Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180176-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehnin- ger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 24. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 15. Mai 2018, S-4/2018/10007952
Erwägungen: I. 1. D._____ versandte am 21. Dezember 2015 als Mailanhang einen Brief an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie an verschiedene Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ ... in F.. In diesem Brief führte er insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Sommer heimlich die kleinen, vor seiner Wohnung im Bachlauf und auf den Allgemeinflächen spielen- den Mädchen fotografiert habe, was dazu geführt habe, dass die aufgebrachten Väter mit ihm in dessen Garten nicht nur eine lautstarke Auseinandersetzung über diese Bilder und die Gründe dafür geführt hätten, sondern auch die Polizei hinzu- gerufen worden sei, um diesen Sachverhalt zu untersuchen. In Zukunft würden nun alle ein besonderes wachsames und schützendes Auge auf die spielenden Kinder haben (Urk. 11/2/1 S. 2 im Verfahren UE170075, zitiert in Urk. 17 S. 12). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen D. wegen übler Nach- rede und Verleumdung erstatten (Urk. 11/1 im Verfahren UE170075). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dieses Strafverfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2017 ein (Urk. 3/2 im Verfahren UE170075). Die vom Beschwer- deführer gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde hiess die hie- sige Kammer mit Beschluss vom 8. August 2017 gut (Urk. 17). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 5. Dezember 2017 sagten die Nachbarn B._____ und C._____ (die Beschwerdegegner 1 und 2) als Zeugen aus, die beiden Nachbarn G._____ und H._____ hätten den Beschwerde- führer am 29. August 2015 als Pädophilen und als Kinderschänder bezeichnet (Urk. 14/2/2 S. 3 und Urk. 14/ 2/3 S. 3). Noch bevor die Hauptverhandlung vor der zuständigen Einzelrichterin des Bezirkes Zürich im Strafverfahren wegen Ehrver- letzungsdelikten stattfand, einigten sich D._____ und der Beschwerdeführer auf einen Vergleich, worauf die Einzelrichterin das Strafverfahren gegen D._____ mit Verfügung vom 3. April 2018 einstellte (Urk. 14/4 S. 6).
weil die Nachbarn G._____ und H._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahmen klar und deutlich verneint hätten, den Beschwerdeführer so betitelt zu haben. Wei- ter hätten sich die Beschwerdegegner 1 und 2 damit der Irreführung der Rechts- pflege und Begünstigung schuldig gemacht, weil durch ihre Aussagen das Verfah- ren gegen D._____ habe eingestellt werden müssen. Durch ihre Aussagen habe das Schreiben von D._____ keinen ehrverletzenden Charakter mehr aufgewiesen und er wäre deshalb ohnehin freigesprochen worden.
irgendjemand das Wort "Kinderschänder" in den Mund genommen habe. Aber auch für die Zeugen G._____ und H._____ habe ein legitimes Interesse bestan- den, nicht als Urheber der ehrverletzenden Aussagen in Frage zu kommen. Auf- grund dieser Konstellation bestehe kein hinreichender Tatverdacht (Urk. 5/1 und 5/2 S. 2 ff.). 2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, für den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege sei lediglich er- forderlich, dass jemand einen anderen wider besseren Wissens einer strafbaren Handlung bezichtige, nicht hingegen, dass der Täter gleich selbst eine formelle Strafanzeige stelle. Hätten die beiden Nachbarn G._____ und H._____ den Be- schwerdeführer in Anwesenheit der Beschwerdegegner 1 und 2 als Pädophilen und Kinderschändet bezeichnet, so hätte der Beschwerdeführer erst anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 davon Kenntnis erlangt, so dass die An- tragsfrist erst am 5. Dezember 2017 zu laufen begonnen hätte. Hätten die Nach- barn G._____ und H._____ diese Aussage anlässlich ihrer Einvernahme bestä- tigt, so hätte der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt. Die Zeugenaussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 hätten dazu führen sollen, den Ausführungen von D._____ in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2015 den ehrverletzenden Gehalt zu nehmen, indem diese als wahr und als Tatsa- chenbehauptungen dargestellt werden sollten. Hätten die Nachbarn G._____ und H._____ den Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 29. August 2015 als Pädophilen und Kinderschändet bezeichnet, so hätte D._____ in seinem Schrei- ben vom 21. Dezember 2015 lediglich eine Tatsache wiedergegeben, nämlich dass die Eltern der Kinder (bzw. die Nachbarschaft allgemein) den Beschwerde- führer als ernsthafte Gefahr für Kinder angesehen hätten. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten im Zeitpunkt ihrer Zeugeneinvernahme nicht gewusst, dass die Nachbarn G._____ und H._____ im selben Strafverfahren auch noch als Zeugen einvernommen würden. Zudem fehle es einem Straftäter nicht bereits dann an ei- nem Motiv für die strafbare Handlung, wenn er mit der Möglichkeit seiner Überfüh- rung rechnen müsse (Urk. 2 S. 3 ff.).
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). c) Soweit der Beschwerdeführer in den Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 eine Begünstigung von D._____ sieht, ist dieser Auffassung aus folgen- den Gründen zu widersprechen: Das Strafverfahren gegen D._____ wurde auf- grund des Vergleichs des Beschwerdeführers mit diesem und nicht etwa wegen der Aussagen der Beschwerdegegner eingestellt. Zudem war diesem die Auffas-
sung der hiesigen Kammer aufgrund des früheren Beschwerdeverfahrens be- kannt: So wurde im Beschluss der hiesigen Kammer vom 8. August 2017 festge- halten, dass D._____ keine Tatsachen wiedergab, sondern in seinem Brief vom 21. Dezember 2015 durch die Hinzufügung des Adverbs "heimlich" und insbeson- dere durch die abschliessende Bemerkung "in Zukunft werden nun alle ein be- sonderes wachsames und schützendes Auge auf die spielenden Kinder haben" seiner Aussage eine Interpretation beilegte, die bei einem unbefangenen Adres- saten den Eindruck erweckte, dass vom Beschwerdeführer nach der Auffassung von D._____ eine Gefahr für spielende Kinder ausgehe (Urk. 17 S. 13 f.). Er wähl- te eine pauschale Formulierung und einen Verdacht, dass alle dies in Zukunft tun würden. In der Begründung des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 8. August 2017 wurde in diesen Zusammenhang ausgeführt, dass allein die von D._____ gewählte Zeitform in Verbindung mit dem Zusatz "in Zukunft" einer Interpretation als blosse Wahrnehmung entgegenstehe: Hätte sich D._____ auf die Darstellung seiner Wahrnehmung des Verhaltens der Nachbarn beschränken wollen, so hätte er sinngemäss geschrieben, dass seit dem Vorfall alle ein besonderes wachsa- mes und schützendes Auge auf die spielenden Kinder hätten. Stattdessen geht aus seinen Erklärungen in doppelter Weise (durch die Verwendung der Zukunfts- form und durch die Hinzufügung der Worte "in Zukunft") hervor, dass er sich nicht auf Verhaltensweisen bezieht, die er vor der Abfassung seines Briefes selbst be- obachtete, sondern dass es sich um eine eigene Voraussage der Zukunft und damit notwendigerweise um eine eigene Interpretation handelt (Urk. 17 S. 13). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte D._____ daher auch im Falle, dass die Nachbarn G._____ und H._____ den Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 29. August 2015 als Pädophilen und Kinderschänder bezeichnet hätten, in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2015 keine Tatsache wiederge- geben. Demzufolge hätten die Zeugenaussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht dazu führen können, den Ausführungen von D._____ in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2015 den ehrverletzenden Gehalt zu nehmen. Da auch D._____ Partei im Beschwerdeverfahren UE170075 war und ihm die Begründung des Beschlusses vom 8. August 2017 daher bekannt war, fällt das vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Motiv der Beschwerdegegner 1 und 2 (nämlich
D._____ nach Absprache mit ihm einen Freundschaftsdienst zu erweisen, indem sie mit ihren angeblich falschen Zeugenaussagen den Ausführungen von D._____ in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2015 den ehrverletzenden Gehalt neh- men) ausser Betracht. Darüber hinaus sagten die Nachbarn G._____ und H._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in dessen Strafanzeige vom 5. März 2018 (Urk. 14/1 S. 2) keineswegs "klar und deutlich" aus, dass sie den Beschwerdeführer niemals als Pädophilen oder als Kinderschänder bezeichnet hätten. Vielmehr gab H._____ zu Protokoll, soweit er sich erinnern möge, sei der Beschwerdeführer weder von Herrn G._____ noch von ihm [H.] direkt als Pädophiler oder Kinderschänder bezeichnet worden; es sei jedoch möglich, dass dieser Wortlaut "im Sinne der El- ternsorge" geäussert worden sei (Urk. 14/2/4 S. 7). Bei dieser Sachlage lässt sich nicht nachweisen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 tatsächlich falsche Zeu- genaussagen machten. Es ist durchaus möglich, dass die Zeugen G. und H._____ - und nicht etwa die Beschwerdegegner 1 und 2 - falsch aussagten, zu- mal der Beschwerdeführer selbst ausführt, er hätte gegen diese Anzeige erstattet, wenn sie die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 bestätigt hätten. Zusammenfassend scheitert eine Begünstigung zu Gunsten von D._____ oder ein Versuch hierzu am Umstand, dass die Untersuchung aufgrund des Vergleichs des Beschwerdeführers eingestellt wurde und die Aussagen für einen ehrverletzenden Charakter zum Vornherein wenig Relevanz hatten. Andererseits lässt sich eine Falschaussage der Beschwerdegegner 1 und 2 aufgrund der gegenüberstehen- den Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ nicht erstellen, zumal letztere selbst die Möglichkeit einräumten, dass eine sinngemässe Aussage im Gespräch von jemandem gemacht worden sein könnte. Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 17 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Pro- zesskaution von Fr. 1'500.– zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution - unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates - dem Beschwerdeführer zurück- zuerstatten. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 300.–) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet. 3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X._____, in zweifache Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 24. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler