Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200223-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 26. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2020, B-7/2020/10000762
Erwägungen: I. 1. A._____ erstattete am 23. Dezember 2019 gegen die im Rubrum des vorlie- genden Beschlusses aufgeführten Personen Strafanzeige wegen Verleum- dung und eventuell übler Nachrede. Er machte geltend, die Beschuldigten ihrerseits hätten am 16. November 2018 gegen ihn eine Strafanzeige einge- reicht und ihn darin wider besseren Wissens des Betrugs und der Urkunden- fälschung beschuldigt. In der besagten Strafanzeige vom 16. November 2018 warfen die Beschul- digten A._____ vor, Aktien der N._____ AG schweizweit verkauft und dabei die Anleger über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und den Wert der Aktien getäuscht zu haben. A._____ seinerseits warf den Beschuldigten in der Strafanzeige vom 23. Dezember 2019 vor, es als Tatsache hingestellt zu haben, dass er die treibende Kraft hinter dem Verkauf von Aktien der N._____ AG gewesen sei und die Verkäufer instruiert und mit wahrheitswid- rigen Informationen über die N._____ AG versorgt habe. Laut A._____ sei diese Sachdarstellung falsch, was die Beschuldigten gewusst hätten. 2. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete gestützt auf die An- zeige der Beschuldigten gegen A._____ ein Strafverfahren betreffend ge- werbsmässigen Betrug. A._____ wurde am 26. September 2019 verhaftet und in der Folge vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Un- tersuchungshaft versetzt. 3. Ende April 2020 übergab die Staatsanwaltschaft III das Strafverfahren ge- gen A._____ an die Staatsanwaltschaft Genf, da dort bezüglich des gleichen Sachverhalts ebenfalls ein Strafverfahren gegen ihn hängig ist. 4. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 entschied die Staatsanwaltschaft III, auf die Strafanzeige von A._____ gegen die eingangs erwähnten Personen nicht einzutreten bzw. kein Strafverfahren an Hand zu nehmen, da keine Hinweise
bestünden, dass die Beschuldigten die Anzeige gegen A._____ betreffend Betrug wider besseres Wissen erstattet hätten (Urk. 6). 5. A._____ (fortan Beschwerdeführer) liess bei der hiesigen Kammer Be- schwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 3). 6. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution von CHF 6'000.-- ging recht- zeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9). 7. Auf die Einholung von Stellungnahmen der im Rubrum aufgeführten Be- schwerdegegner wurde aufgrund der klaren Rechtslage verzichtet. II. 1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie erlässt eine Nichtanhandnahmeverfügung, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist namentlich der Fall, wenn kein Anfangsverdacht festgestellt werden kann. 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafunter- suchung gegen die Beschwerdegegner damit, dass drei Strafbehörden, mit- hin drei Fachbehörden - die Staatsanwaltschaft III, das Bezirksgericht Zürich (recte: das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich) und die Staats- anwaltschaft Genf - unabhängig voneinander zum Schluss gekommen sei- en, gegen den Beschwerdeführer liege bezüglich der Vorkommnisse rund
um den Verkauf von Aktien der N._____ AG ein Verdacht auf eine Straftat vor. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten, bei denen es sich um juristische Laien handle, in guten Treuen von ihrem Anzeigerecht Gebrauch gemacht hätten. Die vom Beschwerdeführer in sei- ner Strafanzeige vorgebrachten Argumente, die angeblich gegen seine Strafbarkeit sprächen, seien im Rahmen des gegen ihn selbst geführten Strafverfahrens abzuklären. Die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Straf- untersuchung seien demnach nicht gegeben (Urk. 6 S. 3-4). 2.3 In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer erneut darlegen, wes- halb der gegen ihn erhobene Betrugsvorwurf nicht zutreffe. Die drei Fachbe- hörden seien nur deshalb zum Schluss gekommen, dass gegen ihn ein Be- trugsverdacht bestehe, weil sie seine Ausführungen in der Strafanzeige ge- gen die Beschwerdegegner noch nicht gekannt hätten (Urk. 2 S. 8). Weiter monierte der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe nicht angegeben, weshalb seine detaillierten Ausführungen in der Strafanzeige unglaubhaft oder unbegründet seien. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um das Bestehen eines Tatverdachts zu verneinen (Urk. 2 S. 8). Die Behauptung der Beschwerdegegner, wonach der Beschwerdeführer Gründer und Aktionär der N._____ AG (früher O._____ S.A.) gewesen sei, treffe nachweislich nicht zu. Der Beschwerdeführer sei erst im Jahr 2012 Verwaltungsrat der N._____ AG geworden. Da er nie Aktionär der O._____ S.A. bzw. der N._____ AG gewesen sei, sei die Behauptung der Beschwer- degegner, wonach er das von ihnen investierte Kapital selbst beansprucht habe, offensichtlich falsch (Urk. 2 S. 9-10). Die Beschwerdegegner hätten während der Abwicklung des Aktienkaufver- trags nie direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Sie hätten ihn lediglich ein einziges Mal während einer "aussergewöhnlichen Investoren- und Aktionärs-Präsentation" in Zürich getroffen. Der Beschwerdeführer sei in der Einladung zu dieser Präsentation nicht erwähnt gewesen. Dies sei aber nicht erstaunlich, da er damals mehrheitlich nur Sekretariatsarbeiten verrich-
tet habe (Urk. 2 S. 10). Unbesehen davon hätten die Beschwerdegegner behauptet, dass der Beschwerdeführer die Verkäufer instruiert und mit wahrheitswidrigen Informationen versorgt habe. Entgegen dieser Behaup- tung hätten die Verkäufer in der Befragung angegeben, dass ihr Ansprech- partner stets ein gewisser P._____ gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass die den Verkäufern übergebenen Dokumente und Informationen wahrheitswidrig gewesen seien (Urk. 2 S. 11). Die N._____ AG sei eine Holding-Gesellschaft. Die operative Tätigkeit erfol- ge über ihre Töchter, i.e. N._____ USA, N1._____ Australien und Q._____ Inc. USA. Dies ergebe sich aus einem Businessplan der N._____ AG aus dem Jahr 2016, welcher den Beschwerdegegnern im Hinblick auf den Ak- tienkauf abgegeben worden sei. Die Beschwerdegegner seien über die Struktur der N.-Gruppe und den Zweck der N. AG auch anläss- lich der erwähnten Präsentation informiert worden. Somit sei die Tatsachen- darstellung der Beschwerdegegner, wonach der Beschwerdeführer ihnen vorgemacht habe, dass die N._____ AG (und nicht die Töchter) das operati- ve Geschäft führe, nachweislich falsch (Urk. 2 S. 12-13). Eine Tochtergesellschaft der N.-Gruppe, die Q. Inc., habe mit dem R._____ resp. dem "S._____" Verträge über eine E-Learning-Software abgeschlossen. Aus diesem Geschäft resultiere ein Jahresumsatz von USD 60 Mio. Die Beschwerdegegner hätten den Jahresumsatz selbst aus- rechnen können. Jedenfalls hätten sie erkennen können, dass der Be- schwerdeführer nicht die treibende Kraft hinter einem betrügerischen Aktien- kaufgeschäft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck, dass er nur deshalb beschuldigt worden sei, weil er als einziger Wohnsitz in der Schweiz habe und daher für die Strafverfolgungsbehörden "greifbar" sei (Urk. 2 S. 14-15). Die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer sei ehrverletzend. Die Fol- gen der Strafanzeige seien noch nicht absehbar. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bestehe zumindest ein Anfangsverdacht, dass sich die Beschwerdegegner der Ehrverletzung und der Verleumdung schuldig ge-
macht haben könnten. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung seien nicht gegeben (Urk. 2 S. 15-16 und S. 17). 2.4 Mit den vorgebrachten Argumenten will der Beschwerdeführer aufzeigen, dass der gegen ihn erhobene Betrugsvorwurf nicht stimmt. Diese Frage ist jedoch - wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutref- fend festhielt - in dem in Genf geführten Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer zu prüfen. Die hiesige Kammer ist diesbezüglich nicht zu- ständig. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeschrift nicht dar, dass die Staatsanwaltschaft Hinweise auf ein Ehrverletzungsdelikt übersehen hätte. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, kamen drei Strafbehörden zum Schluss, dass der Betrugsverdacht gegen den Beschwerdeführer zu bejahen sei. Somit kann den Beschwerdegegnern - zumindest im jetzigen Verfahrenszeitpunkt - nicht vorgeworfen werden, die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer sei unrechtmässig erfolgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9) drängt sich auch eine Sistierung der Strafuntersuchung mangels jeglicher Hinweise auf ein Ehrverletzungsdelikt nicht auf. Die Staatsanwaltschaft erliess die Nichtan- handnahmeverfügung zu Recht. Die Beschwerde ist damit offensichtlich un- begründet. 3. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwer- deführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'000.-- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Mangels Umtrieben ist den Be- schwerdegegnern keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des staatlichen Ver- rechnungsrechts zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegner 1-12 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-7/2020/10000762 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 26. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder