Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180112-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 2. Oktober 2018
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 12. März 2018, C-7/2017/10007316
Erwägungen: I. 1. B._____ (Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Verfahren) und C._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) sind verheiratet. A._____ (Be- schwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren) ist die Mutter der Beschwerdefüh- rerin 2. Mit Eingabe vom 1. März 2017 an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens der Beschwerdeführerinnen eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 sowie gegen die Rechtsanwälte D._____ und E._____ wegen Betruges, Urkun- denfälschung und Geldwäscherei ein (Urk. 13 [Akten der Staatsanwaltschaft C- 7/2017/10007316] /2). Mit dieser schwierig lesbaren und schwer verständlichen Eingabe (vgl. auch Urk. 13/6 S. 5 ff.) warf er dem Beschwerdegegner 1 im We- sentlichen Folgendes vor: 1.1. Der Beschwerdegegner 1 habe zusammen mit seinem Rechtsanwalt D._____ der Beschwerdeführerin 2 eine Vereinbarung unterbreitet, gemäss wel- cher sich der Beschwerdegegner 1 verpflichtete, seinen hälftigen Miteigentumsan- teil an einer im je hälftigen Miteigentum beider Eheleute stehenden Liegenschaft auf erstes Verlangen der Beschwerdeführerin 2 zu übertragen (gegen festgelegte Gegenleistungen der Beschwerdeführerin 2). Die Unterschriften der Parteien auf dieser mit 11. August 2011 datierten Vereinbarung hätten die Parteien notariell beglaubigen lassen. Damit sei die Beschwerdeführerin 2 getäuscht worden, in- dem sie davon ausgegangen sei, sie erhalte aufgrund dieser anwaltlich "abge- segneten" und mit notariell beglaubigten Unterschriften versehenen Vereinbarung dieses Grundstück im Falle einer Scheidung sicher. Tatsächlich sei diese Verein- barung aber gar nicht rechtsgültig, weil sie nicht öffentlich beurkundet worden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe das gewusst und gewollt und auf diese Weise
unter Mitwirkung von RA D., dem auch die Beschwerdeführerin 2 vertraut habe, diese arglistig getäuscht (Urk. 13/2 S. 4 ff. [lit. A] i.V. mit Urk. 13/3/act. 4). 1.2. Im Eigengut des Beschwerdegegners 1 sei die F. AG. Der Be- schwerdegegner 1 sei allein unterschriftsberechtigt. Er habe mittels fingierter, an ihn (und zum Teil auch an die Beschwerdeführerin 2) adressierter Rechnungen der F._____ AG vom 30. Dezember 2016 für nicht erbrachte Leistungen im Total- betrag von Fr. 305'141.70 eheliches Vermögen von der Errungenschaft in sein Eigengut verschoben. Damit habe er die Beschwerdeführerin 2 um ihren entspre- chenden Errungenschaftsbeteiligungsanteil betrogen. Dies wecke den Verdacht auf Urkundenfälschung, Betrug und Geldwäscherei (Urk. 13/2 S. 7 - 10 [lit. B] i.V. mit Urk. 13/3/act. 7 - 13). 1.3. Am 20. (recte: 29. [Urk. 13/3/act. 3 = act. 24 S. 7 f.) Oktober 2010 habe H._____ der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner 1 das Grund- stück Kat.-Nr. 1 in G._____ verkauft. Für den Kaufpreis habe H._____ den Käu- fern im Umfang von Fr. 1'091'460.-- ein Darlehen gewährt (vgl. Urk. 13/3/ act. 3 S. 4). H._____ sei im Jahre 2016 verstorben. Die Beschwerdeführerin 1 sei ihre Alleinerbin. Weder in der Steuererklärung von H._____ (als Forderung) noch in derjeni- gen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdegegners 1 (als Schuld) sei dieses Darlehen enthalten gewesen. Die Steuerverwaltung Zürich sei deshalb von einer nicht deklarierten Schenkung an die Beschwerdeführerin 2 und den Be- schwerdegegner 1 ausgegangen und sei mit einem diesbezüglichen Schreiben an die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdegegner 1 gelangt. Dieser habe der Beschwerdeführerin 2 in einem E-Mail vom 24. Januar 2017 erklärt, seine Anwäl- te hätten ihm empfohlen, einmal so zu tun, als ob man nichts von einer Schen- kung wisse. Er habe ihr vorgeschlagen, u.a. das Steueramt zu bitten, die von die- sem erwähnten Unterlagen zukommen zu lassen, aus denen sich diese Schen- kung ergebe, obwohl er selber alle Unterlagen gehabt habe. In diesem E-Mail habe er der Beschwerdeführerin 2 auch geschrieben, aufgrund der Reaktion des Steueramts hätten sie eine klare Ausgangslage für die nächsten Schritte. Wenn es eine Schenkung sei bzw. das Steueramt entsprechende Fakten liefere, sei das
umso besser. Der Beschwerdegegner 1 habe damit die Beschwerdeführerin 2 an- zustiften versucht, die Beschwerdeführerin 1 um die Darlehensforderung von rund Fr. 1.1 Mio. zu betrügen (Urk. 13/2 S. 10 - 12 [lit. C] i.V. mit Urk. 13/3/act. 22). 2. Mit Schreiben vom 15. März 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Vertreter der Beschwerdeführerinnen um eine Präzisierung der Strafanzeige (Urk. 13/8/2). Dieser reichte der Staatsanwaltschaft am 29. Mai und am 2. August 2017 weitere Eingaben ein (Urk. 13/8/5+6). Nach einem Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Zürich vom 28. November 2017 in Sachen gegen den Beschwer- degegner 1 betreffend Betrug etc. (Urk. 13/4+5), einer polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegegners 1 vom 18. Dezember 2017 (Urk. 13/7/1), einem Kom- mentar des Vertreters der Beschwerdeführerinnen dazu vom 18. Dezember 2017 (Urk. 13/8/7) und einem Polizeirapport vom 19. Dezember 2017 (Urk. 13/6) avisierte die Staatsanwaltschaft dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen am 7. Februar 2018 gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, dass sie den Erlass einer Einstel- lungsverfügung vorsehe (Urk. 13/8/13). Mit Verfügung vom 12. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 13/11 = Urk. 3). 3. Am 6. April 2018 reichte RA X._____ namens der Beschwerdeführerinnen beim hiesigen Gericht eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Ein- stellungsverfügung vom 12. März 2018 ein. Damit beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Unter- suchung "materiell an die Hand zu nehmen" (Urk. 2 = Urk. 5). 4. Die den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 17. April 2018 aufer- legte Prozesskaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 7) leistete die Beschwerdeführerin 2 innert Frist (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 teilte am 24. Mai 2018 mit, dass er sich nicht am Beschwerdeverfahren beteilige (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit einer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 12). In einer Replik vom 9. Juli 2018 hält RA X._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft verzichtete explizit auf eine Duplik (Urk. 28). Die Sache ist spruchreif.
Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 17. April 2018 avisierten Besetzung (Urk. 7). II. 1. Mit ihrer Strafanzeige vom 1. März 2017 erklärten die Beschwerdeführe- rinnen, damit auch Strafanträge "für alle Straftatbestände" zu stellen (Urk. 13/2 S. 1). Damit konstituierten sie sich als Privatklägerinnen (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und sind Parteien im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche sind sie zur Erhebung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. jedoch einschränkend zur behaupteten Urkun- denfälschung nachfolgend Erw. 9.4.a - c). In den staatsanwaltschaftlichen Akten findet sich weder ein Empfangsschein der Beschwerdeführerinnen bzw. ihres Vertreters noch ein sonstiger Beleg für den Erhalt der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 12. März 2018 (vgl. auch Urk. 13/Aktenverzeichnis Innendeckel und Urk. 16). In der Beschwerde erklären die Beschwerdeführerinnen, die angefochtene Verfügung sei ihnen am 29. März 2018 eröffnet worden (Urk. 2 S. 1). Das von den Beschwerdeführerinnen einge- reichte Exemplar der Einstellungsverfügung trägt das handschriftliche Datum "29.3.2017" (Urk. 3 S. 1). Das - recte: 2018 - ist offenbar das Eingangsdatum beim Vertreter der Beschwerdeführerinnen. Die Staatsanwaltschaft machte in der Vernehmlassung nichts anderes geltend (Urk. 12). Es ist davon auszugehen. Die am 6. April 2018 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte mithin innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (mit der genannten Einschränkung zur behaupteten Urkundenfälschung; nachfolgend Erw. 9.4.b).
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zu den einzelnen Vorwürfen Folgendes: 2.1. Zum Vorwurf des Betruges durch die Vereinbarung vom 11. August 2011 (lit. A der Strafanzeige; vgl. vorstehend Erw. I.1.1): Die Formerfordernisse der öffentlichen Beurkundung sowohl eines Ehever- trages als auch einer Grundstück-Eigentumsübertragung seien gesetzlich veran- kert, jedermann bekannt und ohne besondere Mühe überprüfbar. Die Überprüfung der erforderlichen Form der Vereinbarung vom 11. August 2011 wäre der Be- schwerdeführerin 2 als ehemaliger Liegenschaftsverwalterin zumutbar gewesen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie von einer solchen Überprüfung abge- halten worden wäre. Insbesondere genüge dafür die Behauptung nicht, dass RA D._____ als Vertrauter der Familie bei der Ausarbeitung mitgewirkt habe. Die Rechtsnatur der "Vereinbarung" vom 11. August 2011 sei unklar. Damit sei auch unklar, welchen Formerfordernissen angeblich nicht genügt worden sei. Folglich fehle es auch am Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung durch den Beschwerdegegner 1 (Urk. 3 S. 2 f. Ziff. 3). 2.2. Zum Vorwurf der Vermögensverschiebung von Liegenschaftserträgen aus den Errungenschaften in das Eigengut des Beschwerdegegners 1 mittels fik- tiver Rechnungen (lit. B der Strafanzeige; vgl. vorstehend Erw. I.1.2): Es seien keine genügenden Beweismittel vorgebracht worden, welche den Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betruges hätten untermauern können. Wesentliche Unterlagen wie zum Beispiel Kontoauszüge, aus welchen ersichtlich sei, inwiefern die Bankkonten der Errungenschaft belastet worden seien, seien nicht vorgelegt worden. Weiter fehle es am objektiven Tatbestand des Art. 251 StGB, weil Rechnungen grundsätzlich keinen Urkundencharakter hätten. Es seien auch keine Gründe für ein besonderes Vertrauen in diese Rechnungen ersichtlich. Aus den Akten gehe auch der unrechtmässige Vorteil nicht hervor. Schliesslich fehle es am objektiven Tatbestand des Art. 305 bis StGB. Es gebe keine genügen-
den Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnungsbeträge aus einer verbrecherischen Haupttat stammten (Urk. 3 S. 3 Ziff. 4). 2.3. Zum Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit dem Darlehen von rund Fr. 1.1 Mio. aus dem Grundstückver- kauf vom 29. Oktober 2010 (lit. C. der Strafanzeige; vorstehend Erw. I.1.3): Es seien von der Beschwerdeführerin 2 wiederum keine Beweismittel vorge- bracht worden, welche diesen Vorwurf begründeten. Den Akten sei nicht zu ent- nehmen, dass der Beschwerdegegner 1 das fragliche Darlehen gegenüber dem Steueramt verschwiegen hätte, um damit die Beschwerdeführerin 1 zu betrügen. Die Beschwerdeführerin 2 sei über die Hintergründe und den wahren Zweck des behaupteten Darlehens bestens im Bild gewesen. Der Vorwurf des versuchten Betruges und der Anstiftung zum Betrug lasse sich weder rechts- nach anklage- genügend beweisen (Urk.3 S. 3 Ziff. 5). 3. Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihrer Beschwerde Folgendes geltend: 3.1. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zwar theoretisch an die Hand genommen, indem sie es an die Kantonspolizei delegiert habe. Materielle Untersuchungshandlungen habe aber die Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen. Eine Untersuchung habe auch bei der Kantonspolizei nicht stattgefunden. Es liege deshalb eine formelle Rechtsverweigerung, eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Faktisch handle es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Nichtanhandnahme, deren Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2 - 4, S. 6 f.). 3.2. Die Einstellungsverfügung setze sich mit den detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht auseinander (Urk. 2 S. 2). 3.3. Die staatsanwaltschaftliche Erwägung, die Geschädigte hätte sich (be- treffend Formerfordernissen der Vereinbarung vom 11. August 2011) vorher er- kundigen müssen, sei falsch (Urk. 2 S. 2). Die Parteien seien auf das Notariat ge- gangen. Die Unterschriftsbeglaubigung auf einer anwaltlich aufgesetzten Urkunde
habe nur in Täuschungsabsicht erfolgen können. Im Rahmen der damals noch in- takten Ehe habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. In einer Einga- be vom 29. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft habe "die Geschädigte" (bzw. RA X._____ als Vertreter der Beschwerdeführerinnen) auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach Arglist lediglich dann ausscheide, wenn das Opfer die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe. Ferner habe er auf eine Lehrmeinung verwiesen, aus der sich ergebe, dass die Ein- schränkung der Täuschung durch Arglist fast nur dort Erfolg verspreche, wo auf der Opferseite eine Geschäftsperson stehe. Mit diesen Vorbringen habe sich die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht auseinandergesetzt und auch damit den Ge- hörsanspruch verletzt (Urk. 2 S. 6 f.). An die rechtliche Beurteilung der Formvor- schriften von Urkunden durch Geschädigte könne man zudem nur geringe Anfor- derungen stellen (Urk. 2 S. 7). 3.4. Hinsichtlich des dritten Sachverhalts (vorstehend Erw. I.1.3) habe die Staatsanwaltschaft einfach auf eine Behauptung von RA I., eines Anwalts des Beschwerdegegners 1, als Tatsache abgestellt. Dies verletze die Untersu- chungsmaxime (Urk. 2 S. 2 - 4). Dazu zitiert der Vertreter der Beschwerdeführe- rinnen aus einem Schreiben seinerseits vom 6. Februar 2017 an das kantonale Steueramt (Urk. 2 S. 4 - 6). 3.5. Bezüglich der Behauptung der Vermögensverschiebung von Errungen- schaft zu Eigengut mittels fiktiver Rechnungen der F. AG wiederholt der Vertreter der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde im Wesentlichen die Ar- gumentation in der Strafanzeige (Urk. 2 S. 7 f.). Auch diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft keinerlei Untersuchungen vorgenommen. Die Beschwerdefüh- rerin 2 habe immerhin die Rechnungen und die Zahlungsbelege ins Recht gelegt (Urk. 2 S. 7 f.). Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Erwägung seien die fiktiven Rechnungen durchaus geeignet, in die Buchhaltung der F._____ AG einzuflies- sen, diese Urkunden seien dazu bestimmt, das Vermögen der F._____ AG und damit das Eigengut des Beschwerdegegners 1 zu bereichern und die Errungen- schaft zu schädigen (Urk. 2 S. 8 mit Verweisung auf BGE 138 IV 130. Der Vertre- ter der Beschwerdeführerinnen beantragt wohl nicht ernsthaft, sondern rhetorisch,
die zuständige Staatsanwältin und ihr Vorgesetzter seien vorzuladen und zu die- sem BGE zu befragen). 4. Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Vernehmlassung, in der Strafunter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 die belastenden und entlastenden Um- stände mit gleicher Sorgfalt abgeklärt und das Verfahren aufgrund der sich prä- sentierenden Beweislage mit detaillierter Begründung eingestellt zu haben. Ent- gegen der Behauptung in der Beschwerde sei dem Vertreter der Beschwerde- führerinnen die Akteneinsicht nicht verweigert, sondern es seien ihm sämtliche Akten, welche er nicht selbst eingereicht habe, zugestellt worden, insbesondere auch der Polizeirapport vom 19. Dezember 2017 und die polizeiliche Einvernah- me des Gesuchsgegners 1 vom 18. Dezember 2017 (Urk. 12). 5. In der Replik erklärt der Vertreter der Beschwerdeführerinnen, er habe den Polizeirapport vom 19. Dezember 2017 (Urk. 13/6) "bis anhin" (wohl gemeint: bis zur Aktenzustellung im vorliegenden Verfahren [Urk. 21]) nicht erhalten. In der Folge nimmt er in der Replik hauptsächlich Stellung zu diesem Polizeirapport (Urk. 25). 6. Spätestens mit dem Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei im Sinne von Art. 312 StPO und der Übertragung der Durchführung von Einvernahmen mit der beschuldigten Person im Sinne von Art. 312 StPO (Urk. 13/4+5) hatte die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 309 StPO eine Untersuchung eröffnet. Damit sowie mit der delegierten polizeilichen Befragung des Beschwerdegegners 1 (unter Teilnahme des Vertreters der Beschwerdeführerinnen und der Be- schwerdeführerin 2 [Urk. 13/7/1]) und mit dem ausführlichen Polizeirapport vom 19. Dezember 2017, dessen Studium und der Mitteilung über den bevorstehen- den Abschluss der Untersuchung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO (Urk. 13/ 8/13) hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung an die Hand genommen und die ihr erforderlich scheinenden Untersuchungshandlungen durchgeführt, bis sie die Untersuchung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO als vollständig erachtete. Die diesbezüglichen formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen gehen fehl. In der Einstellungsverfügung ging die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen und ihre Position ein und begründete
die Einstellung des Verfahrens bezüglich jedem von den Beschwerdeführerinnen beanzeigten Sachverhalt so, dass die Beschwerdeführerinnen sich damit ausei- nandersetzen und die Einstellungsverfügung sachgerecht anfechten konnten. Auch unter diesem Aspekt gehen die formellen Rügen der Beschwerdeführerin- nen fehl, auch die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs. Ob die Staatsan- waltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht ein- stellte oder nicht, ist eine Frage der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 319 StPO und nachfolgend zu prüfen. 7. Der Zweck der Untersuchung besteht gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesent- liches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Un- recht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1247 ff.;
Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auf- lage 2018, N 5 zu Art. 319; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 1 zu Art. 308, N 1 ff. zu Art. 319, insbesondere N 15). Vielmehr hat sich der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BuGer, Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 86 und 138 IV 186, je E. 4.1). Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht die Untersuchungs- oder An- klagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE130119, Beschluss vom 5. April 2014 E.II.3 mit Verweisung auf BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 [=Pra 101 2012 Nr. 114]). Dies ist im Folgenden bezüglich der drei von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Vorwürfe (lit. A, lit. B und lit. C der Strafanzeige vom 1. März 2017; vorstehend Erw. I.1 - 3) zu prüfen. 8. Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Zur Erfüllung des Tatbestandes muss (neben der Erfüllung der übrigen Tatbestandselemente) der Geschädigte gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition (zu seinem oder eines Dritten Nachteil) treffen. Beim Betrug handelt es sich um ein vom Täter induziertes Selbstschädigungsdelikt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 15 zu Art. 146, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; BSK StGB-Arzt, N 129 zu Art. 146). Unter der zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Ver- mögensdisposition ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Der
Getäuschte muss also sich selbst oder das in seiner Verfügungsmacht stehende fremde Vermögen schädigen. Die Vermögensdisposition muss stets auf den Irr- tum des Getäuschten zurückzuführen sein. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition bestehen (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage 2008, S. 208 f.). 8.1. Die Beschwerdeführerin 2 macht im Zusammenhang mit der Vereinba- rung vom 11. August 2011 im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Beschwer- degegner 1 habe sie im Wissen darum, dass diese Vereinbarung ohne öffentliche Beurkundung ungültig sei, unter Mithilfe und durch den Beizug von RA D., dem die Beschwerdeführerin 2 vertraut habe, und durch Vorspiegelung der Form- gültigkeit durch die notarielle Beglaubigung der Unterschriften über die Gültigkeit der Vereinbarung getäuscht und sie in den Glauben und damit den Irrtum ver- setzt, dass sie dadurch im Falle einer Ehescheidung finanziell in der Weise abge- sichert sei, wie die Vereinbarung ihr vorgespiegelt habe. 8.2. Damit behauptete die Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdegegner 1 habe sie im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig irregeführt. 8.3. Es erscheint schon bezüglich dieser Behauptung der arglistigen Irrefüh- rung fraglich, ob ein für die Weiterführung der Strafuntersuchung genügender Tatverdacht vorliegt. Die Behauptung impliziert, dass der Beschwerdegegner 1 gewusst habe, dass die Vereinbarung mit der blossen notariellen Beglaubigung der Unterschriften nicht gültig sei. Dabei handelt es sich um eine blosse Behaup- tung der Beschwerdeführerin 2. Als einzigen Anhaltspunkt dafür nannte sie den Umstand der Mitwirkung des Anwalts des Beschwerdegegners 1, RA D., der zweifellos gewusst haben müsse, dass die Vereinbarung formungültig sei. Ein Indiz dagegen ist die Auskunft des Notar-Stellvertreters gegenüber der Polizei, seines Erachtens bedürfe die Vereinbarung ehevertraglich keiner öffentlichen Be- urkundung (Urk. 13/6 S. 12). Es erscheint unter diesen Umständen als sehr zwei- felhaft, dass dem Beschwerdegegner 1 nachgewiesen werden könnte, gewusst zu haben, dass die Vereinbarung formungültig sei. Unklar ist in diesem Zusam- menhang auch, inwiefern die zivilrechtliche Unverbindlichkeit der Vereinbarung bereits feststeht bzw. festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin 2 lässt diesbe-
züglich (abgesehen von ihrer eigenen Einschätzung) jedenfalls nichts Näheres vorbringen. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da es ohnehin an den für einen Betrug erforderlichen Tatbestandselementen der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens fehlt: 8.4. Die Beschwerdeführerin 2 behauptete zwar verschiedentlich, aufgrund ihres Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen und einen Schaden in Millionen- höhe erlitten zu haben (Urk. 13/2 S. 5 f., Urk. 13/8/5 S. 2). Welche Vermögensver- fügung sie konkret vorgenommen haben will, erläutert sie aber in keiner Weise, mit einer Ausnahme: Sie bezeichnet ihr Einverständnis zur Vereinbarung vom 11. August 2011 als Vermögensverfügung zu ihrem Nachteil (Urk. 13/2 S. 5). Darin liegt jedoch nach der eigenen Position der Beschwerdeführerin 2 keine sie schädigende Vermögensdisposition. a) Ein Einverständnis zu einer Vereinbarung als solches allein ist keine Vermögensdisposition. Inwiefern die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Einver- ständnis zur Vereinbarung vom 11. August 2011 eine Vermögensverfügung zu ihrem Nachteil getroffen hat, erklärt sie nicht. b) Zwar enthält die Vereinbarung vom 11. August 2011 nicht nur die Ver- pflichtung des Beschwerdegegners 1 zur Übertragung seines Eigentumsanteils an die Beschwerdeführerin 2, sondern auch Verpflichtungen der Beschwerdeführerin 2 (Übernahme von Darlehensschulden auf eigene Rechnung, Rückerstattung von Eigenmitteln an den Beschwerdegegner 1) (Urk. 13/3/act. 4). Sollte die Beschwer- deführerin mit der behaupteten Vermögensverfügung zu ihrem Nachteil diese Verpflichtungen meinen, ist dazu Folgendes auszuführen: c) Die Beschwerdeführerin 2 traf im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 11. August 2011 keine direkte Verfügung über Vermögen (insbesondere überwies sie beispielsweise kein Geld, trat keine Vermögensbestandteile ab und verzichtete nicht auf Guthaben; jedenfalls machte sie nichts dergleichen geltend), sondern sie ging einzig zukünftige Verpflichtungen ein. Sie sieht die behauptete
arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB in der Formungültigkeit der Ver- einbarung. Ist diese Vereinbarung aber formungültig, gilt das auch für ihre damit eingegangenen zukünftigen Verpflichtungen. Durch die behauptete arglistige Täuschung wäre sie auch davon befreit. Die behauptete arglistige Täuschung bewirkte damit schon deshalb keine schädigende Vermögensdisposition. d) Sodann sollten diese Verpflichtungen der Beschwerdeführerin 2 einerseits offensichtlich nur für den Fall (zur teilweisen Abgeltung) der Übertragung des Mit- eigentumsanteils des Beschwerdegegners 1 auf die Beschwerdeführerin 2 gelten. Nach dieser Vereinbarung stand es indes allein im Belieben der Beschwerdefüh- rerin 2, deren Wirkungen eintreten zu lassen, nämlich "auf erstes Verlangen der Ehefrau" (Urk. 13/3/act. 4 S. 2 Ziff. 1). Verlangte sie das nicht, hatte der Be- schwerdegegner 1 seinen Miteigentumsanteil nicht auf sie zu übertragen und hat- te sie keine Gegenleistungen dafür zu erbringen. Wäre sie der Auffassung gewe- sen, ihr Einverständnis zu dieser Vereinbarung gereiche ihr zu ihrem Schaden, weil die Leistung des Beschwerdegegners 1 weniger wert sei als ihre (Gegen-) Leistungen, hätte sie selber diesen Schaden vermeiden können, indem sie die Übertragung des Miteigentumsanteils des Beschwerdegegners 1 nicht verlangt hätte. Auch schon deshalb liegt in ihrem Einverständnis zu dieser Vereinbarung keine schädigende Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB. e) Nach der Position der Beschwerdeführerin 2 übersteigt aber andererseits der Wert des Miteigentumsanteils des Beschwerdegegners 1 den Wert ihrer darin enthaltenen (Gegen-)Verpflichtungen bei weitem. Sie sieht den geltend gemach- ten Schaden ja gerade darin, dass sie die für sie nach ihrer Position positive Diffe- renz (in Millionenhöhe) zwischen dem Wert der darin enthaltenen Leistung des Beschwerdegegners 1 (seinem Miteigentumsanteil) und dem Wert ihrer dafür zu erbringenden Gegenleistungen aufgrund der behaupteten Ungültigkeit der Ver- einbarung nicht erhält. Ist die Vereinbarung gültig, erleidet sie nach ihrer Position keinen Schaden (sondern erhält im Gegenteil einen grossen Profit). Ist die Ver- einbarung ungültig, sind es auch ihre damit eingegangenen Verpflichtungen, hat sie diese auch nicht zu erbringen und erleidet dadurch auch keinen Schaden. Ob die Vereinbarung gültig ist oder ob sie ungültig ist, erleidet die Beschwerdeführe-
rin 2 durch ihre darin enthaltenen Verpflichtungen keinen Schaden. Auch deshalb liegt in ihrem Einverständnis zu dieser Vereinbarung keine schädigende Vermö- gensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB. f) Eine andere Vemögensdisposition der Beschwerdeführerin 2 durch ihr Einverständnis zur Vereinbarung vom 11. August 2011 ist nicht ersichtlich und wurde von ihr nicht geltend gemacht. g) Zusammenfassend ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 keine durch sie (aufgrund des Irrtums über die Gültigkeit der Vereinbarung vom 11. August 2011) vorgenommene Vermögensverfügung zu ihrem Schaden er- sichtlich. Folglich kann ihr auch kein nach Art. 146 Abs. 1 StGB einschlägiger Schaden entstanden sein. Davon unabhängig erübrigen sich diesbezügliche Wei- terungen ohnehin, denn der von der Beschwerdeführerin 2 behauptete Betrug krankt - wie eben dargelegt - bereits an der Grundvoraussetzung der schädigen- den Vermögensdisposition. 8.5. Am Rande sei noch dies bemerkt: Die Beschwerdeführerin 2 führte u.a. aus, der Beschwerdegegner 1 habe stets darauf beharrt, ins Grundbuch eingetra- gen zu werden. Sie habe daher einen "(natürlich gültigen)" Vertrag verlangt, wo- nach der Beschwerdegegner 1 ihr im Falle der Scheidung das Grundstück ab- trete. Der Beschwerdegegner 1 habe schliesslich zugestimmt, dass dies schriftlich festgehalten werde (Urk. 13/2 S. 5). Mit dem Grundstück, bezüglich dem der Beschwerdegegner 1 nach dieser Darstellung auf einem Eintrag ins Grundbuch beharrt habe, meinte die Beschwer- deführerin 2 offenkundig das in der Vereinbarung vom 11. August 2011 erwähnte Grundstück Kat.-Nr. 1 in G._____ (Urk. 13/3/act. 4). Sollte sie mit ihrer Darstel- lung geltend machen wollen, sie habe einem diesbezüglichen Eintrag des Be- schwerdegegners 1 ins Grundbuch nur unter der Voraussetzung zugestimmt (und damit eine Vermögensdisposition getroffen), dass die Vereinbarung vom 11. August 2011 (rechtsgültig) abgeschlossen werde, ist ihr entgegen zu halten, dass der Kaufvertrag über dieses Grundstück Kat.-Nr. 1 in G._____, aufgrund dessen (auch) der Beschwerdegegner 1 (als hälftiger Miteigentümer) ins Grund-
buch eingetragen worden war, vom Oktober 2010 datiert (Urk. 13/3/act. 3). Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Eintrag des Beschwerdegegners 1 ins Grundbuch (bzw. der Zustimmung der Beschwerdeführerin dazu als Vermögens- disposition [wenn überhaupt von einer solchen ausgegangen werden kann]) im Oktober 2010 und der behaupteten Irreführung im Zusammenhang mit der Ver- einbarung vom August 2011 besteht nicht. 9. Bezüglich der behaupteten Vermögensverschiebung aus Errungenschaft in das Eigengut des Beschwerdegegners 1 mittels fiktiver Rechnungen (lit. B der Strafanzeige vom 1. März 2017) wirft die Beschwerdeführerin 2 dem Beschwer- degegner 1 Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei vor. 9.1. Vorab ist festzustellen, dass der Straftatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 schon deshalb entfällt, weil sie nicht geltend machte und auch nicht ersichtlich ist, dass sie in diesem Zu- sammenhang zu einer Vermögensdisposition veranlasst worden wäre (vgl. vor- stehend Erw. 8). Indes kommen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, andere Straftat- bestände in Betracht. 9.2. Die Staatsanwaltschaft befasste sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Behauptung der Beschwerdeführerin 2, dass die von ihr eingereich- ten Rechnungen der F._____ AG vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13/3/ act. 7 - 13) vom Beschwerdegegner 1 erstellt worden und in dem Sinne fiktiv bzw. falsch sei- en, als die F._____ AG die darin verrechneten Leistungen gar nie erbracht habe (die Rechnungen Urk. 13/3/act. 11 - 13 tragen zwar das Datum 30. Dezember 2015, das aber offenkundig falsch ist, werden darin doch Leistungen vom 1. Ja- nuar 2016 bis 31. Dezember 2016 berechnet [vgl. auch Urk. 13/6 S. 10 Ziff. 3.6 "Anmerkung"]). Bei ihrer Rechtsauffassung musste sich die Staatsanwaltschaft auch nicht mit dieser Behauptung befassen. a) Die Beschwerdeführerin 2 behauptete, der Beschwerdegegner 1 habe mit diesen von ihm selber geschriebenen Rechnungen Erträge aus Liegenschaften
der Parteien in "seine" F._____ AG verschoben. Bis Ende des dritten Quartals 2016 habe die Beschwerdeführerin 2 die Verwaltung der Liegenschaften besorgt. Im letzten Quartal habe der Beschwerdegegner 1 ihr die Verwaltung entzogen und damit Drittfirmen - nicht die F._____ AG - beauftragt. Diese (bzw. der Be- schwerdegegner 1) habe keine der in den Rechnungen erwähnten Leistungen er- bracht (Urk. 13/2 S. 8). Der Beschwerdegegner 1 habe die Beträge der fiktiven Rechnungen den Konti der Liegenschaften belastet und sie an "seine" F._____ AG überwiesen und bei dieser als Einnahmen verbucht. Einige Zeit nach der Trennung der Eheleute habe eine Firma J._____ AG die Verwaltung der Liegen- schaften besorgt. Die F._____ AG habe diese Liegenschaften nie verwaltet. Sie bzw. der Beschwerdegegner 1 habe mit diesen Rechnungen Leistungen verrech- net, die sie bzw. er nie erbracht hätten (Urk. 13/8/5 S. 3). b) Der Beschwerdegegner 1 wurde zu diesen Behauptungen und den von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Rechnungen befragt. Er wollte dazu keine Aussagen machen, weder zu den Behauptungen noch zu den ihm vorgehal- tenen Rechnungen (Urk. 13/7/1 S. 9 ff.). c) Die Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 sind nicht einfach von der Hand zu weisen. Die von ihr eingereichten Rechnungskopien scheinen sich auf Briefpapier der F._____ AG zu befinden (Urk. 13/3/act. 7 - 13; vgl. die Homepage www.F.-ltd.com). Der Beschwerdegegner 1 ist einziger Verwaltungsrat der F. AG mit Einzelunterschriftsberechtigung (vgl. den Handelsregisterauszug Urk. 13/3/act. 30 und Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Neu- enburg [http://rc.ne.ch]). Dies sind Anhaltspunkte für die Behauptungen der Be- schwerdeführerin 2, dass der Beschwerdegegner 1 diese Rechnungen erstellt hat oder erstellen liess. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, bis Ende des drit- ten Quartals 2016 habe sie die Verwaltung der fraglichen Liegenschaften vorge- nommen, danach die J._____ AG, nie aber die F._____ AG. Auf den eingereich- ten Rechnungen der F._____ AG Urk. 13/3/act. 7 - 10a werden Honorare für die Verwaltung der Liegenschaften K.-Strasse ... und ... in G., Route L._____ ... in M., N.-Strasse .../.../... in O._____ und P.-Strasse ... in Q. offenbar für das ganze Jahr 2016 und für Neuvermietungen von
Wohnungen vom 1.2.2016 bis 1.10.2016 in Rechnung gestellt. Die Beschwerde- führerin 2, die behauptet, sie habe die Verwaltung dieser Liegenschaften bis Ende drittes Quartal 2016 besorgt, muss nach ihren Behauptungen wissen, ob die F._____ AG die in den eingereichten Rechnungen für die Zeit bis Ende Septem- ber 2016 aufgeführten Leistungen erbracht hat oder nicht. Wären ihre Behaup- tungen falsch, dass die F._____ AG keine dieser Leistungen erbracht hat und die entsprechenden Rechnungen fiktiv bzw. falsch sind, wäre sie ein erhebliches Ri- siko eines Strafverfahrens gegen sie wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB eingegangen. Es ist nicht anzunehmen, dass sie leichtfertig ein solches Risiko einging. Da sich der Beschwerdegegner 1 in keiner Weise zu die- sen Behauptungen und Rechnungen äusserte und diese damit trotz Gelegenheit dazu nicht bestritt, ist einstweilen von einem begründeten Verdacht auszugehen, dass die eingereichten Rechnungen tatsächlich nicht erbrachte Leistungen der F._____ AG in Rechnung stellen. 9.3. Die Beschwerdeführerin 2 leitet aus den als fiktiv behaupteten Rech- nungen deshalb einen Betrug ab, weil der Beschwerdegegner 1 damit unrecht- mässig Vermögenswerte aus "den Errungenschaften" in sein Eigengut verscho- ben habe. a) Zwar reichte die Beschwerdeführerin 2 keine Unterlagen, z.B. Kontoaus- züge, ein, aus welchen ersichtlich ist, dass Bankkonten der Errungenschaft belas- tet worden sind, wie die Staatsanwaltschaft moniert (Urk. 3 S. 3 Erw. 4). Doch ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Rechnungen zu vermu- ten, dass die darin in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich von Konti der Ad- ressaten (Beschwerdegegner 1 [Urk. 13/3/act. 7 - 13] und Beschwerdeführerin 2 [Urk. 13/3/act. 7 und 8]) auf das darin aufgeführte Konto der F._____ AG über- wiesen wurden. Ein anderer Sinn dieser Rechnungen ist nicht ersichtlich. b) Die Beschwerdeführerin 2 spezifiziert nicht, aus welcher Errungenschaft der Beschwerdegegner 1 Vermögenswerte in sein Eigengut verschoben habe. Sie scheint entweder davon auszugehen, dass "die Errungenschaften" eines Ehepaa- res sowohl die Vermögenswerte des Ehemannes als auch diejenigen der Ehefrau umfassen, oder davon, dass ihre diesbezüglichen strafrechtlichen Vorwürfe auf
beide Errungenschaften, sowohl ihre eigenen als auch diejenigen des Beschwer- degegners 1, zutreffen. Beides ist nicht richtig: aa) Bei der Errungenschaftsbeteiligung - welchem Güterstand die Beschwer- deführerin 2 und der Beschwerdegegner 1 unterstehen (Urk. 13/3/act. 4 S. 1, Urk 13/2 S. 7 unten) - besteht das Vermögen der Ehegatten aus zweimal zwei Gütermassen: Aus der Errungenschaft jedes Ehegatten und dem Eigengut jedes Ehegatten (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, ZGB, 14. Auflage 2015, S. 348 N 2). bb) Hätte der Beschwerdegegner 1 "nur" eigene Errungenschaft in sein Eigengut transferiert, erschiene eine strafrechtliche Erfassung ausgeschlossen (mit Ausnahme der behaupteten Urkundenfälschung; vgl. dazu nachfolgend Erw. 9.4). Der Straftatbestand des Betruges schiede mangels Veranlassung eines Irrenden zu einer selbstschädigenden Vermögensdisposition aus. Ein anderer darauf bezüglicher Straftatbestand ist nicht ersichtlich (wiederum: mit Ausnahme der behaupteten Urkundenfälschung). c) Aus den von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Rechnungen (Urk. 13/3/act. 7 - 13) zeigt sich Folgendes: aa) Die Rechnungen Urk. 13/3/act. 7 und 8 sind an den Beschwerdegegner 1 und an die Beschwerdeführerin 2 adressiert und betreffen die Liegenschaften K.-Strasse ... und ... in G.. Diese Liegenschaften stehen im je hälfti- gen Miteigentum der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 13/3/ act. 3 - 5). Es ist deshalb (einstweilen, mangels anderer Dokumente) davon auszugehen, dass die Erträge aus diesen Liegenschaften je zur Hälfte bei- den Ehegatten zustehen und je Errungenschaft sind. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin 2 hatte der Beschwerdegegner 1 die Möglichkeit, über diese Erträge, auch über die der Beschwerdeführerin 2 zustehenden, zu verfügen. Da- mit ist zu vermuten, dass die der Beschwerdeführerin 2 zustehenden Anteile an diesen Erträgen dem Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut waren und er im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit deren Verwaltung betraut war. Transferierte er die in diesen Rechnungen aufgeführten Beträge von Fr. 17'348.35 (Urk. 13/3/act. 7) und Fr. 18'414.15 (Urk. 13/3/act. 8)
auf das Konto der F._____ AG, begründet das beim Verdacht, dass die in diesen Rechnungen aufgeführten Leistungen gar nicht erbracht worden sind, den Ver- dacht der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 im Umfang der Hälfte dieser Beträge. bb) Die Rechnungen Urk. 13/3/act. 9 - 13 sind an den Beschwerdegegner 1 allein adressiert und betreffen die Liegenschaften Route L._____ ... in M., N.-Strasse .../.../... in O._____ und P.-Strasse ... in Q. sowie behaupteterweise für den Beschwerdegegner 1 erbrachte Leistungen (wobei die Rechnungen Urk. 13/3/act. 11 und 12 dieselben Leistungen zu verrechnen schei- nen und die eine bloss eine korrigierte Fassung der anderen zu sein scheint). Aus den Akten zeigt sich nicht, in wessen Eigentum diese Liegenschaften stehen. Aufgrund der Adressen scheint es sich um Liegenschaften des Beschwerdegeg- ners 1 allein zu handeln. Für eine Zahlung dieser Rechnungen aus Errungen- schaftsanteilen der Beschwerdeführerin 2 bestehen keine Anhaltspunkte. Über- weisungen des Beschwerdegegners 1 aus seiner Errungenschaft in sein Eigengut fallen unter keinen Straftatbestand. 9.4. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die (behaupteten) fiktiven Rechnungen seien Urkundenfälschungen. Die Staatsanwaltschaft erwog, diesen Rechnungen komme kein Urkundencharakter zu (Urk. 3 S. 3 Ziff. 4). Die Be- schwerdeführerinnen führen auch diesbezüglich Beschwerde (Urk. 2 S. 7 f.). Es stellt sich vorab die Frage nach ihrer diesbezüglichen Beschwerdelegitimation. a) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Vorausgesetzt ist stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die
verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155; BGE 138 IV 263 m.w.H., BuGer, Urteil 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 1.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Indi- vidualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 E.3.2 m.w.H.). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interes- sen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteili- gung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 von der hierunter behaupteten Urkundenfälschung betroffen wäre. Sie ist nicht zu einer diesbezüg- lichen Beschwerde legitimiert. c) Hingegen zielte die behauptete Urkundenfälschung nach der Behauptung der Beschwerdeführerin 2 auf ihre Benachteiligung ab, indem damit eine Ver- schiebung von Errungenschaft in Eigengut des Beschwerdegegners 1 begründet und damit ihre Beteiligung an der Errungenschaft (sowohl ihrer eigenen als auch derjenigen des Beschwerdegegners 1) geschmälert werden sollte. Sie ist auch zur Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Urkun- denfälschung legitimiert. d) Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, die behaupteten fiktiven Rech- nungen hätten in die Buchhaltung der F._____ AG einfliessen sollen. Damit kom-
me ihnen in Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft zitierten BGE 138 IV 130 durchaus Urkundenqualität zu (Urk. 2 S. 8). Nach BGE 138 IV 130 sind Rechnungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Rechnungen werden aber zu Urkunden, wenn sie als Buchhaltungsbelege Eingang in die kaufmännische Buchhaltung finden. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (u.a. Belege) sind kraft Geset- zes bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Ist ein Schriftstück bereits bei der Erstellung objektiv und subjektiv dazu bestimmt, Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu sein, kommt ihm nicht erst mit der Verbuchung der darin enthaltenen Angaben, sondern bereits mit dessen Ausfertigung Urkundencharakter zu (E. 2.2.1). Eine objektive Zweckbe- stimmung von Rechnungen als Buchhaltungsbelege muss auch angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rech- nungsempfängerin zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt. Buchhal- tungsbelege sind Urkunden. Steht ein solches Zusammenwirken des Rechnungs- ausstellers mit dem Rechnungsempfänger fest, ist die inhaltlich unwahre Rech- nung aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg eine Urkunde. Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhaltungsbeleg zu bejahen, ent- steht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungsempfängerin (E. 2.4.3). Im vorliegenden Fall sind - unter der Annahme, dass der Beschwerdegegner 1 die behaupteten fiktiven Rechnungen erstellt hat (vorstehend Erw. 9.2.c) - Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger identisch. Es scheint, dass die Rechnungen u.a. dazu bestimmt waren, als Belege für die entsprechenden Ein- nahmen in die kaufmännische Buchhaltung der F._____ AG aufgenommen zu werden. Waren sie das, sind sie gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung Urkunden. Keinen wesentlichen Unterschied macht es bei der vorlie- genden Konstellation, dass die F._____ AG nicht (wie die buchführungspflichtige Rechnungsempfängerin im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid) Rechnungs- empfängerin, sondern -ausstellerin war.
Die Strafuntersuchung darf deshalb nicht ohne weitere Untersuchung mit der Begründung eingestellt werden, dass die behaupteten fiktiven Rechnungen von vornherein keinen Urkundencharakter hätten. e) Die Staatsanwaltschaft erwog diesbezüglich überdies, auch gehe aus den Akten der (in Art. 251 Ziff. 1 StGB vorausgesetzte) unrechtmässige Vorteil nicht hervor (Urk. 3 S. 3 Ziff. 4). Dieser liegt indes, treffen die (zu prüfenden) Behaup- tungen der Beschwerdeführerin 2 zu, auf der Hand: Die F._____ AG und damit der Beschwerdegegner 1 hätten ohne Rechtsanspruch (weil eben die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen gar nicht erbracht worden seien) aus Er- rungenschaft der Beschwerdeführerin 2 bereichert werden sollen, der Beschwer- degegner 1 überdies auch durch eine Schmälerung der Beteiligung der Be- schwerdeführerin 2 an seiner eigenen Errungenschaft. 9.5. Die Beschwerdeführerinnen subsumierten den hierunter behaupteten Sachverhalt auch "- aufgrund der strafbaren Vortat -" unter Geldwäscherei (Urk. 13/2 S. 7). Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, es gebe keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnungsbeträge aus einer verbrecherischen Haupttat im Sinne von Art. 305 bis StGB stammten (Urk. 3 S. 3 Ziff. 4). Dazu äussern sich die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht. Tatsächlich machten die Beschwerdeführerinnen nicht geltend und ergibt sich nicht aus den Akten, aus welchem Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB die Rechnungsbeträge stammten. Die staatsanwaltschaft- liche Erwägung trifft zu, die diesbezügliche Einstellung des Strafverfahrens ist nicht zu beanstanden. 10. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe versucht, die Beschwerde- führerin 1 um die Darlehensforderung von Fr. 1'091'460.-- aus dem Kaufvertrag vom 29. Oktober 2010 zu betrügen, erscheint abwegig: 10.1. Mit Kaufvertrag vom 29. Oktober 2010 verkaufte H._____ das Grund- stück Kat.-Nr. 1 in G._____ an den Beschwerdegegner 1 und an die Beschwerde- führerin 2 als Miteigentümer je zur Hälfte. Der Kaufpreis betrug Fr. 1'136'460.--. Für Fr. 1'091'460.-- davon gewährte H._____ den Käufern ein zinsloses Darlehen,
das gemäss ausserhalb des Kaufvertrags noch festzulegenden Bestimmungen zurückgezahlt werden sollte (Urk. 13/3/act. 3). Am selben Tag, 29. Oktober 2010, vereinbarten H._____ sowie der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdeführe- rin 2 (im Amtslokal des Notariates ...) in einer mit "Darlehensvertrag" betitelten Urkunde bezüglich der Abzahlung des im Kaufvertrag vereinbarten Darlehens, dass diese Abzahlung frühestens nach vollständiger Durchführung eines Bauvor- habens zu erfolgen habe und immer unter der Voraussetzung, dass die Abzah- lungen die finanziellen Verhältnisse der Darlehensnehmer in keiner Weise über- mässig belasteten (Urk. 13/3/act. 28). Am 18. Dezember 2014 starb H.. Sie hatte keine pflichtteilsgeschütz- ten Erben hinterlassen und die Beschwerdeführerin 1 als Erbin über ihren Nach- lass eingesetzt (Urk. 13/3/act. 21). Demnach ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin 1, Mutter der Beschwerdeführerin 2, auch die Darlehensforde- rung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner 1 aus dem Kaufvertrag vom 29. Oktober 2010 erbte. 10.2. Gemäss Darstellung in der Strafanzeige gelangte das Steueramt (ge- mäss Urk. 13/3/act. 22 das kantonale Steueramt Zürich) mit einem Schreiben an die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdegegner 1. Weil in der Steuererklä- rung von H. das Darlehen nicht enthalten und in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdegegners 1 nicht als Schuld ausgewie- sen worden sei, sei das Steueramt Zürich von einer Schenkung an die Beschwer- deführerin 2 und den Beschwerdegegner 1 ausgegangen, die nicht deklariert worden sei. Am 10. Januar 2017 habe das Steueramt Zürich daher an die Be- schwerdeführerin 2 und den Beschwerdegegner 1 geschrieben, von H._____ sei "im Jahre 2010 das Darlehen in der Höhe von Fr. 1'091'000.-- geschenkt oder er- lassen worden" (Urk. 3/2 S. 11). 10.3. Am 24. Januar 2017 habe der Beschwerdegegner 1 ein E-Mail an die Beschwerdeführerin 2 gesandt (Urk. 13/2 S. 11 mit der Beilage Urk. 13/3/act. 22). In diesem Mail erklärte der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin 2, wie sie und er wüssten, sei das (eine Schenkung oder ein Erlass der Darlehens- schuld) damals nicht der Fall gewesen bzw. sei zu keinem Zeitpunkt von ihnen so
kommuniziert worden. Seine Anwälte würden ihm empfehlen, vorab die Fakten- lage zu klären, auf die sich das Steueramt beziehe. Der Beschwerdegegner 1 schlug folgenden Text eines Schreibens an das Steueramt vor: "Ihre Mitteilung im Schreiben vom 10. Januar 2017 hat mich überrascht, wo- nach meiner Frau und mir das Darlehen von CHF 1'091'460 von Frau H._____ im Jahre 2010 erlassen worden sei. Davon war mir nichts bekannt. Ich ersuche Sie höflich, mir die von Ihnen erwähnten Unterlagen zukommen zu lassen, aus denen sich diese Schenkung ergibt." Weiter schrieb der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin 2 in die- sem E-Mail, aufgrund der Reaktion des Steueramtes würden sie eine klarere Ausgangslage haben für die nächsten Schritte: "Wenn es eine Schenkung ist (bzw. das Steueramt entsprechende Fakten liefert) - um so besser. Wenn es kei- ne ist, ist die Situation auch geklärt." Der Beschwerdegegner 1 erklärte in diesem E-Mail, der Beschwerdeführerin 2 die damaligen Akten beizulegen, so insbesondere den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag. Er bat die Beschwerdeführerin 2 um die Erklärung, ob sie mit diesem Vorgehen einverstanden sei (Urk. 13/3/act. 22). 10.4. Die Beschwerdeführerinnen leiten daraus Folgendes ab: "Da im Nachlass von Frau H._____ kein Darlehensvertrag enthalten war, wie Herr C._____ wusste, in der Steuererklärung von Frau H._____ das Darlehen nicht aufgeführt war und Herr C._____ das Darlehen nicht als Schuld in seiner Steuererklärung abgezogen hatte, wäre eine Schenkung oder Erlass des Darlehens = Schenkung vorgelegen. Frau A._____ hätte dann diese rund 1.1 Mio CHF nicht geerbt, weil sie dann nicht mehr im Nachlass von Frau H._____ enthalten gewesen wären. Hätte Herr C._____ mit seinem Ansinnen Erfolg gehabt, also seine Ehefrau erfolgreich angestif- tet, die ja dann auch rund 550'000 CHF geschenkt bekommen hätte, wäre Frau A._____ entsprechend betrogen worden. Frau B._____ wehrte das An- sinnen von Herrn C._____ entschieden ab. Es liegt somit eine versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen vor, nämlich Frau A._____ um rund 1.1 Mio CHF als Erbin zu betrügen. Das Steueramt hätte also bei C._____ bzw. B._____ die Schenkung besteuern und sie damit A._____ entziehen sollen. Das Steueramt bzw. die dortigen Beamten wäre/n die Rolle der mittelbaren Täter zugekommen." (Urk. 13/2 S. 11). 10.5. Die demnach mit dem E-Mail vom 24. Januar 2017 des Beschwerde- gegners 1 an die Beschwerdeführerin 2 begründete Anschuldigung des versuch- ten Betruges ist in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Das E-Mail betraf
ausschliesslich steuerliche Fragen und in keiner Weise das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin 1 als Erbin von H.. Weder stritt der Beschwerde- gegner 1 darin die Darlehensschuld gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ab noch hätte das Steueramt in irgendeiner Weise zivilrechtlich über das Darlehens- vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 auf der einen Seite und der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner 1 auf der anderen Seite be- finden können. In seinem Vorschlag zur Formulierung des Schreibens an das Steueramt erklärte er explizit, es sei ihm nichts davon bekannt, dass das Darle- hen erlassen worden sei. Eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist nicht er- sichtlich. Ebensowenig sind eine arglistige Irreführung oder eine arglistige Bestär- kung in einem Irrtum ersichtlich, und auch eine Vermögensdisposition zum Nach- teil der Beschwerdeführerin 1 oder ein Versuch zu einer solchen sind nicht vor- handen. Es fehlt an sämtlichen Tatbestandsmerkmalen von Art. 146 StGB. Das gilt im Übrigen auch bezüglich des vom Vertreter der Beschwerdeführe- rinnen der Staatsanwaltschaft eingereichten Schreibens vom 25. Juli 2017 von Rechtsanwalt lic. iur. E., offenbar als Vertreter des Beschwerdegegners 1, an Rechtsanwalt lic. iur. I._____, offenbar als Vertreter der Beschwerdeführerin 1. Zwar liess der Beschwerdegegner 1 in diesem Schreiben eine Darlehensschuld bestreiten und geltend machen, es habe sich von Anfang an um eine Schenkung gehandelt, die Konstruktion eines nicht rückforderbaren und damit nicht einbringli- chen Darlehens sei fingiert gewesen (Urk. 13/8/6, angeheftet). Von einer arglisti- gen Täuschung und einer Vermögensdisposition zum Nachteil der Beschwerde- führerin 1 ist aber auch diesbezüglich nichts ersichtlich. 11. Zusammenfassend liegt bezüglich der Vereinbarung vom 11. August 2011 (lit. A der Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen vom 1. März 2017) und bezüglich des E-Mails des Beschwerdegegners 1 an die Beschwerdeführerin 2 vom 24. Januar 2017 (lit. C der Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen vom 1. März 2017) weder ein Betrug noch ein Betrugsversuch noch ein sonstiger Straftatbestand vor. Bezüglich dieser Sachverhalte stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht ein.
Auch bezüglich der behaupteten Vermögensverschiebung aus Errungen- schaften in das Eigengut des Beschwerdegegners 1 (lit. B der Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen vom 1. März 2017) liegt weder ein Betrug noch ein Be- trugsversuch noch eine Geldwäscherei vor. Hingegen besteht bezüglich dieses Sachverhalts der Verdacht der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB bezüglich der Rechnungen der F._____ AG vom 30. Dezember 2016 an den Be- schwerdegegner 1 und an die Beschwerdeführerin 2 (Urk. 13/3/act. 7 und 8) so- wie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich der Rechnungen der F._____ AG vom 30. Dezember 2016 und vom 30. Dezember 2015 (recte: 2016) an den Beschwerdegegner 1 und an die Beschwerdeführerin 2 sowie an den Beschwerdegegner 1 allein (Urk. 13/3/act. 7 - 13). Der bisherige Un- tersuchungsstand lässt diesbezüglich eine Einstellung des Strafverfahrens nicht zu. Vielmehr sind weitere Ermittlungen möglich und vorzunehmen, so insbeson- dere vorab die Abklärungen, ob und von welchen Konti die Beträge gemäss den Rechnungen Urk. 13/3/act. 7 - 13 auf das darin angegebene Konto der F._____ AG bei der R._____ AG überwiesen worden sind und ob von der F._____ AG die in diesen Rechnungen aufgeführten Leistungen erbracht worden sind oder nicht. Bezüglich dieses Sachverhalts erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens zu Un- recht. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist deshalb in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben, soweit sie den unter lit. B der Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen vom 1. März 2017 angezeigten Sachverhalt (Vermögens- verschiebung aus den Errungenschaften in die F._____ AG mittels fiktiven Rech- nungen) betrifft. Dies betrifft ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2. Im Übrigen - betreffend die unter den lit. A und lit. C der Strafanzeige der Beschwerdeführe- rinnen vom 1. März 2017 angezeigten Sachverhalte und betreffend die Be- schwerdeführerin 1 - ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 12. Soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, handelt es sich beim vor- liegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Soweit die Beschwerde abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, handelt es sich um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Dem entsprechend ist die Rechtsmittelbelehrung zu formulieren. III. 1. Bezüglich des einen von drei angezeigten Sachverhalten wird die Be- schwerde gutgeheissen, bezüglich der anderen beiden Sachverhalte abgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen zusammen obsiegen demnach zu einem Drittel und unterliegen zu zwei Dritteln im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdegegner 1 beteiligte sich nicht daran. Er ist weder obsiegend noch unterliegend. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführerinnen zu- sammen zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. In der internen Verteilung unter den Beschwerdeführerinnen kann berück- sichtigt werden, dass der Sachverhalt gemäss lit. A der Strafanzeige vom 1. März 2017 nur die Beschwerdeführerin 2 und der Sachverhalt gemäss lit. C der Straf- anzeige im Wesentlichen nur die Beschwerdeführerin 1 betraf. Es rechtfertigt sich deshalb, die den Beschwerdeführerinnen zusammen aufzuerlegenden Verfah- renskosten von zwei Dritteln je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haft- barkeit für die gesamten Kosten. Der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerde- führerin 2 sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu einem Drit- tel aufzuerlegen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG und in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit b - d GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 3. Die Beschwerdeführerin 1 unterliegt im Beschwerdeverfahren vollumfäng- lich. Ihr steht deshalb keine Prozessentschädigung zu. Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt im Wesentlichen bezüglich eines von drei beanzeigten Sachverhalten. Sie
ist für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit einer auf einen Drittel reduzierten Prozessentschädigung zu entschädigen, d.h. in Anwen- dung von § 19 Abs. 1 AnwGebV und in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - e AnwGebV mit Fr. 1'000.--. Dem Beschwerdegegner 1 steht aufgrund seiner fehlenden Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigung zu. 4. Die Beschwerdeführerin 2 hat für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zesskaution von Fr. 3'000.-- geleistet (Urk. 8). Daraus ist die den Beschwerdefüh- rerinnen auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (2/3 von Fr. 3'000.--) unter Verrechnung mit der der Beschwerdeführerin 2 zuzusprechenden Prozessent- schädigung von Fr. 1'000.-- zu beziehen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'000.--) ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates der Be- schwerdeführerin 2 zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. März 2018 (ref C-7/2017/10007316) insoweit aufgehoben, als sie den unter lit. B der Straf- anzeige vom 1. März 2017 beanzeigten Sachverhalt (Vermögensverschie- bung aus den Errungenschaften in die F._____ AG mittels fiktiven Rechnun- gen) betrifft, und die Sache wird insoweit zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.-- fest- gesetzt, zu je einem Drittel der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerde- führerin 2 auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den der jeweils ande-
ren Beschwerdeführerin auferlegten Drittel, und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführerin 2 wird für die anwaltlichen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren mit einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 5. Die geleistete Prozesskaution wird der Beschwerdeführerin 2 nach Abzug der den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegten Gerichtsgebühr, unter Verrechnung mit der der Beschwerdeführerin 2 zugesprochenen Prozess- entschädigung und unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet. 6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X., dreifach, für sich und für die Beschwer- deführerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y., zweifach, für sich und für den Be- schwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2017/10007316, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13) (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 7. Rechtsmittel: Gegen Dispositiv Ziffer 1 dieses Entscheides und die damit zusammenhän- genden Kosten- und Entschädigungsfolgen kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Gegen Dispositiv Ziffer 2 dieses Entscheides und die damit zusammenhän- genden Kosten- und Entschädigungsfolgen kann Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Emp- fang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 2. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr