Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170372-O/IMH
Verfügung vom 13. März 2018
in Sachen
Baugenossenschaft A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Zürich vom 7. Dezember 2017, 2017-030-610
Erwägungen: 1. B._____ stellte am 9. Februar 2017 zwischen 14 und 15 Uhr das Fahrzeug der Marke Mercedes (ZH ...) vor dem Haus an der C.-Strasse ... in ... Zü- rich ab (Urk. 14/1/3). Die Baugenossenschaft A. verzeigte ihn wegen der Missachtung eines gerichtlichen Verbots, das an jenem Ort gelte (Urk. 14//1/2). Am 5. Juli 2017 erliess das Stadtrichteramt Zürich einen Strafbefehl gegen B._____ wegen Missachtung des audienzrichterlichen Verbots (Urk. 14/4). Dage- gen erhob B._____ Einsprache (Urk. 14/5). Am 7. Dezember 2017 stellte das Stadtrichteramt das Verfahren ein (Urk. 14/12 = Urk. 5). 2. Die Baugenossenschaft A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Stadtrichteramt sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B._____ fortzu- setzen. B._____ und das Stadtrichteramt haben sich vernehmen lassen (Urk. 10 und Urk. 13). Sie beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Die Baugenossen- schaft A._____ hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 16). B._____ und das Stadtrichteramt halten je in ihrer Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 19 und Urk. 22). Die Die Baugenossenschaft A._____ hat auf eine Triplik verzichtet (Urk. 26). 3. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Gegenstand des Verfahrens ist eine Übertre- tung (Tätlichkeiten), weshalb die Verfahrensleitung die Beschwerde beurteilt (Art. 395 lit. a StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbe- hörde das Verfahren mit einer kurzen Begründung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO).
Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der be- schuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erfor- derlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, An- klage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungs- bzw. Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder ei- nen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen (vgl. Schwar- zenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 357 N 7). Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafver- fahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstel- lationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschul- digten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertre- tungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu be- rücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersu- chung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit ab- zuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hin- weis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt.
Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatli- chen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungs-zwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelös- ten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns ei- ne Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatell- delikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass et- was Entscheidendes dabei herauskommt (so Verfügung des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, gegen das au- dienzrichterliche Verbot vom 16. August 1961 verstossen zu haben. Dieses lautet: "Gemäss Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichts Zürich wird hiermit jedermann das unberechtigte Befahren dieser Pri- vatstrasse (Kat.Nr. ...) und das unberechtigte Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf derselben bei Polizeibusse bis zu Fr. 100.-- untersagt." (Urk. 14/1/4). Unmittelbar rechts neben der Tafel befindet sich ein Weg. Links neben der Tafel ist ein Platz, auf dem sich zwei gelb markierte Parkfelder befinden. Der Platz ist mit Pflastersteinen vom Gehsteig abgegrenzt. Der Beschwerdegegner 1 hat zu- gegeben, das Fahrzeug bei der C.-Strasse ... seitlich neben den beiden markierten Parkplätzen bzw. zwischen diesen und der C.-Strasse parkiert zu haben (Urk. 14/1/3 und Urk. 14/1/4; vgl. auch Urk. 5 S. 1). 5.2 Das richterliche Verbot bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die "Pri- vatstrasse (Kat.Nr. ...)". Diese darf nicht befahren werden und auf ihr darf nicht parkiert werden. Nach dem klaren Wortlaut der Verbotstafel gilt das Verbot nur für die "Privatstrasse" und nicht für das gesamte Grundstück. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6 f.) ändert daran auch die in Klammern angegebene Katasternummer nichts. Diese bezeichnet das Grundstück, welches vom Verbot betroffen ist bzw. auf welchem sich die Privatstrasse befindet. Die Nennung hat aber nicht zur Folge, dass das Verbot von der Strasse auf das ge-
samte Areal bzw. das ganze Grundstück ausgedehnt wird. Vielmehr müsste in ei- nem solchen Fall auf der Verbotstafel ausdrücklich angeführt werden, dass die gesamte Grundstücksfläche vom Verbot umfasst ist. Dies folgt aus dem Be- stimmtheitsgebot strafrechtlicher Normen ("nulla poena sine lege certa", Art. 1 StGB; vgl. zu diesem Gebot das Urteil 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2). Daran ändert auch die angebliche Unterlassung des Stadtrichteramts, beim zu- ständigen Stadtammannamt entsprechend nachzufragen nichts (Urk. 2 S. 6). Es obliegt den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten, die Strafbarkeit im kon- kreten Fall zu beurteilen und dabei auch die Verbotstafeln zu interpretieren. Un- behelflich ist folglich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 3 des Stras- sengesetzes des Kantons Zürich (Urk. 2 S. 5). Der vorliegende Tatort ist ein (Park-) Platz, der nicht unter die in § 3 aufgeführten Einrichtungen fällt. Wie der Begriff der "Privatstrasse" zu verstehen ist , hat - wie erwähnt - im konkreten Ein- zelfall nicht das Stadtammannamt zu bestimmen, sondern die Strafbehörde. 5.3 Das Verbot stammt aus dem Jahr 1961. Das Schild befand sich früher an einer anderen Stelle. Es wurde nach den Angaben der Beschwerdeführerin mit Einwilligung der Stadtpolizei Zürich und dem Stadtammann verschoben (Urk. 14/9 S. 2). Auf dem Grundstück der C.-Strasse ... in ... Zürich führte früher eine Strasse/Weg durch das Grundstück mit der Kataster-Nr. .... Das Schild bezog sich auf diese Strasse. Es stand unmittelbar neben der Einfahrt von der C.- Strasse in die Privatstrasse (vgl. Beilagen zu Urk. 14/9). Diese Strasse gab es im Tatzeitpunkt nicht mehr, da ein Gebäude an dieser Stelle erbaut wurde (vgl. Bei- lagen zu Urk. 14/9). Die gelb eingezeichneten Parkplätze und der Platz, an wel- chem der Beschwerdegegner 1 sein Fahrzeug abgestellt hatte, liegen nicht im Be- reich der damaligen Privatstrasse. Der angebliche Tatort ist daher nicht vom Ver- botsschild erfasst. Aus der historischen Entwicklung ergibt sich zudem, dass mit dem Verbot die nunmehr überbaute Privatstrasse gemeint war und nicht der tat- örtliche Parkplatz. Daran ändert auch das zusätzliche Schild unterhalb der Ver- botstafel nichts. Aus diesem lässt sich kein Anspruch auf Bestrafung ableiten, da das zusätzliche Schild nicht vom richterlichen Verbot umfasst ist.
5.4 Heute steht das Schild zwischen den gelb markierten Parkplätzen und ei- nem unmittelbar daneben befindlichen Weg (vgl. Beilagen Urk. 14/9). Es ist so aufgestellt, dass der unbefangene Adressat dieses auch auf den Weg beziehen kann, wenn er die Zuordnung der Katasternummern zu den Grundstücken nicht auswendig kennt. Insofern ist die heutige Beschilderung missverständlich. Dass der Weg mit Pollern für den Autoverkehr gesperrt ist, ändern daran nichts, da auch Fahrrad- oder Motorradfahrer den Weg befahren und auf ihm parkieren könnten. 5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verbotstafel, noch aus der historischen Entwicklung noch aus der aktuellen Beschilderung, dass das Befahren und Parkieren von Fahrzeugen auf der vom Beschwerdegeg- ner 1 benützten Grundstückstelle vom richterlichen Verbot erfasst ist. Daran än- dert nichts, dass das unbefugte Parkieren auf Privatgrundstücken im Allgemeinen nicht erlaubt sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 2 S. 8). Selbst wenn dies zutrifft, ist eine Bestrafung wegen Missachtung des richterlichen Ver- bots nicht möglich. Die Beschwerde ist unbegründet. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des zeitlichen Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung beantragt. Er hat sich im Beschwerde- verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Besondere Verhältnisse, welche eine Entschädigung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). Ihm ist für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'500.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 8). Die der Be-
schwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückzu- erstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung (= Fr. 1'500.--) bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt Zürich, ad 2017-030-610, gegen Empfangsbestäti- gung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, ad 2017-030-610, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Zürich, 13. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen