Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200306-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 20. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 14. September 2020, C-7/2019/10040418
Erwägungen: I. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 25. November 2019 Strafan- zeige gegen die B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1) wegen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Ziff. 1 StGB (Urk. 8/1). Auf Ersuchen der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland (Staatsanwaltschaft), welche das Verfahren am 9. Dezember 2019 von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übernom- men hatte (Urk. 8/11/3), präzisierte sie am 21. April 2020 ihre Strafanzeige. Sie wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, eine Rentenversiche- rungspolice, die sie (d.h. die Beschwerdeführerin) im Todesfall von C._____ als begünstigte Person einsetze, zu unterdrücken und ihr die Auszahlung der ihr seit dem Tod von C._____ am tt.mm.2018 aufgrund dieser Police zustehenden Rente zu verweigern (Urk. 8/4). Am 27. April 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung an (Urk. 8/6), worauf die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe mit Eingabe vom 28. April 2020 wiederholte (Urk. 8/7). In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdegegnerin 1 und die Ombudsstelle der Privatversicherung und der SUVA um Stellungnahme zu den Vorwürfen und um Edition von Unterlagen (Urk. 8/8/1; Urk. 8/9/1; Urk. 8/10/1). Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen (Urk. 8/8/3-4; Urk. 8/9/2-8; Urk. 8/10/2-4) nahm die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung mit Verfügung vom 14. September 2020 nicht anhand (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. September 2020 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegne- rin 1 (Urk. 2). Die Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- ging innert der mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 angesetzten Frist (Urk. 10) bei der Kammer ein (Urk. 12). Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde die Beschwerdegegne- rin 1 und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. November 2020 Abweisung der Beschwer- de (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin 1 liess die ihr angesetzte Frist (vgl. Urk. 17) ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde
die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestell- ten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Am 28. Januar 2021 replizierte die Be- schwerdeführerin (Urk. 19). Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde diese Replik der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 zur freigestellten Äusse- rung übermittelt (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft duplizierte am 9. März 2021 un- ter Aufrechterhaltung ihres Antrags (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin 1 bean- tragte am 25. März 2021, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin (Urk. 29). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurden diese Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 31). Die Beschwerdeführerin reichte am 10. April 2021 eine Triplik ein (Urk. 32). Diese wurde mit Verfügung vom 23. April 2021 der Staatsanwaltschaft und der Be- schwerdegegnerin 1 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 35). Mit Schrei- ben vom 30. April 2021 hielt die Beschwerdegegnerin 1 an ihrem Antrag fest (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. Mai 2021 auf Stellungnahme (Urk. 38). Am 10. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stel- lungnahme ein (Urk. 40).
II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsver- dacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Blosse Vermutungen oder pau- schale Schuldzuweisungen genügen nicht. Lassen sich aus der Strafanzeige kei- ne deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen, ist von einer aussichtslosen Straf-
anzeige auszugehen und auf die Eröffnung einer Untersuchung zu verzichten. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies be- deutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Anzeigeerstatter - wie vorliegend - solches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3.; Urteile BGer 6B_662/2017 vom 20.9.2017 E. 3.2.; 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1.; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9). 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, die edierten Unterlagen ergäben keine Hinweise auf das Bestehen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rentenpolice. Es fehle an objektivierbaren Beweismitteln oder an schlüssigen Indizien, die die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten, weshalb mangels hinreichenden Tat- verdachts die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht erfüllt seien (Urk. 4). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihren diversen Eingaben geltend, dass "diese Police" existiere. Sie habe nach dem Tod von C._____ Anspruch auf eine Rente und sie wolle nur, was ihr zustehe. Auch wüssten die Bank und das Steu- eramt, dass das "Geld" C._____ zu Lebzeiten ausbezahlt worden sei (Urk. 2; Urk. 19; Urk. 32; Urk. 40). 2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 bestätigte in ihren Stellungnahmen, dass die Beschwerdeführerin Versicherungsnehmerin eines Lebensversicherungsvertrags mit der Police Nr. ... sei. Es handle sich dabei um eine aufgeschobene Renten- versicherung, welche ursprünglich von D._____ abgeschlossen worden sei; nach deren Tod am tt.mm.2003 sei der Vertrag auf die Beschwerdeführerin übertragen worden. Jedoch seien auch nach eingehender Prüfung keine weiteren Verträge festgestellt worden, gemäss welchen die Beschwerdeführerin für irgendwelche Leistungen anspruchsberechtigt wäre (Urk. 29; Urk. 36).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2019/10040418, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten C-7/2019/10040418 [Urk. 8], gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 20. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi