Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180236-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Münger
Verfügung und Beschluss vom 3. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 13. August 2018, A-1/2017/10010813
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 28. Februar 2017 bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen ihren getrennt lebenden Ehemann B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung und Urkunden- fälschung (Urk. 13/1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 (Urk. 13). Ihm wird insbesondere vorgeworfen, in den Jahren 2004 bis 2014 zu Lasten der Beschwerdeführerin ungerechtfertigte Vermögensdispositio- nen vorgenommen sowie Gutschriften (der Krankenkasse) nicht weiter gegeben zu haben. Sodann soll er in den Jahren 2004 bis 2009 ungerechtfertigte Vermö- gensdispositionen zu Lasten der gemeinsamen Kommanditgesellschaft "C._____" vorgenommen haben (Urk. 13/11). Mit Verfügung vom 13. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren in allen Punkten ein (Urk. 3; Urk. 13/11). Dagegen liess die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 27. August 2018 rechtzeitig Beschwerde erheben, mit dem Antrag, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 5. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Kaution angesetzt (Urk. 6). Daraufhin liess sie mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 innert Frist die unentgeltliche Rechtspflege (resp. den Verzicht auf die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution) beantragen, mit der Be- gründung, sie sei derzeit fürsorgebedürftig und werde vom Sozialzentrum Zürich finanziell unterstützt (Urk. 8). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 8. Oktober 2018 die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abge- nommen, mit dem Hinweis, dass später über ihr Gesuch betreffend unentgeltliche Prozessführung entschieden werde (Urk. 11). Ferner wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 13). Auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet, da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden –
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, es sei nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit der Be- schwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin finanziell ausgenommen und sich strafbar gemacht habe solle. Auch bezüglich des gemeinsamen Unternehmens seien keine auffälligen höheren Abflüsse erkennbar und der Treuhänder/Buch- halter habe nie Unregelmässigkeiten moniert. Hinsichtlich der Urkundenfälschung habe die Beschwerdeführerin nicht ausschliessen können, dass sie allfällige Er- öffnungsunterlagen selbst unterzeichnet habe, weshalb ein hinreichender Tatver- dacht fehle. Die Rückzahlung des D.-Spitals sei im Interesse der Familie verwendet worden und wie der Beschwerdegegner 1 sich in Bezug auf den Ab- schluss einer Versicherung bei der E. strafbar gemacht haben soll, sei nicht ansatzweise erkennbar (Urk. 3). 1.2 Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde zusam- mengefasst vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe sich um alles Finanzielle gekümmert, auch bezüglich des Schneiderateliers. Der Beschwerdegegner 1 ha- be Zahlungen an die Krankenkasse und Versicherungen, welche Rückvergütun- gen begründet hätten, sowie eine Vorschussleistung an das D._____-Spital von den Konti der Beschwerdeführerin vorgenommen. Die entsprechenden Rücker- stattungen seien dann jedoch auf Konti des Beschwerdegegners 1 geflossen. Weiter habe er ein Konto auf ihren Namen eröffnet und vier Jahre später wieder saldiert, auf welches er Überträge von den bekannten Konti der Beschwerdefüh- rerin gemacht habe. Bringe man sodann vom Einkommen des Beschwerdegeg- ners 1 und dem Umsatz des Schneiderateliers die Aufwände sowie die Kontosaldi per Trennungsdatum und die realistischen Lebenskosten in Abzug, ergebe sich ein Bruttofehlbetrag von rund Fr. 600'000.–. Der Beschwerdegegner 1 habe die Umsätze nicht vollständig deklariert und so Schwarzgeld angehäuft (Urk. 2).
selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang be- stünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Be- urteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erho- ben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219, Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.2 und Erw. 2.3; S CHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1247 ff.; S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 1 ff., insbe- sondere N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 1 ff., insbe- sondere N 15). Es stellte sich der Staatsanwaltschaft somit die Frage, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. 3.1 Der Veruntreuung nach Art. 138 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen da- mit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut ist, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzu- geben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften ist deren Organen nicht anver- traut (N IGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 36 und N 45 f.). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwal- tung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Abs. 1 StGB). Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Abs. 2 StGB).
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Urk. 3 S. 5), hat die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 im Rahmen ihrer ehelichen Gemein- schaft freiwillig die Verwaltung des ehelichen und auch ihres eigenen Vermögens überlassen. Sie führte dazu in der Untersuchung aus, sie habe ihrem Mann ver- traut und alles unterschrieben, was er ihr vorgelegt habe, denn sie seien eine Familie gewesen, die funktioniert habe (Urk. 13/3/1 Frage 17; Urk. 13/3/2 Fra- ge 11). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch weiterhin Zugang zu ihren Bankkon- ten, sie kümmerte sich lediglich nicht darum. Insoweit stellt sich die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens erfüllt sein kann, welches verlangt, das der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Auch hatten die Eheleute weder einen Ehevertrag noch eine andere schriftliche Vereinbarung bezüglich der Verwaltung des ehelichen Einkommens und Vermögens abge- schlossen. Somit bleiben die Pflichten des Beschwerdegegners 1 unklar und Pflichtverletzungen können nicht erkannt werden. Weiter ist der Staatsanwalt- schaft zuzustimmen (Urk. 3 S. 5), dass es üblich und zulässig ist, im Rahmen ei- ner ehelichen Gemeinschaft einmal eine Zahlung zu Gunsten des einen vom Kon- to des anderen zu erfüllen. Dies genügt bei weitem nicht für die Annahme einer Veruntreuung unter Ehegatten. Sodann sind den Kontoauszügen des Beschwerdegegners 1 weder grösse- re Zahlungseingänge noch solche, die der Beschwerdeführerin zustehen könnten, zu entnehmen (Urk. 13/4/1-8). Vereinzelt sind Gutschriften der Krankenkasse für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn ersichtlich. Der Beschwer- degegner 1 bezahlte jedoch zeitgleich auch entsprechende Prämien von über Fr. 800.– monatlich. Die Staatsanwaltschaft moniert auch zutreffend (Urk. 3 S. 5), es sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Aufstellung bezüglich Zah- lungen zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 von ihrem, ihr angeblich unbe- kannten Konto ..., diverse Zahlungen rügt, die ihr zu Gute kamen. So profitierte sie auch von Zahlungen für F., Billag und EWZ im zwar im Alleineigentum des Beschwerdegegners 1 stehenden, jedoch gemeinsam bewohnten Haus. Bei den monierten Zahlungen an Dr. G., der Frauenärztin der Beschwerdefüh- rerin, sowie an Dr. H., ihren Zahnarzt, und an Dr. I., ihren Augenarzt, handelte es sich um Zahlungen für die Beschwerdeführerin. Ebenso dürften Zah-
lungen an das zytologische Labor die Beschwerdeführerin betreffen (vgl. Urk. 2 S. 6; Urk. 13/1.2/4; Urk. 13/3/2 S. 11). Anlässlich ihrer Stellungnahme lässt auch die Beschwerdeführerin ausfüh- ren, dass es in einer Ehe nicht unüblich sei, den Ehepartner finanzielle Transakti- onen ausführen zu lassen und dass sie auch nichts dagegen einzuwenden habe, dass der Beschwerdegegner 1 Rechnungen der ehelichen Gemeinschaft aus ih- ren Konti bezahlt habe, doch falle auf, dass für Zahlungen, aus welchen Rücker- stattungsansprüche folgten, das Konto der Beschwerdeführerin benutzt worden sei, Rückerstattungen jedoch ausnahmslos auf das Konto des Beschwerdegeg- ners 1 eingegangen seien. Es gehe dabei nicht um Pflichtverletzungen des Be- schwerdegegners 1, sondern um das System seines Handelns (Urk. 2 S. 14). Welches (strafbare) "System" des Beschwerdegegners 1 die Beschwerdeführerin geltend machen will, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdegegner 1 beglich aus den Konti, auf welche Rückererstattungszahlungen flossen, wiederum Zahlungen für das Familienleben (vgl. Urk. 13/4/1-8). Der von der Beschwerdeführerin behauptete "Brutto-Fehlbetrag" von rund Fr. 600'000.– ist weder nachvollziehbar noch belegt. Bei der Aussage, die Eheleu- te hätten bescheiden gelebt, und der Annahme "realistischer Lebenskosten" von Fr. 6'000.– pro Monat handelt es sich um undokumentierte Behauptungen, welche überdies kaum mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Barbezügen für Lebensmittel von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– zu vereinbaren sind (Urk. 2 S. 4; Urk. 13/3/2 S. 7). Offensichtlich ungerechtfertigte Bezüge zeigt sie nicht auf und es ist nicht Sache der Untersuchungsbehörde, gestützt auf pauschale Vorbringen nach solchen zu forschen. Bezüglich des Vorwurfs ungerechtfertigter Zahlungen zu Lasten des Unter- nehmens "C._____" ist vorab festzuhalten, dass der Tatbestand der Veruntreuung schon deswegen ausgeschlossen werden kann, weil der Beschuldigte Organstel- lung hatte und das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften deren Orga- nen nicht anvertraut ist. Hinsichtlich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zeigt sich aus den Kontounterlagen, dass allenfalls einzelne, kleinere Überweisungen nicht mit geschäftlichen, sondern mit privaten Verpflichtungen der Eheleute in Zu-
sammenhang stehen. Namhafte Zahlungen sind indes nicht ersichtlich. Entspre- chend fielen auch dem Treuhänder der Unternehmung keine Unregelmässigkei- ten auf, welche zu beanstanden gewesen wären. Die Buchhaltung der "C." wurde nicht durch den Beschwerdegegner 1, sondern durch einen externen Buchhalter geführt, so dass ersterem schwerlich vorgeworfen werden kann, diese falsch geführt zu haben. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen lassen sich nicht ohne Berücksichtigung der vollständigen Buchhaltung der "C.", insbesondere der Aufwandszahlen, vergleichen. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte für eine ungetreue Geschäftsbesorgung. Bezüglich der Rückzahlung des D.-Spit als ergibt sich aus den Akten, dass der Vorschuss von Fr. 20'000.– vom Geschäftskonto der Beschwerdeführe- rin über das ihr (angeblich) unbekannte Privatkonto bezahlt wurde (Urk. 13/1.2/6 S. 1). Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdegegner 1 plausibel mit der Ver- meidung hoher Transaktionsspesen begründet (Urk. 13/2/2 Frage 89). Die Rück- erstattung von rund Fr. 7'000.– ging unbestrittenermassen auf ein Konto des Be- schwerdegegners 1 und wurde dann nach dessen Angaben für den Lebensunter- halt der Familie verbraucht (Urk. 13/2/2 Fragen 95, 99 und 101). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Akten und es ist auch weder ersichtlich noch nachvoll- ziehbar, weshalb der Beschwerdegegner 1 genau diesen Betrag veruntreut haben soll. Inwiefern sich der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Ab- schluss einer Versicherung bei der E. (heute J.) strafbar gemacht ha- ben soll, ist ebenfalls nicht plausibel. Die J. bestätigte der Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 20. Januar 2017, dass nie ein Schadensdossier im Zu- sammenhang mit deren Vater eröffnet worden sei (Urk. 13/1.2/12 S. 1). Entspre- chend wurden auch nie Zahlungen geleistet. 3.2 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB strafbar macht sich, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei-
chen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 3 S. 6), dass es an einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich einer Urkundenfälschung bei der Eröffnung des Kontos ... fehlt. Es liegen keine Eröffnungsunterlagen vor. Der erste Beleg zu diesem Konto ist ein Überweisungsauftrag vom 17. Mai 2006 (Urk. 13/1.2/10 S. 12), mit welchem ein Übertrag vom Sparkonto der Beschwerdeführerin erfolgte. Die Unterschrift ist derjenigen der Beschwerdeführerin auf der Unterschriftenkarte der Bank sehr ähnlich (Urk. 13/1.2/10 S. 6). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe oftmals Dokumente, welche der Beschwerdegegner 1 ihr vorgelegt habe, einfach unterzeichnet. Daher könne es auch sein, dass sie die Dokumente zur Kontoeröffnung unterzeichnet habe, sie sei sich aber nicht sicher (Urk. 13/3/1 Fragen 28 und 29). Aufgrund dessen fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich einer Urkundenfälschung durch den Beschwerdegegner 1. 3.3 Bezüglich der fraglichen Verwendung von Pensionskassengeldern verweist die Staatsanwaltschaft zutreffend (Urk. 3 S. 7) auf die bereits eingetretene Verjäh- rung allfälliger Delikte aus den Jahren 2004 bis 2009 (Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 159 StGB). Sodann zweifelt sie zu Recht die Stellung des Beschwerdegeg- ners 1 als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin an. Denn beide waren sie Gesell- schafter mit Einzelzeichnungsberechtigung der Kommanditgesellschaft "C." (vgl. www.zefix.ch). 3.4 Bezüglich der pauschalen Vorwürfe, der Beschwerdegegner 1 habe zu we- nig Lohn versteuert, zu wenig Umsatz des Unternehmens "C." deklariert und über "Schwarzgeld" verfügt (Urk. 2 S. 5, S. 6 und S. 8), ist festzuhalten, dass von allfälligen Steuerdelikte noch nicht auf eine finanzielle Schädigung der Familie und insbesondere der Ehefrau, geschlossen werden kann. Bezüglich des Unter- nehmens "C._____" wäre sodann dieses gegebenenfalls geschädigt und nicht die Beschwerdeführerin, weshalb es denn auch an deren Legitimation fehlte. Eine handschriftliche Aufstellung von Monaten und Zahlen sowie ein "Total"-Betrag
und ein "Off."-Betrag (Urk. 4/4) begründen noch keinen Anfangsverdacht für Steuerdelikte oder das Vorhandensein von "Schwarzgeld". 3.5 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, der verantwortliche Polizist sei den Ermittlungsinstruktionen im Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft gemäss der Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 13/6/1) nicht nachgekommen und diese habe die Ermittlungen auch nicht selbst nachgeholt (Urk. 2 S. 9 ff.). Weder die Staats- anwaltschaft noch die mit den Ermittlungen beauftragte Polizei sind verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Erhärtet sich ein An- fangsverdacht nicht, kann das Verfahren jederzeit eingestellt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in allen Punkten begründet eingestellt hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwer- de abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Urk. 8). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indes- sen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Angesichts der finan- ziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (vgl. Unterstützungsbestätigung So- zialzentrum K._____; Urk. 9/1) rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise vom Erheben einer Gerichtsgebühr abzusehen. 2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädi- gung zuzusprechen. Da auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wurde, sind dem Beschwerdegegner 1 keine Aufwendungen entstanden, die es zu erset- zen gälte.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y., zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2017/10010813, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2017/10010813, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 3. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Münger