaht wurde. Dass die Abtretung nur simuliert sei, stellt sodann le- diglich eine Behauptung des Beschwerdeführers dar, die für ihn im Hinblick auf den materiellen Bestand der ihm gegenüber erhobenen und – mittlerweile rechts- kräftig beurteilten – Forderung keine Auswirkung hatte. Abgesehen davon wäre ohnehin fraglich, ob im vorliegenden Fall der Abtretungserklärung Urkundencha- rakter zukäme (vgl. BGE 146 IV 258 E. 1.1-1.2 [Pra 2021 Nr. 30]). Der Urkunden- begriff des StGB ist nicht mit jenem nach Art. 177 ZPO identisch; der zivilpro- zessuale Urkundenbegriff ist weiter gefasst als der strafrechtliche. Ein Schriftstück wird daher nicht eo ipso zu einer Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB, indem es in einem Prozess als Beweismittel eingereicht wird (UE150346-O, Beschluss der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2016 E. II/4.5 m.H.). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte durch die Staatsanwaltschaft daher auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör des Beschwerdeführers, indem sie sich nicht mit seinen sämtlichen Vor- bringen in seiner Strafanzeige im Detail auseinandersetzte, stützte sie ihre Be- gründung doch im Wesentlichen darauf, dass das Obergericht Zürich in Kenntnis der Vorbringen des Beschwerdeführers die mietrechtliche Forderung prüfte und das Urteil vom 5. Dezember 2019 erliess. Wie von der Staatsanwaltschaft festgehalten, macht es sodann den An- schein, dass der Beschwerdeführer mittels eines Strafverfahrens und vorgebrach- ter entsprechender adhäsionsweiser Forderung die nachträgliche erneute Über- prüfung eines rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheids beabsichtigt, was nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein kann und nicht dem Zweck von Art. 122 Abs. 1 StPO entspricht. Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass kein An- fangsverdacht hinsichtlich Betrugs und Urkundenfälschung besteht. Die Staats- anwaltschaft nahm daher zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. III. 1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 900 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Pro- zesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurück- zuerstatten. 2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge, womit ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf 900 Franken festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozess- kaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwer- deführer – abzüglich der ihm auferlegten Gerichtgebühr – im Restbetrag zu- rückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde eigenhändig) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2020/10030504 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2020/10030504, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts-
gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 3. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi