Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200314-O/U
Verfügung vom 24. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Meilen vom 17. September 2020, ST.2019.1933
Erwägungen: I. 1. Am 11. Juli 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) An- zeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO und stellte einen entsprechen- den Strafantrag (Urk. 13/2). Mit Verfügung vom 17. September 2020 stellte das Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 6). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Dispositivziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 17.09.2020 des Statthalteramts Bezirk Meilen im Verfahren ref. ST.2019.1933 / MP sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an das Statthalteramt Bezirk Meilen zurückzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwSt. und Spesen) zu Lasten des Staates und der Beschwerdegegnerin vor allen Instanzen." 3. Innert der mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– (Urk. 7, 10). Mit Verfü- gung vom 3. November 2020 wurde dem Statthalteramt sowie der Beschwerde- gegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Das Statt- halteramt beantragte in seiner Eingabe vom 9. November 2020 die Abweisung der Beschwerde und verwies bezüglich der Begründung auf die angefochtene Einstellungsverfügung (Urk. 12). Mit Eingabe vom 11. November 2020 liess die Beschwerdegegnerin 1 anzeigen, dass sie anwaltlich vertreten sei, und gleichzei- tig um eine Fristerstreckung ersuchen, welche ihr gewährt wurde (vgl. Urk. 15). Mit Eingabe vom 25. November 2020 liess sie sich vernehmen und folgende An- träge stellen (Urk. 18 S. 2): "Es seien die Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin."
Mit Verfügung vom 27. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, eine weitere Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu leisten, da die Beschwerdegegnerin 1 nunmehr anwaltlich vertreten werde. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Replik angesetzt (Urk. 21). Innert Frist ging die zusätzliche Prozess- kaution ein (vgl. Urk. 23). Zudem liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 vernehmen (Urk. 24). Nach entsprechender Fristanset- zung (vgl. Urk. 26) liess sich die Beschwerdegegnerin 1 – nach einmaliger Fris- terstreckung (vgl. Urk. 29) – mit Eingabe vom 25. Februar 2021 vernehmen und ihre Anträge wie folgt ergänzen (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Es sei die Beschwerde abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin." Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen. Nach Zustellung der Duplik (vgl. Urk. 33) liess die Beschwerdeführerin am 10. März 2021 Stellung nehmen (Urk. 35). 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung des Statthalteramts sowie die Vorbringen der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin 1 näher einzugehen. II. 1. Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Beschwer- deführer zur Beschwerde legitimiert ist, da es sich bei der Legitimation um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2017, N 317 f. und 321). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betref- fende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d. h. beschwert ist; lediglich eine (mittelbare oder faktische) Reflexwir- kung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur
StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 382 N 7). In seinen Rechten unmittel- bar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist mithin, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). 2. Der Beschwerdegegnerin 1 wird zusammengefasst vorgeworfen, am 1. Mai 2019 ihr Fahrzeug auf dem Grundstück D.-weg ... (Kat. Nr. 1) parkiert bzw. dieses befahren zu haben und damit ein gerichtliches Verbot missachtet zu haben (vgl. Urk. 13). 3. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt in der Replik vorbringen, es stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Stellung des Strafantrags be- rechtigt gewesen sei. Bestehe bezüglich der mit der Verbotsnorm belegten Fläche ein beschränkt (recte: beschränktes) dingliches Recht, sei ausschliesslich der In- haber des beschränkt (recte: beschränkten) dinglichen Rechts antragsberechtigt, in casu also Herr E. und nicht die Beschwerdeführerin. Mangels Legitimati- on sei somit nicht auf die Beschwerde einzutreten (Urk. 31 S. 3). 4. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu zusammengefasst vorbringen, antrags- berechtigt sei der Verbotsnehmer. Verbotsnehmer sei der dinglich Berechtigte, der zugleich Besitzer sei. Sie sei Eigentümerin und Besitzerin des fraglichen Grundstücks. Nur weil dem Grundstück "E." das dingliche Recht zur Mitbe- nutzung eingeräumt werde, entfalle ihr dingliches Recht (Eigentum) nicht. Dass dem Grundstück "E." lediglich ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden sei, ergebe sich aus dem Inhalt der Dienstbarkeit (Urk. 35 S. 3). 5. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin und Besitzerin des fraglichen Grundstücks (Kat. Nr. 1; vgl. Urk. 3/4) durch eine mutmassliche Verletzung des gerichtlichen Verbots unmittelbar in ihren Rechten betroffen (vgl. hierzu BSK ZPO-Tenchio/Tenchio, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 258 N 24; Göksu, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 258 N 24). Damit ist sie be- schwerdelegitimiert.
deshalb bis zur Genehmigung des gerichtlichen Verbots mit Urteil vom 25. Juni 2018 stark befahren worden (Urk. 2 S. 4). In letzter Zeit nehme der widerrechtli- che Verkehr wieder zu. Auf ihrem Grundstück laste kein Fuss- und Fahrweg zu- gunsten des Grundstücks "F.". Ein solches existiere zugunsten des Grund- stücks "E.". Auf dem Grundstück "E." laste ferner ein Benutzungs- recht an einem Abstellraum und ein Mitbenützungsrecht am Zivilschutzraum zu- gunsten des Grundstücks "F." (Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 ha- be am 1. Mai 2019, 17:59 Uhr, ihr Grundstück mit dem Auto überquert. Ihr sei be- kannt gewesen, dass sie nicht berechtigt gewesen sei, das Grundstück zu befah- ren (Urk. 2 S. 6). Mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung werde das fragliche richterliche Verbot faktisch "ausgehebelt", weshalb sie (die Beschwerde- führerin) sich gezwungen sehe, eine gerichtliche Klärung zu erwirken (Urk. 2 S. 7). Der Inhalt des Wegrechts ergebe sich nicht aus dem Grundbucheintrag, weshalb auf den Begründungsakt (Grundbuchbeleg) abzustellen sei. Gemäss diesem sei lediglich der "jeweilige Eigentümer" des Grundstücks "E." berechtigt, das Wegrecht auf ihrem Grundstück auszuüben. Eine Berechtigung für Mieter des Grundstücks "F." ergebe sich nicht aus dem Beleg. Die in der Einstellungs- verfügung scheinbar vertretene Auffassung, wonach einem herrschenden Grund- stück generell die dinglichen Rechte des beherrschten Grundstücks zugutekom- men würden, finde keine Stütze in Lehre und Rechtsprechung. Die Eigentümerin des Grundstücks "F." wäre als Dienstbarkeitsberechtigte am Grundstück "E." höchstens berechtigt, das Wegrecht zu benutzen, um zum fraglichen Abstellraum und in den Zivilschutzraum zu gelangen (Urk. 2 S. 8). Beides sei je- doch ohne Weiteres vom Grundstück "F." aus möglich, weshalb mangels Interesses keine Berechtigung des Grundstücks "F." am Wegrecht bestehe. Indem die Beschwerdegegnerin 1 unberechtigterweise das mit richterlichem Ver- bot versehene Grundstück zu Zügelzwecken befahren habe, habe sie sich straf- bar gemacht (Urk. 2 S. 9). 3. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, das richterliche Verbot habe aufgrund der Dienstbarkeitsberech-
tigung des Grundstücks "F." für sie als Mieterin der Familie F. keine Gültigkeit (Urk. 18 S. 3). Das Grundstück "F." sei am Grundstück "E." berechtigt, inkl. Zugangsrecht zum Abstellraum/Zivilschutzraum. Der Zugang kön- ne von der Strasse aus nur über das Grundstück der Beschwerdeführerin erfol- gen, weshalb in logischer Konsequenz das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks "E." auch zugunsten des Grundstücks "F." genutzt werden müsse (Urk. 18 S. 4). Als Mieterin des berechtigten Grundstücks "F." sei sie berechtigt gewesen, das Grundstück der Beschwerdeführerin zu überqueren. Zudem sei dem Mietvertrag zu entnehmen, dass sie einen Autoab- stellplatz im Freien zur Wohnung dazu gemietet habe. Dieser Parkplatz sei ohne Nutzung des Fuss- und Fahrwegrechts des Grundstücks "E." aber nicht er- reichbar. Zudem wären ohnehin die Voraussetzungen eines Notwegs i. S. v. Art. 694 ZGB zugunsten des Grundstücks "F." gegeben (Urk. 18 S. 5). Fer- ner sei das Fuss- und Fahrwegrecht von Familie F. während rund 20 Jah- ren widerspruchslos genutzt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Nutzung geduldet. Es sei davon auszugehen, dass sie gar nicht gewusst habe, dass eine Eintragung im Grundbuch damals schlicht vergessen worden sei und die Berech- tigung des Grundstücks "F." nicht direkt aus dem Grundbuch hervorgehe, sondern abgeleitet über das Grundstück "E." bestehe (Urk. 18 S. 9). 4. In der Replik lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 sei nicht berechtigt gewesen, ihr Grundstück zu befahren. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1, wonach die Eigentümer, Mieter und Besucher der Liegenschaft "F." abgeleitet berechtigt seien, ihr Grund- stück zu überqueren, um zum Grundstück "F." zu gelangen, stünden im Widerspruch zu den sachenrechtlichen Grundprinzipien (Urk. 24 S. 4). Die Be- rechtigung des Grundstücks "F." wäre – unter Voraussetzung, dass ein Nutzen bestehe – auf die Ausübung seines Benutzungsrechts am Abstell- und Zi- vilschutzraum beschränkt (Urk. 24 S. 5). Es sei jedoch unerheblich, ob ein Eigen- tümer oder Mieter des Grundstücks "F." einen Nutzen aus dem Wegrecht für die Benutzung des Abstell- und Zivilschutzraums auf dem Grundstück "E._____" habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gemäss eigenen Ausführungen das Grundstück am 1. Mai 2019 mit ihrem Fahrzeug befahren, um dieses auf dem
Parkplatz "F." abzustellen und ihre Habseligkeiten darin einzuladen und nicht zwecks Nutzung des Abstell- oder Zivilschutzraums (Urk. 24 S. 6). Das Fuss- und Fahrwegrecht sei offensichtlich nur zum Zweck begründet worden, um dem Grundstück "E." eine direkte Zufahrt von der Strasse her zu verschaf- fen. Die Ausdehnung der Berechtigung auf das Grundstück "F." liefe auf ei- ne unzulässige Änderung des ursprünglichen Zwecks der Dienstbarkeit hinaus. Zudem würde damit für ihr Grundstück eine erhebliche Mehrbelastung entstehen. Im Übrigen würden auch Inhalt und Umfang des Benützungsrechts am Abstell- raum, das Mitbenützungsrecht am Zivilschutzraum und das Benützungsrecht der Garage und des Garagenvorplatzes sowie des Treppenaufgangs im Freien keine Nutzung des Fuss- und Fahrwegrechts durch das Grundstück "F." zulassen (Urk. 24 S. 8). Ferner sei es unzutreffend, dass das Fuss- und Fahrwegrecht wi- derspruchslos über 20 Jahre genutzt worden sei. Bis ins Jahr 2014 habe Frau ... F., die über kein Fahrzeug verfügt habe, das Grundstück "F." be- wohnt. Erst die nachfolgenden Mieterinnen, Frau G._____ und die Beschwerde- gegnerin 1, hätten über ein Fahrzeug verfügt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Nutzung des Fuss- und Fahrwegrechts nicht geduldet. Eine solche Duldung wäre jedoch ohnehin ohne Belang. Mangels Grundbucheintrag verfüge das Grundstück "F." über keine dingliche Berechtigung zur Überquerung ihres Grundstücks (Urk. 24 S. 23). 5. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt hierzu in der Duplik im Wesentlichen Fol- gendes ausführen: Das Fahrwegrecht führe direkt zum Grundstück "F." und nicht zum Grundstück "E.". Der Zweck sei also ohnehin die Zufahrt zum Grundstück "F.". Das Grundstück "E." könne nicht mit einem Fahr- zeug erreicht werden (Urk. 31 S. 4). Herr E. parkiere seine Autos auf dem Grundstück "F.", die von ihm genutzte Garage gehöre der Familie F., woran er dienstbarkeitsberechtigt sei (Urk. 31 S. 5). Sodann könne das Grund- stück "F." seine Dienstbarkeit am Grundstück "E." ohne Ausübung des Fahrwegrechts nicht ausüben, da zwischen der Strasse und dem Grundstück "F." das Grundstück der Beschwerdeführerin liege (Urk. 31 S. 6). Ferner sei es zwar richtig, dass bis 2014 die Liegenschaft "F." von Frau ... F._____ bewohnt worden sei und diese über kein Auto verfügt habe. Dennoch sei der
Fahrweg regelmässig genutzt worden. ... F._____ sei über die Dauer von 20 Jah- ren mindestens drei Mal pro Woche besucht worden (Urk. 31 S. 7). Art. 738 Abs. 2 ZGB halte fest, dass sich der Inhalt einer Dienstbarkeit auch aus der Art, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in guten Treuen ausgeübt wor- den sei, ergebe (Urk. 31 S. 8). Zudem sei sie (die Beschwerdegegnerin 1) gut- gläubig davon ausgegangen – sie habe ja sogar einen Parkplatz angemietet ge- habt –, dass sie zum Kreis der Berechtigten gehört habe. Aufgrund des fehlenden Vorsatzes könne sie ohnehin nicht strafbar gemacht werden. Auch ein allfälliger Eventualvorsatz könne ihr nicht vorgeworfen werden, sei sie doch der festen inne- ren Überzeugung gewesen, nichts Unrechtes zu tun (Urk. 31 S. 9). IV. 1. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsan- waltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d. h. nach den Art. 352- 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstraf- behörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beur- teilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsan- waltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (vgl. Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2014, Geschäfts-Nr. UE130180, E. II. 2. mit weiteren Hinweisen; Verfügung der hiesigen Kammer vom 31. Januar 2017, Ge- schäfts-Nr. UE160133, E. III.1., publiziert in der Entscheidsammlung [www.gerichte-zh.ch]).
ihr jedenfalls nicht nachgewiesen werden, vorsätzlich eine Besitzesstörung be- gangen bzw. vorsätzlich gegen das gerichtliche Verbot verstossen zu haben. Da- ran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin der Beschwer- degegnerin 1 mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 mitteilen liess, dass diese nicht berechtigt sei, ihr Grundstück zu befahren oder zu begehen, wobei ihr bis auf Zusehen hin die Begehung des Vorplatzes zu Fuss gestattet werde (Urk. 3/7), zumal es sich hierbei lediglich um eine Parteibehauptung handelt. 3. Das Statthalteramt hat die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegne- rin 1 somit zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
V. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen. 2. Da es sich vorliegend um ein Antragsdelikt handelt, hat die Beschwerdefüh- rerin die obsiegende anwaltlich verteidigte Beschwerdegegnerin 1 für ihre im Be- schwerdeverfahren getätigten Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und ei- nes angemessenen Zeitaufwands der Rechtsvertreterin ist die Entschädigung auf Fr. 1'500.–, zuzüglich 7,7 % MwSt., festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Die Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überwei- sen. 3. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'615.50 zu bezahlen. Die Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 aus der von der Beschwerdeführerin geleis- teten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen. 4. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Verteidigerin der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 (per Ge- richtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Meilen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Meilen, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 24. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri