Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180117-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Beschluss vom 21. September 2018
in Sachen
A._____ Genossenschaft, vertreten durch B._____ und C._____, Beschwerdeführerin
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2018, E-8/2014/131105032
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Urkundenfälschung etc. zum Nachteil der A._____ Genossenschaft (nach- folgend: Beschwerdeführerin). 2. Mit Verfügung vom 28. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung ein (Urk. 3 = Urk. 13/37); die Einstellungsverfügung wurde der Be- schwerdeführerin am 5. April 2018 zugestellt (Urk. 13/38 und Urk. 34). 3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und stellt folgende Anträge (Urk. 2 S. 2, Urk. 4, Urk. 34): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28.03.2018 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die Strafuntersu- chung weiterzuführen. 3. Es sei eine Konfrontation der beschuldigten Person mit den beiden Zeugen E._____ und F._____ durchzuführen. 4. Die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. 5. Auf Kosten der Staatskasse." 4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 22. Mai 2018 Stellung und stellt folgenden Antrag (Urk. 14 S. 1): "Die Beschwerde sei unter Kostenauflage abzuweisen."
men haben. Ferner soll sie ebenfalls am 8. Juli 2014 bei einem weiteren Testkauf eine Weinflasche im Wert von 21 Franken eingescannt, den Kaufpreis in bar von der Testkäuferin F._____ entgegengenommen, den Artikel wieder storniert und das Bargeld unrechtmässig an sich genommen haben. Durch dieses Vorgehen habe sie inhaltlich unwahre Kassenbelege erstellt, welche im Kassensystem ge- speichert und zur Erstellung der Tagesabrechnung verwendet worden seien, wo- bei die entsprechenden Belege letztlich für die Buchhaltung der Beschwerdefüh- rerin bestimmt gewesen seien (Urk. 3 S. 1). III. Vorab ist festzuhalten, dass die vorgeworfenen drei Handlungen eine Ver- mögenssumme von 123.50 Franken betrafen. Soweit die Erfüllung von Vermö- gensdelikten untersucht wurde, kamen einzig geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172 ter StGB und damit Übertretungstatbestände in Betracht. Bei Übertretungstatbeständen verjähren die Strafverfolgung und die Strafe gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren; die Strafuntersuchung war damit hinsichtlich die- ser vorgeworfenen Übertretungstatbestände infolge Verjährung einzustellen. Soweit der Beschwerdegegnerin 1 Urkundendelikte vorgeworfen wurden, ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf beim ersten Testkauf am 8. Juli 2014 dahin- gehend lautete, dass sie beim Kauf einzig einer Stange Zigaretten diese nicht in der Kasse erfasst habe (vgl. Urk. 2 S. 4, vgl. dazu auch Urk. 13/10/5-6). Diesbe- züglich fällt bereits von vornherein ein Urkundendelikt ausser Betracht, da gerade keine Quittung hergestellt worden respektive kein Eintrag im Kassensystem er- folgt sein soll. Damit verbleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung hinsichtlich der der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfenen Urkundenfälschungen anlässlich der Test- käufe des "Brita Filters" vom 25. Juni 2014 sowie der Weinflasche vom 8. Juli 2014 zu Recht erfolgte.
IV. 1. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, die Beschwer- degegnerin 1 habe bestritten, Geld aus der Kasse genommen zu haben, und an- gegeben, sich nicht an die Vorfälle zu erinnern (Urk. 3 S. 2). Die Staatsanwaltschaft erwog ferner, der damalige Filialleiter wie auch die ehemaligen Mitarbeiterinnen, welche zur Tatzeit ebenfalls in der Filiale der Be- schwerdeführerin gearbeitet hätten, hätten am 8. März 2018 gegenüber der Ver- fahrensleitung ausgesagt, dass es normal gewesen sei, dass die persönlichen [Kassen-]Codes von anderen Mitarbeitern benützt worden seien, um sich kurz in die Kasse einzuloggen und Kunden zu bedienen, wenn sich der eigentlich in der Kasse eingeloggte Mitarbeiter in einer Pause befunden habe. Dadurch würden die von der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 1. Juni 2017 gemachten Aussagen gestützt, es hätten oft Arbeitskol- legen mit ihrem [Kassen-]Code Kunden bedient. In solchen Fällen sei der auf dem Kassenbon aufgedruckte Namen mit dem persönlichen Profil des eingeloggten Benutzers synchronisiert, was zur Folge habe, dass der Name des tatsächlichen Kassierers immer dann nicht mit den Angaben auf dem ausgedruckten Kassabon übereinstimme, wenn mit dem [Kassen-]Code eines anderen Mitarbeiters gearbei- tet werde. Zusammen mit den Aussagen der Testkäuferin F._____, welche im Rahmen der Wahlbildkonfrontation unter Anwendung des Ausschlussprinzips die Beschwerdegegnerin 1 mit einer Sicherheit von rund 10% als die in den Kassen- testberichten aufgeführte Kassiererin bezeichnet habe, könne nicht rechtsgenü- gend erstellt werden, wer genau zu den fraglichen Zeiten im Jahr 2014 die Kasse bedient habe (Urk. 3 S. 2). 2. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, es seien bei der Beschwerdegegnerin 1 drei Testkäufe durchgeführt worden, wobei bei jedem Testkauf festgestellt worden sei, dass sie Geld von Kunden entgegengenommen habe und dieses nicht in die Kasse gelegt beziehungsweise die Kasse so manipu- liert habe, dass die Kassenbelege/Auswertungen nicht den Tatsachen entspro- chen hätten (Urk. 2 S. 3 ff.).
Sie führt weiter aus, dass an den Daten der Testkäufe vom 25. Juni 2014 sowie vom 8. Juli 2014 jeweils sechs Personen in der Verkaufsstelle tätig gewe- sen seien, darunter die Beschwerdegegnerin 1; dabei habe in der Verkaufsstelle keine Person gearbeitet, die einen ähnlichen Namen wie die Beschwerdegegne- rin 1 getragen habe (Urk. 2 S. 6 f.). Die Kassentestberichte [vgl. Urk. 13/10/4-5] zeigten, dass an beiden Daten Testkäufe bei der Beschwerdegegnerin 1 durchgeführt worden seien. Die Test- käuferinnen F._____ und E._____ hätten den Auftrag, bei einem positiven Test- kauf die kontrollierte Kassiererin zu Beweiszwecken noch einmal zu testen. Beide seien sehr erfahrene und ausgewiesene Testkäuferinnen und wüssten genau, dass sie zweimal die gleiche Kassiererin zu kontrollieren hätten, andernfalls ein zweiter Testkauf unsinnig wäre. Der Testkauf sei von ihnen bei der gleichen Kas- siererin vorgenommen worden. Etwas anderes anzunehmen sei gegenüber den neutralen und erfahrenen Testkäuferinnen ehrrührig und es werde in den Unter- suchungsakten auch nichts anderes erwähnt. Es ergebe sich auch aus den Kas- sentestberichten, dass zweimal die gleiche Kassiererin kontrolliert worden sei. Damit sei erwiesen, dass die Testkäuferinnen nur die Beschwerdegegnerin 1 kon- trolliert hätten und die Testkaufergebnisse sich auf sie bezögen (Urk. 2 S. 7). Beide Testpersonen hätten die Beschwerdegegnerin 1 dreimal kontrolliert. Die Beschwerdegegnerin 1 sei damit sechsmal beobachtet worden; dreimal bei den eigentlichen Testkäufen und dreimal beim anschliessenden Abgrenzungs- kauf, welcher zwecks Nachvollziehbarkeit erfolge, welche Aktionen bei der Kasse durchgeführt oder nicht durchgeführt würden. Der Abgrenzungskauf werde be- wusst bei der gleichen Kasse durchgeführt und bei der gleichen Kassiererin vor- genommen, um den Sachverhalt des Testkaufs zu belegen und die Kassiererin zu definieren (Urk. 2 S. 7 f.). Hätte eine andere Kassiererin als die Beschwerdegegnerin 1 die Kasse be- dient, wäre dies auf dem Kassentestbericht erwähnt worden. Es komme leider vor, dass in den Verkaufsstellen zu "Kurz-Ablöse-Zeiten" verschiedene Mitarbeite- rinnen aus der Verkaufsstelle an persönlich zugeteilten Kassen arbeiteten, obwohl dies gemäss Kassenreglement verboten sei. Das Risiko trage die Kassiererin.
Aus diesem Grund sei das Testkaufformular entsprechend aufgebaut. Falls die Kassiererin an der Kasse nicht oder anders angeschrieben sei, gebe die Testkäu- ferin beim Namen der getesteten Person den Vermerk "laut Bon" an. Dies sei auf den Kassentestberichten vorliegend nicht vermerkt worden (Urk. 2 S. 8). Eine (mögliche) anderslautende Beschriftung des Namensschilds der Be- schwerdegegnerin 1 spreche nicht gegen ihre eindeutige, wiederholte und unab- hängige Identifikation durch beide Testpersonen. Zudem werde das Signalement angegeben. Die Testkäuferin F._____ sei an beiden Testkauftagen vor Ort gewe- sen. Wenn es sich nicht um die gleiche Person an der Kasse gehandelt hätte, wä- ren keine weiteren Testkäufe veranlasst und entsprechende Mitteilungen an den Sicherheitsdienst abgesetzt worden. Des Weiteren seien die Namensschilder der Beschwerdeführerin keine Unikate und könnten jederzeit durch eine andere Ein- lage ersetzt werden. Gemäss den Testkaufunterlagen sei die Beschwerdegegne- rin 1 bei beiden Testkäufen mit "D1." angeschrieben gewesen (Urk. 2 S. 8). Ferner sei auf jedem Kassabon immer der Name der Verkäuferin vermerkt. Bei der Beschwerdegegnerin 1 laute der Name auf dem Kassabon "D1.". Auch daraus werde klar, dass es sich um die gleiche Kassiererin gehandelt habe. Die Namen auf dem Namensschild und dem Kassabon seien gleich gewesen be- ziehungsweise hätten die gleichen wesentlichen Elemente enthalten, insbesonde- re den Namen "D1." (Urk. 2 S. 8). Damit sei die Beschwerdegegnerin 1 eindeutig identifiziert worden, womit die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach nicht rechtsgenügend habe er- stellt werden können, wer genau zu den fraglichen Zeiten im Jahr 2014 die Kasse bedient habe, angesichts der eindeutigen "Beweiskette" unhaltbar seien und die Berufswürde beider Testkäuferinnen in inakzeptabler Weise verletzten (Urk. 2 S. 9). F. habe bei ihrer Einvernahme gesagt, dass sie die Kassiererin wie- dererkennen würde. Ihr seien aber nur Fotos vorgelegt worden, was mit einer Ge- genüberstellung nicht vergleichbar sei. Trotzdem habe F._____ aus dem Stapel der Fotos eine Person als in Frage kommend genannt, dabei habe es sich um die
Beschwerdegegnerin 1 gehandelt. Dass F._____ die Beschwerdegegnerin 1 auf- grund eines Fotos, von dem man nicht wisse, wann es aufgenommen worden sei, in welchem Licht und unter welchen Umständen die Beschwerdegegnerin 1 ab- gebildet sei und ob es ihrem damaligen Aussehen entspreche, nicht eindeutig zu 100% bestimmt habe, sei korrekt. F._____ würde nur aufgrund eines undefinier- ten Fotos niemanden einer Tat beschuldigen. Anders wäre es, wenn F._____ die Beschwerdegegnerin 1 effektiv gesehen hätte. F._____ habe die "Gabe", auch Jahre später Kassiererinnen zu erkennen, wenn sie diese wieder sehe. Dies wäre auch vorliegend der Fall gewesen, woraus folge, dass die Untersuchungshand- lungen ungenügend geführt worden seien – offensichtlich habe man die Untersu- chung einstellen wollen (Urk. 2 S. 9). Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einvernahmen des Filialleiters und von Mitarbeiterinnen am 8. März 2018 seien ohne ihre Kenntnis erfolgt, weshalb diese Aussagen nicht zulasten der Privatklägerin verwendet wer- den dürften. Die Verwendung dieser Aussagen, wonach es normal gewesen sei, dass der persönliche [Kassen-]Code von Arbeitskollegen benutzt worden sei, um sich kurz bei der Kasse einzuloggen und Kunden zu bedienen, als Beweis dafür, dass eine Täterfeststellung nicht möglich sei, sei falsch und nicht nachvollziehbar. Auch wenn sich eine Mitarbeiterin in der Pause befunden habe, habe vorliegend die Kombination von Namensschild und dem auf dem Kassabon aufgedruckten Namen bei jedem Testkauf ein eindeutiges Ergebnis ergeben (Urk. 2 S. 9 f.). Nach dem Gesagten hätte die Strafuntersuchung nicht mit der Begründung eingestellt werden dürfen, dass die Täterin nicht habe ermittelt werden können (Urk. 2 S. 11). 3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeschrift aus, dass die Täteridentifikation mit einer Sicherheit von 10% nicht ausreiche. Die Wahlbildkonfrontation sei ferner ein gängiges und probates Mittel, um eine Täter- identifikation durchzuführen, eine Personenwahlkonfrontation sei nicht notwendig (Urk. 14 S. 2).
Hinsichtlich der Identifikation aufgrund des Namensschilds weise die Be- schwerdeführerin selbst darauf hin, dass es sich bei den Namensschildern nicht um Unikate handle und diese jederzeit durch eine andere Einlage ersetzt werden könnten. Dies zeige, dass es in der betroffenen Filiale für jede mitarbeitende Per- son ein Leichtes gewesen sei, das Namenschild der Beschwerdegegnerin 1 be- ziehungsweise ein gleichlautendes zu Täuschungszwecken zu missbrauchen, wenn schon die Personendaten der in der Kasse eingeloggten Beschwerdegeg- nerin 1 für eigene, unzulässige Zwecke missbraucht worden seien. Dies erkläre auch, dass von den beiden eingesetzten Testkäuferinnen stets dieselbe Person kontrolliert worden sei, wobei dieses Argument wiederum nicht dazu geeignet sei, die Beschwerdegegnerin 1 der Täterschaft anklagegenügend zu überführen, weil es eben durchaus möglich sei, dass die Testkäuferinnen unter den gegebenen Umständen mehrfach die falsche Person als die vermeintliche Beschwerdegegne- rin 1 kontrollierten (Urk. 14 S. 2). 4. Der Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 bringt in seiner Stellungnahme zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift bereits eine Diskrepanz zwischen dem Signalement und dem effektiven Alter der Beschwerdegegnerin 1 vorliege. Beide Testkäuferinnen hätten die kontrollierte Kassiererin wie folgt beschrieben: "Ca. 30- bis 40-j., schlanke, kleinerer Statur, langes rot-braunl. Haar". Die Beschwerdegegnerin 1 sei am 8. Juli 2014 kurz vor ihrem fünfzigsten Geburtstag gestanden. Daraus ergebe sich, wolle man den Angaben der Beschwerdeschrift folgen, dass die Beschwer- degegnerin 1 nicht mit der kontrollierten Kassiererin identisch sei. Ferner sei da- rauf hinzuweisen, dass die ebenfalls am fraglichen Tag als Kassiererin tätige I._____ exakt dem festgehaltenen Signalement entspreche (Urk. 26 S. 5 f.). Der Testkäuferin F._____ seien in der Einvernahme vom 26. September 2017 diverse Fotos vorgelegt worden. Darunter habe sich auch das Foto der Be- schwerdegegnerin 1 befunden, hingegen keine Fotos von anderen Mitarbeiterin- nen der entsprechenden Filiale. F._____ habe in Betracht gezogen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 am ehesten der von ihr kontrollierten Kassiererin gleiche, wobei sie die Wahrscheinlichkeit mit "10%" bezeichnet habe. Es entspreche der
Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Tatsachen objektiv wahrzunehmen, wenn sie meine, die Aussagen von F._____ seien "nicht eindeutig zu 100% be- stimmt". Ebenso signifikant sei das Argument der Beschwerdeführerin, man wisse nicht, wann und in welchem Licht das Foto der Beschwerdegegnerin 1 aufge- nommen und unter welchen Umständen sie abgebildet worden sei. Diese Verne- belungsversuche seien wenig hilfreich, zumal sie aktenwidrig seien. Das Foto sei von der Abteilung "Bildfahndung-Fotodokumentation" der Kantonspolizei Zürich im Auftrag der Staatsanwaltschaft aufgenommen worden (Urk. 26 S. 6). Ferner habe das Namensschild der Beschwerdegegnerin 1 auf "D." gelautet. Dem ausgedruckten Kassabon sei aber der Namen "D1." zu ent- nehmen gewesen. Beide Testkäuferinnen hätten jedoch angegeben, dass sie den Namen, welcher auf dem Kassentestbericht vermerkt sei, auf dem Namensschild gelesen hätten. So habe F._____ ausgesagt: "Wenn es ein Namensschild hat, sehe ich es dort" und "Wenn es kein Namensschild gibt, aber ein Name auf dem Abgrenzungsbon steht, dann schreibe ich hin 'laut Bon'." E._____ habe auf die Frage, wie die Kassiererin angeschrieben gewesen sei, ausgesagt: "Sie war an- geschrieben". Beide Aussagen seien falsch gewesen, da das Namenschild mit "D." beschriftet gewesen sei, was es unmöglich mache, dass die beiden Testkäuferinnen die Kassentestberichte aufgrund des Namensschilds geschrie- ben hätten. Beide Zeuginnen hätten denn auch einräumen müssen, dass diese Aussagen falsch gewesen seien. Ebenfalls falsch sei die Behauptung in der Strafanzeige, wonach Testkäuferinnen auf dem Kassentestbericht den Vermerk "laut Bon" anbrächten, wenn der Name effektiv dort abgeschrieben werde. Vorlie- gend sei der Name auf dem Kassentestbericht nachweislich dem Kassabon ent- nommen worden und habe nicht dem Namen auf dem Namensschild entspro- chen. Ein Vermerk "laut Bon" habe aber gefehlt. Die Behauptung in der Be- schwerdeschrift, wonach "die Mitarbeiterin an beiden Testkaufdaten mit D1. angeschrieben" gewesen sei, würde nur zutreffen, wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdegegnerin 1 der Staatsanwaltschaft ein gefälschtes Namens- schild eingereicht hätte, was eine dreiste wie lebensfremde Hypothese darstelle (Urk. 26 S. 7 f.).
Damit erscheine eine Verurteilung bei der gegebenen Akten-, Sach- und Beweislage sowie in Anbetracht der Gerichtspraxis als schwer vorstellbar, zumin- dest als unwahrscheinlich (Urk. 26 S. 9). 5.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe beziehungsweise Massnahme im Zeitpunkt der An- klageerhebung für wahrscheinlich hält. Dabei ist der aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Grundsatz "in dubio pro duriore" fliesst aus dem Legalitätsprinzip zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf. Beim Ent- scheid über diese Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrschein- licher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 5.2. Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft zu folgen, wenn sie erwägt, es könne nicht rechtsgenügend erstellt werden, wer die Kasse bei den Testkäufen bedient habe. In den Kassentestberichten wird das Signalement der überprüften Kassiere- rin unterschiedlich angegeben. So wird sie im Kassentestbericht vom 25. Juni 2014 wie folgt beschrieben: "ca. 40-50j schl. Statur, langes rotblond gef ger Haar" (Urk. 13/10/4); im Kassentestbericht vom 8. Juli 2014 ist folgende Beschreibung festgehalten: "ca. 30-40j. schlanke, kleinere Statur, langes rot-braunl. Haar"
(Urk. 13/10/5). Damit unterscheiden sich die Beschreibungen der überprüften Kassiererin anlässlich der Testkäufe bereits erheblich und lassen sich auch nicht klar der Beschwerdegegnerin 1 zuordnen (vgl. Urk. 13/29). Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos an- dere Mitarbeiterinnen – insbesondere I., welche anlässlich beider Testkäufe gemäss der Beschwerdeführerin ebenfalls in der Filiale als Kassiererin gearbeitet habe (vgl. Urk. 2 S. 6) – zeigen, welche eine äussere Ähnlichkeit mit den Be- schreibungen der Kassentestberichte aufweisen (vgl. Urk. 13/30/4-5). Damit be- stehen bereits aufgrund der Beschreibung der Kassiererin in den Kassentestbe- richten erhebliche Zweifel respektive lässt sich durch diese nicht nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich die Kasse anlässlich der Testkäufe bedient hatte. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, kommt es zu "Kurz-Ablöse- Zeiten" offenbar vor, dass verschiedene Mittarbeiterinnen aus der Verkaufsstelle an den eigentlich persönlich zugeteilten Kassen arbeiten (vgl. Urk. 2 S. 8). Damit lässt sich auch aus den eingereichten Kassabons (Urk. 13/10/4 S. 2, Urk. 13/10/5 S. 2) nicht mit Gewissheit ableiten, dass bei den Testkäufen tatsächlich die Be- schwerdegegnerin 1 die Kasse bedient hat. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung weisen ferner zu Recht darauf hin, dass die Schreibweise des Namens auf den Kassentestberichten der Schreibweise der beigehefteten Kassabons "D1." entspricht und von der Schreibweise des den Strafverfolgungsbehörden eingereichten Namensschildes "D." (Urk. 13/4) abweicht, wobei sich in den Kassentestberichten kein Hin- weis "laut Bon" befindet. Dies obwohl die Testkäuferin F. angab, sie würden grundsätzlich den Namen gemäss Namensschild erfassen, und falls es kein sol- ches habe, dann würde sie den Namen des Kassabons mit dem Vermerk "laut Bon" erfassen (vgl. Urk. 13/27/2 S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüg- lich darauf hinweist, dass die Namensschilder keine Unikate seien, und damit an- deutet, das sich in den Akten befindliche Namensschild könnte ein anderes oder eine "Fälschung" sein, unterliess sie es, im Strafverfahren Unterlagen einzu-
reichen, welche belegen, dass der Beschwerdegegnerin 1 ein Namenschild mit der Bezeichnung "D1." von der Beschwerdeführerin ausgegeben wurde. Die Beschwerdeführerin verweist sodann im Kern ihrer Argumentation auf die Aussagen der Testkäuferin F. vom 26. September 2017, welche bele- gen sollen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die kontrollierte Kassiererin gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass F._____ die Beschwerdegegnerin 1 bei der Wahl- bildkonfrontation – bei den vorgelegten Fotos handelt es sich um polizeilich er- stellte Konfrontationsbilder von guter Qualität (vgl. Urk. 13/27/2 Anhang, Urk. 13/28-29) – lediglich mit einer Sicherheit von "10%" als die kontrollierte Kas- siererin bezeichnete, wobei sie nach dem Ausschlussprinzip vorging. Dies genügt nicht ansatzweise, um die Beschwerdegegnerin 1 als die kontrollierte Kassiererin zu identifizieren. Dabei ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Zeugin F._____ ohnehin mit erheblicher Zurückhaltung zu würdigen sind. F._____ war zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme Angestellte der Beschwerdeführerin (Urk. 13/27/2 S. 3); damit erscheint sie grundsätzlich nicht als gänzlich unbefan- gene respektive neutrale Zeugin. Ferner führte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. September 2017 bereits zu Beginn aus, dass sie sich auf die Einvernah- me vorbereitet habe, indem sie die beiden Kassentestberichte angefordert und diese sowie die Zusammenfassung der Testkäufe beziehungsweise die Beweis- führungscheckliste erhalten und angesehen habe (vgl. Urk. 13/27/2 S. 3). Damit lässt sich aus ihrer Aussage auch nicht mehr erkennen, inwiefern sie sich tatsäch- lich aus eigener Erinnerung an die Testkäufe respektive deren Details erinnern konnte. Hinzu kommt, dass durchaus auch ein Eigeninteresse von F._____ als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin daran bestand, allfällige Fehler und Unsi- cherheiten hinsichtlich der Kassentestberichte oder Testkäufe nicht zu erwähnen, hätte dies doch auch auf allfällige Fehler in ihrer Tätigkeit hinweisen können. Letztlich erscheint es auch aufgrund des Zeitablaufs – die Einvernahme von F._____ erfolgte am 26. September 2017 und damit mehr als drei Jahre nach den Testkäufen – unwahrscheinlich, dass diese noch genaue Angaben zu den konkre- ten Testkäufen machen konnte, nachdem sie eine Vielzahl von Testkäufen wäh- rend ihrer Arbeit vornahm (vgl. Urk. 13/27/2 S. 4). Die Aussagen von F._____ er- scheinen sodann auch mehr als Resultat beziehungsweise als Rückschlüsse aus
den zuvor konsultierten Testkaufberichten, denn als tatsächliche Wiedergabe von Erinnerungen. Bezüglich der Aussagen der einzig am Testkauf vom 8. Juli 2014 anwesen- den Testkäuferin E._____ lässt sich im Hinblick auf deren Arbeitnehmerstellung sowie Vorbereitung auf die Einvernahme auf das zuvor Gesagte verweisen (vgl. Urk. 13/5 S. 2 f.). Gemäss einer Protokollnotiz der Einvernahme vom 19. Juni 2015 sah sie öfters auf den ihr vor der Einvernahme vom Sicherheitsdienst der Beschwerdeführerin zugestellten Kassentestbericht respektive orientierte sie sich während der Einvernahme offenkundig an diesem (vgl. Urk. 13/5 S. 4). Im Übri- gen erinnerte sich E._____ nicht daran, woher sie den Namen der Kassiererin ab- las (vgl. Urk. 13/5 S. 4 f.). Damit lässt sich auch anhand der Zeugenaussagen der Testkäuferinnen nicht erstellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die kontrollierte Kassiererin war. Neuerliche Einvernahmen der Testkäuferinnen E._____ und F._____ oder deren Konfrontation mit der Beschwerdegegnerin 1 erscheinen nach dem Gesag- ten nicht sachdienlich und lassen mehr als vier Jahre nach dem untersuchten Sachverhalt und den bereits vorgenommenen Untersuchungshandlungen (insbe- sondere angesichts des bereits erfolgten Vorhalts von Fotos der Beschwerdegeg- nerin 1) kein anderes Ergebnis erwarten. Damit kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, wer bei den Testkäufen die Kasse bedient hat respektive dass die Beschwerdegegnerin 1 die Kasse bedient hat. Somit wäre im Falle der Anklage ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung, womit die Staatsanwaltschaft richtigerweise die Einstellung der Strafuntersuchung verfügte. Die Beschwerde ist abzuweisen. V. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichti-
gung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) auf 1'000 Franken festzusetzen und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution von 2'500 Franken (vgl. Urk. 10) zu beziehen. 2. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerde- gegnerin 1 für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Pro- zessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädi- gung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen 300 und 12'000 Franken (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin 1 für die Aufwen- dungen ihres Rechtsanwalts eine Entschädigung von 1'500 Franken zuzuspre- chen, welche aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen ist. Ein Mehrwert- steuerzusatz wird nicht beantragt (vgl. Urk. 26 S. 2) und ist damit auch nicht zu- zusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Die Prozessentschädi- gung wird der Beschwerdegegnerin 1 aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution von der Gerichtskasse überwiesen.
Zürich, 21. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi