Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170302-O/U/BEE>HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. i ur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. i ur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. T. Böhlen
Beschluss vom 24. November 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat, vom 2. Oktober 2017, B-4/2017/10006098
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) Strafantrag gegen eine unbekannte und zwei namentlich genannte Per- sonen wegen Ehrverletzung (vgl. Urk. 14/1). Hinsichtlich der beiden namentlich genannten Personen zog der Beschwerdeführer seine Strafanträge mit Eingabe vom 17. Mai 2017 zurück und erklärte, es handle sich bei der unbekannten Per- son wohl um B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1). Die Staatsanwalt- schaft Züri ch-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm eine Untersuchung mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 nicht an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 14/7). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Er beantragte sinngemäss, der Entscheid der Staatsanwaltschaft sei betreffend die Beschwerdegegnerin 1 auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen eine Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegnerin 1 an die Hand zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. November 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und stellte zusätzliche Anträge (Urk. 9). Die ihm auferlegte Prozesskaution leistete er fristgerecht (vgl. Urk. 6, 8 und 12). Von der Staatsanwaltschaft wurden die Akten beigezogen (Urk. 13; Urk. 14). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ist auf die Anordnung ei nes Schri ftenwechsels zu verzi chten. 3. Nachfolgend ist auf die Vorbringen der Parteien lediglich i nsowei t ei nzuge- hen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. II. 1. In der Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusam- mengefasst, der Beschwerdeführer habe ein Schreiben der C._____ Versiche-
rungs-Gesellschaft, Geschäftsstelle für Immobilien Zürich, vom 16. Januar 2017 (Urk. 14/2/1) erhalten. Mit diesem sei er aufgefordert worden, die Hausordnung einzuhalten, da Beschwerden von Mietern wegen lauten Zuschlagens der Türen oder des Verschiebens von Möbeln während der Nachtruhezeiten eingegangen seien. Der Vorwurf, jemand habe sich infolge Verletzung der Nachtruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten, setze diese Person in ihrer Eigenschaft als ehrenhafter Mensch nicht herunter. Es liege kein strafrechtlich relevanter Ehrein- griff vor (vgl. Urk. 5 S. 2). 2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhand- nahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft steht dabei ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen sowie Urteil 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2). 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift zusammenge- fasst geltend, er sei insbesondere durch das Hinlegen des Briefumschlags (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 14/6/4) bzw. des Schreibens der Beschwerdegegnerin 1 vom 28. April 2017 (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 14/6/3) vor sei ne Wohnungstür sehr wohl i n seiner Eigenschaft als ehrenhafter Mensch herabgesetzt worden. Es habe sich dabei grösstenteils um nachweislich wahrheitswidrige Äusserungen gehandelt, die darauf abgezielt hätten, ihn in boshafter Absicht gegenüber der Mieterschaft im Haus zu diskreditieren (vgl. Urk. 2). In seiner Ergänzung zur Beschwerdeschrift
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei von der Beschwerdegegnerin 1 wider besseres Wissen erhoben wor- den. Das Schreiben der Immobilienverwaltung vom 11. Mai 2017 (Urk. 10 = Urk. 14/6/1) belege, dass die Beschuldigungen ihm gegenüber gegenstandslos seien. Er sei nicht für die Ruhestörung verantwortlich gewesen (vgl. Urk. 9). 3.2 Die Art. 173 ff StGB schützen das Rechtsgut der Ehre. Was unter Ehre zu verstehen i st, i st umstri tten. In jüngeren Entschei den des Bundesgeri chts wi rd nun der auch in der Literatur weit verbreitete normative Ehrbegriff zugrunde gelegt, wonach Ehre der legitime Achtungsanspruch eines jeden Menschen gegenüber sei nen Mi tmenschen i st. Geschützt i st nach Auffassung des Bundesgeri chts allei n die Geltung als anständiger Mensch. Eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträch- tigung soll nur dann vorliegen, wenn jemand «allgemein eines Mangels an Pflicht- gefühl, Verantwortungsbewusstsei n und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigen- schaft bezichtigt (wird), die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken» (BGE 105 IV 113). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen muss. Entscheidend sind die konkreten Um- stände, d.h. es kommt darauf an, wer durch die Äusserung betroffen ist und in welcher Situation eine Äusserung fällt (vgl. Stratenwerth/Wohlers, Handkommen- tar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 173 N 1 ff.). Der Ehrangriff muss dabei von ei- niger Erheblichkeit sein (vgl. Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). Betreffend den objektiven Tatbestand muss der Täter eine Tatsachen- behauptung aufstellen oder weiterverbreiten, die geeignet ist, den Ruf ei ner ande- ren Person zu schädigen. Die Eignung zur Rufschädigung ist gegeben, wenn die Äusserung an sich, d.h. für den Fall, dass sie geglaubt werden sollte, geeignet ist, den Ruf zu schädigen (vgl. Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 173 N 8 ff. und Art. 174 N 2). 3.3 Der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zuzustimmen, dass im Vorwurf des Verstosses gegen die Hausordnung bzw. Nachtruhe durch lärmendes Verhalten keine strafrechtlich relevante Verletzung der Ehre gesehen werden kann. Das
dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist von vornherein nicht geeignet, i hn als Menschen einem unbefangenen Adressaten gegenüber verächtli ch zu machen, sei nen C harakter i n ei n ungünsti ges Li cht zu rücken oder seinen Ruf zu schädigen. Gleiches gilt für den Inhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin 1, welcher von der Staatsanwaltschaft nicht direkt thematisiert wurde. Es ist ni cht er- si chtli ch i nwi efern dieser den Beschwerdeführer in seinem Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sei n, verletzt haben könnte. D azu taugt insbesondere der Vorwurf, ei- ne ehemalige Nachbarin sei bereits nach 14 Tagen wieder ausgezogen, weil sie die damaligen Nachtruhestörungen aus der Wohnung des Beschwerdeführers ni cht ertragen habe (vgl. Urk. 3/3), berei ts an si ch ni cht. Das persönliche Empfin- den des Beschwerdeführers vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da nicht auf seine individuellen Wertmassstäbe abzustellen ist, wie bereits ausge- führt wurde. Der strafrechtliche Ehrenschutz gibt keinen Anspruch darauf, von Dritten ni cht für ei n Tun oder Unterlassen gerügt zu werden, das diesen als feh- lerhaft erscheint, aber keinen Straftatbestand erfüllt. Dies gilt selbst da, wo die Rüge sich als unberechtigt erweist. Unter diesen Umständen i st es auch unwesentli ch, ob die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wider besseres Wissen erhoben worden sind oder ob seine Nachbarn vom Inhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin 1 Kenntni s ge- nommen haben oder hätten nehmen können. Diese Fragen müssten erst beim Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Ehrbeeinträchtigung im Rahmen der rechtlichen Abgrenzung zwischen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimp- fung behandelt werden. 3.4 Nach dem Gesagten fällt der vorliegende Sachverhalt unter kei nen der frag- li chen Straftatbestände. Die Staatsanwaltschaft hat daher ei ne Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall der Gutheissung seiner Be- schwerde bzw. einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ein Ausstandsge- such gegen Staatsanwältin lic. iur. Florentina Zbinden, da diese zusammenge- fasst die Nichtanhandnahme verfügt habe und sich eine vorgefasste Meinung ge-
bildet haben und damit bei einer Rückweisung der Sache befangen sein könnte (vgl. Urk. 9 S. 3). 4.2 Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird sich Staatsanwältin lic. iur. Floren- tina Zbinden nicht erneut mit der vorliegenden Sache befassen müssen, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit dem Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers verzichtet werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgesu- che an die Verfahrensleitung derjenigen Instanz zu richten si nd, welcher die be- troffene Person angehört. Bedingte Ausstandsgesuche sind dabei grundsätzli ch unzulässig und bei einer Neubeurteilung durch dieselbe Person nach Rückwei- sung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz handelt es sich in der Regel ni cht um ei ne unzulässige Mehrfachbefassung (vgl. dazu Art. 58 Abs. 1 StPO, Urteil 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.1 und Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 N 29 sowie Art. 57 N 5). 5.1 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). D i e Geri chtsgebühr i st i n Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens si nd aus der vom Be- schwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen. Der Restbetrag ist ihm, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten. 5.2 Der Beschwerdegegnerin 1, der im vorliegenden Verfahren keine wesentli- chen Umtri ebe oder Auslagen entstanden sind, ist keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdefüh- re r auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
Züri ch, 24. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Böhlen