Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190375-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Verfügung und Beschluss vom 8. Mai 2020
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich – Limmat vom 18. Oktober 2019, B-4/2019/10033832
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 30. September 2019 reichte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen Staat und Stadt Zürich sowie das Be- treibungsamt Zürich 11 betreffend Veruntreuung sowie "schwerer" Betrug ein (Urk. 6/1/1). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Untersuchung gegen unbe- kannt nicht an die Hand (Urk. 3). 2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei aufzuheben und Strafunter- suchung gegen den Staat und Stadt Zürich, sowie dem Betrei- bungsamt Zürich 11 sei anhand zu nehmen. 2. Die Staatsanwältin lic. iur. Florentina Zbinden, sowie die leitende Staatsanwältin lic. iur. Susanne Leu haben bei der Strafuntersu- chung in den Ausstand zu treten. 3. Die Strafuntersuchung sei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich der Abteilung A, Besondere Untersuchungen, Vorzugswei- se an das Büro A-6 aus fachlichen und hoch qualifizierten Grün- den zu überweisen. 4. Als vorsorgliche Sicherungsmassnahmen seien die Konten der Beschuldigten mit einer Beschlagnahmeverfügung zu sperren. 5. Es sei uns die unentgeltliche Prozessführung und deren Vertre- tung zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschul- digten und der Vorinstanz." 3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet wer- den. 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerde- führerin näher einzugehen.
II. 1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Gemäss Beschwerde- führerin habe das Betreibungsamt Zürich 11 mit Bescheinigung vom 1. Oktober 2009 in bewusst rechtswidriger Weise den Betrag von Fr. 14'406'319.15 dem Staat und der Stadt Zürich zur Eintreibung abgetreten bzw. überwiesen, wobei es gemäss gesetzlichen Bestimmungen lediglich die in Betreibung gesetzte Forde- rung von Fr. 371'831.15 an die Pfändungsgläubiger zur Eintreibung hätte abtreten bzw. überweisen dürfen. Damit habe sich die Täterschaft der "Veruntreuung im Amt" schuldig gemacht, und das Betreibungsamt Zürich 11 sei der Lüge überführt worden, indem diese das Vermögen der Beschwerdeführerin "arglistig bewusst und vorsätzlich verschleudert" habe. Die Staatsanwaltschaft erwägt weiter, weder aus dem Anzeigeschreiben noch aus den beigelegten Akten sei ein Straftatbe- stand ersichtlich, zumal "lügen" an sich noch keine strafbare Handlung nach StGB darstelle. Aus dem – schwer nachvollziehbaren – umschriebenen Sachverhalt ge- he weder ein arglistiges Vorgehen der Angezeigten im Sinne von Art. 146 StGB noch ein Anvertrautsein der Vermögenswerte nach Art. 138 StGB hervor (Urk. 3 S. 1). 2. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst – soweit verständlich – vor, aus den Beilagen sei klar ersichtlich und von den Be- schuldigten nie bestritten worden, "den Überschuss von Fr. 14'406'319.15 an das Betreibungsamt abgeliefert zu haben". Es bestehe eine gesetzliche Abrech- nungspflicht. Unterliessen die Beschuldigten die Abrechnung und die Ablieferung des erzielten Überschusses, so könnten sie wegen Veruntreuung zur Rechen- schaft gezogen werden. Das Betreibungsamt habe den Gläubiger zur Erstellung der Abrechnung anzuhalten und den Überschuss von Fr. 14'406'319.15 einzufor- dern (Urk. 2 S. 3). Nachdem die vereinbarte Forderung aus der Vereinbarung vom 21./25. März 2013 über Fr. 180'000.– bezahlt worden sei, hätte der Überschuss von Fr. 14'406'319.15 unverzüglich an das Betreibungsamt abgeliefert werden müssen. Mit der Bezahlung von Fr. 180'000.– sei die Forderung aus der Pfän- dung Nr. 55'475 vollständig bezahlt worden. Es lägen zureichende tatsächliche
und rechtliche Anhaltspunkte für eine Straftat vor. Sollte die Strafuntersuchung nicht wieder an Hand genommen werden, drohe ihr (der Beschwerdeführerin) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Urk. 2 S. 4). III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf ei- ne Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff. ; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/-
Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff. ). 2. Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB). 3. Die Beschwerdeführerin führte in der Strafanzeige vom 30. September 2019 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Per 31. Dezember 2012 hät- ten sich ihre Steuerschulden für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 inklusive Zinsen und Kosten auf Fr. 371'831.15 belaufen. In der Betreibung Nr. ... habe das Steueramt sie mit Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2009 über Fr. 371'831.15 und weitere Kosten betreiben lassen. Es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden, da sie die in Betreibung gesetzte Forderung anerkannt habe. Sie (die Beschwer- deführerin) sei gemäss Bescheinigung vom 1. Oktober 2009 Gläubigerin der For- derung von Fr. 14'406'319.15, B._____ sei Schuldner. Sie habe das Guthaben von Fr. 14'406'319.15 in den Steuererklärungen immer deklariert (Urk 6/1/1 S. 2). Durch grobe Gesetzesverletzung habe das Betreibungsamt Zürich 11 mit Be- scheinigung vom 1. Oktober 2009 in bewusst rechtswidriger Weise den Betrag von Fr. 14'406'319.15 dem Staat und der Stadt Zürich zur Eintreibung abgetreten bzw. überwiesen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hätte das Betreibungs- amt Zürich 11 nur die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 371'831.15 an die Pfändungsgläubiger zur Eintreibung abtreten bzw. überweisen dürfen. Mit Verein- barung vom 21./25. März 2013 hätten sich der Staat und die Stadt Zürich mit B._____ (nicht die Beschwerdeführerin) darauf geeinigt, dass sich B._____ zur Zahlung von Fr. 180'000.– zum Ausgleich der gegen die Beschwerdeführerin ein- geleitete Betreibung und Pfändung in der Betreibung Nr. ... über Fr. 371'831.15
per Saldo verpflichte. Der Staat und die Stadt Zürich wären demnach gesetzlich verpflichtet gewesen, für das Betreibungsamt Zürich 11 eine Abrechnung zu er- stellen und den nicht benutzten Betrag von Fr. 14'406'319.15 an das Betrei- bungsamt Zürich 11 zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuliefern. Die Täter- schaft sei trotz ihrer Aufforderung untätig geblieben (Urk. 6/1/1 S. 3). Indem sie es unterlassen habe, eine Abrechnung zu erstellen und den Überschuss abzuliefern, habe sie sich der Veruntreuung im Amt schuldig gemacht. Das Betreibungsamt Zürich 11 behaupte wahrheitswidrig, ihr (der Beschwerdeführerin) mit Datum vom 17. Dezember 2014 eine beschwerdefähige Abrechnung zugestellt zu haben, was sie ausdrücklich bestritten habe. Sie habe das Betreibungsamt Zürich 11 mit Ein- schreiben vom 9. April 2016 aufgefordert, den nicht benützten Betrag/Überschuss von Fr 14'406'319.15 bis zum 20. April 2019 zur freien Verfügung zu halten. Sie habe damals wie heute keine anderen Schuldner. Sie habe das Betreibungsamt Zürich 11 der Lüge überführt. Mit Schreiben vom 12. April 2016 habe dieses Fol- gendes mitgeteilt: "Wir verweisen auf das Schreiben unseres Herrn C._____ vom 06.04.2016, in welchem er versehentlich schrieb, dass Sie eine beschwerdefähige Abrechnung in Betreibung Nr. ... erhalten hätten." Die Gläubiger seien gegenüber dem Betreibungsamt zur Abrechnung über den ihnen zum Inkasso überlassenen Anspruch verpflichtet (Urk. 6/1/1 S. 4). Unterlasse der Gläubiger die Abrechnung und die Ablieferung des erzielten Überschusses, so könne er wegen Veruntreu- ung zur Rechenschaft gezogen werden. Das Betreibungsamt habe den Gläubiger zur Erstellung der Abrechnung anzuhalten und den Überschuss einzufordern. Es habe seine Pflicht bis heute vorsätzlich nicht erfüllt, weil es ihr Vermögen arglistig bewusst und vorsätzlich verschleudert habe (Urk. 16/1/1 S. 5). 4. Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, nach Art. 131 Abs. 2 SchKG ohne Nachteil für ihre Rechte, gegenüber dem betriebenen Schuldner gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen (Forderungsüberweisung). Sie be- dürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Aus den Beilagen zur Strafanzeige geht hervor, dass das Stadtamman- und Betreibungsamt Zürich 11 am 1. Oktober 2009 eine Bescheinigung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG ausgestellt hat, wonach der Pfändungsgläubigerin, dem Steueramt der Stadt Zürich, im be-
treibungsrechtlichen Verwertungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin auf de- ren Verlangen die gepfändete Forderung gegen B._____ in der Höhe von Fr. 14'406'319.15 zur Eintreibung überwiesen wurde (Urk. 16/1/2/2). In ihrer Be- schwerde macht die Beschwerdeführerin bezüglich eben dieser Eintreibung einzig (teils sogar nur sinngemäss) geltend, nach ihrem Dafürhalten sei daraus ein Überschuss entstanden, über welchen Staat und Stadt Zürich nicht abgerechnet und welchen sie nicht an das Betreibungsamt abgeliefert hätten (Urk. 2). Am 21. März 2013 vereinbarten Staat und Stadt Zürich mit B._____, dass die Forde- rung von Fr. 14'406'319.15 durch die Bezahlung von Fr. 180'000.– vollumfänglich abgegolten sei. Das Betreibungsamt Zürich 11 stimmte der Vereinbarung am 25. März 2013 zu. Aus dieser Vereinbarung geht zudem hervor, dass die gegen die Beschwerdeführerin aufgelaufenen Steuerforderungen für Staats- und Ge- meindesteuern 2002 inklusive Zinsen und Kosten per 31. Dezember 2012 höher sind bzw. waren als besagte Zahlung und sich mithin auf Fr. 371'831.15 belaufen (Urk. 6/1/2/3). Hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 6/1/1 S. 2). Ein Überschuss, welcher nach Art. 131 Abs. 2 letzter Satz SchKG an das Betreibungsamt abzuliefern wäre, wurde somit nicht erzielt. Wobei ergänzend da- rauf hinzuweisen ist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung (Fr. 371'831.15) nur insoweit überhaupt getilgt wird, als aus der Eintreibung ein Nettoerlös resul- tiert (vgl. BSK SchKG I-Rutz/Roth, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 131 N 15). Inwiefern sich mithin jemand strafbar gemacht haben soll, weil er den (gerade nicht erziel- ten) Überschuss nicht abgeliefert hat, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ist somit nicht ersichtlich. Ob die Pfändungsgläubigerin sodann ihrer Pflicht zur Abrechnung gegenüber dem Betreibungsamt nachgekommen ist (vgl. hierzu BSK SchKG I, a.a.O., N 29), geht aus den Akten nicht hervor, kann aber offenge- lassen werden, ist doch nicht erkennbar, inwiefern sie sich durch ein entspre- chendes Versäumnis strafbar gemacht haben sollte. Die Überweisung der Forde- rung von Fr. 14'406'319.15 an Staat und Stadt Zürich zur Eintreibung wird in der Beschwerdeschrift hingegen nicht mehr beanstandet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Bei der Forderungsüberweisung handelt es sich um ein betrei- bungsrechtliches Instrument, dessen Voraussetzungen und Anfechtungsmöglich- keiten im SchKG klar (und abschliessend) geregelt sind. Wenn die Beschwerde-
führerin mit diesbezüglichen behördlichen (oder parteilichen) Handlungen oder Entscheiden nicht einverstanden ist, ist sie im Übrigen auf die entsprechenden Rechtsmittel zu verweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, die Staatsanwältin lic. iur. Florentina Zbinden sowie die leitende Staatsanwältin lic. iur Susanne Leu hätten bei der Strafuntersuchung in den Ausstand zu treten, sowie die Konten der Beschuldigten seien zu sperren (Urk. 2 S. 2), ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht einzugehen. IV. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). 2. Eine juristische Person kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unentgeltliche Prozessführung beanspruchen, es sei denn, ihr einziges Ak- tivum liege im Streit und neben ihr seien auch die wirtschaftlich Beteiligten mittel- los (BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben sei, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ferner war die Be- schwerde von vornherein aussichtslos. 3. Entsprechend ist der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge abzuweisen. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 8. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri