Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170306-O/IMH
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber
Beschluss vom 2. August 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 27. September 2017, D-5/2016/10034869
Erwägungen: I. 1. A._____ wirft ihrem Ehemann, B., vor, ihr gegenüber wiederholt tätlich geworden zu sein und sie bedroht zu haben. Sie wählte am 21. September 2016 kurz vor Mitternacht die Notrufnummer der Polizei (Urk. 13/1). Anlässlich ihrer Be- fragung als polizeiliche Auskunftsperson am nächsten Tag (Urk. 13/9/1) stellte sie Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. 13/3). Sie erhob kurz zusammengefasst folgende Vorwürfe gegen ihren Ehemann (wie- dergegeben nach der Zusammenfassung im Polizeirapport, Urk. 13/1 S. 4): Im April 2016 habe er ihr mehrfach mit der Hand gegen die Schulter geschlagen, bis diese blau gewesen sei und sie den Arzt habe aufsuchen müssen. Bei anderer Gelegenheit, ebenfalls im April 2016 habe er sie mit dem Tod bedroht. Des Weite- ren habe er ihr am Morgen des 21. September 2016 sein Mobiltelefon gegen den Oberkörper geschlagen, während sie hilflos auf dem Sofa im Wohnzimmer ge- sessen sei. Als sie auf der Treppe gestanden habe und das Display des Mobilte- lefons betrachtet habe, habe er sie völlig überraschend attackiert, indem er ihr das Telefon entrissen habe und sie gleichzeitig weggeschubst habe, sodass sie die untersten Stufen der Treppe hinuntergefallen sei, ohne dass sie sich habe da- gegen wehren können. B. war nach dem Vorfall vom 21. September 2016 ins Ausland verreist, oh- ne seiner Ehefrau seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Mitte Oktober 2016 kehrte er wieder in die Schweiz zurück (nicht aber in die eheliche Wohnung in Zü- rich-...). Am 18. Oktober 2016 wurde er als Beschuldigter polizeilich einvernom- men (Urk. 13/8/1). Nach Rapportierung durch die Stadtpolizei Zürich (Urk. 13/1) eröffnete die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen Dro- hung etc. Sie befragte am 3. Februar 2017 (Urk. 13/8/2) den Beschuldigten und am 25. April 2017 die Geschädigte (Urk. 13/9/2).
Mit Verfügung vom 27. September 2017 (den Parteien zugestellt am 6. Oktober 2017) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Urk. 13/21 = 3/B). 2. Dagegen lässt A._____ (Beschwerdeführer) am 16. Oktober 2017 Beschwerde führen und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): Die Verfügung vom 27. September 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse und Zusprechung einer Ent- schädigung an die Beschwerdeführerin nach gerichtlichem Ermessen. Fristgerecht am 30. Oktober 2017 leistete sie die ihr auferlegte Sicherheitsleistung von 5000 Franken für allfällige sie treffende Prozesskosten (Urk. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Beschwerdeantwort samt den Untersu- chungsakten unterm 29. November 2017 ein. Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Beschuldigte (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren) liess sich nicht vernehmen. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2018 zur freigestellten Replik angesetzte Frist verstrich ungenutzt am 5. Februar 2018 (Urk. 16 f.). II. 1. Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der beschliessenden Kammer und Ferienabwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid in teilweise anderer Be- setzung als den Parteien mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 angekündigt. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Einstellung zunächst auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1: Dieser habe die Vorwürfe vehement von sich gewiesen. Er habe sowohl in seiner polizeilichen als auch in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt, seine Ehefrau nicht bedroht, ge- schlagen oder die Treppe hinuntergeschubst zu haben. Es sei jedoch richtig, so die von der Staatsanwaltschaft wiedergegebenen Aussagen des Beschwerde- gegners 1 weiter, dass es oft zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihnen
beiden gekommen sei. Anlässlich eines Vorfalles, mutmasslich im April 2016, ha- be er seine Ehefrau, welche sich im Streit tobend auf den Boden geworfen habe, an beiden Armen hochgehoben und auf das Sofa gesetzt. Daher könne er nicht ausschliessen, dass sie dabei einen blauen Flecken am Oberarm erlitten habe. Am 21. September 2016 habe er der Beschwerdeführerin auf der Treppe sein ei- genes Geschäfts-Handy aus der Hand gerissen. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht gestürzt. Als sie an besagtem Tag auf dem Sofa gesessen sei, habe er ihr sein Handy in den Schoss geworfen, da sie danach verlangt habe, es ihr jedoch sicher nicht gegen den Oberkörper geschlagen. Dieser Streit am 21. September 2016 sei der Auslöser dafür gewesen, dass er sich definitiv von der Beschwerde- führerin getrennt habe. Nach diesem Streit sei er regelrecht geflohen und habe sich eine Auszeit genommen. Die Staatsanwaltschaft verweist in diesem Zusam- menhang auf ein E-Mail, das der Beschwerdegegner 1 am 21. September 2016 um 15:09 Uhr der Beschwerdeführerin schickte und in welchem er schreibt, dass er sie definitiv verlassen werde (Urk. 13/7). Nach Kenntnisnahme dieses E-Mails, so die Staatsanwaltschaft weiter, habe die Beschwerdeführerin um 23:42 Uhr te- lefonisch Anzeige bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich erstattet. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung hätten keine weiteren Beweismit- tel erhältlich gemacht werden können, welche die Darstellung der Beschwerde- führerin stützen würden. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 21. September 2016 nicht zu einem Arzt begeben und auf den durch die ausgerückten Polizeifunktionäre erstellten Fotos vom 21. September 2016 spät abends seien keinerlei Verletzungen am Fuss oder am Rücken der Be- schwerdeführerin zu sehen. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2016 seien weiter gemäss Polizeirapport vom 22. September 2016 von Auge keine Verletzungen am Fuss zu erkennen gewesen. Mithin bestünden vorliegend keine hinreichend klaren Anhaltspunkte, um die vom Beschwerdegeg- ner 1 hinsichtlich des Vorfalls vom 21. September 2016 getätigten Ausführungen rechtsgenügend zu widerlegen. Hinsichtlich des Vorfalls, welcher im April 2016 stattgefunden haben solle, habe sich die Geschädigte anlässlich eines Besuches bei ihrem Gynäkologen gemäss dem erhobenen Auszug der Krankengeschichte von Dr. C._____ vom 5. April 2016 dahingehend geäussert, dass sie von ihrem
Ehemann geschlagen worden sei. Der Ehemann sei wegen einer Bankkarte, wel- che sie im Auto gefunden habe, so wütend geworden, dass er sie auf den Boden gedrückt habe. Gemäss dem Auszug aus der Krankengeschichte der Beschwer- deführerin habe diese anlässlich dieses Arzttermins bei Dr. C._____ am 5. April 2016 Prellmarken am linken Oberarm aufgewiesen. Die bezüglich der Entstehung dieser blauen Flecken widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin an- lässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdegegner 1 sie mehrfach mit der Hand gegen die rechte respektive linke Schulter geschlagen habe, und gegenüber ihrem Gynäkologen vermöchten dem Beschwerdegegner 1 eine Tätlichkeit nicht anklagegenügend nachzuweisen. Dies umso mehr, als die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle teils erst nach dem Arztbesuch stattgefunden haben sollen. Es bestünden keine objektiven Beweismittel, welche die Aussagen des Be- schwerdegegners 1 zu widerlegen vermöchten. Darüber hinaus erschienen diese auch nicht als von vornherein unglaubhaft und damit als blosse Schutzbehaup- tungen. Insofern erscheine im Falle einer Anklage die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs (weitaus) grösser als diejenige einer Verurteilung. Insgesamt dränge sich damit in der konkreten Situation auf, von einer Anklage abzusehen. Entspre- chend sei das vorliegende Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen der beanzeigten häuslichen Gewalt (Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 lit. a StGB, Körpververletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB) einzustellen (Urk. 3/B S. 1 ff.). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Staats- anwaltschaft sei ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekom- men und habe diverse bedeutsame Tatsachen nicht abgeklärt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei, respektive habe sie solche ausser Acht gelassen bezie- hungsweise falsch gewürdigt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 21. September 2016 erwähnt die Beschwerdeführe- rin den Polizeirapport, gemäss welchem beim Fuss eine leichte Schwellung zu er- kennen gewesen sei. Diese Beobachtung der ausgerückten Polizisten stütze ge- rade die Beschreibung des Vorfalls, wie sie ihn geschildert habe. Dies werde von
der Staatsanwaltschaft in aktenwidriger Weise ignoriert. Des Weiteren sei es überhaupt nicht verwunderlich, dass man auf dem durch die ausgerückten Polizei- funktionären erstellten Foto ihres Fusses als medizinischer Laie keine Verletzun- gen respektive Schwellungen erkenne, zumal auf dem Foto nur ein Fuss ersicht- lich sei, ein Vergleich zum anderen Fuss also nicht möglich sei. Weiter müsse festgehalten werden, dass – wenn es zutreffen sollte, dass anlässlich der polizei- lichen Einvernahme am 22. September 2016 keine Verletzungen am Fuss zu er- kennen waren – es gerichtsnotorisch sei, dass körperliche Schmerzen respektive Verletzungen bei weitem nicht immer von Prellungen, Rötungen oder Ähnlichem begleitet würden, geschweige denn Stunden oder Tage nach dem die Schmerzen auslösenden Vorfall. Auch könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht zum Arzt gegangen sei. Denn sie habe sich um vier Kinder kümmern müs- sen, deren Interessen sie stets an erste Stelle in ihrem Leben stelle. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft ausser Acht gelassen, dass den Akten klare Hinweise auf Beschimpfungen seitens des Beschwerdegegners 1 entnom- men werden könnten. Hinsichtlich der Vorwürfe, die sich im April 2016 zugetragen haben sollen, hält die Beschwerdeführerin sodann in Bezug auf die Würdigung ihrer Aussagen durch die Staatsanwaltschaft als widersprüchlich fest, dass ein spezifisches Ereignis häuslicher Gewalt für das Opfer gewöhnlich in einer Reihe weiterer traumatisie- render Ereignisse stehe. Es sei daher nicht erstaunlich, dass das Opfer von zahl- reichen physischen Gewaltausbrüchen nicht auf Anhieb sagen könne, welche psychische Einwirkung anlässlich welcher Situation an welchem Zeitpunkt erfolgt sei, zumal der Beschwerdegegner 1 sie in den letzten acht Monaten vor der Strafanzeige circa zwanzig Mal geschlagen habe. Doch auch bereits während der Schwangerschaft sei es zu Tätlichkeiten des Beschwerdegegners 1 ihr gegenüber gekommen, was ein Schreiben illustriere, das sie ihm per E-Mail habe zukommen lassen. Dass sie in den unterschiedlichen Einvernahmen einmal von der rechten und einmal von der linken Schulter gesprochen habe, sei nicht mehr als ein einfa- cher sprachlicher Fehler, welcher jedermann passieren könne, "wenn man die Er- innerungen zurück aus dem Tiefsten der die traumatischen Erlebnisse verdrän-
genden Psyche anlässlich der Einvernahme hervorzuheben" versuche. Aufgrund der Tatsache, dass sie anlässlich der Einvernahme bei der Polizei auf die Fotos von Dr. C._____ hinweise, sei klar, dass sie blaue Flecken unterhalb der linken Schulter gemeint habe, da auf den Fotos Prellungen auf dem linken Oberarm er- sichtlich seien. Weiter hält die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihres Arztes Dr. C._____ für notwendig, den sie am 5. April 2016 besucht habe. Denn der bei den Strafakten liegende Auszug aus der Krankengeschichte sei sehr knapp. Dort stehe lediglich: "Sei von Ehemann geschlagen worden. Sei wegen einer Bankkarte, welche sie gefunden habe im Auto so wütend geworden, dass er sie auf den Boden gedrückt habe. Sie zeigt nun Prellungen." Auf den vom Arzt geschossenen Bildern sehe man klar, dass blaue Flecken unterhalb der linken Schulter vorhanden gewesen seien. Dies stütze ihre Darstellung, was von der Staatsanwaltschaft nicht gewür- digt worden sei. Auch sei nicht widersprüchlich, dass der Beschwerdegegner 1 sie gemäss Auszug aus der Krankengeschichte auf den Boden gedrückt habe. Dies und die Schläge gegen den Oberarm schlössen sich keineswegs aus, zumal der Beschwerdegegner 1 bei weitem nicht nur einmal ihr gegenüber gewalttätig ge- worden sei. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auf ihrer Meinung nach bestehende "zahlreiche Widersprüche" in den Aussagen des Beschwerdegegners 1 hin. So etwa hinsichtlich der Frage, ob er am Morgen des 21. September 2016 gearbeitet habe oder nicht, ob er ihr das Telefon in den Schoss oder gegen den Oberkörper geworfen habe, in Bezug auf die Aufhebung des Hausverbotes bei D._____, sei- ne Erinnerungen an den Vorfall im April 2016, die von ihr damals erlittenen Häma- tome und seine nach dem 21. September 2016 im bis dahin gemeinsamen Haus- halt verbliebenen Kleider. Schutzbehauptung und Stimmungsmache ihr gegen- über sei seine bei der Polizei geäusserte Vermutung, dass sie psychisch krank sei, oder die gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen, dass er 2015 ein E-Mail von einer Psychiaterin erhalten habe, in welcher diese geschrie- ben habe, sie sei in ihrer ganzen Karriere noch nie einer Person wie der Be- schwerdeführerin begegnet, "die es so schaffe alles in ihre Richtung zu biegen,
Informationen zu manipulieren, dass alles in ihre Richtung geht." Es sei äusserst zweifelhaft, dass eine professionelle, erfahrene Psychiaterin an einen ihrer Klien- ten ein E-Mail mit solchen Aussagen schreibe. Weiter sei zu bemerken, dass der Beschwerdegegner 1 sich sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft sinngemäss dahingehend geäussert habe, dass er die Anzeige als Rache seiner Ehefrau für die Trennung betrachten würde. Man werde den Eindruck nicht los, dass sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft seinen diesbezüglichen Ausführungen geglaubt hät- ten, brächten sie doch die Anzeigeerstattung in Zusammenhang mit dem E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 21. September 2016, in welchem er erklärt habe, dass er sie verlassen werde. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammen- hang aus, dass sie bereits um 11 Uhr E._____ [eine Hausangestellte des Ehe- paares] vom Vorfall erzählt habe, also vier Stunden bevor das E-Mail abgeschickt worden sei. Schon aus diesem Grund sei es nicht möglich, dass sie die Anzeige nur aus Rache erstattet habe. Nur der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass dies bei weitem nicht das erste Mal gewesen sei, dass der Beschwerdegeg- ner 1 sich von ihr habe trennen und sie habe verlassen wollen. Ein SMS vom 4. April 2016 illustriere dies. Ferner verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass das am 21. September 2016 verschickte E-Mail (im Body) auf den 10. Oktober 2016 datiert gewesen sei, was die Frage aufwerfe, ob nicht er nach einem Plan vorgegangen sei. Schliesslich zählt die Beschwerdeführerin eine Reihe von Personen auf, die ihrer Meinung nach Wesentliches beizutragen hätten, so etwa F., als eine der ersten Personen, die von ihr vom Vorfall vom 21. September 2016 erfahren hät- ten, der Gynäkologe Dr. C. in Bezug auf den Vorfall im April 2016, Prof. Dr. G., welchen sie nach der Morddrohung verängstigt und verzweifelt angeru- fen habe, E., die regelmässig für die Familie gearbeitet habe und beim Vor- fall vom 21. September 2016 vor Ort gewesen sei, die Hebamme H., wel- che unter anderem die häusliche Gewalt am 4. April 2016 im Wohnzimmer miter- lebt habe, als der Beschwerdegegner 1 sie auf den Boden gedrückt habe, um ihr die Bankkarte wegzunehmen, die Nannies der Kinder (I. und J._____), den
Psychologen K., welchem sie über mehrere inakzeptable Vorfälle mit dem Beschwerdegegner 1 erzählt habe, L., welche sie in Todesangst am 4. April 2016 aus dem Auto angerufen habe, M._____, ein Freund, welchen sie verzwei- felt und verletzt in Anwesenheit ihres Ehemannes angerufen habe, unmittelbar nachdem dieser sie "aufgelüpft und auf den Boden aufgehoben" habe (Urk. 2 S. 4 ff.): 2.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass es sich bei den Vorwürfen im Wesentlichen um Vier-Augen-Delikte handle. In sol- chen Fällen sei die Staatsanwaltschaft für die Entscheidung, ob sie Anklage erhe- ben solle, respektive für die Beantwortung der Frage, ob eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheine als ein Freispruch, massgeblich auf die Aussagequalität der Geschädigten angewiesen. Auch wenn es nicht Aufgabe der Staatsanwalt- schaft sei, eine Aussagewürdigung vorzunehmen, da dies dem Gericht vorbehal- ten sei, so müsse sie sich für die Erstellung eines anklagegenügenden Sachver- haltes insbesondere auf die Aussagen der Geschädigten abstützen. Wenn deren Aussagen aus Sicht der Staatsanwaltschaft in wesentlichen Punkten widersprüch- lich und im Kerngehalt lückenhaft seien, gestalte es sich schwierig, einen ankla- gegenügenden Sachverhalt zu erstellen. In casu beziehe sich die Begründung der Einstellung hinsichtlich der Widersprü- che insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin einerseits den Ablauf des Vorfalles vom 21. September 2016 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme an- ders geschildert habe, als bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 13/9/2 F. 23 ff.), und sie andererseits auch die erlittenen Verletzungen als einmal linksseitig und einmal rechtsseitig geschildert habe, wobei auch deren In- tensität geschwankt habe (Urk. 13/9/2 F. 42 ff.). Hinsichtlich der Vorfälle im April 2016 habe die Beschwerdeführerin zunächst geschildert, der Beschwerdegegner 1 habe sie mehrfach gegen den Oberarm geschlagen, weswegen sie Prellungen erlitten und diese ihrem Vertrauensarzt gezeigt habe (Urk. 13/9/2 F. 71), diese Aussage habe sie dann aber später dahingehend korrigiert, dass sie aufgrund des Vorfalles mit der Bankkarte zu ihrem Arzt gegangen sei (Urk. 13/9/2 F. 105 ff.), welche Aussage sie dann aber sogleich erneut korrigiert habe. Hinsichtlich des
Vorfalles, welcher sich kurz nach der Geburt der Zwillinge, mutmasslich im Feb- ruar 2016 zugetragen haben solle (Urk. 13/9/2 F. 139 ff.), habe auch nach mehr- maligem Nachfragen kein konkreter Vorwurf im Sinne eines strafrechtlich relevan- ten Verhaltens des Beschwerdegegners 1 erstellt werden können. Weiter sei es im Hinblick auf das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners 1 ge- schuldet, dass die Vorwürfe, die gegen ihn erhoben würden, genügend konkreti- siert seien, sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht, damit er sich da- gegen auch gehörig verteidigen könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die Vorfälle, die sich im April 2016 zugetragen hätten (Vorfall mit der Bankkarte, Vor- fall mit den Schlägen gegen den Oberarm und auch die Todesdrohung), zeitlich nicht einordnen können, sondern habe erklärt, diese Daten nachliefern zu können, was sie jedoch in der Folge nicht getan habe. Es erstaune daher, diesbezüglich in der Beschwerdeschrift zu lesen, dass sich der Vorfall mit der Bankkarte offenbar am 4. April 2016 zugetragen haben solle. Auch habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage nicht schildern können, ob sie beim Vorfall mit der Bankkarte irgend- welche Verletzungen erlitten habe (Urk. 15/9/2 F. 104). In der Gesamtschau seien die Aussagen der Beschwerdeführerin aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch angesichts der Interessenlage und des offenbar ange- spannten Verhältnisses zwischen den Beteiligten nicht geeignet gewesen, die Überzeugung dafür zu schaffen, dass der Beschwerdegegner 1 sich in der von ihr geltend gemachten Art und Weise strafbar gemacht habe, weswegen sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein Schuldbeweis, der rechtsgenügende Grundlage für eine Verurteilung bilden könnte, nicht führen liesse. In Bezug auf die nach Meinung der Beschwerdeführerin erforderlichen Zeugen- einvernahmen hält die Staatsanwaltschaft sodann fest, dass – mit Ausnahme der Hebamme H._____, welche offenbar den Vorfall mit der Bankkarte im April 2016 direkt habe beobachten können – alle die von der Beschwerdeführerin genannten Personen keine direkten Tatzeugen seien. Vielmehr handle es sich bei diesen um der Beschwerdeführerin nahestehende Personen, denen sie offenbar im Nach- hinein jeweils von ihren Erlebnissen berichtet habe. Mit der Beschwerdeführerin seien zwei detaillierte Einvernahmen durchgeführt worden. Ihre Schilderungen
und ihre Sicht der Ereignisse seien damit bereits zu den Akten genommen wor- den. Es sei somit nicht ersichtlich, welche zusätzliche Informationen über die vermeintlichen Übergriffe Einvernahmen mit den fraglichen Zeugen der Untersu- chungsbehörde liefern könnten. Auf die Zeugeneinvernahme der Hausangestell- ten E._____ bezüglich des Vorfalls vom 21. September 2016 sei verzichtet wor- den, da sie gemäss Angaben gegenüber der Polizei weder den Vorfall auf der Treppe noch denjenigen im Wohnzimmer mit dem Handy-Wurf habe beobachten können, sondern nur eine laute Diskussion der Beteiligten gehört habe, in welche sie sich nicht habe einmischen wollen. Dass die Parteien sich gegenseitig ange- schrien, sich gestritten und auch beschimpft hätten, sei jedoch unbestritten und strafrechtlich auch nicht relevant, da im vorliegenden Verfahren kein Strafantrag wegen Ehrverletzung gestellt worden sei. Auf die Einvernahme der Hebamme H._____ sei aus zwei Gründen verzichtet worden. Einerseits schildere die Be- schwerdeführerin bezüglich dieses Vorfalls lediglich, dass sie vom Beschwerde- gegner 1 "wirklich fest auf den Boden gedrückt worden sei", wobei sie auf konkre- te Nachfrage nicht geltend gemacht habe, durch diese Handlung irgendwelche Verletzungen davongetragen zu haben. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft erfülle dieses Gerangel um die Bankkarte die gesetzlichen Voraussetzungen an eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB nicht, zumal die Beschwerdeführerin die Bankkarte auch einfach hätte loslassen können. Selbst wenn man diesen Vorfall als Tätlichkeit qualifizieren würde, so wäre auch aus Gründen der Verhältnismäs- sigkeit auf eine Einvernahme der mittlerweile in England arbeitenden Zeugin zu verzichten. Auf die Einvernahme der Nannies sei verzichtet worden, da bislang nur geltend gemacht worden sei, dass diese offenbar aggressives Verhalten des Beschwerdegegners 1 gegenüber den Kindern hätten beobachten können. Wie bereits in der Einvernahme der Beschwerdeführerin festgehalten worden sei, sei- en diese Vorwürfe nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Im Übri- gen erlaube sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich den Hinweis, dass die Kin- desschutzbehörde aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich offenbar zur Zeit Abklärungen treffe, welche die Beschwerdeführerin selbst beträ- fen. Schliesslich sei L._____ nicht einvernommen worden, da die Beschwerdefüh- rerin diese Zeugin bisher nicht erwähnt habe (Urk. 10 S. 2 ff.).
Auseinandersetzung mit den erhobenen Beweisen durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren durch die Beschwerdeinstanz. Dies stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz des Sachgerichts dar (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist zu berücksichtigen, dass derartige Beweiskonstellationen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung des dort geltenden Grundsatzes in dubio pro reo nicht zwangsläufig oder auch nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch führen müssen. Entsprechend kann die Staatsanwaltschaft nicht in antizipierter Anwendung des genannten Grundsat- zes alleine deshalb von einer Anklageerhebung absehen, weil die Beteiligten den Tatablauf unterschiedlich schildern. Umgekehrt ist die Staatsanwaltschaft aber auch bei sich widersprechenden Aussagen nicht zwingend zur Anklageerhebung oder zum Erlass eines Strafbefehls verpflichtet, sondern nur, wenn sie den Tat- vorwurf als erstellt erachtet (Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Um- stände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Von Bedeutung ist beim Entscheid über die Einstellung oder Fortgang eines Ver- fahrens ferner auch der Deliktsvorwurf. Je schwerer dieser wiegt, desto eher ist der Fall dem Gericht vorzulegen (BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende). Im Umkehr- schluss kommt bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage, selbst wenn gewisse Zweifel verbleiben an der Straflosigkeit der beschuldigten Person beziehungsweise daran, dass im Anklagefall ein Freispruch resultierte. Der Staatsanwaltschaft kommt bei weniger gravierenden Tatvorwürfen insofern ein grösserer Ermessenspielraum zu. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungs- zwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priori- sierung ist unumgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die
entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, kann bei weniger gravierenden Delikten eine weitergehende antizipierte Beweiswürdigung angebracht sein (vgl. Verfügung des Obergerichts UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1). 4.1. Zwecks Einordnung der streitgegenständlichen Vorwürfe ist kurz auf die Be- ziehung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin und auf die zur Anzeige führenden Umstände einzugehen, wie sie sich aus den der Kam- mer vorliegenden Akten ergeben. Der Beschwerdegegner 1 ist der Vater der am tt.mm.2016 von der Beschwerde- führerin geborenen Zwillinge N._____ und O.. Die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin, P. (tt.mm.2010) und Q._____ (tt.mm.2012) stammen offenbar aus einer Beziehung zwischen ihr und dem verheirateten R.. Folge dieser Liaison sind eine Unzahl an Zivil- und Strafverfahren, die die zürcherischen Gerichts-, Straf- und Kindesschutzbehörden teilweise bis heute beschäftigen. Namentlich führte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen die Be- schwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen Erpressung, falscher Anschuldi- gung, Anstiftung zum falschen Zeugnis etc. Ihr wurde unter anderem vorgewor- fen, sie hätte R. gedroht und ihn erpresst, als er sich von ihr habe trennen wollen (Urk. 13/9/2 F. 169 ff.). Fest steht aufgrund der vorliegenden Akten, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 seit Längerem eine ausgesprochen konfliktreiche Bezie- hung führten und es regelmässig zu heftigen Auseinandersetzungen kam. Dies ergibt sich nicht alleine aus den Aussagen des Beschwerdegegners 1, der unter anderem beschreibt wie die Beschwerdeführerin regelmässig in der Nacht hyste- rische Anfälle gehabt und stundenlang geschrien habe (vgl. Urk. 13/8/2 F. 4 ff.). Wie der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Nichtanhandnahmeverfügung zu entnehmen ist, schilderte auch die Nanny J._____ gegenüber dem Sozialzent- rum S., dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide und sie manchmal hysterische Anfälle gehabt habe, während derer sie laut geschrien habe und kaum mehr ansprechbar gewesen sei. Im Verlauf ihrer Tätigkeit habe sie (J.) den Eindruck bekommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedürf-
nisse über jene der Kinder stelle. Anlass für diese Befragung war ein Verfahren der Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, die auf Intervention des Kinderspitals hin tätig geworden war. Die Reaktion der Beschwerdeführerin darauf waren Straf- anzeigen wegen übler Nachrede gegen J._____ und eine weitere Nanny, die sich in ähnlichem Sinne gegenüber dem Sozialzentrum geäussert hatte (vgl. Urk. 11 f.). Von einer beiderseits krass destruktiven Beziehung zeugt ferner die von der Beschwerdeführerin vor Obergericht eingereichte schriftliche Kommunikation zwi- schen den (Noch-)Ehegatten (Urk. 3/1-3). Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht weiter, wenn der Beschwerdegegner 1 aussagte, er habe sich bereits vor dem Vorfall im September 2016 von seiner Ehefrau trennen wollen. Er habe ihr dies im Verlauf der Zeit mehrmals gesagt (vgl. Urk. 13/8/2 F. 58). Die Beschwerdeführerin bestritt dies in ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme. Sie behauptete, nie davon gehört zu haben (Urk. 13/9/2 F. 155). Den Beweis, dass letztere Aussage nicht stimmt, hat die Be- schwerdeführerin indes im Beschwerdeverfahren selbst beigebracht. In ihrer Rechtsmittelschrift liess sie ausführen, es sei bei weitem nicht das erste Mal ge- wesen, dass der Beschwerdegegner 1 erklärt habe, sich von ihr trennen und sie verlassen zu wollen (Urk. 2 S. 13 mit Verweis auf Urk. 3/3). In dieses Bild der Beziehung zwischen den Parteien, das sich aus den Akten ergibt, fügt sich auch die Vorgeschichte des Vorfalls am 21. September 2016 ein. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners 1 sei er am Abend des 19. Septem- bers 2016 nachhause gekommen, um wie üblich zu kochen und für die Kinder zu schauen. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, sie hätte drei Betreibungen erhalten auf ihren Namen. Sie habe das diskutieren wollen. Sie habe immer die volle Kontrolle gehabt über das Geld, er habe nur seine Kreditkarte gehabt, diese sei aber über Monate leer gewesen, er habe manchmal nicht einmal genug Geld fürs Essen gehabt. Er habe ihr gesagt, er wisse auch nicht, sie müssten warten, bis sein Lohn reinkomme am 25. Dann sei zunächst nichts mehr passiert. Erst mitten in der Nacht wieder, um 3 Uhr morgens, sei sie aufgewacht und habe ihm gesagt, sie müssten die Betreibungen diskutieren. Am 20. September 2016 sei bei ihm im Geschäft eine grosse Reorganisation angestanden mit Entlassungen
und Verschiebungen, bei der er ein zentraler Teil gewesen sei, er sei in der Direk- tion. Er habe der Beschwerdeführerin um 3 Uhr morgens gesagt, dass er schlafen müsse. Dann habe sie angefangen hysterisch zu schreien, wirklich laut. Die Toch- ter sei natürlich wieder aufgewacht. Die Beschwerdeführerin habe bis um 6 Uhr am Morgen nicht aufgehört zu schreien und gesagt, er müsse das jetzt lösen. Er habe ihr gesagt, dass er nach der Reorganisation am Mittag nachhause komme, trotz dieser grösseren Sache, und dann könnten sie das diskutieren. Dann sei das hin und her gegangen die ganze Zeit. Er sei eigentlich ziemlich ruhig geblieben, er sei stolz darauf. Sie habe ihn auch beschimpft. Sie habe zu P._____ gesagt, dass sie jetzt sehe, was für ein Monster er sei, dass er der Mutter nicht helfe. Um 6 Uhr habe er gesagt, dass er jetzt gehen müsse. Er sei raus, die Treppe runter zum Auto. Sie habe P._____ an die Hand genommen, sei ihm hinterher gerannt und habe sich auf die Haube seines Autos gesetzt, damit er nicht habe abfahren kön- nen. Er sei ausgestiegen und wieder hochgegangen. Als sie hochgekommen sei, habe sie wieder angefangen, sie müssten das jetzt diskutieren. Er habe ihr wieder gesagt, dass sie das am Mittag tun könnten. Das sei, so glaube er, vier- oder fünfmal so gegangen. Er sei hoch- und wieder runtergegangen und sie auch. Ge- gen 7 Uhr morgens, nach mehrmaligem hin und her, habe er ihr gesagt, sie solle doch mal schauen, was sie P._____ antue. Während P._____ daneben gestan- den sei, habe die Beschwerdeführerin ihm dann gesagt, er hätte nichts zu sagen zu P., er sei sowieso nicht ihr Vater. P. habe sie und ihn "so" ange- schaut. Dann sei er geflüchtet, habe die Wohnung durch die Garage verlassen. Im Geschäft sei er ins grosse Meeting, wo alle informiert worden seien. Um circa 9 Uhr habe es dann an der Tür geklopft: Seine Frau sitze mit vier Kindern bei der Reception. Das sei übrigens schon das dritte Mal gewesen, dass die Beschwer- deführerin mit den Kindern ins Geschäft gekommen sei, um ihn quasi so zu er- pressen, damit er das tue, was sie möchte. Er habe dann den Leuten im Geschäft gesagt, sie sollten der Beschwerdeführerin sagen, sie solle heimgehen, er werde am Mittag nachhause gehen. Er habe nicht weggehen können aus dem Meeting, er sei die Hauptperson gewesen. Dann habe die Security versucht, die Be- schwerdeführerin aus dem Geschäft zu bringen. Sie habe an der Reception ein riesiges Theater gemacht, alle seine Kollegen seien dort vorbeigegangen. Nach-
dem sie auch das verweigert habe und die Security zu ihm gekommen sei, habe er gesagt, man solle die Polizei rufen und ihr ein Hausverbot erteilen. Dann sei die Polizei gekommen und habe das Hausverbot ausgesprochen. Die Beschwer- deführerin habe sich aufs Trottoir vor dem Eingang begeben und sich in der Kälte mit den vier Kindern dorthin gesetzt. Inzwischen habe die halbe Firma das Ganze mitbekommen. Aber er habe gedacht, er ziehe das jetzt durch, weil er eigentlich in den letzten zehn Jahren immer nachgegeben habe und auch weil sie ihn terrori- siert habe. Die Beschwerdeführerin habe an diesem Morgen die Kinder von der Schule ferngehalten. Sie habe das für den richtigen Weg gehalten, um zu be- kommen, was sie gewollt habe. Am Mittag habe er dann die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern ins Auto eingeladen und sei mit ihnen nachhause ge- fahren. Nach dem Essen hätten sie versucht, die Betreibungen zu diskutieren. Das sei aber gar nicht gegangen, weil es in diesem Moment keine Lösung gege- ben habe. Sie hätten warten müssen bis zur nächsten Lohnzahlung. Der Tag sei dann mit "Fights" und grossen Diskussionen zu Ende gegangen. In der Nacht sei er wieder x-mal aufgestanden. Er sei wieder arbeiten gegangen am nächsten Morgen, nachdem er die Kinder vorsorgt habe. Dann habe sie gesagt, er könne nicht arbeiten, sie habe heute keine Nanny, er müsse ihr helfen. Da P._____ und Q._____ zur Schule gingen, sei es nur um die Babies gegangen. Als er angefan- gen habe Brei zu kochen, sei sie wieder auf ihn los. Sie habe sein Telefon ge- wollt, um zu sehen, mit wem er alles kommuniziere. Sie habe auf der Couch ge- sessen, er habe gekocht. Sie habe ihn wieder terrorisiert. Dann habe er ihr vom Rand von der Couch, also einen Meter von ihr, das Handy hingeschmissen. Also nicht mit viel Schwung, weil er sein Handy ja nicht habe kaputt machen wollen. Das Handy sei ihr in den Schoss gefallen. Sie habe auf dem Sofa gesessen und es sei gegen ihren Oberkörper gefallen. Ganz ehrlich, er habe nicht genau hinge- schaut. Dann habe er weitergekocht. Sie sei dann in die Küche wegen des Haus- verbots. Sie habe extreme Angst gehabt, dass alles im Polizeiregister sei und es Einfluss habe auf die Geschichte mit R._____. Sie sei wie terrorisiert, habe Panik vor allem, was mit der Polizei zu tun habe. Dann habe sie angefangen, ihn zu ter- rorisieren, er solle die Firma anrufen und das Hausverbot annullieren. Zuerst habe er ihr nein gesagt, weil er gewollt habe, dass sie das nie mehr mache. Aber wie
üblich habe er dann eingewilligt, nach stundenlangem Terror. Er habe den Securi- ty-Typen angerufen und ihn gebeten, bei der Polizei anzurufen und das Hausver- bot aufzuheben. Zuerst habe dieser das nicht gewollt, am Schluss habe er es aber gemacht. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, das Hausverbot sei weg. Wie üblich habe sie ihm nicht geglaubt. Sie seien auf der Treppe gestanden, sie auf der vorletzten Stufe und er zuunterst. Weil sie ihm das nicht geglaubt habe, habe sie das auf seinem Handy in den E-Mails sehen wollen, obwohl es deutsch gewesen sei und sie das nicht hundertprozentig begreife. Dann habe er das E- Mail geöffnet und ihr sein Handy gegeben. Sie habe ihm den Rücken zugedreht. Wahrscheinlich habe sie das gelesen; er wisse nicht, was sie sonst noch alles gemacht habe. Nach ein paar Minuten habe er gesagt, sie solle ihm sein Ge- schäftshandy wieder zurückgeben. Er habe Angst gehabt, dass sie noch etwas schreibe oder so. Dann habe er ihr von hinten, sie sei ja mit dem Rücken zu ihm gestanden, das Handy aus der Hand gerissen. Sie sei abgesessen auf die letzte Treppenstufe und habe angefangen zu schreien, also wirklich zu schreien. Er ha- be nur gelacht, sie ausgelacht, und sie gefragt, was sie da mache. Sie sei dann in der Dusche verschwunden. Er habe weitergekocht und den Kindern zu essen ge- geben (Urk. 13/8/2 F. 6). Diese Schilderung deckt sich im Grundsatz auch mit den Aussagen der Be- schwerdeführerin. So sagte auch sie, sie habe versucht "von ca. 0400 Uhr bis ca. 0630 Uhr mit ihm zu sprechen", wegen all dem Geschrei sei dann ihre Tochter um circa 6 Uhr aufgewacht. Wenn er sie so anschreie, werde sie sehr emotional. So- dann berichtete auch sie über die Szene, die sich beim Arbeitgeber des Be- schwerdegegners 1 ereignete, als sie mit den vier Kindern dort auftauchte und sich weigerte zu gehen. Ebenso erzählte sie vom Streit betreffend das Hausver- bot (vgl. Urk. 13/9/1 F. 8, Urk. 13/9/2 F. 19; ferner auch den entsprechenden Po- lis-Eintrag über den Polizeieinsatz, Urk. 13/4). Allerdings scheint die Beschwerdeführerin, dies legen jedenfalls ihre Ausführun- gen nahe, in ihrem Verhalten nichts Aussergewöhnliches zu erblicken. Sie bestä- tigt mit ihren Aussagen letztlich das Bild, das der Beschwerdegegner 1 von ihr zeichnet: jenes einer psychisch labilen Person, die regelmässig die Kontrolle über
sich verliert und von hysterischen Anfällen heimgesucht wird, das Problematische an ihrem Verhalten aber nicht erkennt. Dies deckt sich – wie schon gesagt – auch mit dem, wie Dritte die Beschwerdeführerin beschreiben. Wenn die Beschwerde- führerin darin Stimmungsmache gegen sich sieht, ist dies gerade Ausdruck ihrer mangelnden Problemeinsicht. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumer- ken, dass der Beschwerdegegner 1 in seinen Einvernahmen zwar durchaus nicht mit Kritik an der Beschwerdeführerin spart. Dies aber stets im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Zur Affäre mit R._____ und die Strafverfah- ren etwa, in die die Beschwerdeführerin involviert war beziehungsweise ist, waren seine Aussagen hingegen zurückhaltend, obwohl sich dieser Komplex fraglos eignete, um Stimmungsmache gegen die Beschwerdeführerin zu betreiben. 4.2. Wenn nun die Beschwerdeführerin mit ihrem gesamten Verhalten gezeigt hat, dass sie auch vor Handlungen nicht zurückschreckt, die ihrem Ehemann, ihren Kinder und nicht zuletzt auch ihr selbst erheblich Schaden zufügen, um ihren Wil- len durchzusetzen, sie überdies erwiesenermassen falsch ausgesagt hat über den schon zuvor vom Beschwerdegegner 1 geäusserten Trennungswillen, er- scheint das schon in der Untersuchung thematisierte Motiv der Rache an ihrem Ehemann als Anlass für die Strafanzeige (vgl. etwa Urk. 13/8/2 F. 54 ff., Urk. 13/9/ 2 F. 154 ff.) nicht an den Haaren herbeigezogen. Insoweit erscheint ihre Glaub- würdigkeit als tangiert. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 13) angesprochene Unstimmigkeit bei der Datierung des am 21. September 2016 versandten E-Mails des Beschwerdegegners 1 (vgl. dazu Urk. 13/8/2 F. 62) nichts zu ändern. Selbst wenn dieser, wie sie mutmasst, nach einem Plan vorgegangen sein sollte, also die Trennung vorbereitet hätte, bliebe ihre Motivlage dieselbe. Ebenso wenig widerlegt die Tatsache, dass E._____ gegenüber der Polizei erklärte, die Beschwerdeführerin habe ihr bereits um 11:00 Uhr von einem Vorfall auf der Treppe erzählt (Urk. 13/1 S. 3), eine fal- sche Anschuldigung bei der Polizei. Hinzu kommen die inhaltlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwer- deführerin, und zwar in jenen betreffend das Kerngeschehen, auf die die Staats- anwaltschaft wie ausgeführt sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in
ihrer Stellungnahme vor Obergericht hinweist. Dies zu Recht, weshalb darauf vollumfänglich zu verweisen ist . Wenn die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dies sei auf ihre Traumatisierung durch die physischen Gewaltausbrüche des Be- schwerdegegners 1 zurückzuführen, vermag das nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint die auch in diesem Zusammenhang vorgetragene, nie näher substanti- ierte Behauptung, er habe sie in den letzten Monaten vor der Strafanzeige circa zwanzig Mal geschlagen, als krass dramatisierend und wenig glaubhaft. Zutref- fend hielt die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zudem auch vor, teil- weise sehr detaillierte Erinnerungen zu haben, wie sich die Situationen zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 abgespielt hätten; sobald es aber konkret um die strafrechtlich relevanten Sachen gehe, wie Schläge oder Drohungen, seien ih- re Erinnerungen nicht mehr so gut (vgl. Urk. 13/8/2 F. 175). 4.3. Demgegenüber liegt vom Beschwerdegegner 1 ein grundsätzlich lebensna- her und glaubhafter, über zig Seiten hinweg frei und in eigenen Worten geschil- derter Bericht vor, der hinsichtlich des strittigen Kerngeschehens keine nennens- werten Widersprüche erkennen lässt. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang vorbringt, ist unbehelflich. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwer- degegner 1 am Morgen des 21. September 2016 arbeiten gegangen sei, ergibt sich aus den Akten klar, dass dies nicht der Fall war. Der gegenteilige Satz in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 13/8/2 F. 6), auf den die Beschwer- deführerin hinweist (Urk. 2 S. 8), ist offenkundig ein Versprecher oder wurde falsch protokolliert. Dies ergibt sich schon aus der weiteren Schilderung, die un- mittelbar an diesen Satz folgt. Der Beschwerdegegner 1 wollte dort offensichtlich sagen, dass er an jenem Morgen hätte zur Arbeit gehen müssen. Zumal sich auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. Urk. 13/9/2 F. 17), dass er jedenfalls nicht arbeiten ging und auch der Beschwerdegegner 1 ja den Vorfall vom 21. September 2016, also den Streit unter anderem um das Hausverbot und die entsprechenden Szenen mit dem Handy auf der Treppe und auf dem Sofa, im Grundsatz nie abstritt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdefüh- rerin gesehene Widerspruch ihre Tatschilderung stützen sollte. Nicht nachvoll- ziehbar sind weiter die Widersprüche, die die Beschwerdeführerin in den Aussa- gen des Beschwerdegegners 1 betreffend die Szene auf dem Sofa erkennen will
(vgl. Urk. 2 S. 9). Der Oberkörper ist jener Teil des Körpers vom Hals bis zur Tail- le. Dazu gehört, jedenfalls teilweise, auch der Bauch. Insofern besteht zwischen den Aussagen, der Beschwerdegegner 1 habe der Beschwerdeführerin das Tele- fon auf den Bauch geworfen (Urk. 13/8/1 F. 32) beziehungsweise es sei gegen ih- ren Oberkörper gefallen (Urk. 13/8/2 F. 6), keine relevante Abweichung. Sodann ist nicht einsichtig, worin der Widerspruch liegen soll, dass einerseits das Handy gegen den Torso der Beschwerdeführerin geworfen worden und andererseits in ihrem Schoss gelandet sei. Was die Beschwerdeführerin hier macht, ist haarspal- terische Wortklauberei, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde- gegners 1 nicht zu erschüttern vermag. Auch was die Schilderung des Beschwer- degegners 1 betreffend die Modalitäten des Rückzugs des Hausverbotes betrifft, ist nicht einsichtig, was die Beschwerdeführerin aus (vermeintlichen) Widersprü- chen ableiten will (vgl. Urk. 2 S. 9). Es erscheint durchaus plausibel, dass der Be- schwerdegegner 1 mit dem Sicherheitsverantwortlichen seiner Arbeitgeberin zu- nächst telefoniert, dieser dann aber auch eine schriftliche Bestätigung für den Rückzug des Hausverbotes wollte. Überdies ist zwischen den Parteien ja gerade nicht strittig, dass sie sich um das Hausverbot stritten, die Beschwerdeführerin dessen Annullierung verlangte und sich hernach vergewissern wollte, dass es zu- rückgenommen worden war, wozu sie das Mobiltelefon des Beschwerdegegners 1 einsehen wollte. Auch dieser von der Beschwerdeführerin erblickte Widerspruch liesse ihre Darstellung, wonach er ihr das Handy nicht hingeschmissen, sondern sie damit geschlagen habe, nicht als wahrscheinlicher erscheinen. Ebenfalls nicht widersprüchlich ist es, wenn der Beschwerdegegner 1 sich in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 zunächst nicht mehr genau an den von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Vorfall im April 2016 er- innern konnte, er aber doch von einem Anlass gewusst haben will, bei dem sie "von 3 Uhr bis 7 Uhr am Schreien" gewesen sei. Gänzlich unverständlich ist so- dann, worin die Beschwerdeführerin eine Relativierung dieser Aussage sieht, wenn der Beschwerdegegner 1 "weniger klar" von "3, 4 Stunden hysterischem Geschrei" spricht (vgl. Urk. 2 S. 10). Weiter mag es, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 2 S. 10), auf den ersten Blick zwar widersprüchlich erscheinen, wenn der Beschwerdegegner 1 hinsichtlich des Vorfalls im April 2016, bei dem er
die Beschwerdeführerin gemäss seinen Aussagen an den Armen ergriffen und vom Boden hochgehoben habe, zunächst abstritt, dass diese Hämatome erlitten habe, später aber relativierte, dies möge schon sein (vgl. Urk. 13/8/1 F. 42, Urk. 13/8/2 F. 4 und F. 41 ff.). Dies betrifft aber letztlich nicht den Tatablauf im engeren Sinne, also die eigenen Handlungen des Beschwerdegegners 1, sondern dessen nachträgliche Interpretation über die Folgen, die später bei der Beschwer- deführerin eingetreten seien. Wenn er ursprünglich dachte, es hätten keine blau- en Flecken resultiert, dies aber später nicht mehr ausschliesst, tut dies der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Geradezu trölerisch mutet schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Menge der Kleidung an, die der Beschwerdegegner 1 im gemeinsamen Haushalt zurückgelassen habe (Urk. 2 S. 11). Sie zitiert dazu das E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 21. September 2016 ("[...] all my things, which is actually only a few clothes [...]") und stellt dies seiner Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ("alle meine Kleider") gegenüber. Wenn der Beschwerdegegner 1 nur wenige Kleider besitzt, sind alle seine Kleider nun mal wenige Kleider. 4.4. Bei dieser Ausgangslage – Aussagen der geschädigten Beschwerdeführerin, die aus mehrere Gründen Anlass zu Zweifeln geben, demgegenüber eine hin- sichtlich des Kerngeschehens überzeugende Schilderung des beschuldigten Be- schwerdegegners 1 – ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt, entschei- dend, dass keine massgeblichen Beweise vorliegen, die die untersuchten Vorwür- fe stützen würden. Wenn die Beschwerdeführerin auf eine Schwellung ihres Fus- ses verweist (Urk. 2 S. 4), genügt dies nicht. Einer der am Abend des 21. Sep- tember 2016 ausrückenden Polizisten mag eine leichte Schwellung gesehen ha- ben wollen (Urk. 13/2 S. 3). Fakt ist aber auch, dass schon anlässlich der Einver- nahme am nächsten Tag "keine Verletzungen am Fuss zu erkennen" waren (Urk. 13/1 S. 2). Jedenfalls steht fest – und das ist letztlich entscheidend –, dass der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin keine eigentlichen Verletzun- gen zufügte, die auf eine über das Anwerfen eines Mobiltelefons oder dessen Wegreissen aus den Händen hinausgehende häusliche Gewalt schliessen lassen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass körperliche Schmerzen res- pektive Verletzungen bei weitem nicht immer von Prellungen, Rötungen oder Ähn-
lichem begleitet würden (Urk. 2 S. 5), trifft dies zwar insofern zu, als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nicht zwangsläufig mit äusserlich sichtbaren Blessu- ren einhergehen müssen. Es ändert aber nichts daran, dass es vorliegend an be- lastbaren Beweisen fehlt, die die von ihr erhobenen Tatvorwürfe stützen würden. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass jedenfalls schon am nächsten Tag keiner- lei Hämatome oder auch nur Hautrötungen sichtbar waren, gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, gestossen und über mehrere Treppenstufen hinweg ge- stürzt zu sein. Was die Vorfälle im April 2016 betrifft, liegt an objektiven Beweismitteln einzig der Auszug aus der Krankengeschichte des Gynäkologen der Beschwerdeführerin bei den Akten, gemäss welchem sie diesem gegenüber angegeben habe, vom Be- schwerdegegner 1 geschlagen worden zu sein, weil er wegen einer im Auto ge- funden Bankkarte wütend geworden sei. Zusammen mit diesem Vermerk aus der Krankengeschichte übermittelte der Arzt auch Fotos, auf denen Hämatome auf dem linken Oberarm zu sehen sind (Urk. 13/11/3). Diese sind zwar durchaus mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen, die allerdings, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt, insbesondere in diesem Punkt beachtli- che Unstimmigkeiten aufweisen. So waren die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, welcher Vorfall konkret zu diesen blauen Flecken geführt habe, widersprüchlich. Ebenso gut erklärt indessen auch die Schilderung des Be- schwerdegegners 1, wonach er die Beschwerdeführerin an den Armen heftig ge- packt habe – was angesichts der vorliegenden Umstände keine justiziable, das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende und damit im Sinne von Art. 126 StGB relevante Einwirkung auf den Körper darstellte –, die blauen Flecken. Damit liegen auch in dieser Hinsicht keine Beweise vor, die für eine der Parteien und gegen die andere sprechen würde. Es bleibt somit bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Auch in Bezug auf die behauptete Todesdrohung im April 2016, liegen einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin vor, die nicht zu überzeugen vermögen. Einer Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in Schre- cken oder Angst versetzt. Wie gesehen zeigen die Akten eine schon länger ge-
scheiterte Beziehung, die geprägt war von gegenseitigen Beschimpfungen (wel- che, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, mangels entsprechenden Strafantrags nicht Gegenstand der Untersuchung und der angefochtenen Verfü- gung waren), Beleidigungen, Kränkungen und Demütigungen. Dass die Be- schwerdeführerin aber auch in Angst und Schrecken versetzt worden wäre, deckt sich nicht mit ihrem Verhalten, wie es sich aus den Akten ergibt. Namentlich die vorliegende schriftliche Kommunikation zwischen den Ehegatten legt dies nicht nahe. Ihre gegenteiligen Beteuerungen sind wenig glaubhaft. 4.5. Was die von der Beschwerdeführerin geforderten zahlreichen Einvernahmen angeht, kann vollumfänglich auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden. Hinzuzu- fügen ist, dass wie erwähnt – unabhängig davon, welcher Darstellung man Glau- ben schenkte – die Beschwerdeführerin keine eigentlichen (körperlichen) Verlet- zungen davontrug. So oder anders wäre ein Schuldspruch, wenn überhaupt, nur denkbar hinsichtlich relativ geringfügiger Tätlichkeiten. Wenn aber wie dargelegt (E. II.3) sich die erforderliche Untersuchungstiefe nach der Schwere der mut- masslichen Delikte richtet, wäre die Einvernahme einer nicht unerheblichen An- zahl Zeugen im vorliegenden Fall ohnehin nicht verhältnismässig. 4.6. Damit bleibt es dabei, dass an belastenden Indizien im Wesentlichen einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin vorliegen, die unter den gegebenen Um- ständen für sich alleine genommen zu wenig verlässlich sind, als dass sie – wie schon heute feststeht – in einem gerichtlichen Hauptverfahren als Grundlage ei- ner Beweiswürdigung dienen könnten, bei der reelle Chancen eines Schuld- spruchs bestünden. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung zu Recht ein. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Oberge- richt kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des anwendbaren Gebührenrahmens (300 bis 12 000 Franken, § 17 Abs. 1 GebV OG) und in Beachtung der massgeblichen Bemessungskriterien (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts, § 2 Abs. 1 GebV OG) auf
3000 Franken festzusetzen. Zu beziehen ist sie aus der von der Beschwerdefüh- rerin geleisteten Prozesskaution. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner 1 nicht mangels erheblicher Auf- wendungen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Im nicht beanspruchten Umfang wird die Sicherheitsleistung der Beschwer- deführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zu- rückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. Y., zweifach für sich und den Beschwerdegeg- ner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung
Zürich, 2. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i. V.:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Weber