Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190066-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 19. Juli 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 1. Februar 2019, B-3/2017/10042899
Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2017 wurden zwischen ca. 16.45 Uhr und 16.55 Uhr in der von B._____ und C._____ gemieteten Wohnung an der ...-strasse ... in D._____ aus einer Glock 19 mehrere Schüsse abgegeben. C._____ erlitt drei Thora- xdurchschüsse, eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel und eine Schussverletzung am rechten Arm. E._____ erlitt eine Schussverletzung am Oberkörper und musste von der Rega ins Universitätsspital Zürich geflogen wer- den. B._____ verstarb an den Folgen eines Kopfdurchschusses (Kombination Blutverlust und Gehirnverletzung) noch am Tatort (Urk. 10/D1/01/12 im Verfahren UH180274). Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sämtliche Schüsse von B._____ abgegeben wurden. 2. Am 2. Februar 2018 stellte der Rechtsvertreter von A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführerin), der Mutter des verstorbenen B., ein Aktenein- sichtsgesuch (Urk. 10/D1/10/03 im Verfahren UH180274), worauf die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich dieses Gesuch den Rechtsvertretern von C. und E._____ mit Schreiben vom 15. Februar 2018 zustellte und Frist zur Stellungnahme ansetzte (Urk. 10/D1/10/04 und Urk. 10/D1/10/05 im Verfahren UH180274). Während sich E._____ nicht vernehmen liess, liess C._____ mit Ein- gabe vom 5. März 2018 die folgenden Anträge stellen (Urk. 10/D1/12/04 S. 1 im Verfahren UH180274): "1. Das Gesuch der Mutter des Verstorbenen um Einsichtnahme in die Strafakten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren."
In ihrem E-Mail an die fallführende Staatsanwältin Corinne Kauf vom 7. Mai 2018 machte die Beschwerdeführerin insbesondere Folgendes geltend (Urk. 10/D2/ 01/02 S. 3 f. im Verfahren UH180274): "Hr. F._____ [ein Polizeibeamter] sagte mir, dass der zerbrochene Spiegel im Gang [der Mietwohnung] irgend wann passiert wäre, genau die Grös- se/Kopfhöhe von B.! Dies stimmt nicht, da er vorher noch Besuch hat- te und der Spiegel in Ordnung war. Auch liegen am Boden Splitter." Staatsanwältin Corinne Kauf sandte am 7. Mai 2018 per E-Mail folgende Antwort an die Beschwerdeführerin betreffend das von deren Rechtsvertreter gestellte Ak- teneinsichtsgesuch (Urk. 10/D2/ 01/02 S. 2 f.): "Sehr geehrte Frau A. Ich wurde von F._____ über Ihren Unmut betreffend Akteneinsicht orientiert. Ich kann das sehr gut verstehen und es tut mir leid, dass dieser Prozess so lange dauert. Aktuell ist es so, dass die Geschädigtenseite nicht mit der Herausgabe der gesamten Akten einverstanden ist. Mit einer teilweisen Ak- teneinsicht wäre man einverstanden. Es wird wahrscheinlich so verlaufen, dass ich eine anfechtbare Verfügung erlassen muss, die von den Parteien dann weitergezogen werden kann. In dieser Verfügung werde ich Ihnen vor- aussichtlich Einsicht in gewisse Dokumente einräumen. Sollte die Verfügung nicht innert Frist angefochten werden, darf ich Ihnen die erwähnten Akten zur Einsicht geben. Sollte die Verfügung angefochten werden, so muss das Gericht darüber entscheiden. Diese Verfügung kann ich allerdings erst erlassen, wenn ich alle Akten habe. Das Obduktionsgutachten fehlt z.B. noch. Ich bitte Sie deshalb noch um et- was Geduld." Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft die Erklärung ab, dass sich seine Mandantin am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen und Zivilansprüche gel- tend machen wolle; im Weiteren stellte er erneut ein Akteneinsichtsgesuch
(Urk. 3/3 im Verfahren UH180274). Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Juli 2018 vollumfänglich ab (Urk. 5 S. 2 im Verfahren UH180274). In teilweiser Gutheissung der von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wurde diese mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. Oktober 2018 aufgehoben, und die Akten wurden im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen (Urk. 19 S. 13). In der Begründung dieses Beschlusses wurde festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin in ihrem E-Mail an die fallführende Staatsanwältin Corinne Kauf vom 7. Mai 2018 als Strafanzeige (insbesondere wegen (versuchter) Körperverletzung und Nötigung) qualifiziert werden können und dass aus der mit Schreiben vom 6. Juni 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegebenen Erklärung (wonach sich die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen und Zivilansprüche geltend machen will) eindeutig hervorgeht, dass sie tatsächlich Straftaten anzeigen wollte, die angeblich im Vorfeld der Schussabgaben gegen ih- ren Sohn begangen worden seien (Urk. 19 S. 10). Im Weiteren wurde in der Be- gründung des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 1. Oktober 2018 ausge- führt, dass im Falle des Todes der beschuldigten Person das gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen ist und sich in den Akten keine entsprechende Einstel- lungsverfügung befand, weshalb das gegen B._____ geführte Strafverfahren [in jenem Zeitpunkt] noch pendent war. Bei dieser Sachlage hatte die Staatsanwalt- schaft zu bestimmen, ob sie (1.) ihren Entscheid betreffend Eröffnung eines Straf- verfahrens aufgrund der von der Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige bzw. betreffend Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung im Rahmen des pen- denten Strafverfahrens fällt (und die beiden Verfahren somit vereinigt) oder aber (2.) ein separates Verfahren eröffnet; im zweiten Fall war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, im separaten Verfahren diejenigen Akten aus dem gegen B._____ geführten Strafverfahren beizuziehen, auf welche sie ihren Entscheid betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung stützt. Im Weiteren wurde in der Begründung des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 1. Oktober 2018 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in die- sem separaten Verfahren Partei ist, ihrem Rechtsvertreter ein uneingeschränktes
Akteneinsichtsrecht zusteht und die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zu entscheiden hat, ob und inwieweit sie das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin einschränken will (Urk. 19 S. 11). In der Folge legte die Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer 2017/10042899 ein neues Dos- sier an und führte als geschädigte Person B., als beschuldigte Person Un- bekannt und als Straftatbestände Körperverletzung/Nötigung auf (Urk. 17). 3. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung betreffend Körperverletzung/Nötigung nicht an Hand (Urk. 3). Ge- gen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2019 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2019 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt zu eröff- nen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, entsprechend auf die Strafanzeige von Frau A. einzutreten. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die notwendigen Ermitt- lungshandlungen vorzunehmen und nach Abschluss der Untersuchun- gen den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren und eine Schluss- mitteilung zuzustellen, in welcher sie ankündigt, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt." Mit Verfügung vom 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.- zu leisten (Urk. 5), worauf am 28. März 2019 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 12). Nachdem der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. April 2019 Frist zur Stellungnahme an- gesetzt worden war (Urk. 13), liess sie sich innert angesetzter Frist nicht verneh- men. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss in teil- weise anderer als der angekündigten Besetzung.
II. 1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, aufgrund des gesamten Spurenbildes, der Feststellungen des Insti- tuts für Rechtsmedizin, der befragten Auskunftspersonen und der Aussagen der Geschädigten C._____ und E._____ habe zweifelsfrei erstellt werden können, dass B._____ durch die Abgabe von mehreren Schüssen zunächst die beiden Geschädigten schwerwiegend verletzt und sich anschliessend durch einen aufge- setzten Kopfschuss suizidiert habe. Es hätten keine Hinweise auf ein strafrecht- lich relevantes Verschulden der beiden Geschädigten oder weiterer Personen ge- funden werden können. Am Tatort sei durch das Forensische Institut eine umfas- sende Spurensicherung durchgeführt worden. Insbesondere sei auch nach Pro- jektileinschlagstellen gesucht worden, um den Verlauf der Schusslinien bestim- men zu können. Gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts vom 25. Januar 2018 habe festgestellt werden können, dass eines der Projektile in der Nordwand des nördlich gelegenen Schlafzimmers eingeschlagen und unter dem fensterseiti- gen Schreibpult zu liegen gekommen sei. Bei der Rekonstruktion dieser Schussli- nie habe festgestellt werden können, dass das Projektil vorgängig beim grossen Wandspiegel im Korridor das Spiegelglas und nachfolgend den seitlichen Holz- rahmen beschädigt habe. Auch die weiteren Ermittlungen hätten keinerlei Hinwei- se darauf ergeben, dass in der Wohnung eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte, bei welcher B._____ mit dem Kopf gegen den Spiegel gestossen worden wäre. Es sei somit erstellt, dass B._____ den Spiegel am tt.mm.2017 selbst durch eine Schussabgabe beschädigt habe (Urk. 3 S. 1 ff.).
Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme unter derselben Verfahrensnummer wie das bisherige Verfahren verfügt. Formell sei nie ein Ver- fahren eröffnet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Staatsanwalt- schaft die Verfahren vereinigt habe. Damit sei der Beschwerdeführerin das unein- geschränkte Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Nichtanhandnahmeverfügung einzig damit begründet, dass aufgrund der bereits durchgeführten Ermittlungen (welche die Beschwerdeführerin nicht habe einsehen können) keinerlei Hinweise bestünden, dass eine Auseinandersetzung stattgefun- den habe, bei welcher B._____ mit dem Kopf gegen den Spiegel gestossen wor- den sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht materiell mit den Tatbestandsvo- raussetzungen auseinandergesetzt und diesbezüglich die Verfügung begründet. Damit impliziere sie, dass bei einer Prüfung des Sachverhalts aufgrund der ihr be- reits bekannten Ermittlungsergebnisse wohl eher kein Schuldspruch erfolgen würde. Dadurch verwehre sie der Beschwerdeführerin die Wahrung ihrer Rechte und unter anderem das Recht, sich zum Verfahren zu äussern und Beweisanträ- ge zu stellen (Urk. 2 S. 5 ff.).
Rechtliches und Folgerungen a) Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde zwar wiederum geltend macht, ihr sei in beiden Strafverfahren (und somit auch in dem gegen B._____ geführten Strafverfahren) das uneinge- schränkte Akteneinsichtsrecht zu gewähren, sie im vorliegenden Beschwerdever- fahren jedoch keinen entsprechenden Antrag auf uneingeschränkte Akteneinsicht in beiden Strafverfahren stellen liess. Die Staatsanwaltschaft hat die in der Begründung des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 1. Oktober 2018 erwähnte zweite Variante (Urk. 19 S. 11) gewählt, indem sie für das separate Verfahren betreffend Körperverletzung/Nötigung, in
welchem B._____ als Geschädigter aufgeführt ist, ein neues Dossier (Urk. 17) an- legte und in diesem separaten Verfahren diejenigen Akten aus dem gegen B._____ geführten Strafverfahren beizog, auf welche sie ihren Entscheid betref- fend Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung stützte. In diesem Dossier ist ins- besondere der Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 25. Januar 2018 enthalten, in welchem unter dem Titel "Spurensicherung am Tatort" Folgendes ausgeführt wird (Urk. 17/2/1 S. 3): "Ein Projektil war in die Nordwand des nördlich gelegenen Schlafzimmers eingeschlagen und unter dem fensterseitigen Schreibpult zu liegen gekom- men. Dieses Projektil hatte vorgängig bei einem grossen Wandspiegel im Korridor das Spiegelglas und nachfolgend den seitlichen Holz-Rahmen be- schädigt." Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dem die Ausübung des Rechts auf Einsicht in die separaten Akten des Verfahrens betreffend Körperverletzung/Nötigung sowohl bei der Staatsanwalt- schaft als auch bei der Beschwerdeinstanz (welche die Strafakten praxisgemäss beizieht) offengestanden ist und nach wie vor offensteht (wie in der Begründung des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 1. Oktober 2018 festgehalten wurde). Offenbar hat er diese Möglichkeit nicht genutzt. Bei dieser Sachlage wurde das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt. b) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor-
verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). Im Rahmen ihrer Strafanzeige vom 7. Mai 2018 brachte die Beschwerdeführerin als Verdachtsmoment einer Körperverletzung/Nötigung einen zerbrochenen Spie- gel am Tatort vor. Die Ursache dieser Sachbeschädigung konnte aufgrund der Ergebnisse des Untersuchungsberichts des Forensischen Instituts Zürich vom 25. Januar 2018 eindeutig abgeklärt werden (siehe oben Kapitel 3.a). Andere Verdachtsmomente (beispielsweise Verletzungen von B._____ und/oder Spuren in der Wohnung, die auf ein Kampfgeschehen hindeuten) ergeben sich weder aus den Akten noch wurden solche in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen. c) Soweit die Beschwerdeführerin rügen lässt, die Staatsanwaltschaft ha- be ihr die Wahrung ihrer Rechte und unter anderem das Recht, sich zum Verfah- ren zu äussern und Beweisanträge zu stellen, verwehrt, ist Folgendes festzuhal- ten: Nachdem die hiesige Kammer in der Begründung ihres Beschlusses vom
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 17 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Pro- zesskaution von Fr. 2'000.– zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution - unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates - der Beschwerdeführerin zurück- zuerstatten.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 800.–) wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − RA Dr. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestäti- gung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 19. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. A. Brüschweiler