Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180263-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. Ch. Schlatter
Beschluss vom 10. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 12. September 2018, CYC/2018/10009041
Erwägungen: I. 1. Am 12. März 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Per- sönlichkeitsverletzung, eventuell Nötigung (Urk. 10/3). Zusammengefasst wurde der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2017 eine SMS-Nachricht geschrieben und darin behauptet zu haben, dass es in den letzten zwei Jahren zu sexuellen Kontakten zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sodann soll die Beschwer- degegnerin 1 der Beschwerdeführerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2016 per SMS-Nachricht Folgendes geschrieben haben: "i f you mess with my family, I will end you" sowie "if you start to fuck around with my fa- mily, I will cut you". 2. Am 12. September 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhand- nahmeverfügung (Urk. 3 = Urk. 10/12). Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit dem Antrag, es seien die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und ein Strafverfahren gegen die Be- schwerdegegnerin 1 wegen Nötigung zu eröffnen (Urk. 2 S. 2). In Bezug auf das beanzeigte Ehrverletzungsdelikt blieb die Nichtanhandnahmeverfügung unange- fochten (vgl. Urk. 2 S. 4). 3. Am 3. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Prozesskaution auferlegt, welche innert Frist geleistet wurde (vgl. Urk. 5 und Urk. 7). Die Staats- anwaltschaft reichte aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 8) die Akten ein und verzich- tete auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 9). Auch die Beschwer- degegnerin 1 hat nicht Stellung genommen (vgl. Urk. 8 und Urk. 12). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
II. 1. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine anderweitige Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zwischen Nötigungsmittel und -erfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen, das heisst, das Opfer muss sich gerade durch die Tathandlung zum vom Täter angestrebten Verhalten veranlasst sehen (D ELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 50 m. H.; vgl. auch BGE 129 IV 262 Erw. 2.4). Die Nötigung ist vollendet, wenn sich das Opfer wenigstens teilweise dem Willen des Täters beugt, mithin eine bestimmte Handlung vornimmt, duldet oder unterlässt. Gelingt es dem Täter nicht, die Wil- lensbildung respektive -betätigung des Opfers zu beeinflussen, so liegt ein (eben- falls strafbarer) Nötigungsversuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 106 IV 125 Erw. 2.b; BGE 96 IV 58 Erw. 4; T RECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2018, Art. 181 N 9 m. H.; vgl. auch BGE 105 IV 120 Erw. 2.c). 2. Die Beschwerdegegnerin soll der Beschwerdeführerin geschrieben haben, "if you mess with my family, I will end you" sowie "if you start to fuck around with my family, I will cut you" (Urk. 10/4/4 S. 1). Da diese Passagen auch für Personen nicht englischer Muttersprache leicht verständlich sind, erübrigt sich die Einholung einer deutschen Übersetzung (vgl. auch Art. 68 Abs. 3 StPO). In ihrer Strafanzei- ge übersetzte die Beschwerdeführerin sie frei mit "wenn du mit meiner Familie rumspielst, dann werde ich dich umbringen" bzw. "wenn du anfängst, mit meiner Familie zu spielen, dann bring ich dich um" (Urk. 10/4/4 S. 3). Ob diese Äusse- rungen als Drohung im Sinne von Art. 181 StGB zu verstehen sind oder ob sie ei- ne anderweitige Einschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne der genannten Bestimmung herbeizuführen vermögen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich um ein tatbestandsmässiges Nötigungsmittel handeln würde, wäre nur dann auf Nötigung bzw. Nötigungsversuch zu erkennen, wenn die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch diese Äusserungen auch zu ei- nem bestimmten Verhalten hätte veranlassen wollen.
dass daraus geschlossen werden könnte, dass die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin dadurch zu einem konkreten Tun, Dulden oder Unterlassen animieren wollte. Es fehlt mit anderen Worten an einer auf einen besonderen Zweck gerichteten Nötigungshandlung. Die fragliche SMS-Nachricht erfüllt den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB daher nicht. Da die Strafantragsfrist - wie die Beschwerdeführerin bereits in der Anzeige ausführt (Urk. 10/3 S. 3) - im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verstrichen war (vgl. Art. 31 Abs. 1 StGB), erübrigt sich ausserdem eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sie unter den als Antragsdelikt ausgestalteten Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) fällt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist un- ter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 2. Die unterliegende Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren nicht zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog). Mangels Umtrieben ist auch der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen in der Höhe von CHF 2'000.– erbracht (Urk. 7). Die ihr auferlegten Kosten sind aus der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihr die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der von ihr geleis- teten Prozesskaution von CHF 2'000.– bezogen. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Ver- rechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10, gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 10. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Ch. Schlatter