Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180091-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen
Beschluss vom 7. September 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Beiständin lic. iur. D._____,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018, C-5/2017/10010510
Erwägungen: I. 1. Am 29. März 2017 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen sexueller Handlungen mit Kindern so- wie wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil seines Sohnes C._____ (nachfol- gend: Verfahrensbeteiligter). Dem Beschwerdegegner wurde zusammengefasst vorgeworfen, in seinem Schlafzimmer im Bett seinen Oberkörper seitlich an den Verfahrensbeteiligten gedrückt und dabei (bekleidet) von hinten seinen Penis am Rücken des Geschädigten gerieben sowie diesem leichte Faustschläge gegen die Stirn sowie Faustschläge auf die linke Körperseite erteilt zu haben (vgl. Urk. 12, insbes. Urk. 12/1 und 12/11). Die Vorwürfe gründeten auf einer Gefährdungsmel- dung des Kinderarztes des Verfahrensbeteiligten (Urk. 12/2/1) und stützten sich zur Hauptsache auf die Aussagen des Verfahrensbeteiligten als polizeiliche Aus- kunftsperson (Urk. 12/2/9) sowie auf die Aussagen seiner Mutter A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführerin; Urk. 12/2/10), wobei der Beschwerdegegner seine Rechte bei der Einvernahme des Verfahrensbeteiligten nicht wahrnehmen konnte (vgl. Urk. 12/2/9). Der Beschwerdegegner bestritt anlässlich seiner Einvernahmen sämtliche Vorwürfe (vgl. Urk. 12/15 und Urk. 12/17). 2. Für den Verfahrensbeteiligten wurde mit Entscheid der KESB Bezirk Affol- tern (nachfolgend: KESB) vom 10. Februar 2017 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB angeordnet (Urk. 12/2/5). Mit Schreiben vom 4. September 2017 teilte die Beiständin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, dass der Verfahrensbeteiligte von seinem Aussagverweigerungsrecht Gebrauch mache und bei einer zweiten Be- fragung nicht aussagen werde (Urk. 12/16/4). In der Folge beantragte die Be- schwerdeführerin bei der KESB, die Beiständin des Verfahrensbeteiligten sei aus dem Amt zu entlassen und es sei an ihrer Stelle eine neue Prozessbeiständin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner einzusetzen. Mit Entscheid der KESB vom 23. Februar 2018 wurde dieser Antrag abgewiesen (Urk. 3/4). Die Be- schwerdeführerin erteilte ihrer Rechtsbeiständin am 27. Februar 2018 eine Voll-
macht betreffend eine entsprechende Beschwerde beim Bezirksrat (vgl. Urk. 2 S. 5 und Urk. 3/5). 3. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass aufgrund der Bestreitung der Vorwürfe durch den Be- schwerdegegner eine zweite parteiöffentliche Einvernahme des Verfahrensbetei- ligten unumgänglich wäre. Mit dem Entscheid der KESB bleibe es jedoch bei der Erklärung der Beiständin, wonach der Verfahrensbeteiligte von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch mache. Damit könne eine beweisverwertbare Ein- vernahme von ihm nicht durchgeführt werden (vgl. Urk. 6). 4. Gegen die Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2018 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft IV anzuweisen, das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten B._____ antragsgemäss so lange zu sis- tieren, bis die Beschwerde gegen den KESB-Entscheid vom 26. [recte: 23.] Februar 2018 betreffend Absetzung der Prozess- beiständin lic. iur. D._____ rechtskräftig entschieden ist. 3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Prozessentschä- digung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen." 5. Mit Verfügung vom 22. März 2018 wurde auf den Antrag betreffend auf- schiebende Wirkung nicht eingetreten und der Beschwerdeführerin Frist ange- setzt, um eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin leistete die Prozesskaution fristgerecht (vgl. Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. April 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen und reichte die Akten ein (Urk. 12-14). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 1). Die Beiständin des Ver- fahrensbeteiligten nahm mit Eingabe vom 13. April 2018 Stellung (Urk. 18). Mit Eingabe vom 23. April 2018 nahm der Beschwerdegegner innert erstreckter Frist Stellung und stellte die folgenden Anträge (Urk. 16 bzw. Urk. 20 S. 2): " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
verwertbar und eine parteiöffentliche Einvernahme sei nicht erhältlich zu machen gewesen. Sodann würden die Aussagen des Verfahrensbeteiligten nicht auf gra- vierende Vorgänge schliessen lassen. Ausgang und Dauer des die Beiständin be- treffenden Verwaltungsrechtspflegeverfahrens seien ungewiss, weshalb eine Sistierung des Strafverfahrens auf unabsehbare Zeit das Beschleunigungsgebot verletze (Urk. 14). 1.3 Die Beiständin verwies in ihrer Vernehmlassung auf ihre Stellungnahme zum Absetzungsgesuch der Beschwerdeführerin, die sie bei der KESB eingereicht hat- te (Urk. 3/2). Zudem betonte sie erneut, dass es ihre Aufgabe als Beiständin sei, allein die Interessen des Verfahrensbeteiligten zu vertreten. In Abwägung des Kindeswillens und des Kindeswohls sei deutlich geworden, dass eine Zweitbefra- gung des Verfahrensbeteiligten nicht in seinem Interesse sei (Urk. 18). 1.4 Der Beschwerdegegner machte zusammengefasst geltend, die Beiständin habe ihren Entscheid betreffend Verzicht auf eine Zweitaussage pflichtgemäss getroffen. In Bezug auf den Entscheid der KESB vom 23. Februar 2018 liege zwar noch kein rechtskräftiger Entscheid vor, es werde aber noch lange Zeit verstrei- chen, bis dies der Fall sei. Ihm als Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren könne jedoch nicht zugemutet werden, dass dieses Verfahren blockiert bzw. sis- tiert bleibe, bis ein entsprechender Entscheid vorliege. Mit grosser Wahrschein- lichkeit könne überdies davon ausgegangen werden, dass ein allfälliger neuer Prozessbeistand den Sachverhalt gleich beurteilen werde und erneut einen Ver- zicht auf die Aussage im Rahmen einer Zweitbefragung anordnen würde, worauf- hin die Beschwerdeführerin auch diesen Entscheid wieder anfechten könne. Zu- dem würden keine Umstände vorliegen, aus welchen geschlossen werden könn- te, dass die Beiständin ihr Amt nicht pflichtgemäss ausgeübt habe. Es könne nicht abgewartet werden, bis über die beantragte Absetzung der Beiständin definitiv entschieden worden sei, und das Strafverfahren sei baldmöglichst zu erledigen (Urk. 20 S. 3 ff. ). 1.5 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, bei der Abwägung zwischen Beschleunigungsgebot und der Pflicht zur sorgfältigen Wahrheitsermittlung überwiege letztere, weshalb es abzuwarten gelte, bis ihre
Beschwerde betreffend Absetzung der Beiständin rechtskräftig entschieden sei. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die vom Verfahrensbeteiligten geschilderten Vorgänge gravierend, zumal diese in der Einstellungsverfügung auch gar nicht sämtliche Sachverhalte genannt habe. Die Beiständin habe zudem erneut nicht begründet, weshalb sie im Interesse des Kindeswohls gehandelt ha- be (Urk. 24). 1.6 In seiner Duplik nahm der Beschwerdegegner Bezug zu den einzelnen von der Beschwerdeführerin mit ihrer Replik vorgebrachten Punkten und führte insbe- sondere aus, die Beiständin habe überzeugend darlegen können, dass sie im In- teresse des Kindeswohls gehandelt habe (Urk. 29). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvo- raussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zustän- dige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.1 Der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass es unerheblich ist, in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in ihrer Einstellungsverfügung wiedergegeben hat (vgl. Urk. 14 und Urk. 20 S. 2.). Die Einstellung erfolgte, weil keine als Beweis verwertbare Einvernahme des Ver-
fahrensbeteiligten durchgeführt und deshalb ein den Beschwerdeführer belasten- der Sachverhalt von vornherein nicht rechtsgenügend erstellt werden konnte. Der Staatsanwaltschaft sind in dieser Hinsicht die Hände gebunden. Entsprechend erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). 3.2 Ebenso ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten (vgl. Urk. 14 S. 2), dass die Frage, ob die Beiständin Pflichtverletzungen begangen hat bzw. ob sie aus ih- rem Amt zu entlassen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens ist. Ihre entsprechenden Vorbringen (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.) hätte die Beschwer- deführerin, soweit sie dies nicht getan hat (vgl. Urk. 3/4 S. 2 bzw. Urk. 12/18/33), der KESB zur Kenntnis bringen können. In Bezug auf den Entscheid der Beistän- din, den Verfahrensbeteiligten nicht ein zweites Mal einvernehmen zu lassen, ist zudem bei einer Betrachtung im Rahmen dieses Verfahrens ohnehin keine Pflichtverletzung der Beiständin ersichtlich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Als diesbezüglich relevant machte die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, der Beiständin sei nicht bewusst gewesen, welche Bedeutung der Verzicht auf ei- ne Zweitbefragung in prozessualer Hinsicht gehabt habe (Urk. 2 S. 3 f.). Abgese- hen davon, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 23. Februar 2018 festgehalten hat, es gehöre nicht zur Aufgabe der Beiständin, die Auswirkungen der Aussagen des Verfahrensbeteiligten auf den weiteren Verlauf des Strafverfahrens zu bewer- ten (Urk. 3/4 S. 3), erschliesst sich nicht, inwiefern die von der Beschwerdeführe- rin bemängelten Äusserungen (der Beiständin) den von ihr gezogenen Schluss aufdrängen sollen. Der Hinweis der Beiständin an die Beschwerdeführerin, der Verfahrensbeteiligte habe bereits einmal sehr detailliert Aussagen gemacht und müsse nun endlich zur Ruhe kommen (vgl. Urk. 3/1 bzw. Urk. 2 S. 3), ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beiständin eine sekundäre Viktimisierung (Traumatisierung) des Verfah- rensbeteiligten sowie eine von Aussenstehenden beeinflusste Zweitbefragung vermeiden wollte, wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2018 zuhanden der KESB (Urk. 3/2 S. 3) ausführlich dargelegt hat. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 3) ist dieser Hinweis daher nicht zwin-
gend dahingehend zu verstehen, dass die Beiständin der Meinung gewesen sei, die Aussagen des Verfahrensbeteiligten anlässlich der ersten Befragung seien "ausreichend" gewesen. Vielmehr wollte sie damit offenbar in erster Linie aufzei- gen, weshalb dem Verfahrensbeteiligten eine weitere Belastung zu ersparen sei. Auch aus dem Umstand, dass die Beiständin in der besagten Stellungnahme aus- führte, es liege nicht in der Kompetenz einer Prozessbeiständin, zu entscheiden, ob eine Aussage verwertet werden könne und ob ein Strafverfahren weitergeführt werde (vgl. Urk. 3/2 S. 3), kann nicht ohne weiteres abgeleitet werden, sie habe die prozessualen Gegebenheiten verkannt und die vom Verfahrensbeteiligten gemachten Aussagen für verwertbar gehalten. Zum einen sind die Ausführungen nicht falsch, da es letztlich tatsächlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts ist, über die Verwertbarkeit von Aussagen zu entscheiden, und zum an- dern scheint die Beiständin damit lediglich betont zu haben, dass sie nicht die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Verfahrensbeteiligten bzw. den weite- ren Verlauf des Strafverfahrens in den Vordergrund zu stellen habe, sondern ein- zig die Interessen des Verfahrensbeteiligten in Bezug auf den von ihr zu prüfen- den Gebrauch des Aussagverweigerungsrechts (vgl. Urk. 3/3 S. 3). Diese Interes- sen müssen nicht in einer Weiterführung des Verfahrens oder in einer Anklage bestehen (vgl. zu relevanten Beurteilungsfaktoren Däppen-Müller, Kindsmiss- handlung und -vernachlässigung aus straf- und zivilrechtlicher Sicht, Diss., Zürich 1999, S. 172 f.) und es liegt in der Verantwortung der Beiständin, welche konkre- ten Vorkehrungen zu treffen sind und welche Handlungen durch sie im Einzelnen vorgenommen werden. Dabei hat sie sich ausschliesslich an den konkreten Kin- desinteressen zu orientieren und diese entsprechend wahrzunehmen (vgl. Affol- ter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, Art. 306 N 51). In Abwägung der ihr relevant schei- nenden Umstände kam sie dabei zum Schluss, dass eine Zweitbefragung nicht im Interesse und Wohl des Verfahrensbeteiligten liege und dieser prioritär zur Ruhe kommen müsse (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 18). Wie der Beschwerdegegner richtig ausführte (Urk. 20 S. 3), liegen damit derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beiständin sich der Folgen der Ausübung
des Aussageverweigerungsrechts nicht bewusst gewesen wäre bzw. dass sie die Ansicht der Beschwerdeführerin eigentlich geteilt und gewollt hätte, dass das Strafverfahren weitergeführt und der Beschwerdegegner letztendlich angeklagt wird . Nur weil ihr Entscheid schliesslich zur Einstellung des Strafverfahrens ge- führt hat, kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, sie habe dies nicht zumindest bewusst in Kauf genommen und sich eine Pflichtverlet- zung zu Schulden kommen lassen. Daran ändert auch nichts, dass die Beiständin gemäss der Beschwerdeführerin entgegen der Empfehlung der Kindertherapeu- ten und gegen den Willen des Verfahrensbeteiligten entschieden habe (vgl. Urk. 2 S. 6 bzw. Urk. 3/6). Wie die Beiständin zutreffend ausführte, hat sie die Interessen des Verfahrensbeteiligten unabhängig von den Interessen der Kindseltern und Therapeuten zu vertreten, wobei die Interessen des Kindes nicht allein vom Kindswillen abhängig sind und auch das Kindeswohl berücksichtigt werden muss (vgl. Urk. 18). Zudem kann der Zeuge – aus strafprozessualer Sicht – jederzeit auf ein zuvor in Anspruch genommenes Zeugnisverweigerungsrecht verzichten (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 175 N 12). Hät- te sich die Beiständin bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen und deren Fol- gen tatsächlich in einem Irrtum befunden, wäre es ihr spätestens nach Erhalt der Einstellungsverfügung bzw. angesichts des vorliegenden Verfahrens möglich ge- wesen, ihren Entscheid zu widerrufen. 3.3 Der Ausgang eines anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens ist nur abzuwarten, wenn die Entscheidung für die Beurteilung des zu untersuchenden Sachverhalts bedeutsam ist, bzw. falls dieser mindestens eine Reflexwirkung auf das Strafverfahren zukommt. Das Urteil im anderen Verfahren muss dabei für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich sein (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 314 N 12 mit zahlreichen Hin- weisen). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren ohne unnötige Verzögerung zu Ende zu führen. Dem Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu. Die Rechtsprechung lässt die Sistie-
rung nur mit grosser Zurückhaltung zu (vgl. Urteil 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.4.1). Es triff zu, dass eine Beschwerde gegen den genannten Entscheid der KESB grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (Art. 450c ZGB). Zum einen ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch gar nicht klar, ob die Beschwerdeführerin tatsäch- lich eine entsprechende Beschwerde erhoben hat (vgl. Urk. 2 S. 5) und zum an- deren ändert die aufschiebende Wirkung nichts daran, dass bereits ein Entscheid vorliegt, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entlassung der Beistän- din aus ihrem Amt klar abgewiesen wurde (Urk. 3/4). Wie bereits ausgeführt, lie- gen zudem zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Pflichtver- letzung der Beiständin und damit auch keine Anzeichen vor, die darauf deuten würden, dass der Entscheid der KESB aufgehoben werden und die Beiständin tatsächlich aus ihrem Amt entlassen werden könnte. Selbst wenn dies eintreffen würde, ist nach dem Ausgeführten überdies ungewiss, ob eine neue Beiständin die Einschätzung der derzeitigen Beiständin nicht ebenfalls teilen und auf eine Zweitbefragung des Verfahrensbeteiligten verzichten würde, wie die Staatsan- waltschaft und der Beschwerdegegner richtig geltend gemacht haben (Urk. 14 S. 2 bzw. Urk. 20 S. 4 f.) . In diesem Sinne ist ein allfälliger Entscheid des Bezirks- rats nicht unentbehrlich für das vorliegende Strafverfahren. Hinzu kommt, dass die Strafuntersuchung bereits am 31. März 2017 eröffnet wurde (vgl. Urk. 12/4) und damit schon bald eineinhalb Jahre lang dauert. Dabei hat die Staatsanwalt- schaft trotz ihrer Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersu- chung vom 25. Januar 2018 (Urk. 12/18/31) nach der Mitteilung der Beschwerde- führerin betreffend deren Gesuch bei der KESB um Entlassung der Beiständin aus ihrem Amt vom 30. Januar 2018 (Urk. 12/18/32) offenbar noch den diesbe- züglichen Entscheid der KESB vom 23. Februar 2018 abgewartet. Wann aber ein allfälliger Entscheid des Bezirksrats Affoltern, geschweige denn des Obergerichts des Kantons Zürich oder gar des Bundesgerichts betreffend eine Entlassung der Beiständin aus dem Amt vorliegen würde, ist nicht absehbar.
Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdegegner daher eine weitere Verzöge- rung des Abschlusses des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens nicht zugemu- tet werden. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung, weshalb zuzuwarten sei, überdies geltend, die Einstellung des Strafverfahrens sei endgültig (Urk. 2 S. 6). Dem ist in dieser Absolutheit nicht zuzustimmen. Art. 323 StPO bestimmt, dass ein Strafverfahren unter bestimmten Umständen wieder aufgenommen werden kann. Sollten vom Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt doch noch verwertbare Aussagen erhältlich gemacht werden können, wäre allenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen. 4. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche das Abwarten ei- nes rechtskräftigen Entscheids betreffend die Absetzung der Beiständin des Ver- fahrensbeteiligten rechtfertigen würden. Damit bleibt es zum jetzigen Zeitpunkt dabei, dass keine im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO verwertbaren Aussagen des Verfahrensbeteiligten vorliegen, weshalb bezüglich der gegen den Beschwerde- gegner erhobenen Vorwürfe von vornherein kein anklagegenügender Sachverhalt erstellt werden kann. Unter diesen Umständen hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.– festzusetzen. Die Kos- ten sind aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von CHF 4'000.– zu beziehen (Urk. 9). 2. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung rich-
tet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Be- schwerdeverfahren beträgt sie zwischen CHF 300.– und CHF 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint die vom Beschwerdegegner bean- tragte Entschädigung von CHF 2'000.– inkl. MWST (vgl. Urk. 20 S. 6) für das Be- schwerdeverfahren als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat dem Be- schwerdegegner daher eine Prozessentschädigung von CHF 2'000.– zu bezah- len, welche ihm aus der von ihr geleisteten Kaution zu überweisen ist . Im Restbe- trag ist die Kaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt des Verrechnungs- rechts des Staates – zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen. Die Prozessentschä- digung wird dem Beschwerdegegner 1 aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen. 4. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X., zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y., zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − Beiständin lic. iur. D._____, zweifach, für sich und zuhanden des Ver- fahrensbeteiligten (per Empfangsschein)
− die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-5/2017/10010510 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-5/2017/10010510, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 7. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Böhlen