Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180289-O/U/IMH/BUT
Verfügung vom 24. Dezember 2018
in Sachen
Baudirektion des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin
gegen
2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf vom 11. Oktober 2018, ST.2017.3025
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2017 (12.00 bis 24.00 Uhr) fand in Dielsdorf unter dem Titel "C." auf der ... eine Party statt (mit bis maximal 4'000 Besuchern). Der Veranstalter war die D. GmbH. Während der Party musste der Schallpegel im Publikumsbereich gemäss Verord- nung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsge- fährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Februar 2007 (Schall- und Laserverordnung [SLV; SR 814.49]) durch den Veranstalter messtechnisch überwacht werden. Die Schallpegelüberwachung wurde von der E._____ GmbH durchgeführt. 2.1 Nach der Veranstaltung sandte B., geschäftsführender Gesellschafter der E. GmbH, die Messprotokolle der Schallpegelüberwachung an die zu- ständige Fachstelle Lärmschutz bei der Baudirektion des Kantons Zürich (vgl. Urk. 9/6-8). 2.2. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 stellte die Baudirektion des Kantons Zürich fest, dass der Veranstalter den Grenzwert gemäss Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a SLV mehrfach überschritten habe (Urk. 9/2). Konkret wies sie darauf hin, dass der für die Veranstaltung bundesrechtlich zulässige Stundenpegel von 100 dB insgesamt 25 Mal überschritten worden sei, von 18.27 bis 18.47 Uhr ge- ring um bis zu 0.2 dB und von 21.08 bis 23.03 Uhr gering bis stark um bis zu 1.1 dB (a.a.O., S. 2). 2.3 Die Baudirektion hat die Verfügung unter Hinweis auf die Strafnorm nach Art. 61 Abs. 1 lit. a des BG über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG, SR 814.01]) im Sinne einer Strafanzeige auch der Kantonspolizei Zürich mitgeteilt (a.a.O., S. 3). Diese (verwaltungsrechtliche) Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.1 Die Kantonspolizei Zürich führte die Ermittlungen und befragte A., ge- schäftsführender Gesellschafter der D. GmbH, und B._____ als beschuldig- te Personen (ausserprotokollarisch) zur Sache (Urk. 9/1). Am 11. August 2017 rapportierte die Kantonspolizei Zürich zuhanden des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf wegen Widerhandlung gegen das USG (a.a.O.). 3.2 Das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf (vorliegend: Beschwerdegegner 3, nach- stehend: Statthalteramt) eröffnete eine Strafuntersuchung gegen A._____ und B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Widerhandlung gegen das USG. Mit (separaten) Strafbefehlen vom 8. Januar 2018 bestrafte das Statthalteramt die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Widerhandlung gegen Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 USG; Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. a SLV und Art. 61 USG je mit einer Busse von Fr. 2'500.– (Urk. 9/9/1-2). 3.3 Die Beschwerdegegner 1 und 2 erhoben je mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 9/10-11). 3.4 Am 5. Februar 2018 stellte das Statthalteramt das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Widerhandlung gegen das USG mit separaten Verfügungen ein (Urk. 9/16-17). Es erwog in den jeweiligen Begründungen, auf- grund der vorliegenden Akten und weiteren Abklärungen könne der beschuldigten Person ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (a.a.O.). 4.1 Gegen die beiden Einstellungsverfügungen gelangte die Baudirektion mit Be- schwerde vom 11. Mai 2018 an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Verfah- rensleitung der hiesigen Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2018 infolge Verletzung der richterlichen Begründungspflicht gut und hob die beiden Einstellungsverfügungen vom 5. Februar 2018 auf (unter Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen) (Urk. 9/21 [Geschäfts-Nr. UE180152]).
4.2 Das Statthalteramt stellte das gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 geführte Strafverfahren hierauf mit (separaten) Verfügungen vom 11. Oktober 2018 erneut ein (Urk. 9/22-23 bzw. Urk. 5-6). 4.3 Die Baudirektion (vorliegend: Beschwerdeführerin) legte gegen die beiden Einstellungsverfügungen mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 wiederum Be- schwerde ein bei der hiesigen Kammer. Darin stellt sie den Hauptantrag auf Auf- hebung der angefochtenen Verfügungen, verbunden mit der Anweisung an das Statthalteramt, gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 infolge mehrfacher Über- schreitung des Schallpegelgrenzwertes je einen Strafbefehl zu erlassen. Eventua- liter sei das Statthalteramt anzuweisen, das Untersuchungsverfahren zur umfas- senden Abklärung des jeweiligen Tatverdachts durchzuführen (a.a.O., S. 2). Das Statthalteramt verzichtete am 6. November 2018 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde, verbunden mit dem Hinweis, dass an den Einstellungsverfügungen festgehalten werde (Urk. 8). Die Beschwerdegegner 1 und 2 verzichteten still- schweigend auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11-12). 4.4 Der Fall erweist sich als spruchreif. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist nach § 57 lit. g i.V.m. § 58 Abs. 1 und Anhang lit. G Ziff. 27 VOG RR (LS 172.11) für den Lärmschutz und nach Art. 1 und 12 SLV i.V.m. Art. 13 und 36 USG auch für den Vollzug der SLV zuständig. Sie han- delte im Rahmen der Anzeigeerstattung zweifelsohne in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten öffentlichen Interessen im Bereich Lärmschutz. Folglich ist sie auch zur Einreichung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen (wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren) legitimiert (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 GOG; vgl. auch Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, § 49 OG ZH; H AU- SER /SCHWERI/LIEBER, Kommentar GOG, 2. Auflage, Zürich u.a. 2017, N 2 f. zu § 154 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass; auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 5.2 Über die Beschwerde entscheidet die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. a StPO).
grenzungen seien bereits begriffsnotwendig immer auch gleichzeitig Emissions- begrenzungen. Veranstalter von Schall- und Laserveranstaltungen und ihre Hilfs- personen würden sich strafbar machen, wenn sie die Emissionen nicht soweit be- grenzen, dass die Immissionen am Ort des Einwirkens nicht übermässig seien. Vorliegend hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 die Schallemissionen soweit begrenzen müssen, dass die Schallimmissionen im Publikumsbereich an keinen Ort 100 dB(A) überschritten hätten. Indem sie die Begrenzung der Schallemissio- nen lediglich ungenügend vorgenommen hätten, liege ein Verstoss gegen Art. 61 Abs. 1 lit. a USG vor (Urk. 2 S. 10). 8.1 Nach Art. 1 StGB "Keine Sanktion ohne Gesetz" darf eine Strafe oder Mass- nahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 1 StGB statuiert das Legalitätsprinzip für das Strafrecht des Bun- des und zwar nicht nur für das StGB, sondern auch für das Nebenstrafrecht (P OPP/BERKEMEIER, BSK Strafrecht I, Basel 2013, 3. Auflage, N 10 zu Art. 1 StGB). 8.2 Tatsächlich ist mit dem Statthalteramt zu konstatieren, dass eine Überschrei- tung der in der SLV festgelegten Grenzwerte nicht strafrechtlich sanktioniert wer- den kann. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. 8.3 a) Nach Art. 61 Abs. 1 lit. a USG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000. – bestraft, wer vorsätzlich "aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1)". Die Verhaltensvorschriften, auf die jeweils in Klammern verwiesen wird, präzisie- ren die Strafbestimmungen von Art. 61 USG oder legen gar erst den objektiven Tatbestand fest. Die selbe Funktion kommt dem auf solche Vorschriften abge- stützten Ausführungsrecht zu (E TTLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zü- rich 2004, 2. Auflage, N 9 Vorbemerkungen zu Art. 60-62 USG; s.a. N 20 Vorbe- merkungen zu Art. 60-62 USG).
Art. 61 Abs. 1 lit. a USG führt somit nur Art. 12 USG (Emissionsbegrenzungen) und Art. 34 Abs. 1 USG (Massnahmen bei belasteten Böden) oder gestützt darauf erlassenes Ausführungsrecht als strafbewehrte Normen an. b) Die SLV stützt sich als Ausführungsrecht jedoch nicht auf Art. 12 (oder Art. 34 Abs. 1) USG, sondern auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 USG, wie aus dem In- gress der Verordnung selber hervorgeht. Art. 13 Abs. 1 USG (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 USG) besagt, dass der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immis- sionsgrenzwerte festlegen könne. Die SLV stellt somit einen Ausführungserlass dar, der Immissionsgrenzwerte im Sinne von Art. 13 USG konkretisiert. Da Art. 13 USG nicht in der Klammer von Art. 61 Abs. 1 lit. a USG als strafbe- wehrte Norm angeführt ist, können auch die gestützt auf Art. 13 USG erlassenen Ausführungsvorschriften wie die SLV per se keine gesetzliche Grundlage für eine strafrechtliche Sanktionierung bilden (vgl. H EINE, in ZStrR 128/2010, Die straf- rechtliche Verantwortlichkeit des Konzertveranstalters, S. 87/88; s.a.: S CHRADE/ LORETAN, Umweltschutzgesetz, a.a.O., N 4 zu Art. 12 USG e contrario; ETTLER, Umweltschutzgesetz, a.a.O., N 11 zu Art. 61 USG e contrario; BBl 2016 S. 499, Botschaft zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtioni- sierende Strahlung und Schall [NISSG]). c) Dass es sich bei den in der SLV festgelegten dB(A)-Werten um Immissions- und nicht um Emissionsgrenzwerte handelt, geht auch aus der Verordnung selber hervor (vgl. Unterstreichungen): Art. 5 SLV schreibt vor: Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissio- nen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Stundenpegel von 93 dB(A) während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen (Abs. 1). Veranstaltungen mit höheren Immissionen sind zuläs- sig, wenn die Anforderungen nach Art. 6 oder 7 erfüllt sind (Abs. 2). Nach Art. 7 Abs. 1 SLV gilt: Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A)
durchführt, muss dafür sorgen, dass: die Schallemissionen so weit begrenzt wer- den, dass die Immissionen den Stundenpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen (lit. a); das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf den maximalen Stundenpegel von 100 dB(A) hingewiesen wird (lit. b); und die An- forderungen nach Art. 6 lit. c Ziffer 2, d und e erfüllt werden (lit. c). Weiter schreibt Abs. 2 von Art. 7 SLV vor: Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind (lit. a); der Schallpegel während der ganzen Dauer der Veranstaltung gemäss Anhang Ziffer 1.3 aufgezeichnet wird (lit. b); die Daten der Schallpe- gelaufzeichnung sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldiffe- renz nach Anhang Ziffer 1.1 Absatz 2 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen der Vollzugsbehörde eingereicht werden (lit. c); und dem Publikum eine Ausgleichs- zone zur Verfügung steht und im Eingangsbereich deutlich sichtbar auf diese hin- gewiesen wird (lit. d). 8.4 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, sind Emissionen und Im- missionen Begriffspaare, die einander bedingen. Immissionsbegrenzungen sind immer auch Emissionsbegrenzungen. Entsprechend müssen die Emissionen be- grenzt werden, um die Immissionsgrenzwerte zu erreichen (vgl. Art. 5 SLV bzw. vorstehend E. 8.3/c). Das ändert aber nichts daran, dass Art. 13 USG bzw. die gestützt darauf in der SLV festgeschriebenen Immissionsgrenzwerte nicht mit Strafe bedroht sind. Hinzu kommt, dass das Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 1 StGB im Rahmen der Rechtsanwendung zum Nachteil der beschuldigten Person keine extensive Auslegung, Analogie, Lückenfüllung o.ä. zulässt (vgl. P OPP/BER- KEMEIER, BSK Strafrecht I, a.a.O., N 31 zu Art. 1 StGB). Entsprechendes müsste der Gesetzgeber korrigieren, was mit dem Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 (NISSG) und der dazugehörenden Verordnung (V-NISSG) offenbar bereits in die Wege geleitet worden ist (vgl. BBl 2017 S. 4211 ff., vgl. Art. 4 i.V.m. Art. 13 NISSG, in Kraft voraussichtlich 2019, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Bundes-
gesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall, S. 30, abrufbar unter https://www.admin.ch). 9. Nach dem Gesagten halten die Einstellungsverfügungen vor Bundesrecht (Art. 357 Abs. 3 StPO und Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) stand. Dies führt zu Abwei- sung der Beschwerde. 10.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens praxisge- mäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10.2 Mangels wesentlicher Umtriebe und eines dahingehenden Antrags ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO i.V.m. mit Art. 429 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2, zweifach, per Ge- richtsurkunde − den Beschwerdegegner 3, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − den Beschwerdegegner 3, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung
Zürich, 24. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli