Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190247-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Moav
Verfügung und Beschluss vom 27. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich – Limmat vom 19. August 2019, D-2/2019/10027883
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 8. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen gewerbsmässiger "untreu- er Geschäftsführung" sowie gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen gewerbsmässigen Betrugs und Wuchers (vgl. Urk. 14/1). 2. Nach Übernahme dieses Verfahrens (Urk. 14/2–3) verfügte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 19. August 2019 in dieser Sache die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 14/- 4). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2019 zugestellt (vgl. Urk. 14/5 und Urk. 15). 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 30. August 2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegner 1–2 (vgl. Urk. 2). 4. 4.1 Mit Verfügung vom 13. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine die Regeln des Anstands wahrende Fassung seiner Be- schwerdeschrift einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Unter der gleichen Androhung wurde ihm überdies aufgegeben, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). 4.2 Mit Eingabe vom 17. September 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine verbesserte Beschwerdeschrift ein (vgl. Urk. 7). Gleichen- tags erhob er gegen die obgenannte Verfügung vom 13. September 2019 Be-
schwerde ans Bundesgericht (Urk. 12), welches mit Urteil vom 27. September 2019 nicht darauf eintrat (vgl. Urk. 11; Urteil des Bundesgerichts 1B_448/2019 vom 27. September 2019). 4.3 Der Beschwerdeführer reichte der hiesigen Kammer am 17. September 2019 und damit innerhalb der ihm mit Verfügung vom 13. September 2019 ange- setzten Frist zur Leistung einer Prozesskaution eine Kopie seiner Beschwerde ans Bundesgericht ein, worin er unter anderem geltend machte, dass er finanziell nicht in der Lage sei, die ihm auferlegte Kaution zu leisten (vgl. Urk. 8). Darin kann sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erblickt werden. Die ihm auferlegte Prozesskaution gilt damit als abgenommen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser leitet sich aus dem Legalitätsprinzip ab und verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der zu beur-
teilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Un- tersuchung zu eröffnen (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Strafanzeige im Wesentlichen vor, dass er im Herbst 2017 im Stadtspital D._____ an der Bauchschlagader operiert worden sei. Er habe sich in diesem Zusammenhang einer Ultraschalluntersu- chung unterziehen müssen, welche der Beschwerdegegner 2 in seiner Arztpraxis durchgeführt habe. Obschon Letzterer ihn nur während 15 Minuten untersucht habe, habe jener ihm 125 Minuten Arbeitszeit verrechnet, was Fr. 678.– ausma- che. Ein solch unerhörter Betrag sei gesetzeswidrig. Er fühle sich masslos betro- gen, hintergangen und für endlos dumm verkauft. Denn jeder normale Mensch könne davon ausgehen, dass eine Dienstleistung nicht mehr als Fr. 200.– pro Stunde koste, andernfalls dies offen gelegt werden müsse, was vorliegend indes nicht erfolgt sei. Mit diesem Verhalten habe sich der Beschwerdegegner 2 des Betrugs und/oder des Wuchers strafbar gemacht. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 auf solche Weise nicht nur gegenüber ihm, son- dern auch gegenüber anderen Patienten vorgegangen sei, weshalb er die obge- nannten Delikte gewerbsmässig ausgeübt habe (vgl. Urk. 14/1 S. 1 ff. ). 2.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach Erhalt dieser Arztrechnung des Beschwerdegegners 2 umgehend bei seiner Krankenkasse, der E._____, angerufen habe, um deren Begleichung zu verhindern. Eine Mitarbeite- rin habe ihm dann allerdings mitgeteilt, dass eine Auszahlung nicht gestoppt wer- den könne, wenn die Rechnung gemäss TARMED in Ordnung sei. Dies zeige auf, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Verwaltungsratspräsidentin der vorgenannten Krankenkasse ihre Mitarbeiter bewusst falsch informiert habe. Angesichts ihres Wissens über die betrügerisch erstellte Rechnung und aufgrund ihres bewussten Verzichts auf eine entsprechende Rückforderung habe sie Prämiengelder ver- schleudert und die Prämienzahler am Prämienvermögen geschädigt (vgl. Urk. 14/- 1 S. 1 und S. 4 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung
im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweise. Der Beschwerdeführer sei offensicht- lich mit dem Gesundheitswesen im Allgemeinen und der Arztrechnung des Be- schwerdegegners 2 im Besonderen nicht einverstanden. Hinweise dafür, wonach die Beschwerdegegner 1–2 eine Zwangslage ausgenützt, jemanden arglistig ge- täuscht oder irgendwelche Pflichten verletzt hätten, lägen indes nicht vor. Die be- anzeigten Straftatbestände seien folglich nicht erfüllt, weshalb die Vorausset- zungen zur Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (vgl. Urk. 3 S. 2). 4. Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es einem Arzt nach der TARMED-Tarifposition 00.0010 lediglich erlaubt sei, Fr. 16.31 für fünf Minuten und somit maximal Fr. 65.24 für 20 Minuten zu verrechnen. Der Be- schwerdegegner 2 habe wohl darauf vertraut, dass er – der Beschwerdeführer – durch seine Krankenkasse schadlos gehalten werde. In Anbetracht des Um- stands, wonach Leistungserbringer und Versicherer am gleichen Strick zögen, habe der Beschwerdegegner 2 auch davon ausgehen können, dass seine Rech- nungen zu keinen Beanstandungen führen würden. Dieser habe indes fälschli- cherweise darauf gehofft, dass er – der Beschwerdeführer – sich in dieser Sache nicht auskenne. Der Beschwerdegegner 2 habe den fraglichen Wucherbetrag ge- wollt, angenommen und damit ihn zusammen mit allen Prämienzahlern betrogen (vgl. Urk. 7 S. 1 f.). Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass die reelle Prüfung einer Arztrech- nung ohne Zeitangaben des Patienten unmöglich sei. Die Direktionen der Kran- kenkassen hätten ihre Mitarbeiter an der Front wissentlich falsch informiert. Hier- für sei die Beschwerdegegnerin 1 verantwortlich, zumal sie die Einzige sei, wel- che entsprechende Weisungen erteilen könne. Seine Krankenkasse habe in Kenntnis dieses Wuchers die Arztrechnung des Beschwerdegegners 2 bezahlt und auf Rückforderung nach Art. 56 Abs. 2 KVG verzichtet. Damit habe seine Krankenkasse nicht nur gegen das KVG verstossen, sondern ihre "Aufgabe ge- genüber dem Gesetz" ungetreu ausgeführt (vgl. Urk. 7 S. 2). 5. Zum gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwurf des Betrugs
5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Ein Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar; mithin einzig durch denjenigen Täter möglich, der gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft. Diese qualifizierte Rechtspflicht muss den Kern des Rechtsverhältnisses zum Geschädigten bilden und sich auf den Schutz des- sen Vermögens beziehen (vgl. Art. 11 StGB sowie M AEDER/NIGGLI in: Niggli/- Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 146 N 55 ff.). 5.2 Gestützt auf die Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, in- wiefern ihn der Beschwerdegegner 2 im Hinblick auf die anfallenden Kosten der fraglichen Behandlung getäuscht haben soll, zumal diese in keiner Weise thema- tisiert worden sein sollen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend, dass ihn der Beschwerdegegner 2 bezüglich der zu erwartenden Kosten mit falschen Angaben bedient hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt es sodann keine allgemein gültige Regel, wonach eine Dienstleistung stets maximal Fr. 200.– pro Stunde kosten dürfe (vgl. Urk. 14/1 S. 4; vgl. auch Urk. 2 S. 2). Dessen ungeachtet ist vorliegend jedoch entscheidend, dass gestützt auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach der Beschwerdegegner 2 davon Kenntnis hatte, dass der Beschwerde- führer von einem derartigen Kostendach ausging. Die Erfüllung des Straftatbe- stands des Betrugs durch eine aktive Vorgehensweise, mithin durch eine aus- drückliche oder konkludente Vorspiegelung von Tatsachen, kommt vorliegend da- her eindeutig nicht in Betracht. Ob der Beschwerdegegner 2 schliesslich verpflichtet gewesen wäre, den Be- schwerdeführer – wie dieser geltend macht (vgl. Urk. 14/1 S. 4) – ab einer Kos- tenhöhe von Fr. 200.– pro Stunde entsprechend in Kenntnis zu setzen, kann vor-
liegend sodann dahingestellt bleiben. Denn selbst bejahendenfalls wäre kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 2 auszumachen. So betrifft die qualifizierte Rechtspflicht des Arztes zum Handeln die medizinische Versorgung des Patienten und nicht den Schutz dessen Vermögens. Im Lichte der zitierten Lehre kommt daher auch ein Betrug durch Unterlassen bereits aus objektiven Gründen eindeutig nicht in Frage. Lediglich in Ergänzung ist anzufügen, dass selbst die wissentliche und willentliche Rechnungsstellung über einen falschen Betrag seitens des Beschwerdegegners 2 an den Beschwerdeführer (wofür keine Anhaltspunkte vorliegen; vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 6.2. zweiter Abschnitt) nicht als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB qualifiziert werden könnte, da es diesbezüglich an der Arglist fehlen würde. Selbige ist bei einer einfachen Lüge, wie der falschen Rechnungsstellung, nur dann zu bejahen, wenn die Lüge nicht oder nur mit besonderer Mühe über- prüft werden könnte bzw. die Überprüfung unzumutbar ist, der Täter den Ge- täuschten von der Überprüfung abhält oder der Täter nach den Umständen vo- raussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben wegen eines be- sonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (M AEDER/NIGGLI in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 N 66). Keine dieser Konstellationen ist im vorliegenden Fall gegeben. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdegegner 2 auch gegenüber anderen Patienten betrügerisch vorgegan- gen sei, gründet dieser von ihm erhobene Verdacht einzig auf seinen Vermutun- gen. Konkrete Hinweise liegen dafür jedenfalls nicht vor. 5.3 Damit hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 2 betreffend Betrug zu Recht nicht an Hand genommen. 6. Zum gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwurf des Wuchers 6.1 Den Straftatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwä- che im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem
anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. 6.2 Dass eine in Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB genannte Schwächesituation vor- gelegen habe, machte der Beschwerdeführer weder bei der Strafanzeigeerstat- tung noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend. Insbe- sondere brachte er nicht vor, dass seine persönliche Situation bei der fraglichen Ultraschalluntersuchung seine Entschlusskraft dermassen beeinträchtigt habe, dass er sich deswegen zu der in Frage stehenden Leistung bereit erklärt habe. Bereits aus diesem Grunde kommt daher der Straftatbestand des Wuchers nicht in Frage. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche auf ein offenba- res Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hinweisen. Zwar emp- findet der Beschwerdeführer die fragliche Arztrechnung als massiv überhöht. Sei- ne Krankenkasse, welche grundsätzlich ein Interesse daran haben dürfte, unge- rechtfertigte Medizinalkosten entsprechend auszuscheiden, hat trotz seinen Be- anstandungen die Arztrechnung des Beschwerdegegners 2 als TARMED-konform taxiert. Hinweise dafür, wonach die E._____ in dieser Sache mit dem Beschwer- degegner 2 an einem "Strick ziehe" (vgl. Urk. 2 S. 2), liegen schliesslich nicht vor. Art. 43 Abs. 4 KVG, wonach Tarife und Preise u.a. in Verträgen zwischen Versi- cherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart werden, reicht dazu nicht aus. 6.3 Damit hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 2 betreffend Wucher zu Recht nicht an Hand genommen.
kann sodann dahingestellt bleiben bzw. ist in der vorliegenden Konstellation nicht von strafrechtlicher Relevanz. 7.3 Damit hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zu Recht nicht an Hand genommen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Strafuntersuchung betreffend die mit Strafanzeige vom 8. August 2019 erhobenen Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1–2 zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folg- lich abzuweisen. III. 1. 1.1 Wie bereits ausgeführt, ist die in Kopie eingereichte Beschwerde des Be- schwerdeführers ans Bundesgericht vom 17. September 2019 als Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Deren Gewährung setzt unter an- derem voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung oder eine Nichtan- handnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Voraussetzung der Nicht- aussichtslosigkeit auf die Beschwerde als solche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen (E. II) ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos bezeich- net werden muss. Das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich bereits aus diesem Grunde abzuweisen. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und unter Be- rücksichtigung der zwar nicht belegten, aber glaubhaft geltend gemachten knap-
pen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8; Art. 425 StPO) auf Fr. 600.– festzusetzen. 2. Die Beschwerdegegner 1–2 wurden im vorliegenden Verfahren nicht zur Stel- lungnahme aufgefordert; sie haben sich mithin nicht zur Beschwerde geäussert. Mangels erheblicher Umtriebe ist ihnen für das Beschwerdeverfahren daher keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird vorab verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2019/10027883 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2019/10027883 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 27. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Moav