Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180006-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Verfügung und Beschluss vom 10. April 2018
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1 amtli ch verteidigt durch Rechtsanwalt Y._____,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2017, A-6/2012/171100778
Erwägungen: I. 1. †C._____ trat am 23. Dezember 2010 in das Fachspital für Sozialmedizin und Abhängigkeitserkrankungen "D." an der E.-strasse ... i n F._____ ein. Am tt. Dezember 2010 starb er in diesem Spital. Die Staatsanwaltschaft Zü- ri ch - Sihl eröffnete darauf eine Untersuchung wegen aussergewöhnlichen Todes- falls. Mit Verfügung vom 6. September 2011 stellte sie diese Untersuchung ein, weil sie keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter beim Tode von †C._____ ergeben habe (Urk. 8 [Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch A-6/2012/171100778] /13). 2. Auf eine Beschwerde von vier Kindern von †C._____ (unter i hnen A., der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) hob die hiesige Kammer diese Einstellungsverfügung mit Beschluss vom 23. November 2012 auf und leitete die Akten zur Fortsetzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Züri ch - Sihl zurück (Urk. 8/18). 3. Nach der Rückweisung ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Übernahme des Verfahrens (Urk. 8/31/1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 übernahm diese, und zwar Staatsanwalt lic. iur. Alex de Capitani, die Strafuntersuchung (Urk. 8/31/2). Offen- kundig wechselte Staatsanwalt A. de Capitani zu einem späteren Zeitpunkt zur Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, wo er das Verfahren weiterhin betreu- te. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist die Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren. Sie wird fortan nur noch als Staatsanwaltschaft be- zei chnet. 4. Nach der Rückweisung des Verfahrens liess die Staatsanwaltschaft den Arzt, der †C. im D._____ behandelt hatte, Dr. B._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren), als Auskunftsperson polizeilich befragen, eröffnete darauf ein Strafverfahren betreffend fahrlässige Tötung gegen den Beschwerde-
gegner 1 und stellte dieses Strafverfahren mit Verfügung vom 31. März 2015 ein (Urk. 8/34). 5. Auch gegen diese Einstellungsverfügung reichten die vier Kinder von †C., welche bereits die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 6. September 2011 geführt hatten, bei der hiesigen Kammer am 20. April 2015 ei ne Beschwerde ein. Die Kammer hiess mit Beschluss vom 24. November 2015 auch diese Beschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 8/36/32 = Urk. 3/5). 6. Mit Gutachtensauftrag vom 4. März 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) um eine Ergänzung seines Untersuchungsberichts vom 8. März 2011 (Urk. 8/4.2). 7. Mit Verfügung vom 1. April 2016 entliess der Staatsanwalt für amtliche Mandate den bisherigen unentgeltlichen Rechtsbeistand der vier Kinder von †C. aus dem Mandat und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 8/30/28). Seither betei- ligten sich die weiteren früheren Beschwerdeführer sowei t ersi chtli ch ni cht mehr am Verfahren. 8. Am 3. Juni 2016 erstattete das IRM ein pharmakologisch-toxikologisches Ergänzungsgutachten (Urk. 8/4.6). Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Ergänzungsgutachten dem Beschwerdeführer zu und teil- te diesem mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren erneut einzustellen (Urk. 8/30/39). Nach ei ner Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten des IRM und weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers (Urk. 8/30/42) ersuchte die Staatsanwaltschaft das IRM um weitere Ergänzungen (Urk. 8/4.7 und Urk. 8/4.9). Nach Eingang des weiteren pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutach- tens vom 27. April 2017 (Urk. 8/4.11) stellte die Staatsanwaltschaft dieses mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer zu und gab diesem Ge- legenheit zur Stellungnahme, wobei sie sinngemäss ihre Absicht der Verfahrens- einstellung erneuerte (Urk. 8/30/53).
verfügung vom 20. Dezember 2017 und das Ausstandsgesuch gegen StA A. de Capitani zu äussern (Urk. 9). 15. Mit Eingabe vom 15. Februar 1018 ersuchte der Beschwerdegegner 1 um Zustellung des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2017 und der Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2018 mit der Erklärung, es sei beabsichtigt, zu beiden Eingaben eine Stellungnahme abzugeben (Urk. 10). 16. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Frage der Verjährung der Strafverfolgung gegen den Be- schwerdegegner 1 und den Folgen für die Beschwerde und das Ausstandsgesuch ein. Damit macht er im Wesentlichen geltend, zwar wäre die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB verjährt. Nicht ausge- schlossen sei jedoch eine eventualvorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Die diesbezügliche Verjährung trete erst im Jahre 2025 ein. Die Strafunter- suchung müsse deshalb weitergeführt werden (Urk. 12). 17. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 wurde dem Beschwerdegegner 1 aufgrund seines Akteneinsichtsrechts und mit dem ausdrückli chen Hinweis, die Zustellung erfolge deshalb und nicht zur Stellungnahme im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO, die Beschwerdeschrift zugestellt. Eine Kopie dieses Schreibens wurde zusammen mit einem Doppel der Eingabe des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2018 (Urk. 10) dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 14). Mit Schreiben vom 5. März 2018 ersuchte der Beschwerdegegner 1 um Zustellung weiterer Dokumente (Urk. 16). Mit Schreiben vom 6. März 2018 wurden ihm auch diese Dokumente zugestellt, wobei er explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihm keine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt wurde und er und sein Vertreter damit rechnen müssten, für unaufgefordert bzw. ohne entspre- chende Fristansetzung ausgearbeitete und eingereichte Eingaben auch im Falle eines Obsiegens keine Entschädigung zu erhalten. Auch eine Kopie dieses Schreibens wurde zusammen mit dem Doppel des Schreibens des Beschwerde- gegners 1 vom 5. März 2018 (Urk. 16) dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 18).
gegner 1 wegen fahrlässiger Tötung darf nicht weitergeführt, sondern muss ein- gestellt werden (vgl. Trechsel/Capus, in Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 vor Art. 97). 2. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, beim vorhandenen Akten- stand könne eine (eventual-)vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB durch den Beschwerdegegner 1 nicht klar oder offensichtlich ausgeschlossen werden. Deshalb komme die Strafverfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren ge- mäss aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB zur Anwendung und müsse das Strafverfahren weitergeführt werden (Urk. 12 S. 3 ff.). 2.1. Diese Position ist abwegig. Sie impliziert den Verdacht der eventualvor- sätzlichen Tötung durch den Beschwerdegegner 1. Im ganzen bisherigen langjäh- rigen Verfahren wurde soweit ersichtlich kein solcher Verdacht geäussert, und zwar auch ni cht durch den ei ne Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 durch- aus hartnäckig und intensiv fordernden Beschwerdeführer. Im Beschluss der hie- sigen Kammer vom 24. November 2015 ist erwogen worden, die Annahme eines Vorsatzes, auch nur eines Eventualvorsatzes des Beschwerdegegners 1, seinem Patienten †C._____ in irgendeiner Weise zu schaden oder nicht zu helfen, er- scheine bei der vorliegenden Aktenlage als ausgeschlossen. Zutreffend habe die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführern er- wähnten Gefährdungsdelikte im Sinne von Art. 127 ff. StGB Vorsatzdelikte seien. Solche fielen vorliegend ausser Betracht. Mit dem Hinweis auf solche Delikte könne die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung nicht erfolgrei ch ange- fochten werden (Urk. 8/36/32 Erw. II.9). Bei der (je nach gutachterlicher Antwort auf die Frage nach einem eigenen zusätzlichen Beikonsum von Methadon durch †C.) zu untersuchenden Frage, ob den Beschwerdegegner 1 (aufgrund sei- ner ärztli ch verordneten Dosierung von Methadon und Lorazepam) eine straf- rechtliche Verantwortung am Tod von †C. treffe, falle einzig der Straftatbe- stand von Art. 117 StGB in Betracht (Urk. 8/36/32 Erw. II.13). Auch i n sei ner aktu- ellen Beschwerde vom 8. Januar 2018 gegen die staatsanwaltschaftliche Einstel- lungsverfüg ung vom 20. Dezember 2017 äussert der Beschwerdeführer in keiner Weise einen Verdacht der (eventual-)vorsä t zli c he n Tötung durch den Beschwer-
degegner 1. Vielmehr behauptete er Unterlaufen von Fehlern und Sorgfaltspflicht- verletzungen (vgl. (Urk. 2 S. 16 N 36, S. 17 N 39, S. 19 N 42, S. 22 N 50). Die neue, unsubstanzi i erte Behauptung der (Möglichkeit der) (even- tual-)vorsätzlichen Tötung, ohne dass eine Änderung des Sachverhalts ersichtlich ist , soll offensi chtli ch ausschliesslich dazu dienen, der eingetretenen Verjährung der Strafverfolgung auszuweichen, und erschei nt als mutwillig. 2.2. Kommt hinzu, dass mit der angefochtenen Verfügung die Staatsanwalt- schaft das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren wegen fahr- lässiger Tötung eingestellt hat (Urk. 5). Der Beschwerdeführer erhob dagegen ei ne Beschwerde mit dem Antrag, das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung und Vervollständigung der Strafuntersuchung zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2), somit der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung. Es stellt sich die Frage, ob auf den in der Stellungnahme vom 22. Februar 2018 neu er- hobenen Vorwurf der (eventual-)vo rsät zli che n Tötung überhaupt ei nzugehen i st. Es wurde bisher weder ein Strafverfahren wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung geführt noch ein solches eingestellt noch eine diesbezügliche Beschwerde ei nge- reicht. Der Vorwurf der (eventual-)vorsätzlichen Tötung bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann deshalb grundsätzlich auch nicht Gegen- stand einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung sein. Insbesondere geht es dabei nicht bloss um eine andere rechtliche Würdigung desselben Sach- verhalts, der Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Beim Vorwurf der (eventual-)vorsätzlichen Tötung kommt das Sachverhaltselement des Wissens des Beschuldigten hinzu (vgl. nachfolgend Erw. 2.3). Ein solches Wissen ist aber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es kann aber offen gelassen werden, ob darauf überhaupt eingetreten wer- den kann. Dieser Vorwurf erwei st si ch ohnehin sofort als unbegründet: 2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz) (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Dem Beschwerdegegner 1 könnte eine (eventual)vorsätzliche Tötung von †C._____ nur dann vorgeworfen werden, wenn er gewusst und gewollt hätte, dass seine Behandlung zum Tod von †C._____ führen würde, oder wenn er dies zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte, um die Behandlung trotzdem auf diese Weise durchzuführen. Aus den Akten ist indes nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersi chtli ch. Der Beschwerdeführer möchte dies bzw. diese Möglichkeit aus behaupteten gravierenden Sorgfaltspflichtverletzungen herleiten, die eine eventualvorsätzlic he Tatbegehung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen liessen (Urk. 12 S. 3 ff., insb. N 13), und verweist auf BGE 130 IV 58 E. 8.4 (Urk. 12 S. 3 f. N 8). 2.4. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfi ndet, mag er i hm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss der Richter aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Zwar liegt, wie der Beschwerdeführer betont (Urk. 12 S. 3 f. N 8), die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, desto näher, je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Für die Annahme von Eventualvorsatz muss angenommen werden, dass sich der Täter
gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.3 und 4.4). Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer das letztgenannte Erfordernis. Zu Recht scheint selbst er sich zu scheuen, die Beschuldigung explizit zu äussern, der Beschwerdegegner 1 habe wissentlich den Tod von †C._____ in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer übergeht auch die weiteren vom Bundesgeri cht neben den Kriterien der Wahrscheinlichkeit einer Tatbestandsverwirklichung und der Schwere einer Sorgfaltspflichtverletzung ge- nannten relevanten Kriterien, nämlich die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Es steht ausser Zweifel, i nsbesondere bestehen nicht die ge- ringsten gegenteiligen Anhaltspunkte und werden auch vom Beschwerdeführer nicht angeführt, dass der Beschwerdegegner 1 †C._____ nach Aufnahme i n den D._____ und nach der entsprechenden Übernahme der ärztlichen Verantwortung nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen betreuen und pflegen (lassen) woll- te. Dieser Beweggrund und die Art der "Tathandlung", die ärztliche Verschreibung von Medikamenten und Therapie, schliessen aus, dass sich der Beschwerdegeg- ner 1 aus welchen - vom Beschwerdeführer nicht irgendwie genannten, ge- schweige denn in geringster Weise substanti i erten - Gründen auch immer bei sei- nen ärztli chen Anordnungen gegen das geschützte Rechtsgut, d.h. gegen den Schutz des Lebens von †C._____ entschieden hätte. D i e Annahme eines Even- tualvorsatzes der Tötung von †C._____ ist schon deshalb ausgeschlossen. Es besteht nicht einmal ein Anfangsverdacht dafür. 2.5. Es kommt hinzu, dass †C._____ gemäss dem von der Staatsanwalt- schaft beim IRM eingeholten pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgut- achten vom 3. Juni 2016 im Fachspital D._____ unter Berücksi chti gung sei ner Konstitution, der Drogenvorgeschichte (mit einer möglicherweise vorliegenden Opioid- bzw. Methadon-Toleranz) und der Kombinationstherapie mit Benzodiaze- pi nen und dem Antidepressivum Mirtazapin (Remeron) mit den vom Beschwerde- gegner 1 verschriebenen Methadon-Dosierungen nach einem für den vorliegen- den Sachverhalt üblichen Methadon-Dosierungsschema behandelt wurde (Urk. 8/4.6 S. 2, S. 6 zu Frage 9). An dieser Beurteilung änderte das IRM auch
nach Kenntnis einer vom Beschwerdeführer eingereichten Kritik von Dr. med. G._____ vom 15. November 2016 (Urk. 8/30/49; Urk. 6/4.9) nichts (Urk. 8/4.11). Zumindest eine fachkundige Gutachteri n bestätigte damit die Anordnungen des Beschwerdegegners 1 als üblich. Ferner gelangte das pharmakologisch- toxikologische Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2016 zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdegegner 1 verordneten Methadon-Gaben unter Berücksi chti gung der Leberfunktionsstörung von †C._____ und einer deutlichen postmortalen Um- vertei lung nur i m Extremfall die im Blut des Verstorbenen gefundene Methadon- konzentration erklären könnten und dass ei ne zusätzli ch zur ärztli chen Verschrei- bung eingenommene Methadon-Menge innerhalb von einigen Tagen vor und/oder während des Aufenthaltes von †C._____ im D._____ eher geeignet erscheine, die sehr hohe Methadon-Blutkonzentration zu erklären (Urk. 8/4.6 S. 5 Ziff. 5). Wie bereits erwähnt, hat ein fachkundiges Gutachten das Vorgehen des Be- schwerdegegners 1 als üblich und kaum mit der im Blut des Verstorbenen gefun- denen (tödlichen) Methadonkonzentration vereinbar bezeichnet. Wenn die vom Beschwerdeführer geforderten weiteren Gutachten (Urk. 12 S. 6 f.) zu anderen Ergebnissen kämen, wäre allein deshalb (selbst ohne Berücksichtigung der weite- ren relevanten Kriterien; vorstehend Erw. 2.4) ni cht (ex ante) von einer solch grossen Wahrscheinlichkeit des Todes von †C._____ durch die verordneten Me- thadongaben und von einer solch schweren Sorgfaltspflichtverletzung des Be- schwerdegegners 1 auszugehen, dass daraus die Schlussfolgerung abzuleiten wäre, der Beschwerdegegner 1 habe den Tod von †C._____ in Kauf genommen. 2.6. Überdies beruht die aktuelle Kritik des Beschwerdeführers an den pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten des IRM und am Vorge- hen des Beschwerdegegners 1 wesentli ch (vgl. Urk. 2 S. 9 N 21) auf der Behaup- tung, †C._____ seien am 25. Dezember 2010 100 mg Methadon gegeben worden (Urk. 2 S. 10 N 21, S. 13 f. N 28 - N 30, S. 15 N 32, S. 20 N 45, Urk. 12 S. 4 N 11; Urk. 3/4 S. 5, S. 8), während die pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungs- gutachten von einer Abgabe von 50 mg Methadon am 25.12.2010 ausgingen (Urk. 8/4.6 S. 2, S. 4 Frage 4, S. 6 Frage 9, Urk. 8/4.11 S. 3, S. 8 f.).
Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, zwar sei richtig, dass der Eintrag vom 25. Dezember 2010 im Überwachungsblatt wohl "10ml" heisse. Es sei jedoch ni cht bewiesen, dass tatsächlich 10 ml, entsprechend 100 mg Methadon verab- reicht worden seien, zumal die weiteren Eintragungen im Verlauf vom 25. De- zember 2010 eher nicht auf eine derart hohe Dosierung schliessen liessen. Ärzt- lich verordnet sei vom Beschwerdegegner 1 ohnehin eine Reserve von 10 mg worden, weshalb ihm in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 5 S. 5). D azu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung. Tatsächlich hatte der Be- schwerdegegner 1 †C._____ folgende Methadon-Dosierungen verordnet: 23.12. 30 mg, 24./25.12. 50 mg, 26.12. 60 mg und 27.12.2010 70 mg, zudem am 23.12. 10 mg in Reserve (Urk. 8/10 S. 2 f., vgl. auch die Krankenakte in Urk. 8 separat, Register "Kurve Medikamente" letztes Blatt und Register "Verordnungsblatt"; Urk. 8/23 S. 9 f.). Auch wenn es sich beim Eintrag im Überwachungsblatt der Ab- gabe von 10 ml (= 100mg) Methadon am 25.12.2010, 04.30 Uhr (Urk. 3/8 = i n Register "Kurve Medikamente" in der Krankenakte in Urk. 8 separat) ni cht um einen Verschrieb handeln sollte (10 ml statt der verordneten 10 mg), sondern †C._____ tatsächlich entgegen der Verordnung 10 ml = 100 mg Methadon gege- ben worden sein sollten, beeinträchtigt das die Aussagekraft der pharmakolo- gisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten des IRM nicht, soweit sich diese auf das vom Beschwerdegegner 1 verordnete Methadon-Dosierungsschema bezie- hen, und ist nicht geeignet, einen Anfangsverdacht auf einen Eventualvorsatz des Beschwerdegegners 1 der Tötung von †C._____ zu begründen. 3. Zusammenfassend ist die Verjährung der Strafverfolgung betreffend fahr- lässige Tötung eingetreten und besteht kein Anfangsverdacht einer eventualvor- sätzlichen Tötung; geschweige denn kann die Möglichkeit eines entsprechenden Schuldspruchs ernsthaft in Betracht gezogen werden. Die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner 1 ist deshalb im Ergebnis zu Recht eingestellt wor- den. 4. Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses der staatsanwaltschaftlichen Ein- stellungsverfügung die Verjährung noch nicht eingetreten und wurde die Einstel-
lung des Strafverfahrens auch nicht mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung begründet. Gleichwohl ist diese zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist ein voll- kommenes Rechtsmittel (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 1 zu Art. 393). Grundsätzlich sind alle bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheides bekannt werdenden Umstände zu berücksichtigen (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 368 - N 370). Die Beschwerdeinstanz hat die angefochtene Verfahrenshand- lung sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht nach freier und eigener Rechtsüberzeugung zu prüfen (Guidon, a.a.O., N 541). Der Eintritt der Verfol- gungsverjährung ist von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium zu beachten (BSK StGB-Zurbrügg, N 61 vor Art. 97-101). Beim Eintritt der Verfolgungsverjäh- rung ist das Strafverfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; BSK StGB- Zurbrügg, N 60 vor Art. 97-101; BSK StPO-Grädel/Heiniger, N 13 und N 15 zu Art. 319). Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich mithin zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltlicher Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2). Eine Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Ein- stellung oder eine Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE150048, Verfügung und Beschluss vom 17. Juni 2015 Erw. III m.w.H.; vgl. auch BuGer 1B_355/2012, Urteil vom 12. Oktober 2012 E. 5.4).
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (8. Januar 2018, Urk. 2 und Urk. 4) war die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten (vorstehend Erw. 1). Die Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung war damit aussichtslos. Das gilt auch für den haltlosen, nachträglich erhobenen Vor- wurf der eventualvorsätzlichen Tötung (vorstehend Erw. 2). D as Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist des- halb abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (i nklusi ve diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1) dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. 2. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Unterliegens keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Dem amtlich verteidigten Beschwerdegegner 1 (Urk. 8/29/13) ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzuspreche n. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 ist für seine notwendi- gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen. Gleichwohl erfolgte Eingaben des Beschwerdegegners 1 im Be- schwerdeverfahren waren zur Verteidigung nicht notwendig und sind deshalb ni cht zu entschädigen. Notwendig war nur die Kenntnisnahme der kurzen, pro- zessleitenden Verfügung vom 8. Februar 2018, aus der sich keinerlei weitere Ob- liegenheiten ergaben, und ist nun ei nzi g di e Kenntni snahme, Prüfung und Wei ter- leitung des vorliegenden Entscheides an den Beschwerdegegner 1. Dafür ist der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 in Anwendung von § 19 Abs. 1
i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d AnwGebV mit Fr. 220.-- zuzügli ch Barauslagen für die Weiterleitung und Mehrwertsteuer von 7.7 %, pauschal mit Fr. 240.-- aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt.
stellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Züri ch, 10. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C . Tschurr