Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180135-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. N. Kaiser Job sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 1. April 2019
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 28. März 2018, B-1/2011/131105523
Erwägungen: I. 1. Die am tt.mm.2011 in Südafrika verstorbene D., deren Vermögen in Südafrika auf rund 8 Millionen Euro und dasjenige in der Schweiz auf ursprüng- lich rund 5 Millionen Euro geschätzt wird, liess sich im Zusammenhang mit der Regelung ihres Nachlasses von ihrem damaligen Bankbetreuer C. (hernach Beschwerdegegner 2) beraten. Auf sein Anraten hin wurden im Jahr 2009 die E._____ Holding AG (heute B._____ AG, hernach Beschwerdeführerin 2) und die F._____ Inc., Panama, gegründet. D._____ wollte gewissen Bekannten gemäss einer Liste unter der Kontrolle von RA lic. iur. A._____ (hernach Beschwerdefüh- rer 1) und des Beschwerdegegners 2 zukünftig Dividenden zukommen lassen. Am 13. Januar 2012 erstattete Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ namens der bereits verstorbenen D._____ und der F._____ Inc. bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Veruntreuung, unge- treuer Geschäftsbesorgung und möglicher weiterer Tatbestände (Urk. 15/2/1). Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Strafverfahren ein (Urk. 15/2/7/1 S. 14). In Gutheissung der von der F._____ Inc. mit Eingabe vom 22. August 2013 erhobenen Beschwerde hob die hiesige Kammer mit Beschluss vom 16. September 2014 diese Einstellungsverfügung auf und wies die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 15/2/7/10 S. 10), wo- rauf diese das Strafverfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2016 erneut einstellte (Urk. 15/2/7/12 S. 12). Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer 1 am 26. Juli 2017 Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner 2 wegen falscher Anschuldigung erstatten; diesem wird vorge- worfen, insbesondere RA Dr. iur. G._____ vor der Erstattung von dessen Strafan- zeige gegen den Beschwerdeführer 1 vom 13. Januar 2012 instruiert zu haben (Urk. 15/1/Ordner 5/43/32 S. 2 ff.).
Mit Eingabe vom 6. März 2012 liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Beschwerdegegner 2 zudem Strafan- zeige insbesondere wegen Betruges und Urkundenfälschung erstatten (Urk. 15/1/ Ordner 6/1). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das gegen den Beschwerde- gegner 2 geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 28. März 2018 vollumfäng- lich ein (Urk. 5 S. 13). Gegen diese Einstellungsverfügung liessen die Beschwer- deführer mit Eingabe vom 23. April 2018 innert Frist Beschwerde erheben und den folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 28. März 2018 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland anzuweisen, die eröffnete Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten unter Berücksichtigung von Art. 6 und Art. 311 StPO bis zum Vorlie- gen des vollständigen Beweisergebnisses weiterzuführen sowie StPO- konform, mithin unter zutreffender Berücksichtigung der Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 StPO, zu erledigen." 2. Mit Verfügung vom 30. April 2018 wurde den Beschwerdeführern auf- gegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.- zu leisten (Urk. 6), wo- rauf am 7. Juni 2018 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 8). Nachdem dem Beschwerdegegner 2 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. September 2018 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 10), be- antragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 1). Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführer repli- zierten mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 innert der mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 angesetzten Frist (Urk. 18 und 19). Nachdem dem Beschwer- degegner 2 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. November 2018 Frist zur Duplik angesetzt worden war (Urk. 21), liess sich der Beschwerdegeg- ner 2 innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Duplik der Staatsanwaltschaft, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. No-
vember 2018 zugestellt wurde (Urk. 23), datiert vom 8. November 2018. Das Ver- fahren erweist sich damit als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.
II. Vorwurf der falschen Anschuldigung 1. Anzeigesachverhalt Dem Beschwerdegegner 2 wird vorgeworfen, H._____ und RA Dr. iur. G._____ vor der Erstattung von dessen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 vom 13. Januar 2012 instruiert zu haben; dabei habe der Beschwerdegegner 2 be- hauptet, dass vom Beschwerdeführer 1 aus dem Millionenvermögen von D._____ unrechtmässig Zahlungen getätigt worden seien, so insbesondere eine Zahlung von Fr. 300'000.- im Zusammenhang mit einem Prozessfinanzierungsvertrag (Urk. 15/1/Ordner 5/43/32 S. 2 ff.). 2. Begründung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Einstellungs- verfügung Die Staatsanwaltschaft führte in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall basiere vieles darauf, was die verstorbe- ne D._____ gewusst, was man ihr erzählt und was sie letztlich gewollt habe, was sich mit den vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend belegen lasse. Objekti- ve Abklärungen zu diesen Punkten seien nicht möglich, da die einzige Person, die zweifelsfrei Antworten darauf geben könnte, die verstorbene D._____ sei, die nicht mehr befragt werden könne. Die Strafanzeige wegen falscher Anschuldi- gung sei von RA Dr. iur. G._____ verfasst und eingereicht worden, nachdem die- ser von H._____ (dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der F._____ Inc.) damit beauftragt worden sei. Die genaue Rolle des Beschwerdegegners 2 sei da- bei nicht geklärt. Sowohl H._____ als auch RA Dr. iur. G._____ hätten als Aus- kunftspersonen dazu keine klaren bzw. eingehenden Angaben gemacht. Zwar
werde nicht abgestritten, dass ein Kontakt zum Beschwerdegegner 2 stattgefun- den habe; was dieser jedoch im Rahmen der Anzeigeerstattung genau getan ha- be und wie konkret seine Beteiligung an der Einreichung der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 ausgefallen sei, bleibe offen, zumal der Beschwerde- gegner 2 dazu ebenfalls keine klaren Angaben mache. Somit lasse sich aber auch ein hinreichend konkreter Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstel- len. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die hiesige Kammer die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erlassene Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2013 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen habe, weiter- gehende Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer 1 durchzuführen. Wenn von vornherein ersichtlich gewesen wäre, dass kein strafbares Verhalten des Be- schwerdeführers 1 vorgelegen habe, so wäre kein hinreichender Tatverdacht für die Weiterführung der Ermittlung gegeben gewesen (Urk. 5 S. 5 ff.). 3. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liessen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, beim Tatvorwurf der falschen Anschuldigung handle es sich um den Kernpunkt der vorliegenden Angelegenheit und um das Thema mit den klarsten Konturen. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es zwar wünschenswert wäre, wenn sich D._____ zu dieser Angelegenheit äussern könnte, dass dies jedoch bezüglich des Tatvorwurfs der falschen Anschuldigung nicht wirklich von Belang sei, weil diesbezüglich auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 abgestellt werden könne. Dessen Angaben seien genügend aufschlussreich, um sich ein Bild über den wesentlichen Sachverhalt machen zu können. Keinesfalls könne die Argumentation der Staatsanwaltschaft angehen, wonach sich kein hinreichend konkreter Anklagesachverhalt erstellen lasse, weil die ursprüngliche Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich von der hiesigen Kam- mer vorerst aufgehoben worden sei. Diese Auffassung sei in mehrfacher Hinsicht verfehlt: Nach Art. 320 Abs. 4 StPO komme eine rechtskräftige Einstellungsverfü- gung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Somit stehe fest, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Nichtschuldigen handle. Aus dem Umstand,
dass er strafbarer Handlungen bezichtigt worden sei, folge die Erkenntnis, dass ein Nichtschuldiger beschuldigt worden sei. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die genaue Rolle des Be- schwerdegegners 2 im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung gegen den Be- schwerdeführer nicht geklärt sei, lasse sich nicht mit den Akten vereinbaren: Ge- mäss den Angaben von RA G._____ in dessen Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013 sei dieser im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vom Be- schwerdegegner 2 instruiert und mit Unterlagen bedient worden. Der Beschwerdegegner 2 habe dem Beschwerdeführer 1 mit E-Mail vom 4. Okto- ber 2010 ein Attachement mit dem Titel "Ausgaben F._____ Inc." zukommen las- sen, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdegegner 2 in dieser Datei un- ter dem Datum vom 20. September 2010 den Empfänger "I.", den Zah- lungsgrund "Prozesskosten", den Betrag "EUR 231'000.00" bzw. den Betrag "CHF 300'000.00" angeführt habe (Urk. 15/1/Ordner 6/6/20). Der Beschwerde- gegner 2 habe diese Zahlung in der Höhe von Fr. 300'000.- nicht nur vorbereitet, sondern er sei auch für deren Auslösung verantwortlich gewesen. Damit sei er- stellt, dass dem Beschwerdegegner 2 der Hintergrund dieser Transaktion von Fr. 300'000.- bestens bekannt gewesen und dass er wahrheitswidrig behauptet habe, dass diese Zahlung unrechtmässig vom Beschwerdeführer 1 getätigt wor- den sei. Gemäss der Begründung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich im Zi- vilprozess J. Holding AG gegen den Beschwerdegegner 2 vom 15. August 2014 (LA14008) seien die Bestreitungen des Beschwerdegegners 2, dass er den Beschwerdeführer 1 gegenüber D._____ nicht unlauterer Machenschaften bezich- tigt habe, als aktenwidrig und widerlegt zu betrachten. Auch während des pendenten Strafverfahrens habe der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 weiterhin bezichtigt, sich in strafrechtlich relevanter Weise bestätigt zu haben (Urk. 2 S. 5 ff.).
dazu aufgestellt, was effektiv abgelaufen sei, was D._____ erzählt worden sei und aus welchen Überlegungen und Motiven heraus sie gehandelt habe, was für eine Anklage nicht ausreiche (Urk. 23 S. 2). 7. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungs- gründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - wenn kein
Strafbefehl ergehen kann - tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). b) Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geld- strafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner 2 vor, H._____ und RA Dr. iur. G._____ vor der Erstattung von dessen Strafanzeige gegen den Be- schwerdeführer 1 vom 13. Januar 2012 instruiert zu haben (Urk. 15/1/ Ordner 5/43/32 S. 2 ff.). Da im vorliegenden Fall nicht der Beschwerdegegner 2, sondern RA G._____ den Beschwerdeführer 1 bei der Strafverfolgungsbehörde der Verun- treuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und "möglicher weiterer Tatbestän- de" beschuldigte (Urk. 15/2/1) und der Beschwerdegegner 2 das objektive Tatbe- standsmerkmal der Beschuldigung bei der Behörde somit nicht erfüllte, ist im Fol- genden zu prüfen, ob ein erhärteter Tatverdacht hinsichtlich einer indirekten fal- schen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu bejahen ist. c) Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geld- strafe bestraft, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Ab- sicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Bei die- ser Strafnorm handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Die Bezichtigung muss nicht bei der Behörde erfolgen, sondern kann so geschehen, dass ein Täter damit rechnen kann, sein Vorgehen werde zum Effekt führen, dass die Behörde informiert wird. Zum Beispiel werden Privatpersonen so desinformiert, dass ein Täter damit rechnen kann, sie würden die gewonnenen Informationen oder Er- kenntnisse an die Behörde weiterleiten (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Auflage, Ba- sel 2019, Art. 303 N 23). Der Begriff der arglistigen Veranstaltungen ist de-
ckungsgleich mit demjenigen der arglistigen Irreführung gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (BGE 132 IV 20 E. 5.4). Das Bundesgericht hat das Tatbestandselement der arglistigen Irreführung in sei- ner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20): Die Irreführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet. Damit ist der Fall angesprochen, dass verschiedene Falschangaben des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, was seine "Story" als glaubwürdig erscheinen lässt. Ein Lügengebäude und damit Arglist kann im Falle der Summierung mehrerer Lügen nicht ohne weiteres angenommen werden. Es ist erst gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung ei- ner einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Arglist scheidet danach aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Arglist kann im Weiteren vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machen- schaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Wie beim Lügengebäude ist der Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (Opfermitverantwortung) auch bei der Prüfung von Machenschaften mit zu berücksichtigen. Arglist scheidet auch in die- sem Zusammenhang aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und sei- ner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beach- tet. Einfache Lügen, d.h. falsche Vorgaben, welche nicht als ein ganzes Lügengebäu- de oder als täuschende Machenschaften zu qualifizieren sind, erfüllen das Merk- mal der Arglist nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden; der Täter hält den Getäuschten absichtlich von der Überprü-
fung seiner Angaben ab; dem Getäuschten ist eine Überprüfung nicht zumutbar; der Täter sieht aufgrund bestimmter Umstände voraus, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen werde (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 11. Auflage, Zürich 2018, § 18 1.111). Der Beschwerdeführer 1 liess im Rahmen des von ihm erhobenen Vorwurfs der falschen Anschuldigung zwei Sachverhaltsvarianten vorbringen, die sich gegen- seitig ausschliessen, nämlich einerseits eine Täuschung von RA Dr. iur. G._____ durch den Beschwerdegegner 2 im Rahmen von dessen Instruktion vor der Er- stattung der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 vom 13. Januar 2012 und anderseits ein Mitwissen von RA Dr. iur. G._____ insbesondere bezüglich der tatsächlichen Umstände der Zahlung in der Höhe von Fr. 300'000.- im Zusam- menhang mit einem Prozessfinanzierungsvertrag. In Bezug auf die Sachverhalts- variante der Täuschung von RA Dr. iur. G._____ durch den Beschwerdegegner 2 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 in seiner Strafanzeige vom 26. Juli 2017 Folgendes aus: "Geht man von Gutgläubigkeit von RA Dr. iur. G._____ aus, besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte [der Be- schwerdegegner 2] diesen bezüglich des Umstands, dass er [der Beschwerde- gegner 2] diesen Prozessfinanzierungsvertrag für die F._____ wollte, hinters Licht geführt hat, zumal RA Dr. iur. G._____ alles daran gesetzt hat, den Eindruck zu erwecken, der Beschuldigte [den Beschwerdegegner 2] sei an diesem Vorgang nicht beteiligt bzw. habe von diesem Vorgang keine Kenntnis gehabt, indem er den Beschuldigten den in diesem Zusammenhang nie auch nur erwähnte" (Urk. 15/1/Ordner 5/43/32 S. 6). Im Zusammenhang mit den beiden (sich gegen- seitig ausschliessenden) Sachverhaltsvarianten der Täuschung von RA Dr. iur. G._____ und des Mitwissens von RA Dr. iur. G._____ brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 in seiner Strafanzeige vom 26. Juli 2017 insbesondere Folgendes vor: "Einzig ein Punkt ist strittig: Wusste RA G., dass es der Be- schuldigte [Beschwerdegegner 2] war, der diesen Prozessfinanzierungsvertrag für die F. unbedingt wollte? Die Sachdarstellung von RA G._____ impliziert, dass dieser nichts von diesem Umstand wusste oder er von diesem Umstand Kenntnis hatte und diesen gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich verheimlichte" (Urk. 15/1/Ordner 5/43/32 S. 5).
Die Sachverhaltsvariante des Mitwissens von RA Dr. iur. G._____ schliesst eine arglistige Irreführung bzw. Desinformation von RA Dr. iur. G._____ durch den Be- schwerdegegner 2 im Vorfeld der Anzeigeerstattung und somit die Erfüllung des Tatbestsands der indirekten falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) von vornherein aus. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsvariante der Täu- schung von RA Dr. iur. G._____ durch den Beschwerdegegner 2 liessen die Be- schwerdeführer im Rahmen ihrer Strafanzeige keine konkreten Vorwürfe bezüg- lich der Errichtung eines ganzen Lügengebäudes oder täuschender Machenschaf- ten des Beschwerdegegners 2 erheben. In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner 2 und RA Dr. iur. G._____ bezieht sich der Hauptvorwurf der Beschwerdeführer vielmehr auf eine einfache Lüge des Beschwerdegegners 2 (nämlich dass diesem der Hintergrund der oben erwähnten Transaktion von Fr. 300'000.- bestens bekannt gewesen sei und dass er wahrheitswidrig behaup- tet habe, dass diese Zahlung unrechtmässig vom Beschwerdeführer 1 getätigt worden sei). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte - und es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht -, dass diese angebliche Lüge und allfällige weitere Lügen des Beschwerdegegners 2 nicht oder nur mit beson- derer Mühe von RA Dr. iur. G._____ auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden konnten, dass der Beschwerdegegner 2 RA Dr. iur. G._____ absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhielt, dass RA Dr. iur. G._____ eine Überprüfung nicht zumutbar war oder dass der Beschwerdegegner 2 aufgrund bestimmter Um- stände voraussah, dass RA Dr. iur. G._____ eine Überprüfung unterlassen werde. Somit liegt im Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner 2 und RA Dr. iur. G._____ kein erhärteter Tatverdacht hinsichtlich einer arglistigen Irreführung und damit auch nicht bezüglich einer indirekten falschen Anschuldigung vor. In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner 2 und D._____ ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung zu berücksichti- gen, dass RA Dr. iur. G._____ namens der bereits verstorbenen D._____ und der F._____ Inc. bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und "möglicher weiterer Tatbestände" erstattete (Urk. 15/2/1). In dieser Konstellation, in welcher D._____ im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige durch einen er-
fahrenen, international tätigen Rechtsanwalt vertreten wurde, ist auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner 2 und D._____ ein erhärte- ter Tatverdacht hinsichtlich einer arglistigen Irreführung zu verneinen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass angebliche Lügen des Beschwerdegegners 2 gegenüber D._____ im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige nicht oder nur mit besonderer Mühe von RA Dr. iur. G._____ auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden konnten, dass der Beschwerdegegner 2 RA Dr. iur. G._____ absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhielt, dass RA Dr. iur. G._____ eine Überprüfung nicht zumutbar war oder dass der Beschwerdegegner 2 aufgrund bestimmter Umstände voraussah, dass RA Dr. iur. G._____ eine Überprüfung un- terlassen werde. d) Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, dass der Be- schwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 auch während des pendenten Straf- verfahrens weiterhin bezichtigt habe, sich in strafrechtlich relevanter Weise betä- tigt zu haben. Da die Absicht, eine bereits hängige Strafuntersuchung fortdauern zu lassen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht genügt (BGE 111 IV 164), vermag auch dieser Vorwurf der Beschwerdeführer keinen rechtsgenü- genden Tatverdacht zu begründen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung kein anklagegenügender Tatverdacht gegeben ist. III . Vorwürfe im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der verstorbenen D._____ 1. Anzeigesachverhalt Dem Beschwerdegegner 2 wird vorgeworfen, auf betrügerische Weise die Verfü- gungsgewalt über das Vermögen der verstorbenen D._____ in der F._____ Inc. erlangt und die dort vorhandenen Gelder zu eigenen Zwecken verwendet zu ha- ben oder immer noch zu verwenden. Insbesondere soll er sich damit seine eigene Firma (die K._____ AG) und möglicherweise auch seine Flitterwochen finanziert
haben. Dabei habe er D., die damals im Sterben gelegen sei, über die Red- lichkeit des Beschwerdeführers 1 getäuscht und diese dadurch veranlasst, die- sem das Vertrauen zu entziehen und zur Rückgabe der Aktien der F. Inc. zu bewegen. Mittels vermutlich gefälschter Unterlagen habe er am 16. Mai 2011 die Rückgabe der F.-Aktien erwirkt, wodurch er sich das darin angelegte Vermögen habe aneignen und in der Folge für eigene Zwecke habe verwenden können. Neben der Aufforderung zur Rückgabe der F.-Aktien sei der Be- schwerdeführer 1 im angeblich gefälschten Schreiben vom 7. Mai 2011 aufgefor- dert worden, als Direktor der F._____ Inc. zurückzutreten, weil der Beschwerde- gegner 2 den Beschwerdeführer 1 um Einnahmen von jährlich rund Fr. 20'000.- habe bringen wollen (Urk. 15/1/Ordner 6/1 S. 1 ff. und Urk. 15/1/Ord-ner 6/5 S. 39 ff.). 2. Begründung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Einstellungs- verfügung Die Staatsanwaltschaft führte in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner 2 habe anlässlich seiner delegierten Einvernahmen vom 8. Januar 2016, 28. Januar 2016, 21. Juli 2017, 14. Novem- ber 2017 und 18. Dezember 2017 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfäng- lich von sich gewiesen und im Wesentlichen erklärt, er habe im Auftrag von D._____ gehandelt und es habe ihren Wünschen entsprochen, dass der Be- schwerdeführer 1 die Aktien zurückgebe und als Direktor der F._____ Inc. zurück- trete, da sie kein Vertrauen mehr zu ihm gehabt habe. Er habe immer im Interes- se von D._____ gehandelt, die Gelder nicht für eigene Zwecke missbräuchlich verwendet und nie irgendwelche Unterlagen gefälscht. Die fraglichen Vollmachten seien echt und von D._____ unterzeichnet worden (Urk. 5 S. 3 f.). Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 im Besitz von Blankounterschriften von D._____ gewesen sei. Es lasse sich jedoch nicht belegen, dass er diese zur Herstellung von Urkunden verwendet habe. In einem aufwändigen Verfahren seien durch das Forensische Institut Zürich zahlreiche Be- lege und Unterlagen untersucht worden, wobei bei keinem einzigen dieser Doku- mente Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Fälschung/Verfälschung hätten
gefunden werden können. Vielmehr habe nachgewiesen werden können, dass beim Auftrag von D._____ an den Beschwerdeführer 1 vom 7. Mai 2011, als Di- rektor der F._____ Inc. zurückzutreten und die Aktien der F._____ Inc. an RA Dr. iur. G._____ herauszugeben, keine Hinweise vorlägen, dass der Text erst nach Anbringen der Unterschrift erstellt worden sei, was bedeute, dass wissen- schaftlich belegt sei, dass es sich nicht um eine Blankettfälschung handeln könne. Auch eine Auswertung und Prüfung der sichergestellten elektronischen Daten ha- be keine Hinweise ergeben, welche den Verdacht erhärten würden, dass einzelne Unterlagen mit der Unterschrift von D._____ gefälscht sein könnten. Somit lägen keine anklagegenügenden Hinweise vor, dass im vorliegenden Fall gefälschte Un- terlagen erstellt und verwendet worden seien. Mittels der vorhandenen Unterlagen lasse sich nicht abschliessend belegen, was D._____ gewusst habe, was man ihr erzählt habe und was sie letztlich gewollt habe. Objektive Abklärungen zu diesen Punkten seien nicht möglich, da die einzi- ge Person, die zweifelsfrei Antworten darauf geben könnte, die verstorbene D._____ sei, die nicht mehr befragt werden könne. Die Vorwürfe, dass der Be- schwerdegegner 2 sie durch Täuschung dazu gebracht habe, dem Beschwerde- führer 1 das Vertrauen zu entziehen, und dass der Beschwerdegegner 2 in der Folge mittels gefälschter Unterlagen bewirkt habe, dass der Beschwerdeführer 1 ihm die Kontrolle über die F._____ Inc. abgegeben habe, liessen sich nicht rechtsgenügend belegen. Die Aussagen der beteiligten Personen widersprächen sich. Objektive Indizien wie zum Beispiel eindeutige Ergebnisse des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich oder Funde aus der Auswertung der elektroni- schen Daten seien nicht vorhanden. Die Auswertung der Urkunden habe eben- falls keine konkreten Hinweise darauf ergeben, wer und ob jemand Blankounter- schriften verwendet oder Unterschriften gefälscht haben könnte. Die Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdegegners 2 lasse sich nicht rechtsgenügend wi- derlegen (Urk. 5 S. 5 ff.). 3. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liessen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 in
betrügerischer Weise entmachtet habe, stehe im engen Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 wissentlich und wil- lentlich beschuldigt habe, strafbare Handlungen begangen zu haben. Liege Letz- teres vor, spreche sehr vieles dafür, dass der Beschwerdegegner 2 D._____ unter Einbezug von RA G._____ und H._____ hinters Licht geführt habe, um den Be- schwerdeführer 1 zu entmachten und danach ungehindert bzw. unkontrolliert Ver- fügungsmacht über einen beträchtlichen Teil des Vermögens von D._____ ausü- ben zu können. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, es lasse sich nicht ab- schliessend belegen, ob die fraglichen Urkunden gefälscht worden seien, weil die verstorbene D._____ nicht zur Verfügung stehe, möge teilweise zutreffend sein. Sie verkenne indessen, dass die verdächtigen Dokumente zumindest isoliert be- trachtet nicht ausschlaggebend seien. Entscheidend sei vielmehr, dass alles dafür spreche, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 bei D._____ tatsachenwidrig bezichtigt habe, strafbare Handlungen begangen zu haben. Da- gegen sei nicht entscheidend, ob es dem Beschwerdegegner 2 gelungen sei, D._____ zu überzeugen und zur Ausstellung von allen oder einzelnen Unterlagen zu bewegen oder ob er diese Unterlagen mittels Blankos - ohne Rücksprache mit D._____ - erstellt habe. In diesem Punkt dürfte zutreffen, dass dem Umstand, dass D._____ nicht mehr befragt werden könne, Erheblichkeit zukomme. Indes- sen fehle es aufgrund des erstellten Sachverhalts an einer plausiblen Erklärung, wie es möglich sein könne, dass der sog. "Letter of wish", welcher von D._____ am 7. Mai 2010 unterzeichnet worden sein solle, Textstellen enthalte, welche die Unterzeichnung des Vertrags betreffend den Verkauf der E._____ Holding AG klar in Frage stellen würden, während im Businessplan der J._____ Gesellschaf- ten Version 6.0 vom 26. Mai 2011 bezüglich der angeblich fingierten Vereinba- rung vom 7. [ohne Angabe des Monats und der Jahreszahl] noch alles bestens sei. Diese Erkenntnisse liessen sich einzig damit plausibel erklären, dass der "Let- ter of wish" rückdatiert worden sei, um den zwischen dem Beschwerdeführer 1 und D._____ gültig abgeschlossenen Verkaufsvertrag vom 7. Oktober 2010 zu eliminieren. Mit diesem überaus dubiosen Dokument werde zum Ausdruck ge- bracht, dass D._____ am 7. Mai 2011 habe erklären wollen, dass der Beschwer-
deführer 1 entmachtet und der Beschwerdegegner 2 fortan alleine das Sagen ha- ben solle (Urk. 2 S. 20 ff.). 4. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, damit der Tatbestand des Betruges anklagegenügend erstellt werden könnte, müsste einerseits die Täuschung von D., andererseits aber auch die Art und Weise, wie genau der Beschwerdegegner 2 diese getäuscht haben solle, rechtsgenügend belegt werden können, so dass auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bewiesen werden könnte, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Es lasse sich nicht belegen, dass die als relevant bezeichneten Dokumente mani- puliert bzw. nachträglich erstellt worden seien. Damit könne auch die Behauptung der Beschwerdeführer, es handle sich bei einzelnen Dokumenten klarerweise um eine Fälschung, nicht rechtsgenügend erbracht werden. Was den "Letter of Wish" anbelange, so sei dieser nicht - wie in der Beschwerdeschrift einmal fälschlich aufgeführt -, vom 7. Mai 2010 datiert, sondern vom 7. Mai 2011. Sodann weise auch der Businessplan J. Version 6.0 unterschiedliche Daten auf, einerseits vom 26. Mai 2011, aber auch vom 15. August 2012. Diese Ungereimtheiten lies- sen erkennen, dass es nicht möglich sei, die konkreten zeitlichen Abläufe zwei- felsfrei zu klären, weshalb sich daraus auch keine Beweise für oder gegen eine Fälschung von einzelnen Dokumenten ableiten liessen. Zudem sei zu beachten, dass Dokumente durchaus auch mit dem Einverständnis und dem Wissen von D._____ vordatiert oder rückdatiert worden sein könnten (Urk. 12. S. 3 f.). 5. Replik der Beschwerdeführer Replicando liessen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht davon aus, dass im vorliegenden Fall zur Er- füllung des Betrugstatbestandes arglistige Veranstaltungen hätten getroffen wer- den müssen. Aufgrund der konkreten Verhältnisse habe eine einfache Lüge ge- nügt.
Es werde zur Kenntnis genommen, dass die Staatsanwaltschaft Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem "Letter of wish" anerkannt habe. Die diesbezügliche Beweiswürdigung sei dem Richter vorbehalten (Urk. 19 S. 3 f.). 6. Duplik der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Duplicando brachte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, für die Beurtei- lung des vorliegenden Falls sei zentral, dass sich D._____ nicht mehr zur Sache äussern könne. In der Strafanzeige würden nur Hypothesen und Mutmassungen dazu aufgestellt, was effektiv abgelaufen sei, was D._____ erzählt worden sei und aus welchen Überlegungen und Motiven heraus sie gehandelt habe, was für eine Anklage nicht ausreiche (Urk. 23 S. 2). 7. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. In Art. 104 Abs. 1 lit. a – c StPO wird festgehalten, dass Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie (im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren) die Staatsanwaltschaft sind. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Geschä- digter ist nur der unmittelbar Geschädigte zu verstehen, d.h. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be- griff nach richtet (BGE 117 Ia 137 mit zahlreichen Literaturzitaten). In dem gegen den Beschwerdegegner 2 geführten Strafverfahren wegen Betru- ges und Urkundenfälschung zum Nachteil des Vermögens der verstorbenen D._____ und der F._____ Inc. sind die Beschwerdeführer nicht Geschädigte und damit auch nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde gegen die Einstel- lung dieses Teils des Strafverfahrens ist daher mangels Legitimation nicht einzu- treten, und es ist im Folgenden (nur) zu prüfen, ob bezüglich des von den Be- schwerdeführern erhobenen Vorwurfs, der Beschwerdegegner 2 habe D._____, die damals im Sterben gelegen sei, über die Redlichkeit des Beschwerdeführers 1
getäuscht und diese dadurch veranlasst, diesem das Vertrauen zu entziehen und ihn aufzufordern, als Direktor der F._____ Inc. zurückzutreten (weil der Be- schwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 um Einnahmen von jährlich rund Fr. 20'000.- habe bringen wollen), ein erhärteter Tatverdacht zu bejahen ist. b) Nach Art. 146
Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Irrende kann auch zum Schaden eines Dritten verfü- gen, was jedoch Verfügungsmacht über dessen Vermögen voraussetzt (PK StGB- Trechsel/Crameri, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 18). Das Vermö- gen besteht nach dem sog. wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriff aus allen rechtlich geschützten Gütern einer Person, welchen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. Dazu gehören auch hinreichend gefestigte Anwartschaften (BGE 103 IV 29). Bei der Frage, ob zukünftige Entschädigungen des Direktors ei- ner Gesellschaft von jährlich rund Fr. 20'000.- als hinreichend gefestigte Anwart- schaften und damit als Vermögen im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB zu qualifizie- ren sind, handelt es sich um einen Zweifelsfall rechtlicher Natur, über welchen im vorliegenden Fall der Sachrichter zu entscheiden hätte, sofern überhaupt ein an- klagegenügender Tatverdacht einer arglistigen Irreführung gegeben wäre, was im Folgenden zu prüfen ist. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer arglistigen Irreführung liessen die Be- schwerdeführer in der Begründung ihrer Beschwerde ausführen, es sei entschei- dend, dass alles dafür spreche, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerde- führer 1 bei D._____ tatsachenwidrig bezichtigt habe, strafbare Handlungen be- gangen zu haben; dagegen sei nicht entscheidend, ob es dem Beschwerdegeg- ner 2 gelungen sei, D._____ zu überzeugen und zur Ausstellung von allen oder einzelnen Unterlagen zu bewegen oder ob er diese Unterlagen mittels Blankos - ohne Rücksprache mit D._____ - erstellt habe. Mit diesen Ausführungen erklären die Beschwerdeführer, dass im Zusammenhang mit dem Vorwurf der arglistigen
Irreführung von D._____ der von ihnen zusätzlich erhobene Vorwurf der Urkun- denfälschung nicht entscheidend ist, was nichts anderes bedeutet, als dass sie dem Beschwerdegegner 2 nicht vorwerfen, dass er sich gefälschter Urkunden im Sinne von täuschenden Machenschaften bediente, um D._____ irrezuführen. Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Beschwerdeführer replicando geltend machen liessen, die Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht davon aus, dass im vor- liegenden Fall zur Erfüllung des Betrugstatbestandes arglistige Veranstaltungen hätten getroffen werden müssen; aufgrund der konkreten Verhältnisse habe eine einfache Lüge genügt. Im Rahmen einer für eine Anklage rechtsgenügenden Sachverhaltserstellung müsste im vorliegenden Fall nicht nur eruiert werden, welche konkreten einfachen Lügen der Beschwerdegegner 2 gegenüber D._____ aussprach, sondern es müsste darüber hinaus abgeklärt werden, ob die entsprechenden Angaben von D._____ - und den sie beratenden Anwälten und Wirtschaftsfachleuten - nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden konnten, ob sie der Beschwerdegegner 2 absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhielt, ob ihr eine Überprüfung nicht zumutbar war oder ob der Beschwerdegeg- ner 2 aufgrund bestimmter Umstände voraussah, dass sie eine Überprüfung un- terlassen werde (vgl. Kapitel II. 7. c). Im Weiteren müsste nachgewiesen werden, dass zwischen allfälligen Lügen des Beschwerdegegners 2 und der an den Be- schwerdeführer 1 gerichteten Aufforderung von D., als Direktor der F. Inc. zurückzutreten, ein Kausalzusammenhang bestand. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang in zutreffender Weise dargelegt, dass sich mittels der vorhandenen Unterlagen nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, was D._____ erzählt wurde, was sie wusste und was sie letztlich wollte und dass Ab- klärungen zu diesen Punkten aus dem Grund nicht mehr möglich sind, weil die verstorbene D._____ nicht mehr befragt werden kann. Damit ist bezüglich des Be- trugsvorwurfs ein anklagegenügender Tatverdacht zu verneinen. Auch bezüglich der Vorwürfe der Urkundenfälschung liegt kein anklagegenügen- der Tatverdacht vor (soweit diesbezüglich auf die Beschwerde überhaupt einzu- treten ist; siehe Kapitel III. 7. a), denn einerseits konnte das Forensische Institut
Zürich bei keinem einzigen Dokument Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Fälschung/Verfälschung finden, und anderseits hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass der "Letter of wish" durchaus auch mit dem Ein- verständnis und dem Wissen von D._____ vordatiert oder rückdatiert worden sein könnte; D._____ kann jedoch nicht mehr befragt werden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'500.- festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 5'000.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist den Beschwer- deführern die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 2 keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'500.–) wird den Beschwerdeführern unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 1. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. A. Brüschweiler