Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180276-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Kai- ser Job, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 26. April 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 22. September 2018, S-3/2016/10004967
Erwägungen: I. 1. Am 9. Februar 2016 liess Dr. med. A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) Strafanzeige einreichen ge- gen B._____ (Beschwerdegegner 1), Leiter Bekämpfung Versicherungsmiss- brauch bei der C._____ ... (C.), sowie gegen die verantwortlichen Organe der D. ag und gegen Unbekannt bzw. eventuell gegen die verantwortlichen Organe der E._____ wegen Nötigung und eventuell wegen Erpressung. Er wirft ihnen zusammengefasst vor, mit einem gemeinsam abgestimmten Vorgehen, insbesondere durch das teilweise Nichtbezahlen seiner Rechnungen, durch Auf- stellen von rechtswidrigen Bedingungen an die Bezahlung künftiger Rechnungen sowie durch Drohen mit Boykott und sachfremder Strafanzeige versucht zu ha- ben, ihn (d.h. den Beschwerdeführer) zur Offenlegung von Dignitäten und/oder zur Bezahlung von Fr. 370'000.-- sowie zum Abschluss einer rechtswidrigen Ver- einbarung zu zwingen (Urk. 16/1). Am 28. April 2017 teilte die untersuchungsfüh- rende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer telefonisch mit, dass ihres Erach- tens aus der Strafanzeige kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich sei (Urk. 16/4/5). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die untersuchungsführende Staatsanwältin um einlässliches Studium der Strafanzei- ge und beförderliche Durchführung der Untersuchung; gleichzeitig bot er ihr ein informelles Gespräch zur Sachverhaltsproblematik an (Urk. 16/4/6). Am 25. Au- gust 2017 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung mittels Einstellungsverfügung an (Urk. 16/5/1). Mit Ein- gabe vom 31. August 2017 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er mit der Einstellung der Untersuchung ohne vorgängige Untersu- chungshandlungen nicht einverstanden und "vor diesem Hintergrund" auch nicht in der Lage sei, zum heutigen Zeitpunkt weitere Beweisanträge zu stellen (Urk. 16/5/5). Mit Verfügung vom 22. September 2018 stellte die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung ein (Urk. 5).
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 16/8) Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen und insbesondere Einvernahmen der Beschuldig- ten durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Dabei sei eine neue Staatsanwältin oder ein neuer Staatsan- walt mit der Strafuntersuchung zu beauftragen (Urk. 2). Die Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- ging innert der mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 an- gesetzten Frist (Urk. 6) bei der Kammer ein (Urk. 8). Am 20. November 2018 wur- den die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme ein- geladen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. November 2018 auf Stellungnahme (Urk. 15); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 16). Der Be- schwerdegegner 1 liess mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers beantragen (Urk. 18). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm aufgegeben, eine weitere Prozesskaution von Fr. 2'500.-- zu leisten (Urk. 21). Am 18. Januar 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 23). Die Prozesskaution ging fristgerecht bei der Kammer ein (Urk. 25). Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 wurde die Replik des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwalt- schaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Februar 2019 auf Duplik (Urk. 28). Der Beschwerdegegner 1 duplizierte am 14. Februar 2019 unter Aufrechterhaltung seines Antrags (Urk. 29). Diese Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 zu allfälligen Bemerkungen zugestellt (Urk. 31). Innert Frist (Urk. 32) ging keine weitere Stel- lungnahme des Beschwerdeführers ein. 2. Infolge Neukonstituierung der Kammer sowie Abwesenheit einer Richter- rin ergeht der Entscheid in anderer als der ursprünglich angekündigten Beset- zung.
II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihres Einstellungsent- scheids zusammengefasst aus, das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhal- ten entspreche den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Die Beschuldigten seien zu den geschilderten Verhaltensweisen berech- tigt gewesen. Für Beanstandungen im Zusammenhang mit der Verweigerung von Kostenübernahmen durch Versicherer sei sodann das kantonale Schiedsgericht bzw. das Bundesgericht zuständig (Urk. 5 S. 3 f.). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zu- sammengefasst vor, es sei unverständlich, dass keine Untersuchungshandlungen und insbesondere keine Befragungen der Beschuldigten vorgenommen worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit allgemeinen Ausführungen zu Nöti- gungshandlungen begnügt und sei den substantiiert vorgebrachten Vorwürfen nicht nachgegangen. Die von ihr erwähnten Bestimmungen des KVG träfen im vorliegenden Fall nicht zu, und es sei absurd, ihn (d.h. den Beschwerdeführer) auf das kantonale Schiedsgericht zu verweisen, sei er doch mit einer Rückforderung konfrontiert. Auch die Dignitätsproblematik sei nicht gewürdigt worden. So sei die Fortbildung im Tarmed (Rahmenvertrag zwischen dem Krankenkassenverband E._____ und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH]) und dem sogenannten Factsheet abschliessend geregelt, weshalb es nicht Sache der E._____ sei, Aus-, Weiter- und Fortbildung der Ärzte zu kontrollieren. Mit der in- kriminierten Vereinbarung sei versucht worden, diesen Rechtsweg zu umgehen. Der Tatbestand der Nötigung sei erfüllt, sei ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) doch eine Strafanzeige wegen Versicherungsbetrugs angedroht worden, falls er die Grundsatzvereinbarung nicht unterzeichne; dabei fehle der Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck. Auch die Drohung, ihn (d.h. den Beschwerdeführer) vom Tarif auszuschliessen sowie der Versuch zur Erzwingung des Einzelfal l- nachweises der Dignitäten auf unbestimmte Zeit seien rechtswidrige Mittel; zu- dem sei die damit angestrebte Verknüpfung mit nicht ausgewiesenen oder ver- wirkten Geldforderungen unerlaubt. Die Drohkulisse sei angesichts der marktbe- herrschenden Stellung der E._____ überwältigend gewesen. Überfallartig sei er
(d.h. der Beschwerdeführer) anlässlich der Besprechung vom 1. September 2015 mit Sanktionen konfrontiert worden (Urk. 2). 1.3. Der Beschwerdegegner 1 macht in seiner Stellungnahme dazu zusam- mengefasst geltend, er sei verpflichtet gewesen, den Unregelmässigkeiten in den Leistungsabrechnungen des Beschwerdeführers nachzugehen und dafür zu sor- gen, dass nur nach KVG zulässige Leistungen vergütet werden. Es sei erlaubt, zu diesem Zweck einen Vereinbarungsentwurf vorzulegen. In diesem sei einzig ein Nachweis der Dignitäten im Grundsatz verlangt worden; dies sei im konkreten Fall erforderlich gewesen. Ein Verrechnungsvorschlag sei nicht rechtswidrig, sei doch eine umfassende Einigung angestrebt worden. Auf die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmässig erlangter Krankentaggelder habe er (d.h. der Beschwerdegegner 1) keinen Einfluss gehabt; zudem sei die Strafanzei- ge während laufender Vergleichsverhandlungen eingereicht worden. Im übrigen habe die C._____ nie damit gedroht, den Beschwerdeführer vom Tarif auszu- schliessen oder sämtliche Rechnungen nicht mehr zu vergüten (Urk. 18). 1.4. In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer seine Standpunkte und macht geltend, aus dem Vereinbarungsentwurf der C._____ vom 16. Sep- tember 2015 und der Besprechungsagenda vom 1. September 2015 lasse sich der Nötigungsvorwurf direkt ableiten. Der Beschwerdegegner 1 sei bei dieser Be- sprechung Wortführer gewesen und es sei zu untersuchen, ob er die Strafanzeige gegen ihn (d.h. den Beschwerdeführer) verfasst oder Einfluss auf diese Strafan- zeige gehabt habe; jedenfalls habe der Beschwerdegegner 1 mit einer solchen Strafanzeige gedroht. Für strittige Dignitäten sei ausschliesslich die paritätische Kommission Dignitäten (PaKoDig) zuständig und es gehe nicht an, dass einzelne Krankenkassen von den Ärzten direkte Auskünfte über ihre Fortbildung einfor- dern; es sei nötigend, davon Leistungen abhängig zu machen oder gar mit Boy- kott oder einer Strafanzeige zu drohen. Auch habe der Beschwerdegegner 1 selbst unbestrittene Forderungen nicht beglichen. Schliesslich sei zu berücksich- tigen, dass er (d.h. der Beschwerdeführer) seine Strafanzeige erst eingereicht ha- be, nachdem eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden war. Des Weiteren
habe der Beschwerdegegner 1 datenschutz- bzw. geheimhaltungsrechtliche Vor- schriften verletzt (Urk. 23). 1.5. Der Beschwerdegegner 1 lässt dazu in seiner Duplik ergänzend vor- bringen, der Beschwerdeführer konstruiere im Nachhinein ein Nötigungsszenario. Als die D._____ ag die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe, seien die Vergleichsverhandlungen zwischen der C._____ und dem Be- schwerdeführer noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb die Strafanzeige als Nötigungsmittel ausscheide (Urk. 29). 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO erfolgt eine vollständige oder teilweise Einstellung unter anderem, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen oder sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine An- klage rechtfertigt, d.h. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die be- schuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Frei- sprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eige- ne Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt der Grund- satz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist aller- dings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu rest- riktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahr-
scheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln eine gerichtliche Beurtei- lung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 241 mit Hinweisen; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich-Basel-Genf 2014, 2. Auflage, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff.). 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe keine Untersu- chungshandlungen und insbesondere keine Befragung der Beschuldigten vorge- nommen (Urk. 2 S. 4 f.). 3.2. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsent- scheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 308 N 10). 3.3. Solche Beweismittel sind nicht ersichtlich. Die beiden Dokumente, aus denen sich gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers der Nötigungsvorwurf direkt ableiten lässt (Vereinbarungsentwurf vom 16. September 2015 und Bespre- chungsagenda vom 1. September 2015, vgl. Urk. 23 S. 3), wurden zusammen mit diversen weiteren Unterlagen als Beilage zur Strafanzeige eingereicht (Urk. 16/3/17; Urk. 16/3/22). Da sich aus diesen Dokumenten - wie nachfolgend unter II. 4. aufzuzeigen sein wird - kein rechtsgenügender Hinweis auf strafrecht- lich relevantes Verhalten ergibt, durfte auf die Befragungen des Beschwerdegeg- ners 1 und weiterer verdächtigter Personen verzichtet werden. Von solchen Ein- vernahmen wäre kein weitergehender Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Ebensowenig konnte von einer Befragung der weiteren an der Besprechung vom 1. September 2015 anwesend gewesenen Personen mit einem Gewinn neuer Tatsachen gerechnet werden. Was diese Personen nach der in der Strafanzeige geäusserten Darstellung des Beschwerdeführers hätten bezeugen können, ergibt
sich bereits aus der Besprechungsagenda und dem Vereinbarungsentwurf (vgl. dazu Urk. 16/1 S. 6 i.V.m. Urk. 16/3/22 S. 1 und Urk. 16/3/17). 3.4. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. 4.1. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetä- tigung. Unrechtmässigkeit liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2018, Art. 181 N 1 und N 10 ff.). 4.2.1. Hintergrund der beanzeigten Nötigung sind Meinungsverschiedenhei- ten zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ bzw. der D._____ ag be- züglich Leistungsabrechnungen und damit zusammenhängender Themen (vgl. dazu Urk. 16/1 S. 5; Urk. 16/3/7-10; Urk. 16/3/12-19; Urk. 16/3/21-25). Wie er- wähnt erachtet der Beschwerdeführer das in diesem Zusammenhang stehende Verhalten des Beschwerdegegners 1 und der Verantwortlichen von D._____ ag als nötigend; gemäss seiner Darstellung lässt sich die Nötigung aus dem Verein- barungsentwurf (Urk. 16/3/17) und der Besprechungsagenda (Urk. 16/3/22) direkt ableiten (Urk. 23 S. 3). 4.2.2. Am 1. September 2015 fand im Beisein von zwei Anwälten des Be- schwerdeführers eine Besprechung zwischen Vertretern der C., der D. ag und dem Beschwerdeführer statt. Gemäss der - mutmasslich vom Beschwerdegegner 1 verfassten - Besprechungsagenda wurden dem Beschwer- deführer anlässlich dieser Besprechung die Gründe für die "Auszahlersperre" er- läutert. Dabei wurde ihm unter Nennung von Strafbestimmungen angekündigt, dass die C._____ künftig jede Leistung individuell prüfen und die D._____ ag die übrigen Krankenversicherer informieren werde. Zudem wurden Fragen im Zu- sammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit und des Taggeldbezugs des Beschwer-
deführers vom Januar/Februar 2015 und vom Juni 2015 aufgeworfen. Schliesslich wurde auf die Möglichkeit eines Vergleichs hingewiesen (vgl. dazu Urk. 16/3/22). Einen solchen Vereinbarungsvorschlag sandte der Beschwerdegegner 1 den Ver- tretern des Beschwerdeführers am 16. September 2015 zu mit der Bitte um Prü- fung und Mitteilung von allfälligen Änderungsvorschlägen sowie mit der Bemer- kung, dass C._____ am hauptsächlichen Inhalt der Vereinbarung festhalte und keine grundlegenden Änderungen akzeptiere (Urk. 16/3/16). In dieser von C._____ vorgeschlagenen Vereinbarung verpflichtet sich der Beschwerdeführer insbesondere, alle Behandlungen nach Pflichtleistungen und Nichtpflichtleistun- gen zu unterteilen, korrekt nach Tarmed abzurechnen, die Behandlungs- und Operationsberichte vollständig auszufüllen und seine Dignitäten sowie diejenigen seiner Mitarbeiter nachzuweisen. Weiter anerkennt er, der C._____ den Betrag von Fr. 15'502.25 zu schulden; er verpflichtet sich, diesen Betrag zurückzuzahlen, während die C._____ im Gegenzug die pendenten Rechnungen vergütet. Schliesslich sieht der Entwurf vor, die Vereinbarung dem Gesundheitsdeparte- ment des Kantons Zürich und der D._____ ag zur Kenntnisnahme zuzustellen (Urk. 16/3/17). 4.2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus die- sem Vorgehen der beschuldigten Personen kein Nötigungsvorwurf ableiten. An- gesichts der diversen Streitpunkte war das Unterbreiten eines Vergleichsvor- schlags grundsätzlich nachvollziehbar und sinnvoll (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 Tarmed); auch der Beschwerdeführer schien an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zu sein (Urk. 16/3/12 S. 1; Urk. 16/3/18). Dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mitteilte, er werde keine grundlegenden Änderungen akzeptieren (Urk. 16/3/16), erweckt dabei keinen Verdacht auf eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung des Beschwer- deführers, sondern stellt ein bei Vergleichsverhandlungen nicht unübliches Vor- gehen dar. Ein konkreter Verdacht, dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm behaup- tet (Urk. 16/1 S. 11; Urk. 2 S. 8) - im Falle eines Nichtakzeptierens des Vereinba- rungsentwurfs mit einer (mit der Streitsache nicht zusammenhängenden) Strafan-
zeige gedroht worden ist, besteht aufgrund der Akten nicht. Dass der Beschwer- deführer in seiner Replik dazu neu vorbringen lässt, seine Anwälte hätten diese Drohung anlässlich der Besprechung vom 1. September 2015 klar gehört (Urk. 23 S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Nicht behauptet wird nämlich, es sei für den Fall der Nichtunterzeichnung der Vereinbarung ausdrücklich mit einer Straf- anzeige gedroht worden; vielmehr ist von einem "sehr subtil" erfolgten Aussicht- stellen einer Strafanzeige die Rede, was darauf hindeutet, dass die mutmassli- chen Äusserungen des Beschwerdegegners 1 viel Interpretationsspielraum gebo- ten haben (vgl. dazu auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 16/1 S. 11 und Urk. 23 S. 7). Im übrigen wurde die genannte Strafanzeige, bei der es - soweit ersichtlich - um den unrechtmässigen Bezug von Krankentaggeldern, d.h. um Versicherungsbetrug, ging (vgl. Urk. 2 S. 8), von der D._____ ag angekündigt und auch eingereicht. Hinweise, dass dies auf Veranlassung des Beschwerde- gegners 1 geschah oder dass der Beschwerdegegner 1 Einfluss auf diese Straf- anzeige hatte, liegen keine vor. Hinzu kommt, dass die Strafanzeige zu einem Zeitpunkt eingereicht worden ist, in dem die Vergleichsverhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ noch nicht gescheitert waren (vgl. Urk. 16/3/15; Urk. 16/3/23; Urk. 16/3/25). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Rückforderung der D._____ ag von Fr. 370'000.-- für angeblich nicht dignitätskonforme Abrechnungen (Urk. 2 S. 7 f.; Urk. 23 S. 7; Urk. 16/1 S. 4 und S. 9 f.; Urk. 16/3/26 S. 2) ist weder Gegenstand des inkriminierten Vereinbarungsvorschlags noch ist dieser Streitpunkt in der Be- sprechungsagenda aufgeführt. Konkrete Hinweise, dass die Rückzahlung dieses Betrags gewissermassen inoffiziell eine Voraussetzung für das Zustandekommen des Vergleichs oder für den Verzicht auf eine Strafanzeige gewesen bzw. dieser strittige Punkt in anderer Weise nötigend eingesetzt geworden ist, liegen aufgrund der Akten nicht vor. 4.2.4. Auch aus dem Inhalt des Vereinbarungsentwurfs und der Bespre- chungsagenda sowie aus den weiteren Beilagen zur Strafanzeige ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbil- dung oder Willensbetätigung des Beschwerdeführers.
Eine Boykottdrohung bzw. die Drohung eines Tarifausschlusses kann dem Vereinbarungsentwurf und der Besprechungsagenda - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8) - nicht entnommen werden. Zusammenge- fasst behält sich die C._____ im Vereinbarungsentwurf das Recht vor, nicht kor- rekt erstellte Kostengutsprachegesuche und Rechnungen ganz oder teilweise zu- rückzuweisen (Urk. 16/3/17 Punkte 7, 9, 12, 14 und 15). Dazu ist sie berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet (vgl. dazu Art. 42 Abs. 3 KVG). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine Rechnungen und Kostengutsprachen korrekt verfasst bzw. ob die C._____ einzelne Zahlungen an den Beschwerdeführer zu Unrecht verweigert hat, hat sich die Kammer nicht zu äussern. Beanstandete Arztrech- nungen überprüft die Paritätische Vertrauenskommission PVK (Art. 17 Abs. 2 lit. d Tarmed); sie und das Schiedsgericht sind auch für Streitigkeiten zwischen Ärzten und Versicherern zuständig (Art. 17 Abs. 2 lit. c Tarmed; Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Tarmed). Da die Auslegung des Tarmed sodann Aufgabe der Paritätischen Inter- pretationskommission PIK ist (Art. 16 Tarmed), erübrigen sich auch Ausführungen zu den zwischen den Parteien - und teilweise wohl auch zwischen der E._____ und der FMH (vgl. Urk. 16/1 S. 3; Urk. 16/3/7 S. 2) - strittigen oder strittig gewe- senen Grundsatzfragen bezüglich Besitzstandsleistungen, Fortbildungsordnung, Dignitäten und Offenlegung von Dignitäten (vgl. Urk. 2 S. 6; Urk. 18 S. 4; Urk. 23 S. 6 f.). Solange in diesen Punkten von den dafür zuständigen Kommissionen und Schiedsgerichten kein Grundsatzentscheid vorlag, durften die Konfliktparteien an ihren gegensätzlichen Standpunkten festhalten. Im Umstand, dass die C._____ in ihrem Vereinbarungsentwurf - und auch bei der Bewilligung eines konkreten Kos- tengutsprachegesuchs (Urk. 16/3/24) - den Nachweis der Dignitäten und die Mel- dung von Änderungen der Dignitäten verlangte (Urk. 16/3/17 Punkte 4-6), ist so- mit kein Verdacht auf ein unerlaubtes Mittel zu erblicken. Ob und welche Dignitä- ten bestehen, dürfte im übrigen für die Frage der korrekten Abrechnung von Leis- tungen von Bedeutung und damit für die C._____ von berechtigtem Interesse sein; dies wird vom Beschwerdeführer sinngemäss auch anerkannt (Urk. 2 S. 6). Auch aus den weiteren Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Boy- kottdrohung. Zwar hat die D._____ ag ihre Kunden mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2015 auf die umstrittene Abrechnungspraxis des Beschwerdeführers und
den Verdacht auf Patientenbehandlungen trotz Taggeldbezug aufmerksam ge- macht (Urk. 16/3/21); diese Mitteilung ist indessen weder sachfremd noch wider- rechtlich, ist es doch Aufgabe des tarifcontrollings von D._____ ag, im Auftrag der Versicherer Leistungserbringer zu erkennen, welche Tarife missbräuchlich an- wenden und damit die Wirtschaftlichkeitsgebote verletzen. Ein Aufruf zum Boykott ist dem Schreiben der D._____ ag nicht zu entnehmen. Dass die C._____ im Vereinbarungsentwurf die Rückforderung bzw. die Ver- rechnung von Fr. 15'502.25 vorsieht (Urk. 16/3/17 S. 3), stellt - entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8; Urk. 16/1 S. 9; Urk. 16/3/25 S. 3) - keinen Hinweis auf nötigendes Handeln durch ein rechtswidriges Mittel bzw. durch rechtswidrige Verknüpfung von Mittel und Zweck dar, dürfen doch auch strittige oder mutmasslich verwirkte Forderungen in einen einvernehmlichen Lö- sungsvorschlag eingebunden werden. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung wegen Nötigung zu Recht eingestellt hat. 5. Bei der eventualiter beanzeigten Erpressung handelt es sich um eine lex specialis zur Nötigung (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 156 N 1). Die Einstellung der Untersuchung ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 6. Ob der Beschwerdegegner 1 - wie in der Replik vorgebracht (Urk. 23 S. 4) - datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt hat, ist im vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht zu prüfen. Diese Vorwürfe waren nicht Gegenstand der der ange- fochtenen Verfügung zugrunde liegenden Strafanzeige. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Ausführungen zum sinngemäss gestellten Ausstandgesuch des Be- schwerdeführers gegen Staatsanwältin lic. iur. G. Venzin (Urk. 2 S. 10) erübrigen sich somit.
III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. lit. b-d GebV OG). 2. Weiter ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil BGer 6B_273/2017 v. 17.3.2017 Erw. 2). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands - es wurde eine 7-seitige Beschwer- deantwort und eine 6-seitige Duplik eingereicht (Urk. 18; Urk. 29) - und der Ver- antwortung des Anwalts ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 auf Fr. 1'800.-- (zuzügl. 7,7% MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b- e AnwGebV). 3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten und Entschädigung sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Kauti- on - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuer- statten.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezo- gen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und dem Beschwerdegegner 1 von der Gerichtskasse überwiesen.
Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y., zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-3/2016/10004967, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten [Urk. 16]), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 26. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi