Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190133-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Verfügung vom 4. Juli 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Affoltern vom 16. April 2019, ST.2018.2544
Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wandte sich am 15. August 2018 telefonisch an die Kantonspolizei Zürich und erklärte, Strafanzeige stellen zu wol- len, da er am 19. Juli 2018 von einen nicht bekannten Mann mit einer Nadel in die Hand gestochen worden sei (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 11/2 S. 1). 1.2. Er wurde von der Kantonspolizei Zürich am 24. August 2018 zur Sache ein- vernommen und sagte zusammengefasst Folgendes aus (Urk. 11/2 S. 1 ff.): Er sei am 19. Juli 2018 in das Strandbad am B._____ gegangen. Beim Parkplatz sei der Mann gestanden, der die Tickets aushändige. Er sei mit seinem Fahrzeug zu diesem Mann gefahren und habe bezahlen wollen. Als er mit seiner rechten Hand das Geld übergeben habe, habe er einen Stich beziehungsweise ein Piksen gespürt. Es sei nur ein minimaler Schmerz gewesen. Er habe es nicht weiter beachtet und sich ins Strandbad begeben. Dann habe er einen roten Punkt beim Daumenansatz bemerkt. Es habe kleine "Blut-Punkte" gehabt. Er habe das nicht einordnen können und auch nicht gleich mit dem Mann in Verbindung ge- bracht (Urk. 11/2 S. 1). Als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe er den Einstich wieder bemerkt. Es sei einfach ein komisches Gefühl gewesen, weshalb er sich ent- schlossen habe, Aufnahmen davon zu machen. Plötzlich sei ihm der Gedanke gekommen, dass ihn dieser Mann mit einer Spritze verletzt haben könnte. Am nächsten Tag habe die Wunde plötzlich zu brennen begonnen und er habe nicht genau gewusst, was er tun solle. Er habe eigentlich zu einem Arzt gehen wollen, habe sich aber gedacht, dass ein Arzt aufgrund dieser Geschichte eine HIV- Postexpositions-Prophylaxe nicht für nötig halten würde. Er habe zu Hause noch Medikamente für eine solche Prophylaxe gehabt, jedoch nur für eine Woche und nicht für die notwendige Dauer von vier Wochen (Urk. 11/2 S. 2). In der Folge habe er, nachdem ihm ein Arzt des Kantonsspitals St. Gallen erklärt habe, dass eine HIV-Postexpositions-Prophylaxe nicht angezeigt sei, Dr. med. C._____ gegenüber die erfundene Geschichte mitgeteilt, dass er unge-
schützten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Hierauf habe er eine HIV- Postexpositions-Prophylaxe erhalten. In der Folge habe er Dr. med. C._____ die Wahrheit erzählt und ihm die selbst erstellten Fotografien vom Einstich gezeigt, welcher gesagt habe, dass der Einstich wie von einer Hohlnadel mit kleinem Durchmesser aussehe (Urk. 11/2 S. 2 f.). Gegenüber der Kantonspolizei Zürich führte der Beschwerdeführer hinsicht- lich eines möglichen Motivs für den angeblichen Einstich aus, dass er einige Tage vor dem beanzeigten Vorfall vom 19. Juli 2018 einen kleinen Disput mit dem vor- genannten Mann gehabt habe. Damals sei ein Fahrzeuglenker vor ihm gewesen, der sehr lange mit dem Mann diskutiert habe. Da es sehr heiss gewesen sei, ha- be er, der Beschwerdeführer, einmal gehupt. Als er dann an der Reihe gewesen sei, habe der Mann gesagt, dass nicht gehupt werde, und ihn aufgefordert, wieder zu gehen. Er habe die Reaktion des Mannes völlig unangemessen empfunden und zum Mann gesagt, dass sie nicht "per Du" seien. Er habe ihm erklärt, wes- halb er gehupt habe und der Mann habe sich insofern entschuldigt, als er bestä- tigt habe, dass sie nicht "per Du" seien, aber ein Hupen trotzdem nicht nötig ge- wesen sei. Er, der Beschwerdeführer, habe dies mit einem Kopfnicken erwidert und parkiert (Urk. 11/2 S. 2). Ende Juni oder anfangs Juli 2018 habe er überdies eine Auseinanderset- zung mit einem anderen Mann an der Shell Tankstelle in D._____ [Ort] gehabt. Damals sei sein Fahrzeug (Alfa Romeo GTV) neu vorgeführt gewesen. An der Shell Tankstelle sei dann dieser Mann zu ihm gekommen und habe ihm "rotz- frech" gesagt: "Es ist ja schon gut ein GTV zu fahren, aber dass man einen sol- chen GTV überhaupt noch vorführen darf?!" Weshalb der Mann gewusst habe, dass er sein Fahrzeug erst gerade vorgeführt hatte, sei ihm nicht bekannt. Der Mann könne dies auch nur so als Spruch gesagt haben. Der Mann sei sehr alko- holisiert gewesen. Er habe zu diesem Mann gesagt, er solle abhauen, sei in den Tankstellen-shop gegangen und habe dem Mann die Faust gezeigt, als er an der Kasse gewesen sei. Daraufhin sei der Mann weggegangen (Urk. 11/2 S. 4). Von diesem Vorfall habe er, der Beschwerdeführer, seinem Kollegen E._____ erzählt, der ihm am 28. Juli 2018 gesagt habe, dass es sich aufgrund der
Beschreibung beim Mann von der Shell Tankstelle um F._____ oder F'._____ handeln müsse. Dieser F./F'. wohne auf dem Campingplatz D.; er habe HIV, was F./F'._____ seinem Kollegen E._____ gegenüber einmal erwähnt habe (Urk. 11/2 S. 4 f.). Als er dies erfahren habe, habe es bei ihm "Klick gemacht". Dieser F._____ sei sicher nicht nur beim Campingplatz in D._____ gewesen. Er gehe davon aus, dass der Mann vom B., der ihn gestochen habe, diesen F./F'._____ kenne, da er ihn ja schon ein paar Mal vor dem Vorfall mit F./F'. ge- sehen habe. Er sei sich sicher, dass dieser F./F'. und der Mann vom B._____ sich kennen und er habe mit beiden einen Disput gehabt (Urk. 11/2 S. 5). Der Beschwerdeführer erklärte sodann abschliessend, dass er sich nach ein paar Tagen die Sitze seines Fahrzeugs nochmals angesehen und dort "drei kleine rötliche Punkte" gefunden habe. Dies zeige klar, dass es beim Einstich Blut ge- habt habe. Ferner habe er drei Tage nach dem Vorfall an seinem damals getra- gen Hemd an der Innenseite des Ärmels im Bereich des Einstichs kleine Blutspu- ren (Punkte) feststellen können (Urk. 11/2 S. 6). 2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies die Akten an das Statthal- teramt des Bezirks Affoltern (Urk. 11/8). 3. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern stellte mit Verfügung vom 16. April 2019 die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 11/10). Es erwog nach Zusammenfassung des beanzeigten Sachverhalts, am 16. Oktober 2018 sei G., der im Sommer auf dem Campingplatz am B. unter anderem als Parkplatzeinweiser arbeite und manchmal auch ein- kassiere, einvernommen worden. Er habe den Vorwurf des Beschwerdeführers zurückgewiesen und ausgesagt, dass er weder den Beschwerdeführer noch einen F._____ oder F'._____ beziehungsweise den Campingplatz in D._____ kenne. Weiter erwog das Statthalteramt, auf den vom Beschwerdeführer angefertigten Aufnahmen sei ein winziger roter "Punkt" beim Ansatz des rechten Daumens
sichtbar; Blut sei nicht zu sehen. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. C., bei welchem der Beschwerdeführer am 8. August 2018 in der Sprech- stunde gewesen sei, könne es sich bei der Stelle am Daumen um einen Nadel- einstich handeln. Eine genaue Diagnose habe der Arzt jedoch nicht machen kön- nen; er habe auch nie gesagt, dass der "Punkt" von einer Hohlnadel stamme (Urk. 11/10 S. 1 ff.). Es sei völlig offen, woher der "Punkt" bei Daumen des Be- schwerdeführers stamme. Insbesondere sei nicht erstellt, dass der "Punkt" durch ein strafbares Verhalten einer Drittperson zugefügt worden sei (Urk. 11/10 S. 2). 4.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Einstellungsverfügung vom 16. April 2019 mit Eingabe vom 28. April 2019 Beschwerde und beantragt sinngemäss de- ren Aufhebung (Urk. 2). 4.2. Er beanstandet zunächst die rechtliche Qualifikation des angezeigten Sach- verhalts als Tätlichkeit und führt aus, dass die Tatbestände der schweren Körper- verletzung beziehungsweise des Verbreitens von menschlichen Krankheiten ein- schlägig seien (Urk. 2 S. 1). Er wendet ferner zusammengefasst ein, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Strafuntersuchung nicht erfüllt seien; insbesondere sei der Grund- satz "in dubio pro duriore" verletzt worden. Die Erwägungen des Statthalteramts träfen auch nicht zu, dass unklar sei, woher der "rote Punkt" herstamme, und er keine Angaben zum Tatablauf habe machen können. Es seien auch keine Unter- suchungshandlungen bezüglich "F." vorgenommen worden (Urk. 2 S. 2 f.). Von Dr. med. C._____ sei im ärztlichen Zeugnis vom 26. Februar 2019 fest- gehalten worden, dass er die Verletzung mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 % als Einstich einer Hohlnadel erachte. Ferner träfen die Aussagen von G._____ nicht zu, dass er ihn, den Beschwerdeführer, noch nie gesehen habe, obwohl G._____ ihn viele Male bei der Kasse am Strandbad B._____ bedient habe. Dass G._____ bei der polizeilichen Einvernahme gelogen habe, belegten auch die von ihm, dem Beschwerdeführer, einige Tage nach der Tat erstellten Videoaufnahmen von G._____ beim Campingplatz am B.. G. kenne ihn auch von der
verbalen Auseinandersetzung, welche vor der Tat anfangs Juli 2018 stattgefun- den habe (Urk. 2 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer beantragt, es seien G., eine weitere Kassiere- rin, welche am B. zusammen mit dem Vorgenannten arbeite, sowie "F." einzuvernehmen sowie Tests der Blutspuren vom Hemd und vom Fahrzeugsitz vorzunehmen und diese mit der DNA von G. und "F._____" abzugleichen (Urk. 2 S. 5 f.). 5. Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2019 auf eine Stel- lungnahme (Urk. 10). 6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Verfügung des Statthalter- amts materiell betrachtet um eine Nichtanhandnahmeverfügung handelt, da nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen zur Untersuchungseröffnung gemäss Art. 309 StPO erfüllt waren beziehungsweise weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Statthalteramt Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden, welche materiell zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führten. Die formelle Bezeichnung der Verfahrensbeendigung als Einstellung an Stelle einer Nichtanhandnahme ist jedoch unbeachtlich und führt zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer; eine Aufhebung einzig aufgrund dieses formellen Mangels rechtfertigt sich nicht, zumal wie nachfolgend aufgezeigt, die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme und damit auch die Voraussetzungen der Einstellung erfüllt sind und sich der Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren einlässlich äussern konnte. 6.2. Die Strafuntersuchungsbehörden eröffnen eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und
rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wo- bei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662 /2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfah- ren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn ei- ne Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Frei- spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdi- gung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungs- behörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 6.3. Vorliegend ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer beanzeigten Sach- verhalt kein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat. Seine Schilderung, wo- nach G._____ sowie eine Person mit dem Vornahmen F._____ oder F'._____ aufgrund zweier zeitlich unabhängiger und selbst nach der Schilderung des Be- schwerdeführers völlig belangloser Dispute beziehungsweise Wortwechsel den Plan gefasst haben sollen, ihn mit HIV zu infizieren, ist abwegig und lebensfremd. Entgegen dem Beschwerdeführer fehlt es an tatsächlichen Hinweisen von erheblicher und konkreter Natur, wie sie die Eröffnung einer Strafuntersuchung voraussetzt. Blosse Gerüchte und Vermutungen, wie sie vorliegend der Be- schwerdeführer aufstellt, genügen nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_455 /2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer seine Vermutungen mittels Fotografien und einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C._____ belegen will, sind darin keine konkreten Hinweise auf ein Delikt zu erkennen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Aufnahmen des Beschwerdeführers kein Hinweis darauf ergibt,
dass er von einer Drittperson mit einer Spritze oder Nadel gestochen wurde, oder aus diesen Aufnahmen abgeleitet werden könnte, wann und wie es zu dieser Ver- letzung im Millimeterbereich gekommen sein könnte. Das Arztzeugnis nimmt im Übrigen ebenfalls nur Bezug auf Fotografien/Videos, welche der Beschwerdefüh- rer anlässlich eines Arztbesuchs vom 8. August 2018 Dr. med. C._____ gezeigt hat. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich gemäss Arzt- zeugnis mit 75 % Wahrscheinlichkeit um einen Nadel- oder Kanülenstich handle, lässt sich überdies nichts ableiten, was einen konkreten Tatverdacht gegen Drit t- personen begründen würde. Aus den Akten ist schliesslich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offen- bar mehrfach HIV-Postexpositions-Prophylaxen erhielt und eine starke Sensibilität hinsichtlich der Gefahr einer Infektion mit HIV aufweist. So führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2018 aus, dass er nach dem angeblichen Vorfall noch Medikamente für eine Prophylaxe für eine Woche gehabt habe; mit- hin wohl Medikamentenreste einer früheren Prophylaxe. Im Arztzeugnis vom 26. Februar 2019 wird ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 25. oder 26. August 2018 "erneut" einen Nadel-/Kanülenstich unter seinem rech- ten Schulterblatt bemerkt hätte, und er am 27. August 2018 im Kantonsspital Zug wieder eine HIV-Postexpositions-Prophylaxe erhalten habe. Sodann hält das Arztzeugnis fest, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belas- tungsstörung vorliege und er versuche, bei weiteren Stichen eine fachärztliche Dokumentation zu erlangen und eventuelle Präventionsmassnahmen einzuleiten (Urk. 3/6). 6.4. Zusammenfassend ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht, wonach es zur vom Beschwerdeführer geschilderten Tat durch Drittpersonen gekommen ist. Damit sah die Vorinstanz zu Recht von einer Strafuntersuchung ab beziehungs- weise stellte diese zu Recht ein. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf
§ 17 Abs. 1 GebV OG auf 1'200 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Be- schwerdeführer (unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates) zurückzuerstatten. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwer- deführer abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurücker- stattet; vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2018.2544, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2018.2544, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in
der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 4. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi