Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180248-O/IMH/MAN
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 21. November 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 22. August 2018, D-9/2018/10025490 (i.S. B._____ etc.)
Erwägungen: I. 1. Am 17. Juli 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a. Strafanzeige gegen B., C. und die D._____ AG (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1-3; Urk. 6/2). Am 22. August 2018 verfügte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 (Urk. 3 = Urk. 6/6). 2. Mit Eingabe vom 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die angefochtene[...] Nichtanhandnahme-Verfügung[...] soll[...] als willkürlich erkannt werden. 2. Es soll festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft bei mei- nen Strafanzeigen mindestens im Zweifel von einer Nötigung ge- mäss Art. StGB 181 hätte ausgehen müssen. 3. Es soll festgestellt werden, dass mir Staatsanwaltschaft seit mei- ner ersten diesbezüglichen Strafanzeige im Jahr 2013 zu Unrecht die Hilfe verweigern, da sie mindestens im Zweifel von der ange- zeigten Drohung bzw. der angezeigten Nötigung hätte ausgehen müssen. 4. Es soll festgestellt werden, dass die in 3. erwähnte Hilfeverweige- rung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung der Beschuldig- ten bis heute verunmöglicht hat. 5. [...]" 3. Mit Schreiben vom 10. September 2018 wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 5). Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'000.00 ein (Urk. 7, Urk. 14). 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers und die Be-
gründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Beschwerdeobjekt einzig die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung vom 22. August 2018 bildet, welche die aktuelle Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018 thematisiert. Soweit der Beschwerde- führer daher eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bezüglich Strafanzeigen aus dem Jahr 2013 anspricht (Rechtsbegehren Nr. 3-4), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. II. 1.1. Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Allerdings werden an eine Strafanzeige in- haltlich gewisse Anforderungen gestellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zur Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat enthält. Pauschale Schuldzuwei- sungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen mithin nicht (BSK StPO-Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 3 und N 11; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2). 1.2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports mit Si- cherheit feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9 ff. ). Ebenso kann die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügen, wenn die Strafanzeige den zuvor erwähnten Anforderungen nicht genügt und dementsprechend kein einer konkreten Person vorgeworfenes strafbares Verhalten ersichtlich ist; diesfalls besteht nämlich für die Staatsanwaltschaft keine Verpflichtung zur Behandlung der Anzeige (vgl. BSK StPO-Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 N 11).
bräuchlichkeit der Betreibung] zu stören resp. zu verzögern. Die Aufrechterhal- tung der Schädigung resp. des Drucks durch den illegalen Betreibungsregisterein- trag habe dazu gedient, ihn zu brechen und dazu zu zwingen, auf ihm zustehende Gelder in der Höhe von mehreren tausend Franken zu verzichten, welche er den Beschwerdegegnern in Rechnung gestellt habe, resp. bezüglich welcher er sie betrieben habe. In einem Schreiben vom 15. Juli 2015 hätten die Beschwerde- gegner ihn in der Folge damit erpresst, dass sie ihre Betreibung erst löschen las- sen würden, wenn er zuvor auf die ihm zustehenden Gelder verzichte und die entsprechenden Betreibungen lösche (Urk. 6/2 S. 3 f.). 3.2.2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar. Eine Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.2.3. Dem im Strafverfahren eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Affol- tern, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 28. Juni 2018 lässt sich ent- nehmen, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 über eine Summe von Fr. 864.00 betrieb. Die Forderung basiert auf einem Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2015, wel- ches den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin 3 eine Partei- entschädigung in besagter Höhe für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Aller- dings wurde das besagte Urteil dem Beschwerdeführer erst am 9. Juli 2015 zuge- stellt, worauf er die Summe am 10. Juli 2015 umgehend beglich. Als ihm am 14. Juli 2015 der Zahlungsbefehl über Fr. 864.00 zugestellt wurde, erhob er um- gehend Rechtsvorschlag (Urk. 6/3 S. 7 f.). Im Urteil vom 28. Juni 2018 wurde in der Folge festgestellt, dass die Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betrei- bung resp. Zustellung des Zahlungsbefehls infolge Tilgung nicht mehr bestand (Urk. 6/3 S. 12). Zudem wurde festgestellt, dass die Betreibung gegen Treu und Glauben verstiess und rechtsmissbräuchlich war, da die Beschwerdegegnerin 3
dem Beschwerdeführer vor der Betreibung keine Möglichkeit zur Zahlung einge- räumt hatte (Urk. 6/3 S. 14 f.). 3.2.4. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, es könne aufgrund des Bestehens von zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht auf eine strafrecht- lich relevante Nötigung bzw. Erpressung geschlossen werden (Urk. 3 S. 2). Dem ist zuzustimmen. Aus der Einleitung einer – wenn auch für rechtsmissbräuchlich erklärten – Betreibung, welcher eine berechtigte Forderung zu Grunde lag, und der Nichtlöschung des Betreibungsregistereintrages auf Verlangen, so dass der Beschwerdeführer die Löschung mittels Feststellungsklage durchzusetzen hatte, lässt sich kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwer- degegner ableiten. Der Beschwerdeführer unterliess denn auch – wie die Staats- anwaltschaft zu Recht monierte (Urk. 3 S. 2) – eine Substantiierung der konkreten Vorwürfe in der Strafanzeige. Auch seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) lassen sich keine weiteren Erläuterungen zu den konkreten Vorwürfen entnehmen. Insbeson- dere ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten Hinweise auf rechtmässige Forderungen des Beschwerdeführers über mehrere tausend Franken, auf welche er unter dem Druck des Betreibungsregis- tereintrages am 15. Juli 2015 hätte verzichten sollen, resp. deren Betreibungen er hätte zurückziehen sollen. Schliesslich leitete er derart hohe Betreibungen ge- mäss Urteil des Bezirksgerichts Affoltern erst am 5. August 2015 und 8. Septem- ber 2016 ein und sind diese Forderungen strittig, erhob doch die Beschwerde- gegnerin 3 jeweils Rechtsvorschlag (Urk. 6/3 S. 8 f.). Dementsprechend geht der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von der Staatsanwaltschaft nicht einver- nommen worden (Urk. 2 S. 3), ins Leere. Mangels Anzeichen für ein strafbares Verhalten bestand hierfür kein Anlass. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung betreffend Nötigung resp. Erpressung ist somit korrekt. 3.3.1. Überdies sollen die Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer Strafanzeigen wegen falscher Anschuldigung erstattet haben, mutmasslich um ihn einzuschüchtern und zu zermürben. Dies hätten sie wider besseres Wissen ge- tan, da sie von seiner Nichtschuld gewusst hätten. Der Friedensrichter und das Arbeitsgericht hätten die Beschwerdegegner mündlich darüber informiert, dass
seine Vorwürfe zugetroffen hätten und nicht erfunden gewesen seien. Hierdurch hätten die Beschwerdegegner die Tatbestände der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege erfüllt (Urk. 6/2 S. 4). 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft zog die Untersuchungsakten betreffend die am 27. September 2013 erfolgte Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Be- schwerdegegner bezüglich Betrugs etc. sowie betreffend die hernach erstattete Strafanzeige der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer bezüglich fal- scher Anschuldigung bei (Urk. 6/4-5). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige unterlassen hat, die Vorwür- fe betreffend falsche Anschuldigung in substantiierter Weise darzulegen. Auch im Beschwerdeverfahren unterliess er dies. Weiter setzte er sich in seiner Be- schwerdeschrift mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtan- handnahmeverfügung zur Sache, wonach den Beschwerdegegnern kein direkter Vorsatz im Sinne von Art. 303 StGB resp. Art. 304 StGB nachgewiesen werden könne, da das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner betreffend Betrug etc. nicht an Hand genommen wurde (Urk. 3 S. 3), mit keinem Wort auseinander. Es kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwalt- schaft verwiesen werden. Die Nichtanhandnahme erweist sich auch in diesem Punkt als korrekt. 4. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm ge- leisteten Prozesskaution von Fr. 1'000.00 zu beziehen (Urk. 14).
Den Beschwerdegegnern ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vierfach, für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegner 1-3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 21. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann