Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190046-O/U/MAN
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Verfügung und Beschluss vom 3. April 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 11. Februar 2019, A-9/2018/10033032
Erwägungen: I. 1. Am 14. September 2018 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Unt.-Akten Urk. 9/1). Sie habe für ein Unternehmen gearbeitet, welches er geführt habe. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, ha- be sie ihn mehrfach von ihrem Mobiltelefon kontaktiert. Die Kontaktaufnahme ha- be teilweise in der Nacht stattgefunden, wobei sie ihm mitgeteilt habe, sie werde mit einem kräftigen Freund in seine Wohnung einbrechen, um das von ihr gefor- derte Geld einzutreiben. Sie habe ihm diverse WhatsApp-Nachrichten gesandt und ihm mitgeteilt, sie werde alles unternehmen, um ihn zu ruinieren, dass er für sein restliches Leben im Gefängnis oder in einer psychiatrischen Klinik lande oder er nach Indien ausgeschafft werde, wenn er ihr nicht Fr. 12'000.-- bezahlen werde (vgl. auch Urk. 6). Am 11. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Ver- fahren gegen B._____ ein (Urk. 6). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Obergericht hat keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
ge stünden die bestreitenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 den Aussa- gen des Beschwerdeführers gegenüber. Unabhängige Zeugen seien nicht be- kannt. In Ermangelung weiterer Beweismittel liessen sich die Vorwürfe (implizit mitumfasst auch derjenige der Rassendiskriminierung) nicht anklagegenügend erstellen (Urk. 6 S. 2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft behaupte, die Beschwerdegegnerin 1 habe ohne rechtswidrige Bereicherungsabsicht gehandelt. Das sei unzutreffend. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gewusst, dass das von ihr geforderte Geld - wenn überhaupt - eine Schuld der Firma sei und nicht von ihm persönlich. Sie habe ihn verfolgt, rassistisch misshandelt und die Fr. 12'000.-- von ihm erpresst. Sie habe ausgenutzt, dass er sich in einer schwachen psychischen Verfassung befunden habe und leicht Selbstmord habe begehen können (Urk. 2 S. 5). 4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führte in der Einvernahme vom 18. Dezember 2018 aus, bei den von ihr geforderten Fr. 12'000.-- handle es sich um Vermitt- lungsprovisionen. Die eine sei für das Restaurant C._____ ... [Ortschaft] in der Höhe von Fr. 4'000.--, wobei der Beschwerdeführer Fr. 2'000.-- bezahlt habe. Die andere sei für das D._____ ... [Ortschaft] in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Unt.- Akten Urk. 6 S. 3). Diese Forderungen behauptete die Beschwerdegegnerin 1 auch gegenüber dem Beschwerdeführer in ihren WhatsApp-Nachrichten im Mai und Oktober 2018 (vgl. Unt.-Akten Urk. 10/1). Die Beschwerdegegnerin 1 hatte nach ihrer Ansicht Anspruch auf Vermittlungs- provisionen. Etwas anderes ist ihr nicht nachzuweisen. Ob ihr e Forderung gegen- über dem Beschwerdeführer tatsächlich bestand bzw. besteht, ist nicht massge- bend. Entscheidend ist, dass die Forderung in der Vorstellung der Beschwerde- gegnerin 1 bestand bzw. besteht. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Beschwerdegegnerin 1 deshalb keine Bereicherungsabsicht nachgewie- sen werden könne, ist dies mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in der Beschwerde nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich allenfalls an die E._____ GmbH halten
müssen, um ihre Forderung geltend zu machen. Gegenüber wem die Beschwer- degegnerin 1 ihre Forderung korrekterweise geltend zu machen hat, ob gegen- über dem Beschwerdeführer oder gegenüber den Unternehmen, die er führte, er- scheint nicht massgebend. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 1 davon ausge- gangen war, dass die Forderung nur gegenüber den Unternehmen besteht, ist ei- ne Bereicherungsabsicht nicht zu erstellen. Sie wandte sich an den Beschwerde- führer, der auch Gesellschafter und Geschäftsführer der besagten GmbH war. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, sie habe sich einzig an die GmbH zu halten. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn verfolgt, erpresst und "rassistisch misshandelt", geht er nicht auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein, wonach seine Aussagen gegen jene der Beschwerdegegnerin 1 stünden und es keine objektiven Beweismittel gebe. So konnten namentlich keine Auszüge der angeblichen WhatsApp-Nachrichten vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesichert werden, da er dieses in der Woche vor der Einvernahme vom 12. September 2018 verloren und auch auf sein Google-Konto keinen Zugriff hatte (vgl. dazu Unt.-Akten Urk. 8 S. 5). Im Übrigen ist anzumerken, dass die angebliche WhatsApp-Mitteilung der Beschwerdegegne- rin 1, wonach sie "alle Inder hasse", den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261 bis StGB nicht erfüllt, weil sie nicht "öffentlich" erfolgt wäre. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht nach einer Verschwörung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und F._____ ge- fragt (Urk. 2 S. 6). Die Staatsanwaltschaft habe F._____ nicht befragt (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vom 18. September 2018 be- hauptet, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn im Auftrag von F._____ unter Druck gesetzt (Unt.-Akten Urk. 8 S. 2). Für diese Behauptung gibt es keine objektiven Hinweise. Es stehen auch insofern die Aussagen des Beschwerdeführers gegen jene der Beschwerdegegnerin 1. Wie die Beschwerdegegnerin 1 die Angst des Beschwerdeführers vor F._____ ausgenutzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 18. September
2018 geht kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen F._____ und der Be- schwerdegegnerin 1 in Bezug auf die beanzeigten Delikte bzw. die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 von Fr. 12'000.-- hervor. Eine Befragung von F._____ drängte sich unter diesen Umständen nicht auf. 4.5 Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, um die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Einstellungsverfü- gung erlassen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Ihm sei ein Anwalt beizugeben. Er lebe von der Sozialhilfe (Urk. 2 S. 3). Die Beigabe eines Anwalts zum heutigen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde, der abgelaufenen Beschwer- defrist sowie des Verzichts auf einen Schriftenwechsel nicht angezeigt (vgl. Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV). Angesichts der finanziellen Lage des Be- schwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage zu ver- zichten (Art. 425 StPO). Insofern ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb sie nicht zu entschädigen ist.
Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, A-9/2018/10033032, un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, A-9/2018/10033032, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 3. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen