Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200166-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 21. September 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 21. April 2020, G-1/2019/10040859
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 21. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen die KESB Stadt Zü- rich (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) nicht an die Hand (Urk. 3). 2. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Mai 2020 innert Frist (vgl. Urk. 10/9 und 11) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eröffnung eines Strafverfahrens (Urk. 2). 3. Innert der mit Verfügung vom 11. Mai 2020 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– (Urk. 6, 8). Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden. 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i.V.m. Art. 8 StPO).
über der Schule und der Behörde stelle sich die Frage, wie es um ihren psychi- schen Gesundheitszustand stehe. Die Berichte aus der Schule würden zudem da- rauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin derzeit und offenbar seit ca. einem Jahr die Erziehungsverantwortung für ihren Sohn nicht im Sinne des Kindeswohls wahrnehme. Laut Ausführungen der Schule und der abklärenden Fachpersonen des Sozialzentrums wirke D._____ depressiv und komme seiner Schulpflicht un- genügend nach. Zum aktuellen Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass sich D._____ im Wahn der Beschwerdeführerin nicht mehr zurechtfinde, um seinen Alltag zu meistern. Das Kindeswohl sei akut gefährdet. Eine Unterbringung von D._____ bei seinem Vater als Inhaber der elterlichen Sorge komme zurzeit nicht in Frage, da dieser für die Behörde derzeit nicht erreichbar sei. D._____ sei aufgrund der dargelegten schwierigen Verhältnisse in so hohem Masse gefährdet, dass sofortige Massnahmen notwendig, sinnvoll und damit verhältnismässig sei- en. Aufgrund der boykottierenden, unkooperativen Haltung der Mutter und der Un- terreichbarkeit des Vaters sei eine Unterbringung des Kindes unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern nach Art. 310 ZGB die einzige Möglich- keit, der Gefährdung von D._____ zu begegnen, seinen Entwicklungsstand abzu- klären und allenfalls erforderliche Massnahmen zu ergreifen. Aufgrund des bisher gezeigten unberechenbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin und der beste- henden Unklarheit über ihren aktuellen psychischen Zustand erweise es sich fer- ner zum Schutz von D._____ als notwendig, den Eltern den Ort seiner Unterbrin- gung vorerst nicht mitzuteilen (Urk. 10/6 S. 4). Aus den Akten geht weiter hervor, dass D._____ am 7. Dezember 2018 durch zwei Sozialarbeiterinnen sowie zwei Polizeibeamten des Kinderschutzes der Stadtpolizei Zürich von der Schule abgeholt wurde, wobei er sich offenbar nach einem längeren Gespräch bereit erklärt habe, sich an den für ihn bestimmten Ort fahren zu lassen (Urk. 10/2 S. 1 f.). 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde ein Kind den El- tern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in ange- messener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Wie bereits ausgeführt, wurde seitens der Beschwerde-
gegnerin 1 das Kindeswohl als akut gefährdet erachtet und man sah sich ange- sichts der Umstände ohne weiteren Einbezug der Eltern von D._____ zu soforti- gen Massnahmen veranlasst. Hinweise dafür, dass eine Österreicherin namens E._____ etwas mit der Fremdplatzierung von D._____ zu tun haben soll, liegen keine vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 bzw. B._____ einen Profit aus der Fremdplatzierung von D._____ erzielt haben soll. Wie aus der Verfügung vom 7. Dezember 2018 ersichtlich ist, hat die Be- schwerdegegnerin 1 die Massnahmen aufgrund eigener Wahrnehmungen sowie Berichten der Schule und des Sozialzentrums F._____ verfügt (vgl. Urk. 10/6 S. 1 ff. ). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Rah- men ihrer Befugnisse bzw. in Ausübung ihrer Amtsgewalt gehandelt hat. Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich irgendwelche Hinweise dafür, dass sie missbräuchlich im Sinne von Art. 312 StGB gehandelt oder D._____ im Sinne von Art. 183 StGB unrechtmässig der Freiheit beraubt bzw. entführt hätte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 21. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri