Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190241-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 20. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. August 2019, B-5/2018/10024597
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen mehrfacher Sachbeschä- digung. Zusammengefasst machte er geltend, am 20. April 2018, um ca. 16:00 Uhr, hätten zwei Herren vom Nachbargrundstück (C.-Strasse 1 in .... D.) aus, über den Zaun hinweg, auf einem Streifen von ca. 80 cm Breite und 10 m Länge, seine an der Grundstücksgrenze, aber noch auf seinem Grund- stück (C.-Strasse 2 in .... D.) wachsenden Pflanzen (Wildhecke) mit- tels einer Kettensäge "umgehauen". Dasselbe sei auch am 15. Juni 2018 und am 17. Juli 2018 geschehen. An diesen Tagen habe ein Gärtner mit einer Motorsen- se, wiederum über den Zaun an der Grundstücksgrenze hinweg, die Wildhecke auf seinem Grundstück auf einem Streifen von ca. 0,5 m Breite und 20 m Länge ebenerdig gerodet. Die Verursacher seien zu identifizieren und zu bestrafen. Der Besitzer der Nachbarliegenschaft sei E.. Die Arbeiten würden in der Regel aber von dessen Mutter, B. (fortan: Beschwerdegegnerin 1), koordiniert (Urk. 12/1). Am 12. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer mit Nachtrag zur Straf- anzeige vor, das, was am 20. April 2018 vorgefallen sei, habe sich am 19. No- vember 2018 wiederholt. Wiederum habe ein Gärtner seine Wildhecke mit einer Motorsäge zurückgeschnitten (Urk. 12/2). 2. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Beschwerdegegnerin 3; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen die Beschwerdegegnerin 1 sowie gegen Unbekannt geführte Strafverfah- ren ein (Urk. 4 [bzw. Urk. 12/13]). Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fort- zuführen (Urk. 2).
II. 1. Auf die Beschwerde ist einzutreten; die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 2. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem sorgfältig begründeten Entscheid – auf den vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) – ausführt (Urk. 4 S. 3 f.), ist gemäss Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Gesetzesbestim- mung erfasst relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen – Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen – kumulativ erfüllt, muss die zuständige Behörde das Strafverfahren einstellen. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich dabei nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (u. a. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns, Beweg- gründe und Ziele des Täters, Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; BSK StGB- R IKLIN, Art. 52 N 14 ff.).
Hier hält die Staatsanwaltschaft zu den Tatfolgen und der Verletzung des betroffenen Rechtsguts zutreffend fest, der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotoaufnahme vom 17. Juli 2019 (vgl. Urk. 12/7/7) lasse sich entnehmen, dass die Wildhecke nach den Rückschnitten jeweils wieder nachgewachsen sei. Auch die Beschwerdegegnerin 1 habe ausgesagt, die Wildhecke wachse jeweils sehr schnell nach, weshalb sie regelmässig habe zurückgeschnitten werden müssen (vgl. Urk. 12/5/2 S. 4). Die Wildhecke sei durch das Zurückschneiden folglich nicht bleibend in ihrer Substanz geschädigt, sondern lediglich – wenn überhaupt – vor- übergehend in ihrer Ansehnlichkeit beeinträchtigt worden, wovon die Beschwer- degegnerin 1 bzw. die Mieter der Liegenschaft C.-Strasse 1 weit mehr be- troffen gewesen seien als der Beschwerdeführer, weil der zurückgeschnittene Teil der Hecke gegen das Grundstück C.-Strasse 1 zeige (Urk. 4 S. 4). Im Hinblick auf die Beweggründe der Beschwerdegegnerin 1 führt die Staatsanwaltschaft sodann überzeugend aus, diese seien nicht als verwerflich einzustufen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Wildhecke nicht zurückschnei- den lassen, um den Beschwerdeführer zu schädigen, sondern um das (sichere) Begehen der Aussentreppe auf dem Grundstück C._____-Strasse 1 zu gewähr- leisten, wofür sie als Liegenschaftsverwalterin auch verantwortlich sei. Eine krimi- nelle Energie auf Seiten der Beschwerdegegnerin 1 sei nicht auszumachen. Die- se habe auch nicht aus einer spontanen Gemütsregung heraus gehandelt, son- dern sei darum bemüht gewesen, den rechtlich korrekten Weg einzuschlagen. Dies zeige sich unter anderem darin, dass sie sich anwaltlich habe beraten lassen (vgl. Urk. 12/4/3). Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Hecke fachmännisch, von Gärtnern, habe zurückschneiden lassen. Insgesamt sei somit festzustellen, dass – neben den Tatfolgen – auch das Verschulden der Beschwerdegegnerin 1 als geringfügig zu qualifizieren sei (a. a. O.). Damit gelangte die Staatsanwaltschaft folgerichtig zum Schluss, das Verfah- ren gegen die Beschwerdegegnerin 1 und Unbekannt (Gärtner) wegen Sachbe- schädigung sei in Anwendung von Art. 52 StGB zwingend einzustellen, welcher Einstellung auch kein öffentliches Interesse entgegenstehe (a. a. O.).
(vgl. Urk. 12/1 [Konvolut], Urk. 12/6/4 und Urk. 12/7/7). Der Einwand des Be- schwerdeführers, der Pflanzenschnitt hätte nicht während der Vegetationszeit vorgenommen werden dürfen (Urk. 2 S. 1), ist folglich unbegründet. Desgleichen war es nicht nötig, irgendwelche Pflanzen zu retten, was dem Beschwerdeführer wegen des angeblich eigenmächtigen Handelns der Beschwerdegegnerin 1 ver- wehrt gewesen sein soll (Urk. 2 S. 2). Im Gegenteil muss sich der Beschwerde- führer vorhalten lassen, dass das Zurückschneiden der Pflanzen für ihn keines- wegs überraschend kam. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 – das entgegen seiner Behauptung kaum Anlass gab zu glauben, der nächste Schritt sei ein Schlichtungsgesuch (a. a. O.) – wurde ihm von Rechtsanwältin Dr. X._____ unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen Frist angesetzt, über- hängende Äste bis auf die Grundstücksgrenze zu beseitigen und die übrigen ab- standsverletzenden Pflanzen zu entfernen respektive zu versetzen, andernfalls sich ihre Klienten das Kapprecht sowie weitere rechtliche Schritte vorbehalten würden (Urk. 12/4/3). Dabei war zu erwarten, dass von den in grosser Zahl durch und über den Maschendrahtzaun herüberwachsenden Ästen der Brombeer- und sonstigen Sträucher (vgl. Urk. 12/6/4) nicht jedes einzelne Ästchen feinsäuberlich exakt bis zur Grundstücksgrenze abgeschnitten, sondern ein zweckmässiger und damit umfassenderer Rückschnitt erfolgen würde. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Handeln der Beschwerde- gegnerin 1 sei reine Schikane gewesen (vgl. Urk. 2 S. 2); betreffend die von sei- nem Grundstück herüberwachsenden Pflanzen bestand zweifellos Handlungsbe- darf (vgl. Urk. 12/6/4). Das soll nicht heissen, die angezeigten Personen hätten sich – wie dies der Beschwerdeführer aus der angefochtenen Einstellungsverfügung herauslesen will (Urk. 2 S. 2) – absolut korrekt verhalten. Es besteht aber – sollte eine Sachbe- schädigung oder ein Hausfriedensbruch, wie er vom Beschwerdeführer neu und unsubstantiiert behauptet wird (Urk. 2 S. 1), vorliegen – kein Strafbedürfnis, weil die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens (vgl. BGE 138 IV 13 E. 9, BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Angezeigt ist hier keine strafrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Erfassung des Sachverhalts, um die gegenseitigen
nachbarrechtlichen Pflichten zu klären und zukünftige Konflikte zu vermeiden. Wie er es sich wünscht, bietet dieses Vorgehen dem Beschwerdeführer auch die Mög- lichkeit, sich Gehör zu verschaffen (geforderte Entfernung eines Eisenankers aus seinem Boden [Urk. 2 S. 3]; Richtigstellen von Fehlinformationen, mit denen die Nachbarschaft gegen ihn aufgehetzt worden sein soll [Urk. 2 S. 4]; etc.). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
III. 1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010; LS ZH 211.11). 2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1'500.– ist daher – unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche – im Umfang von Fr. 500.– freizugeben.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird aus der vom Beschwerdeführer ge- leisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 20. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher