Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180335-O/U/MAN
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. N. Kaiser Job sowie Gerichtsschreibe- rin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 4. April 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 22. November 2018, B-1/2018/10023213
Erwägungen: I. 1. Am 15. bzw. 16. Mai 2018 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Strafan- zeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen übler Nachrede etc. und be- antragte dessen Bestrafung. Der Beanzeigte habe auf seinem Twitter Account un- ter dem Titel "Vorbestraft" eine für Dritte einsehbare Liste erstellt und ihn - den Beschwerdeführer - als einzige Person hinzugefügt, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt über keinen Strafregistereintrag verfügt habe. Dies verletze ihn in seiner Ehre und beeinträchtige die Jobsuche. Der Beschwerdegegner 1 habe gewusst, dass er auf der Suche nach einer Anstellung als Gymnasiallehrer gewesen sei (Urk. 12/1 und Urk. 12/2). Die zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lud den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 auf den 22. November 2018 zu einer Vergleichsver- handlung vor (vgl. Urk. 12/6). Im Rahmen der an diesem Datum geschlossenen Vereinbarung zog der Beschwerdeführer den Strafantrag gegen den Beschwer- degegner 1 zurück (Urk. 12/4). Die Staatsanwaltschaft verfügte gleichentags die Einstellung des Strafverfahrens (Urk. 3). 2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer rechtzei- tig (vgl. Urk. 12/10) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Er beantragte, die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens ge- gen den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen, eventualiter sei der fallführende Staatsanwalt wegen Voreingenommenheit zu ersetzen (Urk. 2). Innert Frist ging die ihm auferlegte Kaution von Fr. 1'500.– bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 5 und Urk. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 9 und Urk. 13). 3. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss teilweise nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.
II. 1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 infolge eines Prozesshindernisses gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein. Sie verwies auf die anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 22. November 2018, unter der Mitwirkung des verfahrensleitenden Staatsanwaltes, geschlosse- ne Vereinbarung (Urk. 3). Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst den Standpunkt, der Vergleich und damit die Verfahrenseinstellung seien durch unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Ermessensfehler, Rechtsverweigerung und Androhung prozessua- ler Nachteile erzwungen worden (Urk. 2 S. 3). 2. 2.1 Bilden wie vorliegend Antragsdelikte Gegenstand eines Verfahrens (vgl. Art. 173 f. StGB), können die antragstellende und die beschuldigte Person zu ei- ner Vergleichsverhandlung vorgeladen werden (Art. 316 Abs. 1 StPO). Im Eini- gungsfall wird das Verfahren eingestellt (Art. 316 Abs. 3 StPO). Zieht die mut- masslich geschädigte Person im Rahmen der Einigung ihren Strafantrag zurück, führt dies zum selben Ergebnis. Es mangelt in der Folge endgültig (vgl. Art. 33 Abs. 2 StGB) an einer Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Schei- tern die Einigungsbemühungen, ist die Strafuntersuchung unverzüglich an die Hand zu nehmen (Art. 316 Abs. 4 StPO). 2.2 Die Vergleichsverhandlung vom 22. November 2018 führte unstrittig zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1. Diese schliesst den Rückzug des Strafantrags durch Ersteren betreffend die von ihm am 15. Mai 2018 beanzeigten Ehrverletzungsde- likte ein. Ausserdem erklärte er, Kenntnis davon zu nehmen, dass damit das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen Genehmigung durch die Leitung der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 322 Abs. 1 StPO und § 103 Abs. 2 lit. a GOG/ZH), eingestellt werden wird (Urk. 12/4 S. 2). Der Beschwerdeführer hat somit unmissverständlich seinen Wil- len kundgetan, den Strafantrag in Kenntnis der Rechtsfolgen zurückzuziehen. Die
entsprechende Willenserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich (Art. 33 Abs. 2 StGB; vgl. sodann BGE 143 IV 104, 111 f. E. 5.1, m.w.H.). Dies gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn der Rückzug aufgrund ei- nes Willensmangels bzw. eines Irrtums zustande gekommen ist, soweit dies nicht auf einer Drohung oder Täuschung beruht (vgl. BGE 79 IV 97, 101 E. 4; Urteile BGer 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.4 und 6S.439/2003 vom 11. August 2004). 2.3 Gründe, um an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers (und damit der Gültigkeit seiner Rückzugserklärung, vgl. Art. 106 StPO) zu zweifeln, bestehen of- fenkundig nicht. Ebenso wenig bestehen gestützt auf die Vorbringen des Be- schwerdeführers Anhaltspunkte für eine allenfalls beachtliche Zwangsausübung oder eine Täuschung von Seiten der Staatsanwaltschaft. Die Regelung nach Art. 316 StPO zielt auf eine Konfliktbewältigung mittels Eini- gung zwischen Geschädigtem und Täter ab. Es handelt sich zwar um eine Kann- Vorschrift, jedoch entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass von Seiten der Untersuchungsbehörden grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch ge- macht wird, es sei denn eine Einigung fällt von vornherein ausser Betracht (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 316 N 5, m.H. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1268). Dass die Staatsanwaltschaft anlässlich einer anberaumten Vergleichsverhandlung mit einer gewissen Insistenz eine Einigung herbeizuführen versucht, mag von den Parteien allenfalls als Druckausübung empfunden werden. Allein aufgrund ihrer subjektiven Empfindung kann aber nicht davon ausgegangen werden, es sei die Grenze unzulässigen Zwangs überschritten worden. Der Beschwerdeführer moniert, ihm sei trotz Verlangens keine Bedenkfrist einge- räumt worden (Urk. 2 S. 2). Zwar besteht die Möglichkeit der Sistierung des Ver- fahrens, um privat oder von der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 316 StPO initiierte Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen und allenfalls einem erfolgrei- chen Abschluss zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO). Es besteht aber kein Anspruch auf eine Aussetzung des Verfahrens oder die Ein- räumung einer Bedenkfrist. Vielmehr liegt das diesbezügliche Vorgehen im Er-
messen der Staatsanwaltschaft, die auch gehalten ist, unnötige Verzögerungen zu verhindern (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 15 f.). Die vom Beschwerdeführer beanzeigte Ehrverletzung steht im Kontext einer re- gen Twitter Aktivität und mitunter provokativ formulierten Tweets auf beiden Sei- ten sowie eines vorangegangenen Verfahrens gegen den Anzeigeerstatter selber wegen einer Ehrverletzung gegenüber einer Drittperson (vgl. Urk. 12/3; Urk. 12/5/2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Staatsanwalt im Rahmen der Vergleichsgespräche - wie vom Beschwerdeführer geschildert (vgl. Urk. 2 S. 1 f.) - das gegenseitige Gebaren der Parteien und damit die Verhältnisse insgesamt in die Diskussion einbrachte. Zudem war es dem Staatsanwalt unbenommen, seine vorläufige Rechtsauffassung kundzutun, und er war insbesondere auch dazu be- fugt bzw. verpflichtet, die Parteien über die Folgen einer Einigung oder Nichteini- gung zu informieren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1 f.) hat dies weder mit Parteilichkeit zu tun, noch ist darin eine (widerrechtliche) Dro- hung zu erblicken, auch wenn ihm ein voraussichtlich ungünstiger Verfahrens- ausgang mit Kostenfolgen in Aussicht gestellt worden sein sollte. Der Darstellung, wonach der Staatsanwalt jegliche mündliche Erläuterung seiner Einschätzung verweigert habe, widerspricht der Beschwerdeführer sodann selber, führt er doch aus, Ersterer habe Umstände genannt, die eine Verfahrenseinstellung rechtfertig- ten (Urk. 2 S. 2, erster und zweiter Absatz). Die Frage, ob eine Verfahrenseinstellung aus materiellen Gründen zu stützen ge- wesen wäre, stellt sich im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2 f.) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Selbst eine vom Staatsanwalt anlässlich der Vergleichsverhandlung allenfalls vertretene, unzutreffende Rechtsauffassung be- gründete für sich jedenfalls noch keine Täuschung. Dem Beschwerdeführer hätte es frei gestanden, aus den von ihm nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen einen Vergleich abzulehnen und sich hernach gegen eine allenfalls gleichwohl ergangene Verfahrenseinstellung zur Wehr zu setzen. Auf seiner statt- dessen im Rahmen des Vergleichs abgegebenen, unmissverständlichen Erklä- rung, den Strafantrag zurückzuziehen, muss er sich behaften lassen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Zürich, 4. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer