Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180226-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Moav
Beschluss vom 6. November 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2018, A-2/2018/10020728
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 16. Januar 2018 Strafanzeige wegen Datenbeschädigung. Darin erhob der Beschwerdeführer zu- sammengefasst den Vorwurf, dass Inhalte und insbesondere das Kontaktformular seiner Webseite von einer unbekannten Täterschaft, mutmasslich jedoch durch den Nachrichtendienst des Bundes, mittels einer Schadenssoftware beschädigt worden seien (vgl. Urk. 9/1-2). Mit Schreiben vom 1. März betreffend "Meldung strafbarer Handlungen" sowie mit Eingabe 9. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat legte der Be- schwerdeführer sodann einer unbekannten Täterschaft im Wesentlichen zur Last, ihn in den Räumlichkeiten der Cafeteria B._____ an der C._____-Strasse ... in Zü- rich von März 2017 bis 4. Januar 2018 durch elektromagnetische Waffen ange- gangen zu haben. Ausserdem sei in seine Geschlechtsteile "gebeamt" und sein geistiges Eigentum durch hochfrequenztechnische Sende- und Empfangsanlagen ("Mindcontrol") gestohlen worden (vgl. Urk. 4/2 und Urk. 9/7). 2. Am 18. Juli 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung (Urk. 9/9 = Urk. 5), welche dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 zugestellt wurde (Urk. 9/10). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2018 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 und 3). 4. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einho- len einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
das Webhosting seiner Domain "D._____.info" auf eine neue Plattform migriert und mögliche Unterbrüche angezeigt hat. Weiter teilte die Swisscom AG dem Be- schwerdeführer auf entsprechende Reklamation hin mit, dass auf ihrem Hosting momentan keine php E-Mails möglich seien (Urk. 9/1 S. 8 und Urk. 9/2 S. 3 ff.). Die bei der Verwendung des Kontaktformulars des Beschwerdeführers generierte Fehlermeldung gründet daher auf einer Funktionsstörung. Wie die Staatsanwalt- schaft zu Recht ausführte, werden technische Probleme vom Straftatbestand der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144 bis StGB indessen nicht erfasst. Ander- weitige Hinweise, die einen Anfangsverdacht auf eine Drittmanipulation der Webs- ite des Beschwerdeführers begründen würden, sind sodann nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung betreffend Datenbeschädigung verfügt. 4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung machte der Beschwerdefüh- rer geltend, dass er durch "beamen" und "Mindcontrol" sowie mittels elektromag- netischer Waffen angegangen worden sei, was zumindest bei der letzteren Tatva- riante zum Anstieg seiner Kopftemperatur sowie zu Schläfrigkeit geführt habe (Urk. 4/2 S. 4 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, liegen in objektiver Hinsicht keine An- haltspunkte vor, wonach die vorerwähnten körperlichen Auswirkungen auf Be- schallungs- oder hochfrequenztechnische Sende- und Empfangsanlagen zurück- zuführen sind. Die Staatsanwaltschaft hat somit auch diesbezüglich zu Recht die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügt. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe zwei ge- trennte Ereignisse, mithin die Vorwürfe betreffend Körperverletzung und Datenbe- schädigung, mit lediglich einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt (Urk. 3 S. 4), ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer er- hobenen Vorwürfe richteten sich gegen eine unbekannte Täterschaft. Eine Zustel- lung an dieselbe war folglich nicht möglich. Der Erlass separater Verfügungen drängte sich daher nicht auf. Dies umso mehr, als die von ihm erhobenen Vorwür- fe jeweils zu seinem Nachteil ausgeübt worden sein sollen, er mithin geltend macht, bei beiden Sachverhalten der Geschädigte zu sein. Es ist sodann auch
nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Erlass einer Nicht- anhandnahmeverfügung ein Nachteil erwachsen sein sollte. Gegenteiliges bringt er denn auch nicht vor. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe durch die Mitteilung der angefochtenen Verfügung Dritten Verfahrensrechte zukommen lassen, welche ihnen nicht zustehen (Urk. 3 S. 7), verkennt er, dass die besagte Nichtanhandnahmeverfügung lediglich ihm und keinen weiteren Personen aus- serhalb der Strafbehörden mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 5 S. 3 Dispositiv-Ziffer 3). 5.3 Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Staatsanwaltschaft seine Eingabe betreffend "Meldung strafbarer Handlungen" zwar erwähnt, aber nicht behandelt habe (Urk. 3 S. 6). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die Vorwürfe des Beschwerdeführers, welche er in sei- ner Eingabe betreffend "Meldung strafbarer Handlungen" erhob (vgl. Urk. 4/2), aufgenommen und zutreffend begründet, weshalb sie darin kein strafrechtlich re- levantes Verhalten erblicke. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft ist daher nicht auszumachen. Im Übrigen war der Beschwer- deführer mit der vorliegenden Beschwerde in der Lage, die besagte Verfügung der Staatsanwaltschaft sachgerecht anzufechten. 6. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstan- den. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Rügen und An- träge des Beschwerdeführers, wonach das Verzeichnis der Untersuchungsakten unvollständig (Urk. 3 S. 6), seine Eingabe betreffend "Meldung strafbarer Hand- lungen" physisch von seiner Strafanzeige vom 16. Januar 2018 zu trennen (Urk. 3 S. 7), die Befangenheit der zuständigen Staatsanwältinnen zu prüfen (Urk. 3 S. 8) und die Geschlechterfrage in der Fallbearbeitung zu berücksichtigen (Urk. 3 S. 9) seien, ist nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, in- wiefern sich diese behaupteten Umstände auf den angefochtenen Entscheid aus- gewirkt haben sollen.
III. Es rechtfertigt sich vorliegend, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichts- gebühr zu verzichten. Eine Entschädigung ist dem unterliegenden Beschwerde- führer nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9, gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 6. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Moav