Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180252-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Verfügung und Beschluss vom 18. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 31. August 2018, F-1/2018/10026215
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 31. Juli 2018 Straf- anzeige gegen die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 31. August 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) die Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anklageer- hebung durch die Staatsanwaltschaft; für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei er mit Fr. 2'100.– zu entschädigen. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2). 3. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Feindschaft zwischen ihm und dem Obergericht des Kantons Zürich, mitunter dem Oberge- richtspräsidenten als auch "weiterer Oberrichter", als Ausstandsgebehren zu ver- stehen sind (Urk. 2 S. 1), ist hierzu festzuhalten, dass es sich lediglich um pau- schale Vorbringen handelt, welche sich nicht gegen konkrete Mitglieder des Obergerichts wenden. Ein Ausstandsbegehren kann sich jedoch nicht gegen eine Behörde als solche richten (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3). Auf das Ausstandsgesuch ist somit nicht einzutreten. 4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsan- waltschaft bzw. der Beschwerdegegnerin 1 verzichtet werden. 5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers näher einzugehen.
II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den angezeigten Sachverhalt in der ange- fochtenen Verfügung wie folgt: Die Beschwerdegegnerin 1 soll in ihrer Kassenver- fügung vom 16. Juli 2018 unter anderem ehrverletzend festgehalten haben, dass der Beschwerdeführer zum Schaden seines Arbeitgebers einen Diebstahl began- gen und sich damit einer schwerwiegenden Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten schuldig gemacht habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich dabei al- leine auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ge- stützt, ohne seine Argumente zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft führt im Weiteren aus, die Beschwerdegegnerin 1 stütze sich in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2018 auf die Angaben der ehemaligen Arbeit- geberin und habe dabei – wie sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Verkehr ergebe – sowohl die be- als auch die entlastenden Argumente ge- prüft. Somit habe sie nicht wider besseren Wissens in der Verfügung festgehalten, dass die Arbeitgeberin einen Diebstahl geltend gemacht habe, gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Vergleichs die genannten Gegenstände zurückgegeben habe. Weiter richte sich die Verfügung alleine an den Beschwerdeführer und sei an diesen geschickt wor- den. Somit sei der Vorwurf des Diebstahls und der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten nicht an Dritte weitergegeben worden, sondern alleine an den Be- schwerdeführer (Urk. 3 S. 1). Zudem sei alleine der Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin 1 die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, welche zur Kün- digung geführt hätten, erwähnt habe, keine Beschimpfung, sondern lediglich ein Teil der Begründung, weshalb es zur Kürzung der Arbeitslosengelder gekommen sei (Urk. 3 S. 2). 2. Der Beschwerdeführer bringt hierzu zusammengefasst vor, das Zitat, wo- nach die be- als auch die entlastenden Argumente geprüft worden seien, wie sich aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr ergebe, sei keine Folgerung der Staats- anwaltschaft, sondern eine unbegründete und unbelegte Tatsachenbehauptung der Beschwerdegegnerin 1. Aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich indes schlüssig,
dass diese Tatsachenbehauptung unhaltbar sei (Urk. 2 S. 1 f.). Von der Be- schwerdegegnerin 1 sei zu erwarten, dass diese schwerwiegende Aussagen zu Lasten eines Arbeitslosen prüfe, mitunter das rechtliche Gehör gewähre. Ihm sei – wie der E-Mail-Kommunikation zu entnehmen sei – das rechtliche Gehör ver- weigert worden. Alle durch ihn getätigten Eingaben, welche die vom ehemaligen Arbeitgeber gemachten Aussagen grundlegend in Frage stellen würden, seien von der Beschwerdegegnerin 1 nicht beachtet worden und seien in keinerlei Wei- se in die Beurteilung eingeflossen. Für den Umstand, dass ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei, habe sich die verantwortliche Person entschuldigt und demnach den Fehler anerkannt. Basiere ferner die Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf einer praxismässig undifferenzierten Anwendung von Art. 42 ATSG, wonach bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar seien, kein rechtliches Gehör gewährt werden müsse, so sei durch den Erlass der Ver- fügung in Kauf genommen worden, dass Einsprache erhoben und er somit ge- zwungen werde, die ehrverletzenden Aussagen selbst an Dritte weiterzuleiten (Urk. 2 S. 2 f.). Demnach habe sinngemäss eine Weiterverbreitung ehrverletzen- der Aussagen an Dritte stattgefunden, wenn auch indirekt. Im Weiteren vermöge die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei der schriftlichen Sachverhaltsdarstellung lediglich um eine Begründung handle, nicht jedoch um eine ehrenrührige Aussage, nicht zu überzeugen. Eine solche verbleibe, ungeach- tet der Funktion der Aussage. Dass es sich dabei um eine als Tatsache dargeleg- te Aussage eines Versicherungsleisters handle, mithin in Ausübung hoheitlicher Aufgaben getätigt worden sei, erhöhe hingegen den Glaubwürdigkeitswert der Aussage gegenüber Dritten und erhöhe den Effekt des ehrenrührigen Charakters im Sinne einer Beschimpfung. Dies umso mehr, als er sich Mühe gegeben habe, dem Versicherungsleister Sachverhalte angemessen zu kommunizieren, und wei- terführende Akten eingereicht habe (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 habe eine angebliche Straftat festgestellt, welche explizit als Diebstahl bezeichnet wor- den sei. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin 1 geprüften Akten sei diese sich der Einstellung, welche einem Freispruch entspreche, bewusst gewesen. Demnach habe die Beschwerdegegnerin 1 wider besseres Wissen festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Straftat im Sinne des StGB begangen haben
soll. Vom erwähnten Vergleich lasse sich jedoch nicht herleiten, dass tatsächlich ein Diebstahl bzw. eine rechtswidrige Aneignung stattgefunden habe. Im Rahmen von Art. 43 ATSG seien von Amtes wegen weitergehende Abklärungen notwendig gewesen (Urk. 2 S. 4). III. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i.V.m. mit Art. 8 StPO). 2. Wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterver- breitet. Handelt er wider besseres Wissen, wird er, ebenfalls auf Antrag, wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB bestraft. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Richter und Beamte können sich, wenn sie in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen, auf Art. 14 StGB berufen, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat gemäss StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe
bedroht ist. Die Äusserungen sind gerechtfertigt, soweit die Ehre verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheides zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen (BGE 135 IV 177 E. 4). 3. Die Beschwerdegegnerin 1 führt in der Kassenverfügung vom 16. Juli 2018 unter anderem Folgendes aus (Urk. 6/2 S. 2): "Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer, der einen Diebstahl zu Lasten sei- nes Arbeitgebers begeht, sich gleichzeitig einer schwerwiegenden Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten schuldig macht und das in ihn gesetzte Vertrauen in gravierender Weise missbraucht. Eine Verwarnung ist regelmäs- sig immer dann entbehrlich, sofern es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar war und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offen- sichtlich ausgeschlossen ist. Dies ist bei einer Kündigung wegen Diebstahls der Fall. Aus Sicht der Kasse ist mit Abschluss des Vergleichs Art. 316 StPO vom 21.02.2018 Ihrerseits die unrechtmässige Aneignung des IPhone 6 und eines MacMini bewiesen". Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Strafanzeige diesen Abschnitt in der Kassenverfügung, wobei er ausführt, die Beschwerdegegnerin 1 habe festge- halten, dass er zum Schaden seines ehemaligen Arbeitgebers einen Diebstahl begangen habe, womit er sich "gleichzeitig einer schwerwiegenden Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten schuldig macht [...]" (Urk. 6/1 S. 1). 4. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit den beanstan- deten Äusserungen in der fraglichen Verfügung ihren Entscheid betreffend Ein- stellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers für die Dauer von 42 Tagen begründet. Die Äusserungen hängen mit dem Ge- genstand des Entscheides zusammen, geht es doch um die Frage, ob die Arbeits- losigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet ist oder nicht. Sie dienen somit der notwendigen Begründung des Entscheids und sind damit gerechtfertigt. Uner- heblich ist hierbei, ob die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer im Ver- fahren das rechtliche Gehör gewährt hat oder nicht. Die Kassenverfügung an und für sich bzw. die allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist mit dem entsprechenden Rechtsmittel anzufechten bzw. zu rügen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 18. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri