Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170373-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. D. Oehninger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón
Beschluss vom 5. März 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Dezember 2017, 3/2016/10026451
Erwägungen: I. 1. Am 14. Juli 2016 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich mündlich Strafanzeige gegen die B._____ AG (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch C., wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, sie habe auf dem Formular "Zustimmungserklärung Auflö- sung ZKB Mieterkautionskonto", datierend vom 2. März 2016, seine Unterschrift gefälscht, da er am Tag der Wohnungsabnahme am 2. März 2016 kein solches Formular unterzeichnet habe. In der Folge sei das Mieterkautionskonto entgegen seinem Willen aufgelöst und zu seinem Nachteil bzw. zu Gunsten der Beschwer- degegnerin der Betrag von Fr. 1'244.65 abgezogen worden. Bei der Wohnungs- übergabe sei ausser ihm nur noch Frau D., Mitarbeiterin der Beschwerde- gegnerin, anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer äusserte den Verdacht, dass als Vorlage zur Fälschung seiner Unterschrift das Formular "ZKB Mieterkau- tionssparkonto Natürliche Personen" datierend vom 16. Juni 2014 verwendet worden sei. Wer letztlich seine Unterschrift gefälscht habe, wisse er indes nicht (vgl. Urk. 11/1 S. 2; Urk. 11/2/1; Urk. 11/2/7). 2. Am 17. Oktober 2016 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 11/4). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (Urk. 11/7/1) hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 24. März 2017 gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 11/7/7). 3. Nach der Abnahme weiterer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft stellte diese mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen Urkundenfälschung ein (Urk. 3/1 = Urk. 11/17). Da- gegen führte der Beschwerdeführer beim Obergericht mit Eingabe vom 20. De- zember 2017 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er, die Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2017 sei aufzuheben, das Strafverfahren gegen die Beschwer-
degegnerin wegen Urkundenfälschung sei wieder aufzunehmen, und es seien weitere Beweise abzunehmen (Urk. 2). 4. Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerde- führer eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- zu leisten (Urk. 5). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 7-8). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2018 wurde der Beschwer- degegnerin in der Folge Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Ak- ten angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 16. Januar 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 19. Januar 2018 vernehmen und sinngemäss die Abweisung der Beschwer- de beantragen (Urk. 13). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2018 zur Replik übermittelt (Urk. 15). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (Urk. 16) samt Beilagen (Urk. 17/1-8). 5. Zufolge Neukonstituierung der Kammer und Ferienabwesenheit ergeht der vorliegende Entscheid nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 22. De- zember 2017 (Urk. 5) angekündigten Besetzung. II. 1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellung des Verfah- rens im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Aussage von D., der ehemaligen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, anlässlich von deren Einver- nahme als Auskunftsperson vom 23. Juni 2017, in welcher diese erklärte, der Be- schwerdeführer habe die Zustimmungserklärung zur Auflösung des ZKB Mieter- kautionskontos auf Vorlage eigenhändig unterschrieben, stehe den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber, wobei die Schriftenanalyse des Forensischen In- stituts Zürich vom 10. November 2017 die Aussagen von D. stütze. Es gebe keine weiteren Beweismittel, die zu erheben Erfolg versprechen würden. Das Ver- fahren sei deshalb ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3/1 S. 2).
sagt, er unterschreibe nichts. Neu machte der Beschwerdeführer geltend, das am 2. März 2016 verwendete Internetformular "Zustimmungserklärung Auflösung ZKB Mieterkautionskonto" sei ihm bereits im Jahre 2014 zur Unterschrift zugestellt worden (Urk. 16). 5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Be- schwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin näher einzugehen. 6.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Un- tersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren wei- terzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe be- ziehungsweise Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Dabei ist der aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Grundsatz "in dubio pro duriore" zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf. Beim Entscheid über diese Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen ge- wissen Spielraum. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 6.2 Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Ur- kundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde,
deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist. Ein Spezialfall der Urkundenfälschung im engeren Sinne stellt die Blankettfäl- schung dar, bei welcher die Täterschaft eine blanko erteilte Unterschrift ohne die Erlaubnis oder gegen die Anordnung des Ausstellers mit einem Text versieht, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen Willen des aus der Urkunde aufscheinenden Ausstellers entspricht. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. Boog in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB II], 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 N 2, N 61 und N 64). 7.1 F., Mitarbeiterin bei der ZKB, Abteilung ..., führte gegenüber der Kantonspolizei Zürich telefonisch im Wesentlichen aus, dass sämtliche Unter- schriften bei Auflösung von Mieterkautionskonti auf deren Echtheit überprüft wür- den und dies auch im vorliegenden Fall geschehen sei. Diesbezüglich seien keine Unstimmigkeiten festgestellt worden. Das entsprechende Mieterkautionskonto sei deshalb standardgemäss aufgelöst worden (vgl. Urk. 11/1 S. 4). 7.2 D., die ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, gab an- lässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juni 2017 zu Protokoll, dass sie anlässlich der Wohnungsabnahme am 2. März 2016 mit dem Beschwer- deführer von Zimmer zu Zimmer gegangen sei und das Abnahmeprotokoll laufend ausgefüllt habe. Nach der Besichtigung aller Räume der Wohnung habe sie die Sauberkeit bemängelt und dem Beschwerdeführer gesagt, dass weder die Fens- ter noch die Läden geputzt seien. Zum Schluss, als man das Abnahmeprotokoll durchgegangen sei, habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei nicht einverstan- den damit, er habe geputzt. Sie habe ihm gesagt, dass das "ok" sei und er nicht unterschreiben müsse. Sie habe dann das Formular zur Auflösung des Mieterkau- tionskontos hervorgenommen und dem Beschwerdeführer gesagt, er müsse dies noch unterschreiben, damit er sein Geld zurückbekomme, es sei ja alles, mit Aus- nahme der Reinigung, in Ordnung gewesen. Zu ihrem Erstaunen habe der Be- schwerdeführer das Formular ohne Weiteres ausgefüllt, zumal er ja das Abnah- meprotokoll nicht unterschrieben habe. Auf entsprechende Frage erklärte
D., es komme oft vor, dass Mieter zur Auflösung des Mieterkautionskontos eine Blankounterschrift leisteten, obwohl noch Kosten ausstehend seien. Sie habe dem Beschwerdeführer auch gesagt, dass die Reinigung übernommen werden müsse. D. verneinte, die Reinigung im Abnahmeprotokoll bereits vor der Abnahme eingetragen zu haben, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wur- de (Urk. 11/10 S. 3 ff.). 7.3 Mit Gutachtensauftrag vom 23. Juni 2017 wurde das Forensische Institut Zürich (FOR) damit beauftragt, die auf dem Original-Formular "Zustimmungserklä- rung Auflösung ZKB Mieterkautionskonto" vom 2. März 2016 aufgeführte Unter- schrift "A." mit von A. persönlich abgefassten Unterschriften zu ver- gleichen, lege artis zu werten und die Frage zu beantworten, ob die auf diesem Formular handschriftlich verfasste Unterschrift von A._____ verfasst worden sei. Die Schriftenanalyse des FOR vom 10. November 2017 ergab, dass die Befunde der schriftvergleichenden Untersuchung der Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Original-Formular "Zustimmungserklärung Auflösung ZKB Mieterkauti- onskonto" und der Unterschriften des Beschwerdeführers auf den Vergleichsdo- kumenten ausserordentlich stark dafür sprächen, dass die Unterschrift auf dem Formular "Zustimmungserklärung Auflösung ZKB Mieterkautionskonto" von A._____ verfasst worden sei. Eine Fälschung wurde als wenig plausibel erachtet. Der Befund wurde als mit der Hypothese der Echtheit der Unterschrift vereinbar und mit der Alternativhypothese der Fälschung als nicht vereinbar und dessen Beweiswert als ausserordentlich stark qualifiziert (Urk. 11/13/9 S. 4, S. 9). 7.4.1 Das klare Ergebnis der vorerwähnten Schriftenanalyse stützt die Dar- stellung von D., wonach der Beschwerdeführer das Formular "Zustim- mungserklärung Auflösung ZKB Mieterkautionskonto" am 2. März 2016 selbst un- terzeichnet hat, mithin die darauf ersichtliche Unterschrift vom Beschwerdeführer selbst und nicht von einer anderen Person stammt. Der gutachterliche Befund ist auch vereinbar mit der Einschätzung der ZKB, anlässlich deren Echtheitsprüfung der Unterschrift des Beschwerdeführers nichts Aussergewöhnliches festgestellt werden konnte. Damit erscheinen die Aussagen von D. glaubhafter als die- jenigen des Beschwerdeführers. Daran vermag auch der Umstand nichts Wesent-
liches zu ändern, dass der Beschwerdeführer das Abnahmeprotokoll nachweislich nicht unterzeichnet hat. Es ist nicht erkennbar, dass weitere Verfahrenshandlun- gen in der Sache zu neuen Erkenntnissen führen würden bzw. dass solche an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. 7.4.2 Der Beschwerdeführer äusserte in der Beschwerdeschrift sinngemäss die Vermutung, dass seitens der Beschwerdegegnerin die im Jahre 2014 auf dem Formular "ZKB Mieterkautionssparkonto Natürliche Personen" vom Beschwerde- führer geleistete Unterschrift in das Formular "Zustimmungserklärung Auflösung ZKB Mieterkautionskonto" eingefügt bzw. kopiert worden sei. Die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem von diesem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Formular "ZKB Mieterkautionssparkonto Natürliche Personen", handschriftlich da- tiert vom 24.06.2014 (Urk. 3/3), weicht bereits aufgrund der Schreibweise "A." von derjenigen auf dem Formular "Zustimmungserklärung Auflösung ZKB Mieterkautionskonto" vom 2. März 2016, wo mit "A." unterschrieben wurde, augenscheinlich ab. Offenkundige Unterschiede zur Unterschrift des Be- schwerdeführers auf der Zustimmungserklärung vom 2. März 2016 ergeben sich auch in Bezug auf die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem in den Akten liegenden Formular "ZKB Mieterkautionssparkonto Natürliche Personen" vom 16. Juni 2014 (Urk. 11/2/7). Bereits vor diesem Hintergrund lässt sich die oben erwähnte Vermutung des Beschwerdeführers nicht erhärten. Die im Rahmen der Schriftenanalyse des FOR durchgeführte optische Untersuchung des Formulars "Zustimmungserklärung Auflösung ZKB Mieterkautionskonto" vom 2. März 2016 widerlegt diese Vermutung sogar. So wurde festgehalten, dass keine Hinweise auf Manipulationen oder die Herstellung der fraglichen Unterschrift des Be- schwerdeführers mittels Pausverfahren oder technischer Übertragung erkennbar seien. Es wurde auch festgehalten, dass das Schreibmittel der fraglichen Unter- schrift sich von den übrigen Einträgen differenzieren lasse (vgl. Urk. 11/13/9 S. 6). 7.4.3 Der Beschwerdeführer machte in der Replik sodann geltend, das am 2. März 2016 verwendete Internetformular "Zustimmungserklärung Auflösung ZKB Mieterkautionskonto" sei ihm bereits im Jahre 2014 zur Unterschrift zugestellt worden. Damit bringt er sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe nach der
Wohnungsabnahme am 2. März 2016 zur Auflösung des Mieterkautionskontos ein entsprechendes von ihm blanko unterzeichnetes Formular aus dem Jahre 2014 verwendet. Der Beschwerdeführer unterzeichnete offenbar bereits im Jahre 2014 schon einmal ein Formular "Zustimmungserklärung Auflösung ZKB Mieterkauti- onskonto" (vgl. Urk. 11/13/7/7). Dies geschah im Zusammenhang mit der Über- tragung des Gesamtguthabens auf ein neues Mieterkautionskonto lautend auf den Beschwerdeführer allein nach dem Todesfall seiner Lebenspartnerin. Es er- scheint unwahrscheinlich, dass ein weiteres solches vom Beschwerdeführer blan- ko unterzeichnetes Formular aus dem Jahre 2014 anlässlich des Auszuges des Beschwerdeführers im Jahre 2016 von der Beschwerdegegnerin verwendet wur- de. So wurde das in den Akten liegende Formular aus dem Jahre 2014 vom Be- schwerdeführer handschriftlich mit Datum (05.06.14) versehen (vgl. Urk. 11/13/7/7). Somit wäre höchstwahrscheinlich auch ein mutmasslich weiteres solches Formular vom Beschwerdeführer in der erwähnten Art handschriftlich mit dem Datum versehen worden. Etwas anderes machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf dem fraglichen Formular "Zustimmungserklärung Auflösung ZKB Mieterkautionskonto" vom 2. März 2016 erfolgte die Datumsangabe sowohl bei der Unterschrift des Vermieters als auch des Beschwerdeführers dagegen nicht handschriftlich sondern drucktechnisch (vgl. Urk. 11/2/8). Folgte man der Mut- massung des Beschwerdeführers, hätte die handschriftliche Datumsangabe des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin nachträglich eliminiert worden sein müssen. Dagegen sprechen, wie oben erwähnt, jedoch die Ergebnisse der Schriftenanalyse. Sodann führte D._____ glaubhaft aus, sie habe dem Beschwer- deführer anlässlich der Wohnungsabnahme das Formular "Zustimmungserklärung Auflösung ZKB Mieterkautionskonto" zur Unterschrift vorgelegt, und ihm auch ge- sagt, dass die Reinigung übernommen werden müsse. Diese Darstellung konnte nicht widerlegt werden. Somit ergeben sich auch für die neu vorgebrachte Sach- darstellung des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine Al- tersbestimmung der fraglichen Unterschrift, wie sie vom Beschwerdeführer bean- tragt wurde, erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 8. Aufgrund des Ausgeführten lässt sich der Beschwerdegegnerin eine Ur- kundenfälschung nicht nachweisen. Beim vorliegenden klaren Beweisergebnis
kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gespro- chen werden. Es sind, wie erwähnt, keine weiteren Untersuchungshandlungen er- sichtlich, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen Urkundenfälschung zum Nachteil des Be- schwerdeführers erscheint äusserst unwahrscheinlich. Eine Anklage würde vor dem Hintergrund des klaren Beweisergebnisses mit sehr hoher Wahrscheinlich- keit zu einem Freispruch führen. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte da- mit zu Recht. In der Beschwerde wurde nichts vorgebracht, was die angefochtene Verfügung umzustossen vermöchte. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von Fr. 2'000.-- zu beziehen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Kaution - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. 2. Mangels eines nennenswerten entschädigungsfähigen Aufwandes im vor- liegenden Verfahren entfällt eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Rest- betrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.
Zürich, 5. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i.V.:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gisler Monzón