Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200283-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Verfügung vom 18. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 20. August 2020, ref. ST.2020/28
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Urk. 10/2/4) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafantrag gegen die B._____ AG [Bank] beziehungsweise deren verantwortliche Personen wegen Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz (nachfolgend: DSG). 2. Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde die Sache zuständigkeitshal- ber an das Statthalteramt des Bezirks Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) über- wiesen (Urk. 10/1). 3. Das Statthalteramt nahm mit Verfügung vom 20. August 2020 keine Strafun- tersuchung wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. b DSG an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 10/8). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2020 in- nert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1): "1. Es seien Ziffer 1 und 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Au- gust 2020 aufzuheben, und die Sache sei an das Statthalteramt Bezirk Meilen zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Ferner beantragte der Beschwerdeführer von einer Publikation der vorlie- genden Verfügung in der Entscheidsammlung auf der Webseite des Obergerichts abzusehen (Urk. 2 S. 2 RZ 4). 5. Der Beschwerdeführer leistete die ihm aufgegebene Prozesskaution fristge- recht (Urk. 6, Urk. 8).
Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Auskünfte der B._____ AG seien vorsätzlich nicht richtig und unvollständig gewesen und es ha- be keine Grundlage für die Einschränkung der Auskunft nach Art. 9 DSG mit Blick auf die beschafften und gesammelten Personendaten nach Oktober 2012 bestan- den (Urk. 10/2/4 S. 2). 3.1. Das Statthalteramt erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, hinsichtlich der beanzeigten Verletzung der Auskunftspflicht durch die erste Antwort der B._____ AG vom 11. August 2015 sei am 11. August 2018 die Verjährung einge- treten, weshalb die Voraussetzung en für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erfüllt seien (Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerdeschrift diesbezüg- lich nicht dazu, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, womit seine Beschwerde insoweit die Begründungsanforderungen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht erfüllt. Die Begründungsanforderungen mussten ihm bekannt sein, zumal er über das rechtswissenschaftliche Lizentiat verfügt und ihm das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf erteilt wurde (vgl. Konvolut Urk. 10/5/3/1), weshalb er nicht zur Verbesserung der Beschwerdeschrift aufzu- fordern ist. Damit ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten; darüber hin- aus ist die Beschwerde auch in materieller Hinsicht abzuweisen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 3.2. 1. Das Statthalteramt erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung ferner, den Akten liessen sich weder Hinweise auf eine falsche oder unvollständige Auskunft der B._____ AG noch auf unrechtmässig gesammelte Personendaten nach Okto- ber 2012 finden. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben darüber gemacht, was an der am 18. Juni 2018 erteilten Auskunft nicht korrekt sei bezie- hungsweise welche zu Unrecht vorenthaltenen Daten beschafft worden seien (Urk. 3/1 S. 2 f.). 3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, das Statthalteramt habe sich lediglich auf die Strafanzeige vom 22. Juni 2018 gestützt. Zur Beurtei- lung des Falls müssten jedoch zusätzlich der Sachverhalt seiner Zivilklage vom
überschritten sowie durch den Einsatz technischer Geräte andauernd gegen die Bestimmungen betreffend den Geheim- und Privatbereich verstossen hätte. Sinn- gemäss wurde erwogen, der Beschwerdeführer fühle sich seit Jahren ohne objek- tive Anhaltspunkte von der B._____ AG verfolgt, und festgehalten, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten hervorgingen (vgl. Urk. 10/2/2 S. 8 f. E. III. E. 4.2. und E. III. 5). Auch in seiner Klageschrift vom 23. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer eine Überwachung durch die B._____ AG geltend. So führte er als Anhaltspunkte für eine Datenbearbeitung nach Oktober 2012 zusammengefasst aus, dass die B._____ AG diverse Personen aus seinem Umfeld wiederholt kontaktiert habe, sich Leute der B._____ AG um seine Wohnung aufgehalten und diverse Perso- nen auch in umliegenden Häusern und Geschäften über ihn ausgefragt hätten sowie seine Wohnung, sein privater Computer und die Nutzung des Internets überwacht worden seien (Urk. 10/3/4/2 S. 6 ff.). Letztlich geht es im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. September 2018 ebenfalls um dieselben Vorwürfe wie in den zuvor wiedergegebenen Straf- anzeigen und der Klageschrift, wobei er ausführte, dass die B._____ AG die be- schriebenen Handlungen unvermindert fortführe (Urk. 10/3/3/1). Es finden sich jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine objektiven Hinweise darauf, dass die B._____ AG ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwacht und Daten aus seinem Privatbereich erhoben hät- te. Bereits im Beschluss vom 28. Mai 2019 wurde festgehalten, dass keine Anzei- chen vorlägen, wonach der Beschwerdeführer von der B._____ AG überwacht und verfolgt werde (Urk. 10/2/2 E. III. 4.3). Die rein subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers, dass er von der B._____ AG nach seiner Kündigung über- wacht worden sei und daher die Auskunftserteilungen der B._____ AG vom 11. August 2015 und 18. Juni 2018 unrichtig und unvollständig gewesen seien beziehungsweise unzulässig von der Einschränkung gemäss Art. 9 DSG Ge- brauch gemacht worden sei, begründet keinen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung.
Nach dem Gesagten nahm das Statthalteramt zu Recht keine Strafuntersu- chung wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz an die Hand. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sieht vor, dass Urteile öffentlich verkündet werden, wobei gesetzliche Ausnahmen möglich sind (Art. 30 Abs. 3 BV). Auch die Verfassung des Kantons Zürich sieht vor, dass Rechtspflegeentscheide auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei der Schutz der Persönlichkeit gewahrt bleibt (Art. 78 Abs. 1 KV/ZH). Gemäss Reglement der Verwaltungskommission über die Publika- tion von Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2011 (Geschäfts-Nr. VU100043) werden sämtliche begründeten Endentscheide im Sinne von Art. 81 Abs. 1 StPO der Kammern unabhängig vom Öffentlichkeits- status des betreffenden Verfahrens grundsätzlich in der Entscheidsammlung auf der Webseite der Zürcher Rechtspflege in anonymisierter Form publiziert. 2. Vorliegend handelt es sich um einen das Beschwerde- und Strafverfahren abschliessenden Endentscheid, weshalb grundsätzlich eine Publikation in ano- nymisierter Form auf der Entscheid-Webseite des Obergerichts (https://www.gerichte-zh.ch/entscheide) zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer legt lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf "überwiegende Geheimhaltungsin- teressen" nicht konkret dar, inwiefern dem Schutz seiner Persönlichkeit mit der Anonymisierung nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann oder der anonymisierten Publikation überwiegende Interessen entgegenstehen; sein An- trag, auf eine Publikation zu verzichten (Urk. 2 S. 2 RZ 4), ist daher abzuweisen. V. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da vorliegend die Frage, ob der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, offengelassen wurde und ergänzen- de über die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts
hinausgehende Erwägungen zum Sachverhalt erfolgten, rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozess- kaution ist ihm daher - vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts - zurück- zuerstatten. Ausgangsgemäss ist jedoch keine Prozessentschädigung auszurich- ten. Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution in der Höhe von 1'000 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das staatliche Verrechnungsrecht. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Meilen, ad ST.2020/28 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Meilen, ad ST.2020/28, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmung en des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 18. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi