Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190305-O/U/WID
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 10. März 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 26. September 2019, B-2/2018/10036801
Erwägungen: I. 1. A._____ stellte am 25. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen B._____ einen Strafantrag wegen strafbarer Hand- lungen gegen die Ehre und gegen den Geheim- oder Privatbereich, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie absichtlicher Reizung von Hunden im Sinne des kantonalzürcherischen Hundegesetzes. Am 23. Mai 2019 ergänzte die Anzeigeerstatterin den Strafantrag. Im Wesentli- chen brachte sie vor, die Beschuldigte habe wegen vermeintlichen Bellens der Hunde der Beschwerdeführerin mehrfach zu Unrecht die Polizei benach- richtigt und einmal auch das Veterinäramt eingeschaltet. Im Sommer 2018 habe die Beschuldigte die Hunde diverse Male gereizt und anschliessend Tonbandaufnahmen vom Hundegebell gemacht. Am 28. Juli 2018 habe die Beschuldigte zudem das Grundstück der Anzeigeerstatterin mit einem Smartphone unerlaubterweise gefilmt, nachdem sie die Hunde gereizt habe. 2. Am 26. September 2019 entschied die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, gegen B._____ kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, da diese keinen Straftatbestand erfüllt habe (Urk. 5). 3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 14. Oktober 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung von Art. 179 bis , 179 ter und 179 quater StGB sowie wegen Verletzung von § 9 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Zürcher Hundegesetzes an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen (Antrag 1). Die Strafuntersuchungsbehörde sei anzuweisen, allenfalls nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Be- schuldigte einen Strafbefehl wegen mehrfacher Begehung der Straftaten gemäss Art. 179 bis und Art. 179 ter StGB zu erlassen; eventualiter seien be- züglich der Straftatbestände von Art. 179 bis und Art. 179 ter StGB die unter Antrag Ziff. 3 aufgeführten Beweisabnahmen durchzuführen (Antrag 2). So-
dann sei die Strafuntersuchungsbehörde anzuweisen, das Strafverfahren formell zu eröffnen, die Beschuldigte sowie die mit der Sache befassten Po- lizisten zu befragen, die Mobiltelefone der Beschuldigten zu beschlagnah- men und auszuwerten, die Akten der Stadtpolizei C._____ betreffend der Vorfälle vom 27. und 28. Juli und 13. August 2018 beizuziehen und hernach einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte zu erlassen oder Anklage zu erhe- ben (Antrag 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten, eventualiter zulasten der Staatskasse (Antrag 4). 4. Die der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegte Prozesskaution in der Höhe von CHF 3'000.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8). 5. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) verzichtete am 7. November 2019 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis liess sich am 15. November 2019 vernehmen mit dem An- trag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Dezember 2019 eine Replik ins Recht (Urk. 17). Die Staats- anwaltschaft verzichtete am 5. Dezember 2019 auf eine Duplik (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. 6. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss in einer anderen Besetzung als angekündigt. II. 1. 1.1 In der Beschwerdeschrift erhob die Beschwerdeführerin die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich der Straftatbestände von 179 bis , 179 ter
und 179 quater StGB zu Unrecht kein Strafverfahren an die Hand genommen. Die Beschwerdeführerin ist Trägerin des von diesen Bestimmungen ge- schützten Rechtsguts, d.h. des Rechtsguts der Geheim- und Privatsphäre. Sie ist demnach legitimiert, im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu führen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Ehrverletzungsdelikte und die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege sind nicht Beschwer- degegenstand. 1.2 Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe den Übertretungstatbestand des absichtlichen Reizens von Hunden gemäss § 9 Abs. 3 lit. b des Zürcher Hundegesetzes vom 14. April 2018 (LS 554.5) nicht abgeklärt. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann in diesem Punkt offen bleiben, da die Staatsanwaltschaft zur Ahndung des betreffenden Übertretungstatbestands nicht zuständig ist (vgl. nachfolgend E. II/2). 1.3 Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die zur Anzeige gebrachten Vorfälle, namentlich die diversen Male des an- geblichen Reizens der Hunde der Beschwerdeführerin, trugen sich am Wohnort der Parteien in C._____ [Ort] zu. Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalterämter zuständig für die Ahndung von Übertre- tungen des Hundegesetzes, die nicht in der Verordnung über das kantonal- rechtliche Ordnungsbussenverfahren vorgesehen sind (§ 27 Abs. 2 des Hundegesetzes). In dieser Verordnung (LS 321.2) ist § 9 Abs. 3 des Hunde- gesetzes nicht aufgeführt (vgl. Ziff. 4 der Verordnung). Somit ist zur Ahn- dung von Übertretungen von § 9 Abs. 3 des Hundegesetzes das Statthalter- amt Bezirk Horgen zuständig. Die Staatsanwaltschaft nahm bezüglich die- ses Vorwurfs - im Ergebnis - zu Recht kein Strafverfahren an die Hand. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe die falsche Erledigungsart gewählt. Laut Beschwerdeführerin hätte die Staatsanwaltschaft, da sie keinen Strafbefehl gegen die Beschwerdegegne- rin 1 habe aussprechen wollen, das Verfahren mit einer Einstellungsverfü- gung abschliessen müssen. Indem die Staatsanwaltschaft aber eine Nicht-
anhandnahmeverfügung erlassen habe, habe sie verhindert, dass die Be- schwerdeführerin ihre Parteirechte, namentlich das Recht auf Stellungnah- me und das Recht zum Stellen von Beweisanträgen, habe ausüben können (Urk. 2 S. 8-9, 10, 19). 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorhanden ist oder wenn sie Zwangs- massnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Bestimmungen über die strafprozessualen Zwangsmassnahmen sind in Art. 196 bis Art. 298d StPO enthalten. Als Zwangsmassnahmen gelten na- mentlich Vorladungen der Staatsanwaltschaft (Art. 201 ff. StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehen- den Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Ver- fahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweis- anträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge ableh- nen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die un- erheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Der Anspruch ist for- meller Natur. Seine Verletzung führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht be- sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht- liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 3.3 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdegegnerin 1 am 19. Juni 2019 vom Staatsanwalt auf den 16. Juli 2019 zu einer Vergleichsverhandlung vor-
geladen (Urk. 14/15/5). In der Vorladung wurde sie darauf hingewiesen, dass sie zum persönlichen Erscheinen verpflichtet war (vgl. auch die Hin- weise auf Art. 205 StPO auf der Rückseite der Vorladung). Da die Vorladung eine Zwangsmassnahme ist , muss das Strafverfahren spätestens mit deren Zustellung an die Beschwerdegegnerin 1 als eröffnet betrachtet werden. Die Staatsanwaltschaft hätte demnach nicht eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen dürfen, sondern sie hätte der Beschwerdeführerin den Ab- schluss des Verfahrens ankündigen und ihr namentlich Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen einräumen müssen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Gehörsverletzung spielt - im Ergebnis - aber keine Rolle, da die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge (vgl. Beschwerdeantrag 3) für den Verfahrensausgang unerheblich sind (vgl. nachfolgend E. II/4) und von der Staatsanwaltschaft daher nicht hätten abgenommen werden müs- sen (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). 4. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 das Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179 bis StGB), das unbefugten Aufneh- men von Gesprächen (Art. 179 ter StGB) und die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB) vor. Die Be- schwerdegegnerin 1 soll das Gebell der Hunde der Beschwerdeführerin auf einem Tonträger aufgenommen haben, wobei auf einer der Aufnahmen ne- ben dem Hundegebell im Hintergrund eine Konversation zwischen der Be- schwerdeführerin und einer weiteren Person zu hören sei, eine weitere Auf- nahme Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Hunden fest- halte und auf einer dritten Aufnahme eine Konversation zwischen der Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 aufgezeichnet sei. Ob ein Hundegebell oder das Gespräch des Menschen mit seinem Hund un- ter den Gesprächsbegriff nach Art. 179 bis und Art. 179 ter StGB fallen und die Aufnahme solcher Kommunikationsformen strafbar ist, erscheint fraglich, kann aber hier offen bleiben.
Das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen steht unter dem Vorbehalt von Rechtfertigungsgründen. In Frage kommt im vorliegenden Fall der ausser- gesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dieser Rechtfertigungs- grund angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch OGer ZH, III. SK, Beschluss UH170217 vom 10.10.17 E. II/3). Die Beschwerdegegnerin 1 gab in der polizeilichen Einvernahme an, dass die Hunde der Beschwerdeführerin ständig bellen würden. Sie und ihre Fa- milie seien dadurch als Nachbarn sehr belastet. Die Beschwerdegegnerin 1 räumte ein, diverse Tonaufnahmen des Hundegebells gemacht zu haben, da die Polizei ihr geraten habe, bezüglich des Hundegebells ein Protokoll zu führen. Anhand der Aufnahmen sei erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nichts gegen das Hundegebell unternehmen würde. Die Tonaufnahme habe sie nur der Polizei gezeigt. Weiter bestätigte die Beschwerdegegnerin 1, dass sie eine Meldung an das Veterinäramt getätigt und eine Tonaufnahme beigelegt habe. Ziel dieser Meldung sei es gewesen, durch das Veterinäramt prüfen zu lassen, ob es den Hunden gut gehe. Zudem habe sie gehofft, dass es eine Möglichkeit gebe, das Gebell zu reduzieren (vgl. Urk. 5 S. 2 und Urk. 14/5 insb. Frage/Antwort 47 ff.). Aus diesen Äusserungen geht hervor, dass es der Beschwerdegegnerin 1 einzig darum ging, Beweise für das störende Hundegebell zu sammeln, um sich anschliessend dagegen zur Wehr setzen zu können. Das Sammeln von Beweisen für die nachbarlichen Ruhestörungen ist ein berechtigtes Ziel und kann nicht auf andere Weise erreicht werden als durch Tonaufnahmen. Dass dabei auch eine im Hintergrund geführte Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und einer Drittperson sowie ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 aufgezeichnet wurden,
ist im Vergleich zu den Interessen der Beschwerdegegnerin 1 an der Be- weisbeschaffung zweitrangig. Für den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht nur Ton-, sondern mit ihrem Smartphone auch Filmaufnahmen getätigt, mithin über das Ziel hinausgeschossen, gibt es keine Anhaltspunk- te. Das Sammeln von Beweisen mittels Tonaufnahmen des Hundegebells ist vom Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gedeckt und das Handeln der Beschwerdegegnerin 1 somit nicht strafbar. Die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (recte: Einstellungsverfü- gung) erweist sich als unbegründet. 5. Vorliegend hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsan- waltschaft zur Erhebung der Beschwerde geführt. Es rechtfertigt sich des- halb, von der Ansetzung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr jedoch keine Ent- schädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht ver- nehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe fällt die Zusprechung einer Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren ausser Betracht. 6. Die geleistete Prozesskaution ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vor- liegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführerin wird die geleistete Prozesskaution von CHF 3'000.- nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder