Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200309-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Verfügung und Beschluss vom 14. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 8. September 2020, S-4/2020/10028539
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 17. August 2020 reichte A._____ (fortan: Beschwerde- führer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die B._____ respektive gegen die dort verantwortlichen Per- sonen wegen Körperverletzung ein. Er machte sinngemäss und zusammenge- fasst geltend, die B._____ habe ihm nach einem Unfall am 28. März 2018 die Be- gleichung der Heilungskosten verweigert und die erlittenen Verletzungen hätten sich dadurch chronifiziert. Die B._____ habe den Unfall wahrheitswidrig als Krankheit dargestellt, um keine Kosten tragen zu müssen, weshalb er erst ca. im Juni 2020 mit der Therapie habe beginnen können (Urk. 6/4). 2. Mit Verfügung vom 8. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 3 [bzw. Urk. 6/8]). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2020 Be- schwerde. Sinngemäss beantragt er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). 3. Weil sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet erweist, kann im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO von einer Zustellung der Beschwerdeeingabe an die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme abgesehen werden.
II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht,
dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deu tig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfü- gung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicher- heit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu hand- haben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]). Ent- schädigungen sind nicht auszurichten.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die B._____, ... [Adresse] ZH, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2020/10028539, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 2 und verbunden mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6) im Verfahren UE200308-O entschieden wird (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 14. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher