Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190257-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 13. März 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 16. August 2019, B-5/2017/10031850
Erwägungen: I. Dr. med. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2017 Strafanzeige gegen Prof. Dr. med. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen "fahrlässiger Körperverletzung/Kunstfehler, Fehlaussagen, Verfälschung der Unterlagen und Vernebelung, als auch Verhinderns einer adäquaten Folgebehandlung mit ver- heerenden gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen" sowie gegen ihren ehemaligen Hausarzt Dr. med. C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) wegen "fahrlässiger und vernachlässigter Behandlung, Vertrauensmissbrauches, Schreibens von medizinischen Diagnosen, welche die Beschwerdeführerin nie hatte, und Verschweigens von solchen, die sie hatte, Persönlichkeitsverleumdung, Rufschädigung und Anstiftung zu fehlerhafter Wei- terbehandlung aus narzisstischen Gründen" (Urk. 19/1 S. 1). Die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich nahm mit Verfügung vom 16. August 2019 eine Un- tersuchung nicht an Hand (Urk. 3). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2019 innert Frist Be- schwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2), was auch ihr nachträglich hinzugezogener Anwalt (vgl. Urk. 24 u. 25) mit Eingabe vom 28. Ja- nuar 2020 zumindest hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ge- gen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ausdrücklich beantragte (Urk. 28). Mit Verfügung vom 23. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, eine Prozesskaution von Fr. 3'000.- zu leisten (Urk. 6, welche der Beschwer- deführerin am 22. Oktober 2019 am Postschalter zugestellt wurde, Urk. 10), wo- rauf sie mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte (Urk. 14). Nachdem sie der hiesigen Kammer am 10. November 2019 "ergänzend zum Brief vom 28. Oktober 2019" mitgeteilt hatte, dass ihr ein Kollege das Geld für die Kaution ausgeliehen habe (Urk. 22), erfolgte am 12. November 2019 innert Frist eine entsprechende Geldzahlung (Urk. 23).
II. 1. Begründung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur Nichtanhand- nahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, der Strafanzeige vom 25. September 2017 lasse sich ebenso wenig wie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. April 2018 und deren Beilagen entnehmen, welche konkreten strafbaren Handlungen und/oder Unterlassungen sie den beiden Beschuldigten vorwerfe. Die von der Beschwerdeführerin genann- ten "Fehlaussagen, Vernebelung, Verhindern einer adäquaten Folgebehandlung mit verheerenden gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftli- chen Folgen" sowie "Vertrauensmissbrauch, Persönlichkeitsverleumdung und An- stiftung zu fehlerhafter Weiterbehandlung aus narzisstischen Gründen" würden keine Straftatbestände bilden bzw. nicht solche, die über eine fahrlässige Körper- verletzung hinausgehen würden. Von der Beschwerdeführerin sei lediglich darge- legt werden, dass sie seit vielen Jahren eine Skoliose der Lendenwirbelsäule aufweise, im Jahr 2014 vom Beschwerdegegner 1 operiert worden sei, mit dem Ergebnis dieser Operation nicht zufrieden gewesen sei und sich im Jahr 2016 von Prof. Dr. med. D._____ erneut habe operieren lassen, wobei jene Operation aus ihrer Sicht erfolgreicher verlaufen sei. Wenn die Beschwerdeführerin geltend ma- che, der Beschwerdegegner 1 habe eine zweite Operation durch Prof. Dr. med. D._____ verhindert, so sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 keine Ga- rantenstellung innehabe, die ihn verpflichten würde, eine Operation durch Prof. Dr. D._____ zu ermöglichen. Im Übrigen sei aufgrund der Akten der Schluss zu ziehen, dass eine zweite Operation durch Prof. Dr. D._____ nicht durch das Ver- halten des Beschwerdegegners 1, sondern aufgrund der Tatsache gescheitert sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine allgemeinversicherte Person handle. Eine fahrlässige Körperverletzung sei von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt worden (Urk. 3 S. 1 f.).
mentum Flavum) auf mehreren Etagen durchgeführt, und schon gar nicht ohne in- traoperative Stabilisation, weil ein solches [vom Beschwerdegegner 1 gewähltes] Verfahren eine totale Instabilität des entsprechenden Segments schon bei einem geraden Rücken mit sich bringe. Prof. Dr. med. D._____ habe zwei Operationen vorgeschlagen, um die Instabilität und die inkomplette Paraparese vor der drohenden, endgültigen, kompletten Pa- raplegie zu retten. Er habe die klinische Diagnose nicht erwähnt, da er schon ei- nige vom Beschwerdegegner 1 voroperierte Patienten gehabt habe, die er vor drohenden (Querschnitts-) Lähmungen habe retten müssen. Prof. Dr. med. D._____ habe sie gebeten, diesbezüglich Stillschweigen zu bewahren, was sie bis heute getan habe. Der Beschwerdegegner 1 habe eine Stabilisationsoperation der Beschwerdeführerin abgelehnt. Als sie den Beschwerdegegner 1 gebeten ha- be, dass Prof. Dr. med. D._____ in der Universitätsklinik E._____ operieren solle, da dieser nur an privaten Spitälern akkrediert sei und sie nur allgemeinversichert sei, sei der Beschwerdegegner 1 erbost und habe erklärt, er werde nicht zulas- sen, dass Prof. D._____ eine Stabilisation auf sieben Etagen mache, wenn er [d.h. der Beschwerdegegner 1] nicht fähig sei, eine Stabilisation auf vier Etagen zu machen. Der Beschwerdegegner 1 habe die Situation verkannt, die inkom- plette Paraparese und dringende Stabilisationsindikation verneint und es als ein rheumatologisches Problem dargestellt, wobei die Beschwerdeführerin diejenige Person sei, welche die Schuld trage, weil sie unzufrieden sei und nicht erkenne, dass die Operation des Beschwerdegegners 1 das Mass alles Könnens sei. Der Beschwerdegegner 2 sei von der Beschwerdeführerin konfrontiert worden, und er habe zugegeben, mit Dr. F._____ - ohne je mit der Beschwerdeführerin gesprochen zu haben - über ihren Kopf hinweg entschieden zu haben, dass die Operation in dieser Form von Prof. Dr. med. D._____ nicht durchgeführt werden solle, obwohl der Beschwerdegegner 2 keine Ahnung gehabt habe, wer sie durch- führen könne und um welche Operation es sich handle (Urk. 4/32). Seinem Brief (Urk. 4/32) sei zu entnehmen, dass er der Leiter dieser Diskriminierungskampag- ne gewesen sei und die anderen überzeugt habe, dass die zweite Operation durch Prof. Dr. med. D._____ nicht notwendig sei. Durch den Bericht des Be-
schwerdegegners 2 vom 17. Februar 2016 (Urk. 4/33) werde sie verleumdet (Urk. 2 S. 2 ff.). 3. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). b) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, durch die einseitige Belastung von zehn Kilogramm (die ohne ihre Zustimmung im Rahmen einer MRI-Untersuchung in der Universitätsklinik E._____ am 12. Sep- tember 2014 um 14.00 Uhr an ihr rechtes Bein gehängt worden seien) sei eine grosse Diskushernie L3/4 verursacht worden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, diese einseitige Belastung sei auf Anweisung des Beschwerdegeg- ners 1 vorgenommen worden. Vielmehr wurde der Beschwerdegegner 1 nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vom MRI-Techniker angerufen, nachdem sie das Bewusstsein verloren hatte, und der Beschwerdegegner 1 betrat daraufhin den Untersuchungsraum (Urk. 2 S. 4). Bei dieser Sachlage besteht kein hinreichender Verdacht, dass die grosse Diskushernie L3/4 durch eine Anweisung des Beschwerdegegners 1 (einseitige Belastung mit zehn Kilogramm) verursacht wurde. c) Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, sie habe nicht ope- riert werden wollen bzw. sei mit der Operation vom 12. September 2014 nicht ein- verstanden gewesen, da sie keine neurologischen Symptome aufgewiesen habe; anderseits hat sie ausgeführt, sie sei vom Beschwerdegegner 1 in Angst und Schrecken versetzt worden, damit sie sich "sofort habe operieren lassen sollen" (Urk. 2 S. 7). Dass sie bis zuletzt nicht mit der Operation einverstanden gewesen sei und daher schliesslich gegen ihren ausdrücklichen Willen operiert wurde, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es sind keine Hinweise vorhanden, dass die Operation gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. So hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Operation denn auch nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen Körperverletzung erhoben.
d) Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vor, bei einem engen Spinalkanal und einer Diskushernie mit den vorliegenden Vorbefunden eine Laminektomie, Recessektomie und eine grosszügige Entfer- nung des Längstbandes (Ligamentum Flavum) auf mehreren Etagen ohne intra- operative Stabilisation durchgeführt zu haben, was zu einer totalen Instabilität des entsprechenden Segmentes geführt habe. Darüber hinaus brachte die Beschwer- deführerin vor, Prof. Dr. med. D._____ habe [in seinem ärztlichen Befundbericht vom 19. Januar 2016, Urk. 4/21] die klinische Diagnose nicht erwähnt, da er schon einige vom Beschwerdegegner 1 voroperierte Patienten gehabt habe, die er vor drohenden (Querschnitts-) Lähmungen habe retten müssen; Prof. Dr. med. D._____ habe sie gebeten, diesbezüglich Stillschweigen zu bewahren, was sie bis heute getan habe. Im ärztlichen Befundbericht von Prof. Dr. med. D._____ vom 19. Januar 2016 fin- den sich keine Hinweise, dass die Befunde darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdegegner 1 geltende Standards im Rahmen der von ihm am 12. September 2014 durchgeführten Operation nicht eingehalten habe. Unter dem Titel "Diagnose" werden in diesem Befundbericht "dekompensierte thorako- lumbale Skoliose mit Bandscheibendegeneration und Prolaps L2/3, L3/4 und L4/5 mit multisegmentaler Wurzelirritation und therapieresistenter Lumboischialgie" genannt (Urk. 4/21 S. 3), und im Kapitel "Anamnese" wird insbesondere ausge- führt, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren unter Rückenbeschwerden, und zudem bestehe eine bekannte adoleszente Skoliose. Im Juli 2014 sei sie aus ungeklärter Ursache kollabiert, als ihr akut das rechte Bein versagt habe. Die an- schliessende Diagnostik habe eine akute Caudasymptomatik infolge eines gros- sen Bandscheibenprolaps L3/4 ergeben. Es sei eine operative Dekompression im Segment BSV L3/4 in der Uniklinik E._____ am 12. September 2014 erfolgt. Nachfolgend sei jedoch keine wesentliche Besserung eingetreten, vielmehr habe die Beschwerdeführerin zunehmende Beschwerden mit Lumbo-Ischialgien beid- seits beobachtet (Urk. 4/21 S. 1). Für den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegeg- ner 1 habe im Rahmen der Operation vom 12. September 2014 geltende Stan-
dards nicht beachtet, sind in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte vor- handen. Es befindet sich in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unter- lagen - abgesehen von ihren eigenen Sachverhaltsdarstellungen - kein fachärztli- cher Bericht, welcher die Behauptung der Beschwerdeführerin stützen würde, dass der Beschwerdegegner 1 im Rahmen der Operation vom 12. September 2014 nicht lege artis vorgegangen sei. Während die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es habe kein Cauda-equina-Syndrom bestanden, wird im ärzt- lichen Befundbericht von Prof. Dr. med. D._____ vom 19. Januar 2016 gerade festgehalten, die Diagnostik habe eine akute Caudasymptomatik infolge eines grossen Bandscheibenprolaps L3/4 ergeben, und es werden keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagnose geäussert. Im Bericht von Dr. G._____ (beraten- der Arzt der H._____ AG) vom 21. März 2016 wird insbesondere ausgeführt, es fehle der Nachweis der von der Beschwerdeführerin behaupteten Destabilisierung der Wirbelsäule durch die Operation vom 12. September 2014; der zweite behan- delnde Wirbelsäulenchirurg habe postoperativ die Restitution des Cauda-equina- Syndroms bestätigt und bei seinen Messungen keinen Hinweis auf radikulär- axonale Läsionen L3-L5 gefunden; damit habe er bestätigt, dass es durch die Operation vom 12. September 2014 zu einer Restitution der damaligen Problema- tik (Cauda-equina-Syndrom) gekommen sei und sich weder eine Lähmung noch Nachweise von radikulär-axonalen Läsionen gefunden hätten, womit er bewiesen habe, dass es bei der Operation vom 12. September 2014 zu keinen Schäden gekommen sei. Für die Überzeugung der Beschwerdeführerin fänden sich nicht die notwendigen Nachweise und Befunde (Urk. 29/2 S. 1 f.). Bei dieser Sachlage ist ein hinreichender Tatverdacht einer fahrlässigen Körper- verletzung zu verneinen. e) Die Staatsanwaltschaft hat in der Begründung ihrer Nichtanhandnah- meverfügung in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die von der Be- schwerdeführerin genannten "Fehlaussagen, Vernebelung, Verhindern einer adä- quaten Folgebehandlung mit verheerenden gesundheitlichen, sozialen, wirtschaft- lichen und gesellschaftlichen Folgen" sowie "Vertrauensmissbrauch, Persönlich- keitsverleumdung und Anstiftung zu fehlerhafter Weiterbehandlung aus narzissti-
schen Gründen" keine Straftatbestände bilden bzw. erfüllen. Soweit die Be- schwerdeführerin geltend macht, sie werde durch den Bericht des Beschwerde- gegners 2 vom 17. Februar 2016 (Urk. 4/33) verleumdet, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, welche Textstellen in diesem Bericht eine Verleumdung darstellen sollen, und der Bericht auch keine Stellen enthält, in wel- chen die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt wird. Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 vor, seinem Brief vom 3. Juli 2016 (Urk. 4/32) sei zu entnehmen, dass er der Leiter der Dis- kriminierungskampagne gewesen sei und die anderen überzeugt habe, dass die zweite Operation durch Prof. Dr. med. D._____ nicht notwendig sei. Demgegen- über führte der Beschwerdegegner 2 in seinem Schreiben vom 3. Juli 2016 expli- zit aus, Dr. F._____ habe ihn schriftlich und telefonisch kontaktiert und von ihm wissen wollen, ob tatsächlich ein zweiter Eingriff an der Wirbelsäule notwendig sei; er [der Beschwerdegegner 2] habe diese Frage klar bejaht (Urk. 4/32 S. 1). Zusammenfassend ist auch ein hinreichender Tatverdacht einer Verleumdung zu verneinen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. f) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltli- che Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). In den Erwägungen 3 b) - e) wurde dargelegt, dass sich die von der Beschwerde- führerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. August 2019 erhobene Beschwerde und damit auch die damit zusammenhängenden Zivilklagen gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 im gegenwärtigen Verfahrensstadium als aussichtlos erweisen. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Strafverfahren nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) und in Berücksichtigung von Art. 425 StPO auf Fr. 1'000.- festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist der Beschwer- deführerin die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'000.–) wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet. 4. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X._____ zweifach für sich und zuhanden der Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
− den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 13. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. A. Brüschweiler