Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170330-O/U/KIE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Böhlen
Beschluss vom 22. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 26. Oktober 2017, F-1/2017/10033762
Erwägungen: I. 1. Am 9. bzw. 19. September 2017 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B., C., D., E. und F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-5) wegen Ur- kundenfälschung (vgl. Urk. 7/1-2 und Urk. 7/3/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 26. Oktober 2017 die Nicht- anhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/8). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2017 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). 3. Von der Staatsanwaltschaft wurden die Akten beigezogen (Urk. 6; Urk. 7). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde auf die Anordnung eines Schriften- wechsels verzichtet. 4. Lediglich soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie auf die Er- wägungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung näher ein- zugehen. II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt
sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich grundsätzlich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; 6B_544/2016 vom 17. November 2016 E. 3.1; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 2. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 1-5 zusammengefasst vor, sie seien dafür verantwortlich, dass ein ihm nach einem Rechtsstreit im Rah- men eines vor dem Arbeitsgericht Zürich geschlossenen Vergleichs vom 28. August 2013 ausgestelltes Arbeitszeugnis der G._____ AG rechtswidrig auf den 30. Juni 2012 zurückdatiert worden sei (vgl. Urk. 5 S. 2, Urk. 7/1-2). 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung im We- sentlichen, eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht der Beschwerdegeg- ner 1-5 sei nicht ersichtlich. Es sei darauf hinzuweisen, dass Arbeitszeugnisse üb- licherweise am letzten Tag vom Arbeitgeber ausgestellt und dem ehemaligen Ar- beitnehmer übergeben würden. Insbesondere für Arbeitnehmer, die eine neue Ar- beitsstelle suchen müssten, sei ein Arbeitszeugnis hilfreicher, wenn dieses per Austrittsdatum erstellt werde und nicht einige Monate später. So lasse sich für die allfälligen neuen Arbeitgeber nämlich nicht erkennen, dass dieses unter Umstän- den vom Arbeitnehmer beanstandet und geändert worden sei. Dem Beschwerde- führer sei zuzustimmen, dass eine Rückdatierung – auch eines Arbeitszeugnisses – eine Urkundenfälschung darstellen könnte, es gelte hier jedoch eine Ausnahme vom Verbot der Rückdatierung, wenn sich diese durch gerichtliche Anordnung er- gebe. Werde ein Arbeitszeugnis gerichtlich angefochten und stelle das Gericht nachträglich fest, dass tatsächlich falsche oder unvollständige Angaben enthalten seien, so könne das Gericht eine konkrete Rückdatierung anordnen. Damit solle
der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als wenn er von Anfang an ein korrektes Arbeitszeugnis erhalten hätte. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber die Rückdatierung ausnahmsweise auf gerichtliche Anordnung vornehmen. Sollte er dies zu Gunsten des Arbeitnehmers von sich aus vornehmen, könne auch darin kein strafrechtliches Verhalten gesehen werden (vgl. Urk. 5 S. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet betreffend die Rückdatierung des Arbeits- zeugnisses in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst ein, eine Rückdatie- rung um 18 Monate sei eindeutig rechtswidrig, weil es ein zu weit zurückliegendes Datum betreffe. Das geänderte Arbeitszeugnis wäre zumindest auf den 28. August 2013 (Datum der Hauptverhandlung) zu datieren gewesen und bereits die erste Version sei mangels Äusserung über Leistung und Verhalten nicht rechtsgültig gewesen. Mit dem falschen Arbeitszeugnis sei beabsichtigt gewesen, ihn mittels Mobbing beruflich zu vernichten (vgl. Urk. 2 S. 3, 5). Im Übrigen setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht ausei- nander. 4. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwenden (lassen) wollen. Weiterhin muss der Täter nach Ziff. 1 Abs. 1 die Absicht haben, durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteils- absicht), wobei Eventualabsicht ausreicht. Schädigungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter plant, einem anderen durch die Verwendung der Urkunde einen Scha- den am Vermögen oder einem sonstigen subjektiven Recht zuzufügen. Vorteils- absicht ist gegeben, wenn der Täter plant, durch die Verwendung der Urkunde ei- nen unrechtmässigen Vorteil für sich oder für einen Dritten zu erlangen. Vorteil ist
jede Besserstellung (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 251 N 6 f.). 5. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft sind zutreffend. Zudem reichte der Beschwerdeführer den gemäss seinen Angaben am 28. August 2013 geschlos- sene Vergleich nicht ein und dieser findet sich auch nicht in den Akten. Der Be- schwerdeführer macht nicht geltend, dass die Rückdatierung des Arbeitszeugnis- ses entgegen einem gerichtlichen Entscheid bzw. eines Vergleichs vorgenommen worden sei, sondern bemängelt lediglich die Rückdatierung an sich bzw. behaup- tet, der besagte Vergleich sei nichtig. Das vom Beschwerdeführer beanstandete frühere Arbeitsverhältnis, die Gültigkeit des Vergleichs, der Inhalt des Arbeits- zeugnisses und die restlichen damit zusammenhängenden Vorbringen des Be- schwerdeführers, darin eingeschlossen der Vorwurf des Prozessbetrugs, bilden jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Rückdatie- rung verhält es sich so, dass unabhängig davon, ob das Arbeitsgericht Zürich die Rückdatierung betreffend das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses ange- ordnet hat oder ob dies mit dem Vergleich so vereinbart wurde, nicht ersichtlich ist , inwiefern die Beschwerdegegner 1-5 dabei in Benachteiligungs- oder Vorteils- absicht gehandelt haben könnten. Das Gleiche gilt, falls die Rückdatierung von den verantwortlichen Personen einseitig vorgenommen wurde. So kann sich eine Rückdatierung insbesondere dann aufdrängen, wenn ein Zeugnis erst aufgrund eines längeren Gerichtsverfahrens ausgestellt wird (vgl. dazu BSK OR I- Portmann/Rudolph, Art. 330a N 6). Genau dies ist vorliegend der Fall. Dem Be- schwerdeführer wurde das Arbeitszeugnis nach über einem Jahr und nach recht- lichen Auseinandersetzungen mit seinem ehemaligen Arbeitgeber erneut ausge- stellt. Durch die Rückdatierung kann von allfälligen neuen Arbeitgebern nicht er- ahnt werden, dass der Beschwerdeführer ein früheres Arbeitszeugnis bean- standet hatte und geändert haben wollte, mithin eine mutmasslich erheblich schlechtere Beurteilung des Arbeitnehmers durch seinen vormaligen Arbeitgeber vorgelegen hatte. Die Rückdatierung des Arbeitszeugnisses gereicht dem Be- schwerdeführer unter diesen Umständen einzig zu seinem Vorteil und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er damit hätte gemobbt oder auf eine andere Weise schlech-
ter gestellt werden können, geschweige denn, inwiefern dem früheren Arbeitgeber durch die Rückdatierung ein (unrechtmässiger) Vorteil erwachsen könnte. 6. Nach dem Gesagten liegen mit der Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegner 1-5 in Benachteiligungs- oder Vorteilsab- sicht gehandelt haben könnten, weshalb es betreffend die Erfüllung des Straftat- bestands der Urkundenfälschung bereits an dieser Voraussetzung mangelt. Ent- sprechend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine vertiefte Auseinanderset- zung mit den restlichen Anträgen und Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) Sie haben mit dem konkreten Gegenstand der Urkundenfälschung nichts zu tun. Soweit er spezifische Auskünfte verlangt, ist er an die jeweils zu- ständige und mit dem konkreten Verfahren befasste Behörde zu verweisen. Von ihm der Urkundenfälschung beschuldigt wurden die Beschwerdegegner 1-5 und nicht der offenbar am arbeitsgerichtlichen Verfahren beteiligte H._____, weshalb dieser von der Staatsanwaltschaft zu Recht auch nicht als Beschuldigter aufge- führt wurde. Betreffend Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren kann eine solche nach telefonischer Vereinbarung vor Ort am Obergericht vorgenommen werden. III. 1. Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands stellen. Die unentgeltliche Rechtspflege kann der Privat- klägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bewilligt werden, sofern diese nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint und die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft als erforderlich erscheint (Art. 136 Abs. 1 und 2 StPO). Da sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ohne weiteres als unbegründet erweist, sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht gegeben. Das Gesuch ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf CHF 900.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 3. Den Beschwerdegegner 1-5 ist mangels erheblicher Umtriebe – auf das Einholen einer Stellungnahme wurde verzichtet – keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
− die Beschwerdegegner 1-5, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-1/2017/10033762 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-1/2017/10033762 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 22. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Böhlen