Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180161-O/U/TSA
Verfügung vom 6. September 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1 vertreten durch C._____,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Dielsdorf vom 22. Mai 2018, ST.2017.3497
Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte es die Strafuntersuchung ein (Urk. 3). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2018 Be- schwerde; sinngemäss verlangt er die Aufhebung der Einstellung (Urk. 2). 3. Der Beschwerdeführer leistete am 25. Juni 2018 die ihm auferlegte Pro- zesskaution (Urk. 7). Am 26. Juni 2018 reichte er sodann unaufgefordert eine mit "Anmerkung zur Beschwerde" bezeichnete Eingabe zu den Akten (Urk. 8). 4. Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli 2018 auf eine Stel- lungnahme zur Beschwerdeschrift sowie der "Anmerkung zur Beschwerde" (Urk. 11). Mit Eingabe vom 8. Juli 2018 nahm C._____ für die Beschwerdegegne- rin 1 Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht weiter vernehmen (Urk. 16-17). 5. Da die Beschwerde ausschliesslich die Einstellung der Strafuntersuchung hinsichtlich eines Übertretungstatbestands betrifft, ist für ihre Behandlung die Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer zuständig (Art. 395 lit. a StPO in Verbin- dung mit § 39 Abs. 1 GOG/ZH und Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB). Infolge der zwischenzeitlichen Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich amtet als solche nicht mehr der in der Verfü- gung vom 1. Juni 2018 angekündigte Richter (vgl. Urk. 5 S. 3).
II. Die Beschwerdegegnerin 1 als beschuldigte Person wird von C._____ ver- treten. Zwar ist die Verteidigung beziehungsweise Vertretung einer beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten im Sinne des BGFA vorbehalten, doch lässt die StPO im Übertretungsstrafverfahren abweichende Bestimmungen des kanto- nalen Rechts zu (Art. 127 Abs. 5 StPO). Gemäss § 11 Abs. 3 AnwG/ZH (LS 215.1) ist im Kanton Zürich die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertre- tungsstrafverfahren vom Anwaltsmonopol ausgenommen; damit erweist sich die Vertretung der Beschwerdegegnerin 1 durch ihren Sohn, C._____ (vgl. Urk. 3 Rubrum, Urk. 12/4, Urk. 12/5 S. 1), vorliegend als zulässig. III. 1. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 besteht seit längerer Zeit eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung; beide fühlen sich offenbar durch die jeweilige andere Partei gestört (vgl. Urk. 3 S. 1; Urk. 12/1 S. 2). Konkret liegt der Einstellungsverfügung gemäss den Akten folgender Sach- verhalt zu Grunde: Laut dem Rapport der Gemeindepolizei Regensdorf vom 6. September 2017 stellte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Strafantrag gegen die Beschwerde- gegnerin 1. Er führte gegenüber der Polizei aus, er sei am 25. Juni 2017 auf dem Fussweg vor seinem Garten in der Siedlung mit seinem Einrad gefahren. Da er noch nicht so geübt gewesen sei, habe er sich nach seiner Grundstücksgrenze mit dem linken Arm am nächsten Zaunpfosten der Beschwerdegegnerin 1 festhal- ten müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei sogleich aufgetaucht und habe ihn aufgefordert, den Zaun sofort loszulassen. Sie habe ihn mit beiden Händen am linken Arm gehalten und daran herumgerissen. Er habe sich trotzdem noch genü- gend festhalten können, ansonsten er zu Boden gestürzt wäre (Urk. 12/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet, den Beschwerdeführer tätlich ange- gangen zu sein (Urk. 12/13 S. 2).
Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der beschuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erforderlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrschein- lich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, Anklage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungs- beziehungsweise Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen. Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Ein- stellung eines Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in be- weismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straf- losigkeit der beschuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu ent- scheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zu- ständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafunter- suchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfol- gung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatli- chen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was
dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelös- ten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns ei- ne Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatell- delikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass et- was Entscheidendes dabei herauskommt. 4.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge haben. Vorauszusetzen ist aber immer, dass die Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen eine bestimmte Mindestintensität erreicht (vgl. Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 3). 4.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Aus- sagen der Hauptzeugin (wohl seiner Ehefrau D._____ gemeint) würden zu wenig gewichtet. Ferner werfe das von der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Statthalteramt geäusserte "Tatmotiv" per se Zweifel an ihren Aussagen auf und deren Aussagen hätten einen geringen Bezug zur Realität (Urk. 2). In seiner "Anmerkung zur Beschwerde" führt der Beschwerdeführer weiter an, die Aussa- gen der Augenzeugin E._____ – wohl seine Tochter (vgl. Adressangaben Urk. 8 und Urk. 12/1 S. 1) – seien nicht schriftlich festgehalten worden. Ferner seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 widersprüchlich und konstruiert (Urk. 8). 4.4. Vorliegend stehen im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau jene der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber. Zwar ist festzu- halten, dass die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Einsprache vom 30. Januar 2018 gegen den ursprünglich erlassenen Strafbefehl selbst zum Sachverhalt sinnge- mäss ausführte, dass es zu einer Berührung des linken Arms des Beschwerde- führers durch sie gekommen sei. So hielt sie in ihrer Einsprache dazu Folgendes fest: "Ich habe dann sofort gesagt: 'Nimm Deine Hand weg!', ...und habe mit mei- ner anderen Hand (links) sein Arm mit dem Herr A._____ den Pfosten hielt / mich absichtlich berührte, kurz signalisiert was er eigentlich macht! - Kein reissen, kein zerren und auch kein stossen - da er ja nicht zuhört!" (vgl. Urk. 12/3 S. 1). Ferner
äusserte sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei sinngemäss dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihren Mann am linken Unterarm festgehalten und daran während circa 30 Sekunden herumgerissen ha- be, wobei sie am Arm gezupft und gezerrt habe (Urk. 12/1 S. 3). Letztlich beste- hen zum konkreten Vorfall jedoch keine Aussagen von unabhängigen Zeugen und die Aussagen sämtlicher Beteiligten sind unter Berücksichtigung des angespann- ten nachbarschaftlichen Verhältnisses zu würdigen. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Damit liesse sich zwar allenfalls eine Berührung respektive ein Festhal- ten des linken Arms des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 1 er- stellen, jedoch nicht, dass es in der zu beurteilenden Situation zu einer Einwir- kung auf den Körper des Beschwerdeführers kam, welche die von Art. 126 StGB geforderte Mindestintensität aufwies. Vom Beschwerdeführer wird sodann auch nicht dargetan, was die von ihm neu benannte Augenzeugin hinsichtlich des Vorfalls vom 25. Juni 2017 genau ge- sehen habe und dass diese sachdienliche Aussagen machen könne. Bei ihr han- delt es sich im Übrigen wohl um die Tochter des Beschwerdeführers und damit ebenfalls nicht um eine unabhängige Zeugin. Das Statthalteramt durfte unter Berücksichtigung des zuvor dargestellten Ermessensspielraums zum Ergebnis kommen, dass ein rechtsgenügender Nach- weis eines strafbaren Verhaltens nicht erstellbar sei, und es stellte die Strafunter- suchung damit zu Recht ein. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei der Kostenauflage jedoch zu berücksichtigen; daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen respek- tive fallen diese ausser Ansatz. Die Prozesskaution (vgl. Urk. 7) ist dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.
der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 6. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi