Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190109-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Moav
Verfügung und Beschluss vom 3. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher B._____,
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 22. März 2019, B-4/2018/10015428
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 30. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige bzw. -antrag gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen falscher An- schuldigung sowie unbefugten Aufnehmens von Gesprächen erstatten (Urk. 18/1/- 4). Der Beschwerdeführer legt dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zur Last, dieser habe am 1. September 2017 Strafanzeige erstattet und dabei wahrheits- widrig behauptet, dass er – der Beschwerdeführer – zwischen 1990 und 2008 ca. 600 Zivilisten getötet habe. Hiergegen habe die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat am 16. November 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, wo- gegen sich der Beschwerdegegner 1 mit Beschwerde habe zur Wehr setzen wol- len. Das Obergericht des Kantons Zürich sei mit Beschluss vom 5. März 2018 nicht auf diese Beschwerde eingetreten. Aus diesem Beschluss könne sodann entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 1 vorgebracht habe, dass er – der Beschwerdeführer – zwischen 1991 und 2001 900 Zivilisten und zwischen 2001 und seiner Ankunft in der Schweiz ca. 650 Zivilisten getötet habe, wobei er als Beweismittel rund 200 Tonaufnahmen offeriert habe (vgl. Urk. 18/1/4 S. 3 f.). 2. Am 22. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft in dieser Sache die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 18/1/10). Diese Verfügung wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, am 1. April 2019 zugestellt (Urk. 18/1/12 und Urk. 19). 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2019 bei der hiesi- gen Kammer rechtzeitig Beschwerde erheben. Mit der gleichen Eingabe liess er überdies gegen eine weitere (vorliegend nicht interessierende) Nichtanhandnah-
meverfügung in einer anderen Angelegenheit Beschwerde führen (Urk. 2), die in einem separaten Verfahren behandelt wird. Mit Schreiben vom 15. April 2019 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ an, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (vgl. Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. April 2019 wurde dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist angesetzt, um eine separate Beschwerdeschrift einzureichen, welche sich lediglich zur Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 äussere, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werde. Unter der gleichen Androhung wurde ihm überdies aufgegeben, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozess- kaution von einstweilen Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 7). Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer persönlich eine ver- besserte Beschwerdeschrift ein und beantragte (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2019 B-4/2018/10015428 aufzuhe- ben und es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu verpflich- ten, ein Verfahren gegen C._____ zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 zeigte Fürsprecher B._____ an, dass er nunmehr die Interessen des Beschwerdeführers vertrete und stellte in dessen Namen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 14). 4. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen von Stel- lungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in teilweise ande- rer Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 7). II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deu tig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). 2. Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesent- lichen damit, dass die Strafanzeige des Beschwerdegegners 1 mittels Nichtan- handnahmeverfügung vom 16. November 2017 erledigt und auf dessen dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Obergerichts vom 5. März 2018 nicht eingetreten worden sei. Es liege daher kein materieller Sachentscheid vor. Sei- tens der Untersuchungsbehörde bestehe daher keine Handhabe, den Vorwurf der falschen Anschuldigung rechts- und anklagegenügend nachzuweisen, da keine objektiven, schlüssigen Beweise vorlägen und sich im Ergebnis einzig die sich wi- dersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegeg- ners 1 gegenüberstünden (vgl. Urk. 3 S. 1 f.). 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass der Straf- tatbestand der falschen Anschuldigung nicht die Eröffnung eines Strafverfahrens voraussetze, zumal es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle. Es sei daher nicht von Belang, dass die damalige Untersuchungsbehörde kein Verfahren
gegen ihn – den Beschwerdeführer – eröffnet habe. Zudem sei ihm nie die Mög- lichkeit eingeräumt worden, seine Unschuld über einen liquiden Alibibeweis oder andere entlastenden Beweise darzulegen. Letzten Endes dürften Beweisschwie- rigkeiten nicht dazu führen, dass ein Strafverfahren telquel nicht an Hand ge- nommen werde (vgl. Urk. 12 S. 3 f.). 2.3 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde ei- nes Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafver- folgung gegen ihn herbeizuführen. Objektiv ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt, wenn der Täter gegenüber einer Behörde eine unschuldige Person bezichtigt, ein Delikt began- gen zu haben. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behaup- tete Straftat unschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafba- re Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Ein früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss bindet den Richter, der im neu- en Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, je- doch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldig- ten Person ausspricht. Aus dem Umstand, dass aufgrund einer Strafanzeige eine Untersuchung nicht an die Hand genommen oder das eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich indes nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besse- ren Wissens erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Um- kehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170, E. 2.1 f. m. H.; T RECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 303 StGB). An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 43 zu Art. 303 StGB). Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseren Wissens will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines De- likts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit
Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/- 2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Die Klärung des objektiven Tatbestandsmerkmals, wonach sich die Anschuldi- gung gegen eine nichtschuldige Person beziehen muss, muss grundsätzlich der Prüfung des subjektiven Tatbestands vorangehen. Bezieht sich die Anschuldi- gung auf jemanden, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfah- ren geklärt worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung meis- tens wohl erst dann weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über diese Frage geschaffen hat. Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungen aus Opportunitätsgründen sind indes weit davon entfernt, Unschuld nachzuwei- sen (D ELNON/RÜDY, a. a. O., N 11 f. zu Art. 303 StGB). 2.4 Vorliegend wurde das Strafverfahren, welches aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, mit Verfügung vom 16. November 2017 nicht an Hand genommen (Urk. 18/1/8/2). Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Strafanzeige des Be- schwerdegegners 1 hauptsächlich eine Ansammlung von pauschalen, unstruktu- rierten und nicht fassbaren Vorwürfe enthielte, welche kein einziges Mal in Bezug auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten annähernd konkret würde. Diese pau- schalen Schuldzuweisungen – wie in der fraglichen Nichtanhandnahmeverfügung weiter festgehalten wird – vermöchten daher keinen Anfangsverdacht zu begrün- den, weshalb die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (vgl. Urk. 18/1/8/2). Daraus lässt sich somit keineswegs ableiten, die fraglichen Anschuldigungen sei- en gegen einen Nichtschuldigen im Sinne von Art. 303 StGB erhoben worden, zumal jenes Verfahren aus formellen Gründen, mithin da die Strafanzeige des Beschwerdegegners 1 den Erfordernissen von Art. 301 StPO nicht genügte, nicht an Hand genommen wurde. Dieser Entscheid sprach sich mit anderen Worten in keiner Weise über die Schuld bzw. Unschuld des Beschwerdeführers aus. Gleichermassen verhält es sich in Bezug auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdegegners 1, auf welche die hiesige Kammer mit Beschluss vom 5. März 2018 nicht eintrat, da er diese nicht innert der Rechtsmittelfrist in einer gesetzeskonformen Weise erhoben hatte (vgl. Urk. 18/1/8/3).
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, liegt somit kein Entscheid vor, wel- cher sich zur Schuld bzw. Nichtschuld des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorwürfe des Beschwerdegegners 1 äussert. Zwar ist es zutreffend, dass der Straftatbestand der falschen Anschuldigung nicht voraussetzt, dass aufgrund der falschen Bezichtigung ein Strafverfahren eröffnet wird. Dies ändert aber nichts da- ran, dass vorliegend allein gestützt auf die ergangene Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 16. November 2017 nicht genügend konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Nichtschuldigen im Sinne von Art. 303 StGB handelt. Andere Beweismittel im Hinblick auf die Schuld oder Nichtschuld des Beschwer- deführers sind – abgesehen von den Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 – nicht ersichtlich. Da unter diesen Umständen keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdefüh- rer wider besseres Wissen beschuldigt hat, kann auf die Einvernahme des Be- schwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. Denn ledig- lich aus dem Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht an Hand genommen wurde, kann jedenfalls nicht auf besseres Wissen des Beschwerdegegners 1 geschlossen werden. Insbesondere vermögen die Bestrei- tungen des Beschwerdeführers, wonach er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht begangen habe, sowie Verweise auf seine Asylakten (vgl. Urk. 14 S. 2) kei- nen Anfangsverdacht in Bezug auf eine falsche Anschuldigung des Beschwerde- gegners 1 zu begründen. Anders zu entscheiden hiesse, dass bei Strafverfahren in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen stets eine Untersuchung gegen die- jenige Partei zu eröffnen wäre, welche Vorwürfe erhebt, ohne dass konkrete An- haltspunkte für eine bewusste Falschaussage vorlägen, was nicht angehen kann. 2.5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft daher zu Recht das Straf- verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend falsche Anschuldigung nicht an Hand genommen. 3. Zum Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen
Der Beschwerdeführer liess – wie bereits ausgeführt – gegen den Beschwerde- gegner 1 Strafantrag wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen stellen, da Letzterer im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. November 2017 rund 200 Gesprächsaufnahmen offeriert habe (vgl. Urk. 18/1/- 4 S. 4). Die Staatsanwaltschaft begründete diesbezüglich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner 1 die offerierten Tonaufnahmen nie zu den Akten gereicht habe, weshalb nicht einmal objektiv von einer entsprechenden Tatverübung auszugehen sei (vgl. Urk. 3 S. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Einwände und führte mit keinem Wort aus, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. Er kommt damit seiner Begründungsobliegenheit (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) nicht nach. Ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis ist nicht er- sichtlich, zumal weder der vormalige Vertreter des Beschwerdeführers, Rechts- anwalt Dr. iur. X., in seiner Beschwerdeschrift vom 9. April 2019 (vgl. Urk. 2), noch sein aktueller Vertreter, Fürsprecher B., in seiner Eingabe vom 29. Mai 2019 an die hiesige Kammer (vgl. Urk. 14) entsprechende Einwände gegen die diesbezügliche Nichtanhandnahme des Verfahrens erhob. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Nachfristansetzung (Art. 385 Abs. 2 StPO) daher nicht (Z IEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 bezüglich unbe- fugten Aufnehmens von Gesprächen ist daher nicht einzutreten. 4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Staatsanwalt- schaft weisungswidrig 90 Tage nach Eingang der Strafanzeige kein Verfahren er- öffnet und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe, da ihm die Einstellung des Verfahrens nicht angezeigt worden sei (vgl. Urk. 12 S. 4), ist dies unzutreffend. Zwar wird in den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren festgehalten, dass eine Eröffnungsverfügung dann nicht not- wendig sei, wenn innert 90 Tagen seit Eingang des Verfahrens eine Nichtan- handnahme oder ein Strafbefehl ohne vorgängig getätigte Untersuchungshand- lungen der Staatsanwaltschaft erlassen werde (Weisungen der Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren [WOSTA], Stand 18. September 2019, Ziff. 12.6.1.). Hierbei handelt es sich allerdings um eine verwaltungsinterne Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft an die fallführenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, aus welcher der Beschwerdeführer grundsätzlich keine An- sprüche ableiten kann. Eine gesetzliche Vorgabe, welche für den Abschluss eines Strafverfahrens mittels Nichtanhandnahme eine zeitliche Limite von 90 Tagen vorsieht, besteht jedenfalls nicht. Ob eine Strafuntersuchung gegebenenfalls mit einer Nichtanhandnahme oder einer Einstellung abgeschlossen werden darf, hängt sodann grundsätzlich nicht von deren Zeitdauer, sondern vielmehr davon ab, ob das Strafverfahren nach Art. 309 StPO eröffnet wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Strafverfahren richtigerweise mittels Nichtanhand- nahmeverfügung abgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft war daher auch nicht verpflichtet, den Abschluss des Verfahrens im Sinne von Art. 318 StPO an- zuzeigen. III. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Urk. 14). Aus den vorstehenden Erwägungen (E. II) ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und unter Be- rücksichtigung der glaubhaft geltend gemachten knappen finanziellen Verhältnis- se des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14 und Urk. 15/2; Art. 425 StPO) auf Fr. 400.– festzusetzen. 2. Der Beschwerdegegner 1 wurde im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellung- nahme aufgefordert; er hat sich mithin nicht zur Beschwerde geäussert. Mangels
erheblicher Umtriebe ist ihm für das Beschwerdeverfahren daher keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird vorab verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher B._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Übersetzung dieses Be- schlusses in englischer Sprache (gegen Rückschein und unter Beilage des Formulars "Hinweis für Zustellungsempfänger") − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10015428 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10015428, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 3. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Moav