Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200177-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 26. April 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. April 2020, D-2/2020/10010018
Erwägungen: I. Mit Schreiben vom 12. November 2019 reichte A._____ (Beschwerdeführe- rin) bei der Stadtpolizei Zürich eine "Klage" gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1) ein wegen "Verdachts auf Diebstahl BVG- Daten". Sie wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, ihre (d.h. der Beschwerdeführerin) BVG-Daten gestohlen und für die Erstellung eines parallelen Kontos verwendet zu haben, um unrechtmässig auf ihr BVG-Kapital zugreifen zu können (Urk. 18/2). Auf Aufforderung der Stadtpolizei Zürich hin ergänzte die Be- schwerdeführerin ihre Strafanzeige am 6. Dezember 2019 mit diversen Unterla- gen (Urk. 18/3/1-27). Am 17. Februar 2020 rapportierte die Stadtpolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft); dabei hielt sie fest, dass gemäss aktuellem Ermittlungsstand kein Hinweis auf betrügerisches Verhal- ten zum Nachteil der Beschwerdeführerin bestehe (Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 27. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3/1). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 18/5) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 durchzuführen (Urk. 2). Am 16. Mai 2020 ergänzte sie die Beschwerde "mit vollständigem Dossier" (Urk. 5; Urk. 6/1-11). Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2020 wurde die Beschwerdefüh- rerin zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- verpflichtet (Urk. 8). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 13) wurde der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin 1 mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2020 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 28. Juli 2020 auf Vernehmlassung (Urk. 17); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte am 5. August 2020 die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 27; vgl. dazu auch Urk. 19 und Urk. 24). Mit Verfügung vom 18. September 2020 wurde diese Beschwerdeantwort der Beschwerdeführe-
rin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 30). Innert Frist (vgl. Urk. 31) ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein.
II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermu- tungen oder pauschale Schuldzuweisungen genügen nicht. Lassen sich aus der Strafanzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen ist von einer aus- sichtslosen Strafanzeige auszugehen und auf die Eröffnung einer Untersuchung zu verzichten. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jegli- cher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter - wie vorliegend - solches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3.; Urteil BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1. mit Hinweisen; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9). 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, es lägen aufgrund der Ermittlungen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 zum Nachteil der Beschwerdeführerin in be- trügerischer Art und Weise ein Vorsorgekonto geführt bzw. unrechtmässig auf BVG-Gelder der Beschwerdeführerin zugegriffen habe, weshalb kein hinreichen- der Tatverdacht für ein Vermögensdelikt bestehe (Urk. 3/1 S. 2).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde zu- sammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, Recherchen zum "Geheimkonto" durchzuführen. Sie vermute, dass es eine Freizügigkeitsleis- tung unter dem Familiennamen "C." gebe und befürchte einen Angriff auf ihr Vorsorgekapital. Das "Geheimkonto" müsse gefunden werden, damit sie (d.h. die Beschwerdeführerin) später nicht mit Problemen wie "leerem Konto" oder strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werde (Urk. 2; Urk. 5). 2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 macht dazu zusammengefasst geltend, es bestehe nicht der geringste Hinweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Fest stehe, dass die BVG-Ansprüche der Beschwerdeführerin jederzeit korrekt und transparent abgerechnet und bezahlt worden seien, was selbst die Be- schwerdeführerin nicht bestreite. Anhaltspunkte für einen "Datendiebstahl" gebe es keine und ein befürchteter zukünftiger Angriff auf das Vorsorgekapital der Be- schwerdeführerin könne nicht Gegenstand einer Strafuntersuchung bilden (Urk. 27). 3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass auf ihrem (offiziellen) Vorsorge- konto "alles in Ordnung" ist (Urk. 2 S. 1). Damit schliesst sie sich den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft an, wonach sich ergeben habe, dass die Spar- und Risikobeiträge korrekt berechnet und dem Konto der Beschwerdeführerin gutge- schrieben worden seien. Weshalb die Beschwerdeführerin dennoch überzeugt ist, Opfer eines Betrugs geworden zu sein (Urk. 18/3/1 S. 1), kann ihren Ausführun- gen nicht entnommen werden. Einen konkreten Vermögensschaden macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; sie erklärt sogar explizit, sie habe den "ganzen Betrag" von D. an E._____ überweisen können (Urk. 2 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe basieren denn auch einzig auf der An- nahme, dass ihre Daten bei der Beschwerdegegnerin 1 gestohlen worden sind und mit diesen Daten ein "geheimes BVG-Konto" errichtet worden ist (Urk. 18/2). Hinweise, dass ein solches Konto existiert, liegen indes nicht vor und selbst die Beschwerdeführerin spricht in diesem Zusammenhang von einer "Vermutung" (Urk. 2 S. 1; Urk. 18/2 S. 2) bzw. einer "Hypothese" (Urk. 2 S. 2). Vermutungen und Hypothesen genügen jedoch nach dem oben unter II. 1. Gesagten nicht, um
eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Denn mit Mutmassungen, Spekulationen o- der Behauptungen allein lässt sich kein hinreichender Tatverdacht begründen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich mangels hinreichenden Tatverdachts die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegeg- nerin 1 nicht rechtfertigt. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstan- den und die Beschwerde ist abzuweisen.
III. 1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 hat eine 6seitige Beschwerdeantwort einge- reicht (Urk. 27) und beantragt für das Beschwerdeverfahren unter Geltendma- chung eines Zeitaufwands von 3,16 Stunden eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'040.40 (Urk. 20/2). Die Entschädigung richtet sich indes nach § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV und damit nicht nur nach dem Zeitaufwand, son- dern auch nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwor- tung des Anwalts. Angesichts der gesamten Umstände erscheint eine Entschädi- gung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Da es bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gänzlich an deliktsrelevanten Anhaltspunkten fehlte und die Strafanzeige als haltlos zu bezeichnen ist, bestand im Beschwerdeverfahren kein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse, welches die Be- schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde allenfalls mitgetragen hätte. Die Entschä- digung geht deshalb zulasten der Beschwerdeführerin (e contrario Urteile BGer 6B_582/2020 vom 17.12.2020 E. 4.2; 6B_1254/2020 vom 20.1.2021 E. 7). 3. Kosten und Entschädigung sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der Kaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezah- len. Die Entschädigung wird von der Kaution bezogen und der Beschwerde- gegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen. 4. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2020/10010018, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2020/10010018, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
Zürich, 26. April 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi