Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190044-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichts- schreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 24. Juli 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 5. Februar 2019, A-8/2018/10029636
Erwägungen: I. 1. Am 30. Mai 2018 ereignete sich an der C.-gass ... in D., in der Kurve, in welcher die Strasse "E." in die C.-gass mündet, ein Unfall. Der von A._____ gelenkte Dreirad-Elektroroller ("Jet 302, Easy Rider") kollidierte mit dem von B._____ gelenkten Fahrzeug ("Citroen Jumpy Space Tourer"; ZH ...). Dabei zog sich A._____ Verletzungen zu, sodass er ins Spital verbracht wur- de (Urk. 14/2 und Urk. 3/2). Gleichentags unterzeichnete A._____ einen Verzicht auf Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen B._____ (Urk. 14/5/1). Am 30. August 2018 stellte A._____ Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverlet- zung gegen B._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 14/1). Diese erliess am 5. Februar 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, gegen B._____ eine Strafuntersuchung zu eröffnen. B._____ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 9-10). Die Staatsan- waltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 14) und auf eine Stellungnahme ver- zichtet (Urk. 12). 3. Infolge Neukonstituierung der Kammer und Ferienabwesenheit eines Rich- ters ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
ren Körperverletzung auszugehen. Die Staatsanwaltschaft habe von Amtes we- gen tätig zu werden (Urk. 2 S. 7). 4.2 Die Beschwerde ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen (vgl. Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung nicht weiter. Nach seiner eigenen Darstellung erlitt er eine Ace- tabulumfraktur sowie eine dorsale Hüftluxation (Urk. 2 S. 3). Dabei handelt es sich um einen Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenkpfanne und ein ausgerenktes Hüftgelenk (vgl. auch Urk. 14/7). Es bestehen keine Anzeichen, dass es sich da- bei um "lebensgefährliche" Verletzungen oder um eine Verstümmelung oder Un- brauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds handelt. Dass der Be- schwerdeführer aufgrund der Verletzungen gebrechlich wurde, ist nicht aktenkun- dig. Er legt nicht dar, inwiefern die Verletzungen schwer im Sinne von Art. 122 StGB sein sollen. Das ist auch nicht offensichtlich. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der am 30. Mai 2018 unterzeichnete Verzicht auf einen Strafantrag sei ohne Rechtswirkung. Es sei davon auszuge- hen, dass ihm die Polizei einen vorbereiteten Verzicht vorgelegt habe. Er könne sich nicht daran erinnern, am Unfalltag einen Verzicht unterzeichnet zu haben. Der Verzicht soll gemäss dem Formular in F._____ unterzeichnet worden sein. Die Ambulanz habe den Beschwerdeführer zwar ins Spital F._____ gefahren. Er sei aber ohne Behandlung ins Universitätsspital Zürich verlegt worden. Die Polizei müsse ihn während des Zwischenhalts im Spital F._____ aufgesucht und ihm die Verzichtserklärung vorgehalten haben. Dies sei ohne Rücksicht auf seine ge- sundheitliche Verfassung geschehen. Er habe starke Schmerzen gehabt. Er sei im Unfallzeitpunkt 88 Jahre alt und aufgrund des Unfalls durcheinander gewesen. Er habe unter dem Einfluss starker Schmerzmittel gestanden. Es sei davon aus- zugehen, dass er sich unter diesen Umständen der Tragweite und Konsequenzen einer Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen sei. Die Unterzeichnung habe in einem dem Rausch ähnlichen Zustand im Sinne von Art. 16 ZGB stattgefunden (Urk. 2 S. 6 f.).
5.2 Ob der Verzicht auf den Strafantrag wirksam ist, kann mit Blick auf die nach- folgenden Erwägungen offen bleiben. 6. 6.1 Die Kantonspolizei Zürich hat die Endlage der beiden miteinander kollidier- ten Fahrzeuge fotografiert (vgl. Urk. 14/4) und eine Unfallskizze angefertigt (Urk. 14/2 S 5). In der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers liegt sein Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn. Es ist auf die rechte Fahrzeugseite gekippt. Das vom Beschwerdegegner 1 gelenkte Fahrzeug steht auf der rechten Fahrbahn. Es weist am Stossfänger vorne rechts Abriebspuren auf. 6.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Tatbestandsaufnahme am Un- fallort gegenüber der Kantonspolizei aus, er sei vom Einkaufen nach Hause ge- fahren. Er sei auf der C.-gass gefahren in Richtung G.-strasse. Er habe geradeaus fahren wollen. Dort seien zwei Pfosten. Er habe zwischen diesen Pfosten hindurchfahren wollen. Er fahre eigentlich immer in der Mitte durch. Er sei ziemlich mittig, aber eher etwas links auf der C.-gass gefahren, um zwi- schen den Pfosten hindurch zu fahren. Nach der Kollision sei er aus dem Sattel auf das andere Fahrzeug und wieder zurück auf seinen Elektro-Roller gefallen (Urk. 14/2 S. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, es existiere kein Einvernahmeprotokoll. Die Aussagen befänden sich lediglich im Polizeirapport. Er habe sich anlässlich des Unfalls äusserst schmerzhafte Verletzungen zugezogen und sei vor dem Trans- port ins Spital F. mit Schmerzmitteln versorgt worden. Der Unfall habe ihm - 88-jährig - arg zugesetzt. Es sei nicht erstellt, dass er zum Zeitpunkt der Unterhal- tung urteilsfähig bzw. in der Lage gewesen sei, Aussagen zum Unfallhergang zu machen. Es könne daher nicht auf seine Aussagen im Polizeirapport abgestellt werden (Urk. 2 S. 4). Eine Strafuntersuchung ist namentlich zu eröffnen, wenn sich aus dem Bericht der Polizei ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht protokollarisch befragt wurde, sind seine Aus-
sagen gegenüber der Polizei grundsätzlich insofern verwertbar, als sie zur Beur- teilung der Nichtanhandnahmeverfügung herangezogen werden können. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. Der Beweis ist keiner besonderen Vorschrift unterstellt (BGE 124 III 5 E. 1b). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aussagen gegenüber der Poli- zei gemacht zu haben. Er behauptet nicht, der Polizeirapport gebe seine Aussa- gen unzutreffend wieder. Seine im Polizeirapport angeführten Aussagen sind nachvollziehbar. Er führte aus, er sei vom Einkaufen gekommen. Er beschrieb sein Fahrziel und wie er üblicherweise die Strecke befahre. Er erklärte, wo er konkret auf der Fahrbahn fuhr. Er sagte auch aus, dass die Kollision ihn aus dem Sattel hob und wieder zurück warf. Seine Schilderung erweckt nicht den Eindruck, er sei anlässlich der Aussagen urteilsunfähig gewesen. Es gelingt ihm insofern nicht, die Urteilsfähigkeit in Frage zu stellen. Wenn die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwägt, es sei er- stellt, dass der Beschwerdeführer auf der linken Strassenseite und somit auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, ist ihr beizupflichten. Sowohl die Endlage der Fahr- zeuge als auch die Unfallspuren vorne rechts am vom Beschwerdegegner 1 ge- lenkten Fahrzeug wie auch die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei führen zum Schluss, dass sich die Kollision auf der linken Strassenseite (in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers) ereignet hat. Damit ist nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdegegner 1 zu weit links ausgeholt und dem Be- schwerdeführer dadurch den Weg abgeschnitten hat (vgl. Urk. 2 S. 5). 6.3 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (fahrlässige Körperverletzung; Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist dem Beschwerdegegner 1 keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Er befand sich im Zeitpunkt der Kollision auf seiner Fahrspur und musste nicht damit rechnen, dass ihm der Beschwerde- führer unmittelbar nach der Kurve entgegenkam. Es gibt kein Hinweise, wonach die Kollision für den Beschwerdegegner 1 vorhersehbar oder vermeidbar gewe- sen wäre. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 in der Be- schwerdeschrift denn auch nicht ausdrücklich eine konkret umschriebene Sorg- faltspflichtverletzung vor. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festsetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 7.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Da sich der Beschwerdegegner 1 im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, sind ihm keine Aufwendungen entstanden, die zu entschä- digen sind. 7.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'000.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 5 und Urk. 8). Die dem Be- schwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung - unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erle- digung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zu- rückzuerstatten.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Be- schwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2018/10029636, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2018/10029636, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 24. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen