Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170304-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Geri chts- schreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Beschluss und Verfügung vom 20. November 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 26. September 2017, A-1/2016/10021894
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 22. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eine Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) ein- reichen wegen Betrug, evtl. Urkundenfälschung und allenfalls weiterer Delikte (Urk. 7/3). In der Strafanzeige liess er im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus- führen: Der Beschwerdeführer sei ab dem 15. September 2009 beim Beschwer- degegner 1 in der Schmerzklinik des ...-Spitals C._____ wegen starker Rücken- schmerzen in Behandlung gewesen. Am 6. Januar 2010 habe der Beschwerde- gegner 1 dem Beschwerdeführer zwei Testelektroden und am 13. Januar 2010 einen Neurostimulator implantiert. Die Kosten für diese beiden Operationen seien der Krankenversicherung des Beschwerdeführers, der D._____ AG (nachfolgend: D.), in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden, "soweit ersichtlich unter Abzug eines Selbstbehalts". Mit Schreiben vom 24. November 2009 habe der Beschwerdegegner 1 die D. um Kostengutsprache zur Austestung der Elektrostimulation ersucht. In diesem Schreiben habe sich der Beschwerdegeg- ner 1 mehrfach tatsachenwidrig, widersprüchlich und irreführend geäussert (Urk. 7/3 S. 2), wodurch die D._____ in den irrigen Glauben versetzt worden sei, die Indikation für den Test einer Neurostimulation sei ausgewiesen (Urk. 7/3 S. 3). Die beiden Testelektroden seien in Beckennähe ins Fettgewebe unter der Haut gesetzt worden, um eine subcutane periphere Feld- und Nervensti mulati on durch- zuführen. In den Rechnungen für die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 habe der Beschwerdegegner 1 gegenüber der D._____ aber angegeben, die Elektroden seien rückenmarksnah eingelegt worden. Eine subcutane periphere Nervenstimulation sei nicht kassenpflichtig, eine rückenmarksnahe Neurosti mula- tion dagegen schon (Urk. 7/3 S. 6). Mittels der tatsachenwidrigen und unvollstän- digen Erklärungen i m Gesuch um Kostengutsprache habe der Beschwerdegeg- ner 1 die D._____ getäuscht. Die D._____ habe auf die Richtigkeit der Angaben
vertraut und vertrauen dürfen. Zudem wäre die Überprüfung der Angaben mit un- zumutbarem Aufwand verbunden gewesen (Urk. 7/3 S. 7). Mit den Rechnungen habe der Beschwerdegegner 1 den Irrtum der D._____ auf arglistige Art und Wei- se bestärkt. Einerseits habe er implizit vorgegeben, es sei eine erfolgreiche Test- phase durchgeführt worden. Andererseits habe er in den Rechnungen eine kas- senpflichtige Operation deklariert, obschon eine nicht kassenpflichtige Operation durchgeführt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdegegner 1 die D._____ er- folgreich von einer Überprüfung des Falles abhalten können, worauf diese letztlich sämtliche Kosten der Operation übernommen habe. Durch die unzutreffenden Rechnungspositionen habe der Beschwerdegegner 1 sodann eine Falschbeur- kundung begangen. Der Beschwerdeführer mache adhäsionsweise einen An- spruch auf Genugtuung i nfolge der ni cht i ndi zi erten Behandlung und der damit verbundenen Schmerzen geltend. Bei korrekter Indikation unter Beizug sämtlicher Krankenakten hätte das Leiden deutlich verkürzt werden können und wären ni cht unnötigerweise Hoffnungen auf eine rasche Heilung geschürt worden (Urk. 7/3 S. 8). 2. Mit Verfügung vom 26. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an Hand (Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2017 zu- gestellt (Urk. 7/16). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 (Montag) liess der Be- schwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 26. September 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die notwendigen strafrechtli chen Untersuchungen gegen den Beschuldigte B._____ betreffend Betrug etc. zu eröffnen. 2. Es sei der Unterzeichnende für das vorliegende Beschwerdever- fahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt zu Las- ten der Staatskasse."
die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässi- gen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2). 2. Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation vorbringen, er habe sich vorliegend als Privatkläger konstituiert. Er sei insbeson- dere in seiner physischen und psychischen Integrität bzw. seinen Persönlichkeits- rechten berührt und damit zur Beschwerde berechtigt (Urk. 2 S. 2). 3. Betrug gemäss Art. 146 StGB ist ein Vermögensdelikt. In Bezug auf den be- anzeigten Betrugsvorwurf ist festzuhalten, dass gemäss der Darstellung in der Strafanzeige der Beschwerdegegner 1 die D._____ getäuscht haben soll, worauf- hin diese die Kosten für die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 übernom- men hat. Damit kommt allenfalls die D._____ als Geschädigte im Sinne der er- wähnten Strafnorm in Frage. Der Beschwerdeführer führt aus, die D._____ habe die Kosten der Operationen "soweit ersichtlich unter Abzug eines Selbstbehalts" bezahlt (Urk. 7/3 S. 2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer damit einen bei ihm eingetretenen Schaden geltend machen will, schei nt sich der Beschwerdeführer doch gemäss der verwendeten Formulierung ("soweit er- sichtlich") offenbar ni cht si cher zu sei n, ob ihm die D._____ tatsächli ch den Selbstbehalt in Rechnung gestellt hat. Aus der Kostengutsprache der D._____ vom 30. November 2009 ergibt sich zwar die Absicht der D._____, die Behand- lung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzüglich Jahresfran- chise und 10% Selbstbehalt zu vergüten (Urk. 7/4/21/11 letzte Seite). Ob eine derartige Weiterverrechnung aber tatsächlich stattgefunden hat, kann den Akten ni cht entnommen werden. Und selbst wenn der Beschwerdeführer einen bei ihm eingetretenen Schaden hätte geltend machen wollen, handelte es sich dabei nicht um ei nen unmittelbaren, sondern einen Reflexschaden. Ei n solcher liegt vor, wenn eine Drittperson, hier der Beschwerdeführer, die in einer besonderen Be- ziehung zum Direktgeschädigten steht, durch dasselbe schädigende Ereigni s wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Die reflexgeschädigte Person ist jedoch, auch wenn das schädigende Ereignis strafbar ist, strafprozessual keine geschädigte
Person (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POS TIZZI, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 43). Damit wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beanzeigten Be- trugsvorwurf ni cht unmi ttelbar i n sei nen Rechten verletzt und i st folgli ch ni cht Ge- schädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. 4. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der heute über- wiegenden Rechtsauffassung das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechts- verkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2). Die Fälschungsdelikte schützen da- mit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteres- sen des Einzelnen. Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkun- dendelikt ist möglich, namentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Ver- mögensdelikts bildet oder falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung ei- ner bestimmten Person abzielt (Urteile 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wie vorste- hend unter Zi ff. II /3 ausgeführt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe für ihn einen unmittelbaren Vermögensschaden zur Folge gehabt. Mit der angeblichen Urkundenfälschung sollte nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht auf seine Benachteili- gung, sondern auf die Benachteiligung der D._____ abgezielt werden. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem beanzeigten Urkun- dendelikt an der Geschädigtenstellung. 5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht ni cht geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe sich eines Körperverletzungsdelikts zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gemacht. Der im Zusammenhang mit der Beschwer- delegitimation ergangene Hinweis in der Beschwerde, er - der Beschwerdeführer - sei in seiner physischen und psychischen Integrität bzw. seinen Persönlichkeits- rechten berührt (Urk. 2 S. 2), genügt dafür klarerweise ni cht. Ebenso wenig kann aus den Ausführungen in der Strafanzeige, wonach der Beschwerdeführer eine Genugtuung geltend mache "infolge der nicht indizierten Behandlung und die da-
mit verbundenen Schmerzen", geschlossen werden, er verlange die Strafverfol- gung des Beschwerdegegners 1 wegen eines Körperverletzungsdeliktes. Im Üb ri- gen ist davon auszugehen, dass die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 le- diglich als ei nfache Körperverletzungen zu qualifizieren wären, wurden dem Be- schwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen am 6. Januar 2010 zwei Testelektroden in das Unterhautfettgewebe und am 13. Januar 2010 ei n Neuros- timulator unter der Haut implantiert (Urk. 7/3 S. 6; vgl. auch die Operationsberich- te vom 8. und 13. Januar 2010, Urk. 7/4/21/3-4). Es ist gestützt auf di e Akten ni cht davon auszugehen, dass diese Eingriffe in die körperliche Integrität des Be- schwerdeführers die Intensität einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erreichten. Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, wobei der Be- schwerdeführer bis heute keinen Strafantrag wegen Körperverletzung begangen durch den Beschwerdegegner 1 gestellt hat und die dreimonatige Antragsfrist be- reits lange vor der Strafanzeige vom 22. Juni 2016 verstri chen sei n dürfte. 6. Ist der Beschwerdeführer nicht geschädigte Person, konnte er sich nicht als Privatkläger konstituieren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im von der Staatsanwaltschaft erstellten Verzeichnis der Geschädigten, die nicht auf ihre Rechte im Strafverfahren verzichtet haben, unter dem Titel "Geschädigte oh- ne Entscheid über Konstituierung als Privatklägerschaft" aufgeführt ist (Urk. 7/14). Unerheblich ist sodann auch, dass sich der Beschwerdeführer i n sei ner Be- schwerde selbst als Privatkläger bezeichnet und sein Interesse am Verfahren be- kundet. Der Beschwerdeführer ist nicht Partei im Si nne von Art. 382 Abs. 1 StPO, sondern Anzeigeerstatter (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Anzeigeerstatter stehen - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einlei- tung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine weite- ren Verfahrensrechte zu. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnah- meverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Be- schwerdeinstanz anzufechten (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). Eine Verletzung seiner Rechte als Anzeigeerstatter rügt der Beschwerdeführer zu Recht ni cht.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. D as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic . iur. X., zwei fach, für si ch und den Beschwerde- führer, per Geri chtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y., zwei fach, für si ch und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-1/2016/10021894, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-1/2016/10021894, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestä- ti gung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzunge n ri chten si ch nach den massgebli chen Besti mmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 20. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber