Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190065-O/U/WID
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Kai- ser Job, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Sterchi
Verfügung und Beschluss vom 3. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 20. Februar 2019, B-4/2018/10027833
Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 15. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige und Strafantrag wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB gegen Herrn und Frau B., (damalige) Mieter einer Wohnung an der C. ... in Zürich (nachfolgend Mieter). Er wirft ihnen zusammengefasst vor, ihn am 14. August 2018 um ca. 09.45 Uhr bei der Polizei wider besseren Wissens eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt zu haben (Urk. 7/1/1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 7/1/9) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen (Urk. 2 S. 9). Dabei stellte er - ebenfalls sinngemäss - ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2 S. 1). Weiter beantragte er, es seien die staatsanwaltschaftlichen Akten sowie die Akten der Polizei, insbesondere die Tonaufzeichnung des Telefonats zwischen den Mietern und der Polizei, beizuzie- hen und ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) zur Stellungnahme zuzustellen. Schliesslich sei das Wort "psychisch" in der Datenbank POLIS zu streichen (Urk. 2 S. 8 f.). Nach Eingang der staatsanwaltschaftlichen Akten (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2019 Nachfrist angesetzt, um schriftlich Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben (Urk. 8). Am 1. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Leistungsentscheids des Sozialzentrums D._____ der Stadt Zürich vom 17. Mai 2018 ein (Urk. 9; Urk. 10/1). Am 3. April 2019 schlug der Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin vor (Urk. 11). Wegen Abwesenheit einer Oberrichterin ergeht der Entscheid nicht in der angekündigten Besetzung.
1.2. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - so- fort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellung- nahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Die Verfahrensleitung gewährt gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privat- klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die un- entgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn seine Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheinen. Unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Be- freiung von den Verfahrenskosten und - wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist - die Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 StPO). Bei einem im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Nichtanhand- nahme der Untersuchung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in erster Linie zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens (BGer 1B_263/2015 vom 16.9.2015 E. 2.2). Diese Frage ist - wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird - sofort zu bejahen, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind. 3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Für die Bejahung eines solchen werden deliktsre- levante Anhaltspunkte vorausgesetzt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hin- weis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Fehlt es an einem Anfangsverdacht und gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Anzeige von vornherein aussichtslos ist bzw. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,
verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. dazu BGE 137 IV 285; BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2. Hintergrund der Strafanzeige ist ein Vorfall vom 14. August 2018 vor dem Hauseingang C._____ ... in Zürich. Der Beschwerdeführer wollte einen über die Immobilienfirma F._____ mit den Mietern per sms vereinbarten Wohnungsbe- sichtigungstermin wahrnehmen. Die Mieter verweigerten dem Beschwerdeführer den Zutritt zum Haus und avisierten die Polizei. In der Folge führten Beamte der Stadtpolizei Zürich beim Beschwerdeführer eine Personenkontrolle durch und ordneten wegen "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit // Perso- nen belästigt" mündlich eine 24stündige Wegweisung an (vgl. dazu Urk. 7/1/1 S. 3 ff.; Urk. 3/7). 3.3. Wie die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid nach korrekter und verständlicher (vgl. dazu die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 5 f.) Zusammenfassung des in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalts zu- treffend ausgeführt hat (Urk. 5), ergeben sich aufgrund der Vorbringen des Be- schwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass die Mieter den Beschwerdeführer bei der Polizei eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt haben. Da der Be- schwerdeführer - was unbestritten ist (Urk. 7/1/1 S. 4 f.) - mit fünf Gepäckstücken zur Wohnungsbesichtigung erschienen ist, er dieses Auftreten auf Frage der Mie- terin auf ungewöhnliche Weise erklärt und den Entscheid des Mieters, ihn nicht ins Haus zu lassen, nicht akzeptiert hat, ist es verständlich, dass die Mieter stark verunsichert waren und sich bei der Polizei meldeten. Hinweise, dass die Mieter den Beschwerdeführer dabei konkret einer Straftat beschuldigt oder gar Anzeige erstattet haben, liegen - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 7) - nicht vor. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Polizei auch ohne Vor- liegen einer Strafanzeige Personenkontrollen durchführen darf (§ 21 PolG). Im üb- rigen ist das Anzeigerecht in Art. 301 Abs. 1 StPO explizit vorgesehen, weshalb das Erstatten einer Anzeige für sich allein keinen Verdacht auf Ehrverletzung be- gründet. Auch Anhaltspunkte, dass die Mieter den Vorfall gegenüber den Polizei- beamten nicht sachbezogen geschildert, den Beschwerdeführer blossgestellt oder
seine Ehre in anderer Weise verletzt haben, fehlen. Als Grund für den Polizeiein- satz wird im Journaleintrag einzig "Mann will eine Wohnung besichtigen hat div. Taschen dabei" aufgeführt (Urk. 3/7). Wegen des Fehlens eines Anfangsverdachts durfte die Staatsanwaltschaft auf den - vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Akteneinsicht" beantragten (Urk. 2 S. 6 ff.) - Beizug der Tonaufzeichnung des Telefonats zwischen den Mie- tern und der Polizei verzichten, denn es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbe- hörden, "aufs Geratewohl" Beweise zu erheben. Auf das vom Beschwerdeführer kritisierte Vorgehen der Polizei hatten die Mieter keinen Einfluss. Der Entscheid, ob der Beschwerdeführer einer Kontrolle zu unterziehen und im Sinne von § 33 PolG vom Strassenzug C._____ wegzu- weisen und für 24 Stunden fernzuhalten sei, lag allein bei den Polizeibeamten. Ob sich die Polizeibeamten bei der Kontrolle des Beschwerdeführers korrekt verhal- ten und zu Recht eine Wegweisung angeordnet haben, ist - entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6) - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, richtete sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers doch allein gegen die Mieter. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Eröffnung einer Untersu- chung gegen die Mieter wegen Ehrverletzung nicht rechtfertigte. Der angefochte- ne Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. 4. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Wort "psychisch" im Polizei-Informationssystem POLIS zu streichen (Urk. 2 S. 8 f.), ist nicht einzuge- hen. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, die in diesem System erfassten Daten auf deren Richtigkeit zu überprüfen. 5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der gesamten Umstände rechtfer- tigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzich- ten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10027833, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/7, gegen Empfangsbestäti- gung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 3. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi