Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200092-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiber lic. iur. S. Betschmann
Beschluss vom 17. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 6. März 2020, A-5/2019/10022932
Erwägungen: 1. 1.1. Am 5. Juli 2019 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (Be- schwerdegegner) wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und falscher Zeugenaussage. Ihm wird vorgeworfen, er habe in einem Verfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine falsche Zeugenaussage getätigt. Mit Verfügung vom 6. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 3). 1.2. Gegen die dem Beschwerdeführer am 16. März 2020 zugegangene Nichtan- handnahmeverfügung erhob dieser mit Eingabe vom 24. März 2020 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durch- führung einer Untersuchung (Urk. 2). 1.3. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskaution ging am 1. Mai 2020 ein (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 11), der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 19. Juli 2020 an seinen Anträgen fest (Urk. 17). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. 2. 2.1. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund ungenü- genden Abstands beim Überholen verursachte der Beschwerdeführer auf der Au- tobahn A1 in Höhe C._____ in Fahrtrichtung D._____ [Ortschaft] einen Auffahrun- fall mit einem hinter ihm fahrenden Fahrzeug, in welchem der Beschwerdegegner Mitfahrer war (Urk. 12/5 Erw. II.1). Im Rahmen des Strafverfahrens sagte der Beschwerdegegner als Zeuge beim Statthalteramt des Bezirks Dietikon am 23. April 2018 auf die Zusatzfrage des Beschwerdeführers, warum es keine Bremsspuren [gemeint: des LKW, in wel- chem der Beschwerdegegner mitgefahren war] am Unfallort gegeben habe, aus: «Die hat es gegeben und die hat die Polizei aufgenommen. Es war eine ABS-
Spur, was eine Vollbremsung bedeutet.» (vgl. Urk. 3 Ziff. 1; Urk. 12/5 Erw. II.3.1.4). 2.2. Diese Aussagen des Beschwerdegegners seien gemäss Beschwerdeführer falsch, da im Polizeirapport keine Bremsspuren festgehalten worden seien. Ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft spiele es keine Rolle, ob die Falsch- aussagen für die richterliche Entscheidung erheblich gewesen seien oder nicht. Gemäss dem Urteil der I. Strafkammer vom 8. August 2019 habe der Beschwer- degegner betreffend die Bremsspur zwar richtig ausgesagt und sich offensichtlich über die Aufnahme in den Polizeirapport geirrt, wobei die fahrlässige Begehung des falschen Zeugnisses nicht strafbar sei. Hier sei zu fragen, wie ein Irrtum überhaupt entstanden sein könnte. Zu denken sei an eine falsche Auskunft von einer offiziellen Stelle. Der Beschwerdegegner habe seine Frage sehr bestimmt beantwortet – als ob er den Rapport gelesen hätte (Urk. 2). 3. 3.1. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführte (vgl. Urk. 3 Ziff. 2), hat der Be- schwerdegegner mit seiner Aussage zur Aufnahme der Bremsspur in den Polizei- rapport den Beschwerdeführer nicht beschuldigt, ein Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB liegt daher schon mangels einer entsprechenden Tathandlung nicht vor. 3.2. Weiter hat die Staatsanwaltschaft korrekt dargelegt, dass auch der Tatbe- stand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB nicht erfüllt ist (vgl. Urk. 3 Ziff. 3), da die beanstandete Aussage des Beschwerdegegners eine tatsächlich erfolgte Tat (einfache Verkehrsregelverletzung durch den Beschwer- deführer [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer SU190011-O vom 8. August 2019, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2019 vom 11. Februar 2020]) betraf und die Erfüllung des Tatbestandes eine Anzeige einer strafbaren Handlung wider besseres Wissens voraussetzte. 3.3. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung schliesslich in Bezug auf eine falsche Zeugenaussage im Sinne von Art. 307
StGB das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkam- mer SU190011-O vom 8. August 2019 (Urk. 12/5 Erw. II.3.1.4) zitiert: «Dass der Zeuge hier eine falsche Aussage deponierte, lässt sich daraus aber nicht zwin- gend ableiten. Tatsache ist aufgrund des Kurzberichts des Forensischen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018, dass in der zweiten Bremsphase mit dem Lastwagen eine Vollbremsung durchgeführt wurde. Mit Fug kann angenommen werden, dass dieses Bremsmanöver auch Spuren auf der Fahrbahn hinterlassen hat. Dass die- se dann letztlich nicht im Polizeirapport erscheinen, bedeutet nicht, dass es diese effektiv nicht gegeben haben könnte und der Zeuge damit wahrheitswidrig ausge- sagt hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Polizei – beispielsweise zwecks Vermeidung einer grösseren Staubildung – auf eine verwertbare Erfas- sung des Spurenbildes verzichtet hat und diese deshalb nicht aus dem Rapport ersichtlich sind.» Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdegegner absichtlich bzw. bewusst wahrheitswidrig ausgesagt haben könnte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er sich über die Aufnahme der Brems- spuren in den Polizeirapport geirrt hat. Eine fahrlässige Begehung von Art. 307 Abs. 1 StGB ist indes nicht strafbar. Wie es zum Irrtum des Beschwerdegegners betreffend Aufnahme der Bremsspuren in den Polizeirapport gekommen war, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für die Frage der Strafbarkeit un- erheblich. 3.4. Zusammengefasst sind damit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschwerdegegner nicht gegeben. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 900.– festzusetzen. Der nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Ihm ist deshalb keine Entschädigung auszurichten. Die Kosten sind vorab aus der vom Beschwerdeführer geleisteten
Sicherheitsleistung von CHF 1500.– zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicher- heitsleistung – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen. 3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung wird diesem nach Abzug des ihm gemäss Ziff. 2 auferlegten Betrages zurückerstattet, vorbe- hältlich allfälliger anderer Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 17. Dezember 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann