Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180251-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Verfügung und Beschluss vom 18. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 31. August 2018, F-1/2018/10009558
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. März 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) Strafanzeige gegen die C._____ GmbH sowie deren Geschäftsführer B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen falscher Anschuldi- gung, Irreführung der Rechtspflege, übler Nachrede und Verleumdung (Urk. 9/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 20. März 2018 (Urk. 9/10). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde von der hiesigen Kammer abgewie- sen (Urk. 9/14), das Bundesgericht ist auf die entsprechende Beschwerde nicht eingetreten (Urk. 9/16). Mit Verfügung vom 31. August 2018 stellte die Staatsan- waltschaft das Verfahren sodann ein (Urk. 5). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und stellte sinngemäss folgende Anträge (Urk. 2 S. 19 f.): 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. 2. Es seien sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel auszuwer- ten und sämtliche geforderten Beweismittelerhebungen durchzu- führen. 3. Die Untersuchung sei aufgrund der geltend gemachten Aus- standsgründe erneut durchzuführen und zwar von der entspre- chend neu verantwortlichen Instanz. 4. Er sei für seine Aufwände im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Fr. 8'400.– zu entschädigen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). 3. Der Beschwerdeführer stellte zudem das Gesuch, das Obergericht des Kan- tons Zürich habe in den Ausstand zu treten; er beantragte eine ausserkantonale Beurteilung der Beschwerde sowie Führung der Untersuchung (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich deren systematischen Be-
nachteiligungen unterstütze und Feindschaften zwischen dem Beschwerdeführer und mehreren Amtsträgern des Obergerichts vorliegen würden (Urk. 2 S. 4). Hier- zu ist festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich um pauschale Vorbringen handelt, welche sich nicht gegen konkrete Mit- glieder des Obergerichts wenden. Ein Ausstandsbegehren kann sich jedoch nicht gegen eine Behörde als solche richten (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3). Auf das Aus- standsgesuch ist somit nicht einzutreten. 4. Mit Schreiben vom 16. September 2018 und 1. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungen zur Beschwerde ein (Urk. 6 und 10). 5. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsan- waltschaft sowie der Beschwerdegegner 1 und 2 verzichtet werden. 6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers näher einzugehen. II. 1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens ausschliesslich der in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst e bzw. eingestellte Sachverhalt ist, weshalb nur insofern auf die Ausführun- gen des Beschwerdeführers einzugehen ist. Zu den – soweit verständlichen – Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 2 S. 1 ff.) ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mit jedem seiner Argument befassen musste, sondern sich auf das Wesentliche beschrän- ken konnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich vorliegend als unbegründet. 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersu- chung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass das Vorverfah- ren abgeschlossen werden kann. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersu-
chung als vollständig, erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Be- weisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 3. Die Staatsanwaltschaft resümiert den vorliegend relevanten bzw. angezeig- ten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Der Beschwerdegeg- ner 1 habe als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 bei der Kantonspolizei Zürich wahrheitswidrig und nicht den Tatsachen entsprechend Strafanzeige ge- gen den Beschwerdeführer erstattet und Strafantrag wegen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB gestellt (Urk. 5 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 sei nachträglich ein Strafan- trag wegen Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB gestellt worden. Es sei darum gegangen, dass der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2018 bis zum 11. Februar 2018 elektronische Daten der Beschwerdegegnerin 2 von einem firmeneigenen auf einen firmenfremden Bitbucket Account verschoben und den Beschwerdegegnern 1 und 2 den Zugriff zu diesen Daten verwehrt habe. Zusätz- lich habe die Kantonspolizei Zürich wegen Diebstahls und Erpressung rapportiert, da der Beschwerdeführer ein Notebook und ein iPhone ohne Berechtigung mitge- nommen und widerrechtlich Forderungen gestellt habe. Weiter soll der Beschwer- deführer den Beschwerdegegner 1 als Profiteur betitelt haben. Die Staatsanwaltschaft führt im Weiteren aus, der Strafanzeige sei vorausgegan- gen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des oben beschriebenen Sachverhalts am 20. Februar 2018 verhaftet und der Staatsanwaltschaft zugeführt worden sei. Er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und angegeben, dass er die Geräte nicht habe behalten wollen und die Beschwerdegegner 1 und 2 jederzeit
Zugang zu den nötigen Daten gehabt hätten. In der Folge habe unter der Leitung der Staatsanwaltschaft zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen werden können, wobei die Beschwerdegegner 1 und 2 die gegen den Beschwerdeführer gestellten Strafanträge zurückgezogen und ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung des Beschwerdeführers erklärt hätten. Die Staatsanwaltschaft ha- be daraufhin am 5. März 2018 diesbezüglich eine Einstellungsverfügung erlassen, welche – nach Weiterzug an die hiesige Kammer sowie an das Bundesgericht – inzwischen rechtskräftig sei (Urk. 5 S. 2). Den Strafbestimmungen der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspfle- ge, üblen Nachrede und Verleumdung sei gemeinsam, dass der Täter vorsätzlich, also wissentlich und willentlich handle. Vorliegend sei von den Parteien unbestrit- ten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer beendet worden und es in der Folge zwischen den Parteien zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gekommen sei. Hierbei sei von Seiten der Be- schwerdegegnerin 2 der Verdacht entstanden, dass der Beschwerdeführer Ge- schäftsdaten auf ein firmenfremdes Konto verschoben und elektronische Geräte der Beschwerdegegnerin 2 unrechtmässig an sich genommen habe. Bei Durch- sicht des zwischen den Parteien am 21. Februar 2018 geschlossenen Vergleichs ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, einen Computer und ein iPhone der Beschwerdegegnerin 2 zurückzugeben. Alleine aufgrund die- ses Umstandes erhelle sich, dass der Beschwerdeführer offenbar tatsächlich Ge- genstände der Beschwerdegegnerin 2 an sich genommen gehabt habe, ohne dass die Beschwerdegegner 1 und 2 davon Kenntnis gehabt oder deren Einwilli- gung gegeben hätten. So habe der Beschwerdeführer dann auch in seinem Schreiben vom 22. Februar 2018 angegeben, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Bereicherungsabsicht gehabt habe, doch dass es sich beim Transfer der Code Repositories um eine Affekthandlung, resultierend aus Frust und Ohnmacht we- gen des missbräuchlichen Arbeitsverhältnisses gehandelt habe und er sich da trotz sinnvoller Überlegungen verrannt habe. Hierbei habe bei der Beschwerde- gegnerin 2 bzw. beim Beschwerdegegner 1 der Anschein und Verdacht einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers zumindest aufkommen müssen und es sei diesen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch nicht möglich
gewesen, auf die vom Beschwerdeführer bearbeiteten Daten zuzugreifen. Des- halb könne den Beschwerdegegnern 1 und 2 nicht anklagegenügend bewiesen werden, dass sie vorsätzlich den Beschwerdeführer zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt hätten bzw. sich der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, üblen Nachrede oder Verleumdung schuldig gemacht haben könnten. Zur Frage der falsch angezeigten Beschimpfung sei festzuhalten, dass diese vom Beschwerdeführer bestritten worden sei. Nachdem dieser jedoch in seinem Schreiben vom 2. August 2018 erwähnt habe, dass ihm aus seiner Sicht sein ehemaliger Arbeitgeber einen zu niedrigen Lohn ausbezahlt und dadurch profitiert habe und darin das Wort Profiteur nochmals erwähnt werde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er gegenüber seinem Arbeitgeber diesen Ausdruck tatsächlich benutzt habe (Urk. 5 S. 3 f.). Da hier jedoch Aussage gegen Aussage stehe und den Aussagen des Beschwerdegegners 1 nur die Aussagen des an der Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers gegenüberstünden, könne nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass sich der Beschwerde- gegner 1 einer falschen Anschuldigung schuldig gemacht haben könnte (Urk. 5 S. 4). 4. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn her- beizuführen (Art. 303 StGB). Aus dem Umstand, dass das gegen eine angezeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, kann nicht im Umkehrschluss unbese- hen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte mög- licherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher da- rum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1-2.2 m.H.). Der Irreführung der Rechtspflege macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 StGB). Art. 303 StGB ist lex spe-
cialis zu Art. 304 StGB. Die falsche Anschuldigung umfasst alle Elemente der Irre- führung der Rechtspflege, enthält aber zusätzlich noch die Personifizierung der Bezichtigung (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 N 40). Wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, be- straft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterver- breitet. Handelt er wider besseres Wissen, wird er, ebenfalls auf Antrag, wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB bestraft. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 5.1. Gemäss Vergleich vom 21. Februar 2018 verpflichtete sich der Beschwerde- führer, am 22. Februar 2018 einen Computer Apple Mac Mini, ein iPhone 6, einen Büroschlüssel sowie einen Zutrittsbadge zu Handen der Beschwerdegegnerin 2 zu übergeben. Gleichzeitig erklärte die Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch den Beschwerdegegner 1, sie ziehe – nach Erhalt der obgenannten Gegenstände – den am 19. Februar 2018 bzw. 20. Februar 2018 gegen den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag betreffend Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB, Sachentziehung im Sinne Art. 141 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zurück. Zudem erklärte sie – nach Erhalt der obgenannten Gegen- stände – ihr Desinteresse an der Strafverfolgung betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB und Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB (Urk. 9/6 S. 1 f.). 5.2. Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer betreffend Datenbeschädigung, Sachentzie- hung, Beschimpfung, Diebstahl und Erpressung ein. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bestreite ein strafbares Verhalten. Gemäss eigenen Aussagen habe er die Geräte nicht behalten wollen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe auch Zugang zu den benötigten Daten gehabt. Das Verfahren wurde auf- grund der zurückgezogenen Strafanträge und der Desinteresse-Erklärung einge- stellt (Urk. 9/7 S. 1 f.).
5.3. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer sodann unter anderem fest, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Bereicherungsabsicht gehabt und es sich beim Transfer der Code-Reposi- tories um eine Affekthandlung gehandelt habe, resultierend aus Frust und Ohn- macht wegen des missbräuchlichen Arbeitsverhältnisses (Urk. 9/3 S. 1). Zudem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber ausgeführt, er habe per 11. Februar 2018 ein Retentionsrecht aufgrund einer offenen Lohnschuld gel- tend gemacht und per 16. Februar 2018 die Rücksendung der Geräte zugesichert bzw. ein Tauschgeschäft vorgeschlagen (Urk. 2 S. 16). 5.4. Aufgrund der gegebenen Umstände ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 nicht vorzuwerfen, dass sie gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet haben. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer offenbar Gegenstände der Beschwerdegegnerin 2 im Besitz hatte und Daten derselben übertragen hatte, wobei offen bleiben kann, ob diesbezüglich eine Bereicherungs- bzw. Schädi- gungsabsicht bestand. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 den Beschwerdeführer wider besseres Wissen beschuldigt hätten, sind keine er- sichtlich. Ferner können sich Prozessparteien bei allfälligen ehrrührigen Bemer- kungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB be- rufen (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4). Entsprechend ist es den Beschwerdegegnern 1 und 2 auch nicht vorzuwerfen, dass die Polizei wegen Diebstahls und Erpressung rapportiert hat. Hinsichtlich der Strafanzeige betreffend Beschimpfung ist festzu- halten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber ausführt, er habe den Beschwerdegegner 1 als "Profiteur" bezeichnet (Urk. 2 S. 10 f.). Somit ist diesem auch nicht vorzuwerfen, dass er diesbezüglich Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat. Unerheblich ist hierbei, ob die Bezeichnung in strafrechtlicher Hinsicht ehrverletzend ist oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 irrtümlich glaubte, das Verhalten sei strafbar, liegen kei- ne vor (vgl. PK StGB-Trechsel/Pieth, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 303 N 4). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung zu Recht eingestellt hat. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen,
das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Ver- bindung mit Art. 429 StPO).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 18. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri