Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170255-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 24. April 2018
i n Sachen
A.X., Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 28. August 2017, C-5/2016/10004019
Erwägungen: I. 1. A.X. erstattete am 27. November 2015 und mit Ergänzungen vom 11. De- zember 2015, 10. Februar 2016, 20. April 2016 und 24. Juni 2016 Strafan- zeige gegen das behandelnde Ärzte- und Pflegepersonal des Universitäts- spitals Zürich (USZ) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Tötung zum Nachteil ihres Vaters B.X., geboren am tt. Februar 1937. Dieser wurde am 5. August 2015 wegen Leberkrebs operiert. In den frühen Morgenstunden des 20. August 2015 erlitt er einen Herzstillstand und als Folge davon einen schweren Hirnschaden. B.X. (†) verstarb am tt. Au- gust 2015 im USZ. Die dannzumal zuständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffne- te am 2. Februar 2016 ein Strafuntersuchungsverfahren gegen Unbekannt. Am 20. Februar 2017 trat sie das Verfahren aufgrund ei ner neuen Aufga- benverteilung zwischen den Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch ab. Diese beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Uni versi tät Züri ch (IRM), ei n Aktengutachten zu allfälligen medizinischen Behandlungsfehlern zu erstellen. Das Gutachten ging am 19. Juli 2017 ein. Die Anzeigeerstatterin nahm am 7. August 2017 zum Gutachten Stellung und beantragte die Befragung von zwei Pflegefach- personen sowie di e Ei nholung ei ner zwei ten rechtsmedi zi ni schen Ei nschät- zung. 2. Mit Verfügung vom 28. August 2017 (Urk. 3/1) erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (recte: Einstellungsverfügung), da ge- mäss dem rechtsmedizi ni schen Gutachten des IRM keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Spitalpersonals und folgli ch kei n Verdacht auf ein strafbares Verhalten vorlägen.
sind Forderungen, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und ordentlicher- weise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Im Strafverfahren können Zi vi lansprüche adhäsionsweise geltend ge- macht werden (vgl. Art. 122 und Art. 126 StPO). Die Opferangehörigen müssen eigene Zi vi lansprüche gegen den Straftäter geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). In Betracht kommen in erster Linie Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR) und Genugtuung (Art. 47 OR). Im vorliegenden Fall steht eine mutmasslich begangene Straftat im Rahmen einer medizinischen Behandlung am Universitätsspital Zürich (USZ) zur D is- kussion. Beim USZ handelt es sich um eine Anstalt des kantonalen öffentli- chen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Gesetzes vom 19.9.05 über das Universitätsspital Zürich [USZG; LS 813.15]). Im Kanton Züri ch kommt bei Haftungsansprüchen gegenüber Organisationen des kan- tonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönli chkei t bzw. gegen- über i hren Organen und gegenüber den in ihrem Dienst stehenden Perso- nen, soweit sie öffentlich-rechtli che Verri chtungen ausüben, das Gesetz vom 14. September 1969 über die Haftung des Staates und der Gemeinden so- wie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz; LS 170.1) zur Anwen- dung (§ 3 Haftungsgesetz). Der geschädigten Person steht kei n Anspruch gegen die Angestellten zu (§ 4 i.V.m. § 6 Abs. 4 Haftungsgesetz). Demnach si nd allfällige Forderungen der Beschwerdeführerin nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtli cher Natur. Öffentlich-rechtliche Forderungen kön- nen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4). Sie sind in einem separaten Staats- haftungsverfa hre n durchzusetze n. D i es führt zur Frage, ob den Opferangehörigen, die anstelle einer zi vi lrecht- li chen eine öffentlich-rechtliche Forderung geltend machen, aufgrund des Wortlauts von Art. 117 Abs. 3 StPO die Berechtigung zur Anfechtung ei ner Ni chtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung fehlt. Den Gesetzesmate- rialien kann diesbezüglich ni chts entnommen werden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21.12.2005, BBl 2006 1170
f.; AB 2006 S 1011; AB 2007 N 952), was darauf schliessen lässt, dass sich der Bundesgesetzgeber des Problems nicht bewusst war und sich jedenfalls nicht bewusst gegen die Beschwerdelegitimation von Opferangehörigen mit öffentlich-recht li che n Forderungen aus Staatshaftungsrecht entschi ed. 1.3 Die Voraussetzung der Geltendmachung von Zi vi lansprüchen wi rd auch zur Eingrenzung der Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Art. 78 ff. StPO [recte: BGG]) verwendet. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG bedarf die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Zu den Beschwerdeberechtigten gehört u.a. die Privatklägerschaft, wobei für sie zusätzlich vorausgesetzt ist, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprü- che auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Macht die geschädigte Person anstelle von Zivilansprüchen öffentlich-rechtliche Forderungen aus Staatshaftung geltend, tritt das Bundesgericht, von Ausnahmen bei Gewalt- delikten abgesehen (vgl. E. II/1.5 hi ernach), auf die Beschwerde nicht ein (BGer, Urteile 6B_1074/2017 vom 27.11.17 E. 2; 6B_619/2017 vom 14.11.17 E. 4; 6B_691/2017 vom 7.7.17 E. 1; 6B_514/2017 vom 18.5.17 E. 2). In der Lehre wird diese restriktive Legitimationspraxis kritisiert. Dagegen wird hauptsächlich vorgebracht, der Entscheid im Strafpunkt könne nicht nur auf Zivilforderungen, sondern auch auf öffentlich-rechtliche Haftungsansprü- che der geschädigten Person gegen den Staat Auswirkungen haben. Wenn beispielsweise ein Verfahren wegen vorsätzlicher Tatbegehung eingestellt werde, so habe der Umstand, dass der Täter/der Staatsangestellte nur noch wegen Fahrlässigkeit belangt werden könne, auf die öffentlich-rechtli che Forderung der geschädigten Person Auswi rkungen. Es sei beim Zivilgericht und beim Staatshaftungsgericht gleichermassen von einer faktischen Bin- dung an das Strafurteil auszugehen. Aus diesem Grund müsse die geschä- digte Person ungünstige Strafurteile oder Einstellungsbeschlüsse vor Bun- desgericht anfechten können, unabhängig davon, ob zivilrechtliches oder öf-
fentlich-rechtli ches Haftungsrecht zur Anwendung komme (MARC THOMMEN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 81 N. 40 f.; DERS., Die Opfer staatlicher Gewalt vor Bundesgericht, in: Toujours agité - jamais abattu, Festschrift für Hans Wiprächtiger, 2011, S. 89 ff.; O MAR ABO YOUSSEF, Die Legitimation des Geschädigten zur Beschwerde in Straf- sachen, i n: forumpoenale 5/2010 S. 316 ff.). 1.4 Diese Kritik lässt sich auf Art. 117 Abs. 3 StPO übertragen. Nach dieser Be- stimmung haben die nahen Angehörigen eines Opfers Verfahrensrechte, wenn sie Zivilansprüche stellen. In diesem Fall si nd sie ohne Weiteres legi- timiert, Ni chtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen mit strafprozes- sualer Beschwerde anzufechten. Wie oben gezeigt, können sich solche Ver- fügungen aber auf öffentlich-rechtli che Haftungsansprüche der nahen Ange- hörigen aus Staatshaftung gleichermassen wie auf Zivilforderungen gegen- über dem Straftäter auswi rken. Unter dem Blickwinkel des Rechtsgleich- heitsgebots (Art. 8 BV) ist daher ni cht ei nzusehen, weshalb die nahen An- gehörigen eines Opfers die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Straf- verfahrens bei einer zur Anzeige gebrachten Straftat in einem privaten Spital anfechten können, der kantonale Rechtsmittelweg gegen die Ni chtanhand- nahme- oder Ei nstellungsverfügung ihnen dagegen versagt bleibt, wenn sich die mutmassliche Straftat in einem öffentlichen Spital ereignete. Für die be- troffenen Angehörigen ist diese Unterschei dung schwer nachvollziehbar (vgl. i n di esem Si nn H E INZ AEMISEGGER, Zur Umsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Liber Amicorum für Andreas Donatsch, 2012, S. 260). Es liegt darin ein Element der Willkür. Ein Teil der Lehre plädiert deshalb dafür, den Begriff "Zivilansprüche" in dem Si nne neu auszulegen, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat re- sultierenden "Haftungsansprüche" zu verstehen si nd, unabhängig davon, ob die Haftungsgrundlage zivil- oder öffentlich-rechtli cher Natur i st (T HOMMEN, a.a.O., Art. 81 N. 41; zurückhaltender aber A EMISEGGER, a.a.O., S. 261, und ABO YOUSSEF, a.a.O., S. 317, die bezüglich Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine Gesetzesrevision vorschlagen). Diese die Bestimmung von Art. 81 Abs.
1 lit. b Ziff. 5 BGG betreffende, neue Auslegung ist bei Art. 117 Abs. 3 StPO ebenfalls angebracht. 1.5 Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch das konventions- und ver- fassungsrechtlich garantierte Recht auf Leben (Art. 2 Ziff. 1 EMRK, Art. 10 Abs. 1 BV) und das Verbot der Folter und jeder anderen Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV). Aus diesen Garantien erwächst der geschädigten Person und ihren Angehöri gen ei n Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtli che Untersuchung der Todesumstände oder der Mi sshandlung (J ENS MEYER-LADEWIG/BERTOLD HUBER, in: Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 2 N. 21 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 55 f., je mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im Vordergrund stehen Fälle der Gewaltanwendung durch staatliche Organe. Der Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung gilt aber auch in anderen Fällen, wenn ein Mensch auf zweifelhafte Art zu Tode kommt. Der Staat ist namentlich verpflichtet, Todesfälle von Patienten in ärztli cher Obhut zu untersuchen und allfällige Verantwortliche zur Rechen- schaft zu zi ehen (M ÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 56). Unter Abstützung auf diese Garantien bejahte das Bundesgeri cht i n Fällen staatlicher Gewaltausübung ein rechtlich geschütztes Interesse der Be- troffenen an der Aufhebung eines Entscheids, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Beamten abgelehnt oder die Untersuchung eingestellt wurde (BGE 139 IV 121 E. 4.2; 138 IV 86 E. 3; 131 I 455 E. 1.2.5; BGer, Urteile 6B_891/2014 vom 9.12.14 E. 1.2; 6B_340/2013 E. 1.3.3.1; 1B_355/2012 vom 12.10.12 E. 1.2.2; 6B_274/2009 vom 16.2.10 E. 3.1.2.2). Die Legitimation der geschädigten Person zur Beschwerde in Strafsachen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG wird in diesen Fällen direkt aus den konventi ons- und verfassungsrechtlichen Garantien abgeleitet (vgl. dazu H E INZ AEMISEGGER/ANNE TTE DOLGE, i n: Praxi skommentar zum Bundesge- richtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2013, Art. 81 N. 45; HANS-JÖRG SEILER, Ei nfluss
des europäischen Rechts und der europäischen Rechtsprechung auf die schweizerische Rechtspflege, in: Zeitschrift des bernischen Juri stenverei ns [ZBJV] 150/2014, S. 312 und S. 324). Als weiteren Schritt anerkannte das Bundesgericht den Anspruch auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung auch bei fahrlässig begangenen Tö- tungsdelikten (BGE 135 I 113 E. 2.1) und entschied, dass die Beschwerde- führer, welche si ch als nahe Angehörige im Schutzbereich von Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV befinden, am Ermächtigungsverfahren, wel- ches zum Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen mit einem Strafverfolgungsprivileg ausgestatteten Beschuldigten führt, un- abhängig vom einschlägigen Verfahrensrecht als Parteien beteiligt werden müssen (BGE 135 I 113 E. 2.2 und 2.3). Unter Heranzi ehung dieses Bun- desgerichtsurteils entschied die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau in einem Fall fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (Art. 117 StGB), dass die nahen Angehörigen - obschon sie keine zivilrecht- lichen Ansprüche gegen den Beschuldigten, sondern öffentlich-rechtli che Ansprüche gegen den Kanton Aargau aus Staatshaftung geltend machten - ungeachtet des einschlägigen Verfahrensrechts direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV die Möglichkeit haben müssen, sich am Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten als Parteien zu beteiligen (Entscheid SBK.2011.262 vom 23.12.11, publ. i n: C AN - Zeitschrift für kan- tonale Rechtsprechung 2013 Nr. 40, wobei eine Minderheit der Beschwer- dekammer eine abweichende Meinung äusserte; kritisch im Sinne der Min- derhei tsmei nung auch G ORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POS TIZZI, in: Basler Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N. 49a). Die hiesige Kammer trat i n ähnli chen Fällen ebenfalls, allerdings ohne nähere Begründung, auf Beschwerden von Opferangehörigen mit öffentlich- rechtli chen Ansprüchen gegen Ni chtanhandnahme- oder Einstellungsverfü- gungen ein (vgl. OGer ZH, III. SK, Beschlüsse UE130049 vom 2.5.13 [Ba- deunfall an öffentlicher Schule]; UE120024 vom 5.12.13 [Todesfall im Ver- lauf des Vollzugs einer Ausschaffung]).
Der Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (Art. 2 Ziff. 1 EMRK, Art. 10 Abs. 1 BV) legt ebenfalls nahe, den Angehörigen eines Tötungsopfers Parteistellung und somit die Befugnis zur StPO-Beschwerde ei nzuräumen, wenn si e öffentli ch-rechtliche Haftungsansprüche geltend ma- chen (vgl. i n di esem Si nn L AURENT MOREILLON/AUDE PAREIN-REYMOND, CPP- Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N. 30). 1.6 Nach dem Gesagten ist die Legitimation der Beschwerdeführerin als nahe Angehörige des Opfers zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung aufgrund einer am Gleichbehandlungsge- bot (Art. 8 BV) ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung von Art. 117 Abs. 3 StPO bzw. direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat einen Strafantrag gestellt (Urk. 13/2). Sie hat zwar bis anhin keine Forderungen geltend gemacht, doch sind solche im Falle eines Schuldspruchs evident (Entschädigung für Bestattungskosten, Genugtuung). Die weiteren Voraussetzungen des Sach- entscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft liegt der Strafanzeige folgender Sachverhalt zugrunde: B.X. (†) sei am 5. August 2015 wegen eines bösartigen Lebertumors im USZ operiert worden. Da er viel Blut verloren habe, habe er Bluttransfusionen erhalten. Am 8. August 2015 sei es zu einem einmaligen Vorhofflimmern gekommen. Das Vorhof- flimmern sei auf der Intensivstation behandelt und B.X. (†) anschli essend i n die Abteilung ... verlegt worden. Am 10. August 2015 habe der Verstorbene weitere zwei Bluttransfusionen erhalten, da der Hämoglobinwert tief gewe- sen sei. B.X. (†) habe über Müdigkeit und Albträume geklagt. Zudem sei er teilweise verwirrt gewesen. Am 19. August 2015 sei der Hämoglobinwert er- neut tief gewesen, weshalb eine Beobachtung der Werte und bei weiterem Abfall Bluttransfusionen verschrieben worden seien. In der Nacht vom 19.
auf den 20. August 2015, um 1.00 Uhr, habe B.X. (†) ei nen "Erste Hilferuf" abgesetzt und über Kurzatmigkeit geklagt. Die herbeigerufene Pflegefach- person habe die Sauerstoffsättigung, den Puls und den Blutdruck kontrol- liert. Die Werte seien normal gewesen. Der Verstorbene sei daraufhin wäh- rend rund zwei Stunden allein gelassen worden. Um 02.45 Uhr habe B.X. (†) erneut einen Hilferuf getätigt. Die Pflegefachperson habe eine zunehmende Dyspnoe und Rasselgeräusche beim Einatmen festgestellt. Deshalb habe die Pflegefachperson B.X. (†) ein Medikament zum Inhalieren gegeben und die Nachtärztin informiert. Um welche Uhrzeit B.X. (†) von der Nachtärztin untersucht worden sei, sei nicht bekannt, da die Einträge nachträglich erfolgt seien. Es seien eine Kurzatmigkeit, ein Stridor und Rasselgeräusche festge- stellt und ein Lungenödem diagnostiziert worden. B.X. (†) sei daraufhi n, auf dem Bettrand sitzend und inhalierend, im Krankenzimmer allein gelassen worden, während die Ärztin im Stationszimmer dessen Krankengeschichte studiert und die Erstellung eines Lungenröntgenbildes angeordnet habe. Als die Pflegefachperson bei B.X. (†) vorbeigeschaut habe, sei dieser infolge ei- nes Herzstillstands bewusstlos auf dem Bett gelegen. B.X. (†) sei reanimiert und in der Folge mit schwersten Hirnschäden auf die Intensivstation verlegt worden. Da die Hämoglobin- und Hämatokritwerte erneut tief gewesen sei- en, habe B.X. (†) Bluttransfusi onen erhalten. Nach drei Tagen sei die Pati- entenverfügung umgesetzt und die lebenserhaltenden Massnahmen einge- stellt worden. Am 28. August 2015 sei der Tod eingetreten (Urk. 3/1 S. 2-3). Die Staatsanwaltschaft schloss ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen seitens des Spitalpersonals aus, weshalb der Tatbestand des Aussetzens (Art. 127 StGB), bei dem es sich um eine Vorsatztat handle, ni cht erfüllt worden sein könne. Von der Anzeigeerstatterin sei ein vorsätzliches Han- deln/Unterlassen denn auch nicht geltend gemacht worden (Urk. 3/1 S. 3). Für eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der involvierten Ärzte und Pflege- fachpersonen gebe es keine Anhaltspunkte, weshalb die Erfüllung der Tat- bestände der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung ebenfalls auszuschliessen sei. Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei dieser Schlussfolgerung auf ein Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Züri ch (IRM) vom 12. Juli 2017, das auf der Grundlage der Kran- kengeschichte erstellt worden sei. Die Nachkommen des Verstorbenen hät- ten di e D urchführung ei ner Autopsie ausdrücklich abgelehnt. Aus dem Gut- achten gehe hervor, dass die Ursache des Herzstillstands anhand der Kran- kengeschichte nicht bestimmt werden könne. Abgesehen von der Atemnot hätte es laut Gutachten in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2015 keine Anhaltspunkte für eine bedrohliche Herzkreislaufsituation gegeben. Auch di e Atemnot sei unspezifisch gewesen, da B.X. (†) bereits in der Vergangenheit gelegentlich Sauerstoff benötigt habe. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei der plötzliche Herztod nicht voraussehbar gewesen. Im Gegenteil habe aufgrund der bekannten Vorerkrankungen, insbesondere der schweren Herzkrankheit, jederzeit mit einem plötzlichen Tod infolge eines akuten Herzversagens ge- rechnet werden müssen. Eine Folge der Operation habe ausgeschlossen werden können. Die involvierten Ärzte seien deshalb von einem natürlichen i nneren Geschehen als Todesart ausgegangen (Urk. 3/1 S. 4). Hinsichtlich der einzelnen Beanstandungen der Anzeigeerstatterin ergebe sich aus dem Gutachten Folgendes: Es sei nicht erforderlich gewesen, den Verstorbenen auf eine Risikopatientenliste aufzunehmen, da ältere Patien- ten sehr häufig an einer koronaren Herzerkrankung litten und der grösste Teil der Patienten demnach auf eine solche Liste aufgenommen werden müsste. Zudem sei der Zustand von B.X. (†), insbesondere dessen Blutwer- te, ausreichend kontrolliert worden (Urk. 3/1 S. 4-5). Der tiefe Hämoglobin- wert sei nicht lebensbedrohlich gewesen. Daher habe es keinen akuten Handlungsbedarf gegeben (Urk. 3/1 S. 5). Das Vorhofflimmern sei nur ein- mal aufgetreten und entsprechend korrigiert worden. Ein einmaliges Vorhof- flimmern sei ebenfalls nicht als lebensbedrohlich ei nzustufen (Urk. 3/1 S. 7). Die Operation zur Entfernung des Lebertumors sei zumindest bis am 19. August 2015 komplikationslos verlaufen. Nach der Operation sei der Herz- kreislauf jedenfalls stabil gewesen (Urk. 3/1 S. 7). Es komme häufig vor, dass Patienten nach einer Operation einige Zeit verwirrt seien. Da sich der Verwirrtheitszustand von B.X. (†) gebessert habe, die Hämoglobin- und Hä- matokritwerte dagegen gleich geblieben seien, könne die Verwirrtheit nicht
auf den tiefen Hämoglobinwert zurückgeführt werden (Urk. 3/1 S. 7). Der Vorwurf der ungenügenden Überwachung von B.X. (†) in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2015 sei unbegründet. Dessen Gesundheitszustand ha- be nicht als kritisch eingeschätzt werden müssen. Die von B.X. (†) beklagte Kurzatmigkeit sei nicht lebensbedrohlich gewesen. D er Entscheid, zwei Liter Sauerstoff pro Minute abzugeben, sei aus rechtsmedizinischer Sicht nach- vollziehbar und entspreche gängiger Praxis. Als die zuständige Pflegefach- person später eine zunehmende Atemnot und Rasselgeräusche festgestellt habe, habe sie richtigerweise die Nachtärztin informiert und den Patienten inhalieren lassen (Urk. 3/1 S. 5). Als die Nachtärztin normale Vitalparameter (Blutdruck, Herzfrequenz, Sauerstoffsättigung), aber Rasselgeräusche fest- gestellt habe, habe man B.X. (†) an die Bettkante gesetzt und ihm ein atemwegerweiterndes Medikament zum Inhalieren verabreicht. Zudem habe die Ärztin eine Röntgenaufnahme der Lunge und eine Blutentnahme verord- net (Urk. 3/1 S. 6). Aus rechtsmedi zi ni scher Si cht sei auch ni cht zu bean- standen, dass die Ärztin und die Pflegefachperson das Krankenzimmer ver- lassen hätten, um im Stationszimmer die Krankengeschichte und die Pfle- gedokumente zu studieren, da B.X. (†) kreislaufstabil gewesen sei. Dass der Patient ausgerechnet in diesem Moment einen Herzstillstand erlitten habe, sei nicht voraussehbar gewesen (Urk. 3/1 S. 6). Wie lange B.X. (†) ohne Kreislauf auf dem Bett gelegen habe, sei nicht eruierbar. Jedoch müsse da- von ausgegangen werden, dass dies nur von kurzer Dauer gewesen sei, da andernfalls die Reanimationsbemühungen erfolglos verlaufen wären. Ob der Todeseintritt durch eine schnellere Reanimation hätte verhindert werden können, sei fraglich, zumal die Ursache des Herzstillstands ni cht bekannt sei (Urk. 3/1 S. 6). 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte (zusammengefasst) i m Wesentli chen ei n, die Nachtärztin und die Pflegefachperson hätten die Bedeutung der Atemnot als Anhaltspunkt für die bedrohliche Herzkreislaufsituation verkannt. In den acht Tagen vor dem Herzstillstand habe B.X. (†) keinen Sauerstoff benötigt. Dass er in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2015 plötzlich Atemnot ge- habt habe, sei ein Hinweis auf eine bedrohliche Herzkreislaufsituation gewe-
sen (Urk. 2 S. 2). Die Nachtärztin und die Pflegefachperson hätten sich in dieser Nacht von den anderen Vitalparametern täuschen lassen und das kurz bevorstehende Versterben von B.X. (†) übersehen. Dementsprechend hätten sie es unterlassen, lebensrettende Sofortmassnahmen einzuleiten (Urk. 2 S. 2, 3, 5). Die Nachtärztin sei über den schlechten Gesundheitszu- stand von B.X. (†) denn auch nicht hinreichend informiert gewesen, als sie die Nachtschicht angetreten habe (Urk. 2 S. 4). Des Weiteren sei der Ärztin und der Pflegefachperson vorzuwerfen, dass sie B.X. (†) ni cht permanent überwacht hätten, so dass der Herzstillstand zu spät bemerkt worden sei (Urk. 2 S. 3-4; Urk. 8 S. 1). Der Herzstillstand sei auf die Blutarmut von B.X. (†) nach der Leberoperation zurückzuführen. Entgegen der ärztli chen An- ordnung habe man es unterlassen, den Hämoglobinwert zu beobachten, und dem Patienten demzufolge zu weni g Bluttransfusi onen verabrei cht (Urk. 2 S. 7; Urk. 8 S. 2). Schliesslich beanstandete die Beschwerdeführerin, die Kran- kengeschichte sei nicht seriös geführt worden, der Umgang mit den Angehö- rigen sei unprofessionell gewesen und man habe seitens des USZ versucht, die Behandlungsfehler zu vertuschen, indem man den Angehörigen die Na- men des involvierte Ärzte- und Pflegepersonals nicht resp. nicht vollständig mitgeteilt habe (Urk. 2 S. 6). Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM sei ni cht ei ndeuti g ausgefallen. Zudem gebe das Gutachten keine Antwort auf die Frage, weshalb neben der Ärztin auch die Pflegefachperson das Kran- kenzimmer von B.X. (†) nach den Hilferufen in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2015 habe verlassen dürfen. Das Gutachten beschäftige sich nur mit der Ärztin (Urk. 2 S. 8). Bis heute habe sie, die Beschwerdeführerin, kei n klärendes Gespräch mit der Pflegefachperson führen können. Der Antrag zur Befragung des Pflegepersonals sei abgelehnt worden (Urk. 2 S. 9). 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Ver- fahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Grün- den auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a-c StPO). Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie das Verfah- ren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (defi- nitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt wer- den kann, gilt der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ("i n dubi o pro duriore"). Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straf- losigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt wer- den (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1). 4. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht oder fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) strafbar. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach sei nen persönli chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Damit der Erfolgseintritt auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückgeführt werden kann, muss der Taterfolg für den Täter voraus- sehbar und vermeidbar sein (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2). Zudem setzt die Fahrlässigkeitshaftung voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten im konkreten Fall erfolgsrelevant ist (M ARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MA- EDER , in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N. 117 ff.; S TEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Praxiskommentar zum Schwei zeri schen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 12 N. 40). Die Sorgfaltspflichten eines Arztes ri chten si ch nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art der Eingriffs oder der Behandlung, den
damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit medizinischer Massnahmen. Der Arzt handelt unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGer, Urteile 6B_1031/2016 vom 23.3.17 E. 6.4; 6B_408/2013 vom 18.12.13 E. 4.2). 5. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbar- keit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. In Fachfragen darf das Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3; 130 I 337 E. 5.4.2). 6. Der Krankengeschichte resp. dem rechtsmedi zi ni schen Gutachten i st zu entnehmen, dass B.X. (†) an Leberkrebs, einer Verfettung und Entzündung der Leber, Nierenkrebs, einer durch Herzkranzschlagaderverkalkungen be- dingten koronaren Herzkrankheit, Alterszucker, Bluthochdruck, leichtem Körperübergewicht, Zysten in der Bauchspeicheldrüse, einer Jodallergie (Verdacht) und einer Lähmung eines Gesichtsnervs litt (Gutachten S. 2). Im Zeitpunkt seines Versterbens war B.X. (†) 78 Jahre alt. Die Gutachter des IRM konnten die Ursache des Herzversagens allein an- hand der Krankengeschichte nicht ausmachen. Die Angehörigen widersetz- ten sich der D urchführung ei ner Autopsi e (Gutachten S. 5); sie wäre heute ni cht mehr mögli ch. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem involvierten Spitalpersonal keine Fehler unterliefen, die Vitalparameter und Hämoglobinwerte des Pati- enten genügend kontrolliert wurden und aufgrund der Vorerkrankungen mit dem plötzlichen Tod des Patienten jederzeit gerechnet werden musste. Das Herzversagen in der Nacht vom 19. auf dem 20. August 2015 war aus rechtsmedizinischer Sicht nicht vorhersehbar (Gutachten S. 6-7 und S. 9).
Das Gutachten ist nachvollziehbar begründet, schlüssig und vollständig. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht eindeutig ausge- fallen, trifft offensichtlich nicht zu. Indem die Beschwerdeführerin als Laie ih- re eigene, teilweise auf Recherchen im Internet (Wikipedia, Pflege-Wiki etc.) abgestützte Meinung derjenigen der rechtsmedi zi ni schen Experten entge- gensetzt, vermag sie das Gutachten jedenfalls nicht rechtsgenüglich in Zwei- fel zu zi ehen. Ebenso wenig trifft der Einwand der Beschwerdeführerin zu, dass sich die Gutachter bezüglich des Alleinlassens des Patienten in der Nacht vom 19./20. August 2015 nur mit dem Vorgehen der Ärztin, ni cht auch mit demjenigen der Pflegefachperson befasst hätten. Die Gutachter hielten explizit fest, dass sowohl die Nachtärztin als auch die Pflegefachperson das Zimmer verliessen, das Studieren der Pflegedokumente und der Krankenge- schichte bei einem kreislaufstabilen Menschen aber durchaus angebracht war (Gutachten S. 9). Es gibt somit insgesamt kei nen Grund, an der Stich- haltigkeit des Gutachtens zu zwei feln und abweichende Schlüsse zu ziehen. Da aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf ein sorgfaltswidriges Verhalten seitens des Spitalpersonals vorliegen, ist aus rechtli cher Si cht ei n fahrlässig begangenes Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt auszuschli es- sen. Wie im Gutachten festgehalten, ist beim Versterben von B.X. (†) auf- grund seines damaligen Gesundheitszustands und seines Alters von einem natürli chen Geschehen auszugehen. Bei dieser klaren Beweislage ist die Ablehnung der beantragten Befragung zweier Pflegefachpersonen resp. die Einstellung des Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts ni cht zu beanstanden. Ein Schuldspruch wegen des Todesfalles gegen eine in die Behandlung und Pflege von B.X. (†) involvierte Person erschei nt als i n höchstem Masse unwahrscheinlich. Damit erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens als gerechtfertigt. Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkte (unseriöse Führung der Krankengeschichte, un- professioneller Umgang mit den Angehörigen, Gehei mhaltung der Daten des involvierten Personals) haben auf das Entschei dergebnis kei nen Ei nfluss. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 24. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder